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16.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 297/66 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 14. November 2011
nach Artikel 7 der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den deutschen Behörden verhängten Verbot eines Mobiltelefons der Marke „Expert XP-Ex-1“ ATEX DE-01-11
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8046)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/741/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (1) (die ATEX-Richtlinie), insbesondere auf Artikel 7;
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/9/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit von der Richtlinie erfasste Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden. |
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(2) |
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/9/EG trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehene und bestimmungsgemäß verwendete Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihnen einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme und begründet seine Entscheidung. |
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(3) |
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 94/9/EG erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/9/EG alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Geräte oder Schutzsysteme treffen können. |
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(4) |
Am 17. März 2011 unterrichteten die deutschen Behörden die Europäische Kommission förmlich über ein von ihnen verhängtes Verbot des Inverkehrbringens eines Mobiltelefons der Marke und des Typs XP-Ex-1, hergestellt von Experts Intrinsic Safety Specialists, Groningsewet 7, NL-2994 LC Barendrecht, Niederlande, sowie die Rücknahme dieses Geräts vom Markt bzw. aus dem Großhandel. Laut den an die Kommission übermittelten Unterlagen wurde dieses Produkt dem Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 94/9/EG unterzogen; dies geht aus der EG-Baumusterprüfbescheinigung Nr. BKI09ATEX0014 X, ausgestellt durch BKIEx — ExVÁ Robbanásbiztos Berendezések Vizgáló Állomása Kft., Mikoviny Samuel u. 2-4, H-1037 Ungarn (Notifizierte Stelle Nr. 1418) hervor. |
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(5) |
Die deutschen Behörden gaben an, dass ihre Maßnahme durch die Nichtkonformität des Produkts mit den in Artikel 3 der Richtlinie 94/9/EG genannten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II, insbesondere Nummer 1.0.5 (Kennzeichnung) und 1.3 (Potentielle Zündquellen) begründet ist, im Zusammenhang mit der mangelhaften Anwendung oder Mängeln der harmonisierten Norm EN 60079-11:2007 Explosionsfähige Atmosphäre — Teil 11: Geräteschutz durch Eigensicherheit „i“ (IEC 60079-11:2006), die in der von BKIEx — ExVá ausgestellten EG-Baumusterprüfbescheinigung aufgeführt ist:
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(6) |
Um ihren Befund zu untermauern, übermittelten die deutschen Behörden die Verfügung der Abteilung IV/Wiesbaden des Regierungspräsidiums Darmstadt betreffend die Untersagung der Abgabe des Mobiltelefons Expert XP-Ex-1 zusammen mit einer Begründung, Berichten, Briefen und einem Qualitätsbericht von KEMA (Nr. 211518000/A) zum Mobiltelefon XP-Ex-1. |
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(7) |
Laut den deutschen Behörden erfüllt das Mobiltelefon nicht die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG für elektrische Betriebsmittel der Kategorie 2: Bei Fehlern können gefährliche Funken entstehen; daher ist die Anforderung des Schutzes durch Eigensicherheit nicht erfüllt. Die deutschen Behörden kommen zu dem Schluss, das dieses Produkt in Umgebungen der Zone 1 (Kategorie 2G) nicht sicher verwendet werden kann und bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine reelle Zündgefahr von ihm ausgeht. |
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(8) |
Am 8. April 2011 forderte die Kommission den Hersteller (Experts Intrinsic Safety Specialists) und die notifizierte Stelle, die die EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat (BKIEx — ExVÁ Robbanásbiztos Berendezések Vizgáló Állomása Kft.) schriftlich auf, zur Maßnahme der deutschen Behörden Stellung zu nehmen. |
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(9) |
Bislang ist keine Antwort eingetroffen. |
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(10) |
Anhand der vorliegenden Unterlagen und der (fehlenden) Bemerkungen der Betroffenen stellt die Kommission fest, dass das Mobiltelefon „Expert XP-Ex-1“ die in Artikel 3 der Richtlinie 94/9/EG genannten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II, insbesondere Nummer 1.0.5 (Kennzeichnung) und 1.3 (Potentielle Zündquellen) nicht erfüllt. Diese Nichtübereinstimmungen und die damit zusammenhängenden technischen Mängel stellen eine ernsthafte Gefahr für die Nutzer dar — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Maßnahme der deutschen Behörden zur Untersagung des Inverkehrbringens eines Mobiltelefons der Marke und des Typs „Expert XP-Ex-1“, hergestellt von Experts Intrinsic Safety Specialists, sowie zur Rücknahme dieses Geräts vom Markt bzw. aus dem Großhandel ist gerechtfertigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. November 2011
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident