01999D0819 — DE — 01.05.2004 — 001.001


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. November 1999

über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3223)

(1999/819/Euratom)

(ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 20)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION 2004/491/Euratom vom 29. April 2004

  L 172

7

6.5.2004




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. November 1999

über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3223)

(1999/819/Euratom)



Artikel 1

Der Beitritt zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens und der Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens sind dem Beschluß beigefügt.

▼M1

Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit

Folgende Staaten gehören derzeit der Europäischen Atomgemeinschaft an: Königreich Belgien, Tschechische Republik, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Hellenische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Irland, Italienische Republik, Republik Zypern, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Ungarn, Republik Malta, Großherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Republik Finnland, Königreich Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass die Artikel 1 bis 5, Artikel 7 und die Artikel 14 bis 35 des Übereinkommens für sie gelten.

Die Gemeinschaft ist aufgrund von Artikel 2 Buchstabe b) und der einschlägigen Artikel des Titels II Kapitel 3 „Der Gesundheitsschutz“ des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zusammen mit den genannten Mitgliedstaaten für die unter Artikel 7 und die Artikel 14 bis 19 des Übereinkommens fallenden Bereiche zuständig.

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Artikel 2

Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergieorganisation, die das Übereinkommen verwahrt, am Tag nach Verabschiedung dieses Beschlusses hinterlegt.