26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Aufhebung der Entscheidungen 1999/355/EG und 2001/219/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4500)

(2005/829/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 1999/355/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 über Sofortmaßnahmen gegenüber China (ausgenommen Hongkong) zum Schutz gegen die Verbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (2) und die Entscheidung 2001/219/EG der Kommission vom 12. März 2001 über befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf ganz oder teilweise aus unbehandeltem Nadelholz hergestelltes Verpackungsmaterial mit Ursprung in Kanada, China, Japan und den USA (3) sind hinfällig geworden, weil die einschlägigen Bestimmungen nunmehr in der Richtlinie 2000/29/EG enthalten sind.

(2)

Deshalb sind die Entscheidungen 1999/355/EG und 2001/219/EG im Interesse der Klarheit und der Konsistenz des Gemeinschaftsrechts aufzuheben.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidungen 1999/355/EG und 2001/219/EG werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).

(2)   ABl. L 137 vom 1.6.1999, S. 45. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 1999/516/EG (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 43).

(3)   ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 39.