32003D0288

2003/288/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 2003 betreffend den von Dänemark vorgelegten Antrag auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1263)

Amtsblatt Nr. L 104 vom 25/04/2003 S. 0040 - 0041


Entscheidung der Kommission

vom 23. April 2003

betreffend den von Dänemark vorgelegten Antrag auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1263)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(2003/288/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge(1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/62/EG können die Mitgliedstaaten ermäßigte Sätze oder Befreiungen anwenden auf Fahrzeuge, die nur gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr des Mitgliedstaats eingesetzt werden, in dem sie zugelassen sind, und die von natürlichen oder juristischen Personen eingesetzt werden, deren Hauptgewerbe nicht der Güterverkehr ist, sofern die mit den Fahrzeugen durchgeführten Transporte keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen und die Kommission ihre Zustimmung dazu erteilt.

(2) Dänemark hat die Kommission um Zustimmung zu einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß der Richtlinie 1999/62/EG für Fahrzeuge ab 12 Tonnen ersucht, die in Dänemark ausschließlich in Verbindung mit Vergnügungsparks und Zirkusaktivitäten eingesetzt werden.

(3) Die Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/62/EG sind erfuellt: diese Fahrzeuge werden nur gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, da ihre Aktivität hauptsächlich im Sommer stattfindet, und selbst dann dient der Transport nur der Beförderung des Zirkus oder der Ausrüstung für den Vergnügungspark von einer Stadt in eine andere, wobei zwischen den Transporten mehrere Wochen vergehen, da diese Fahrzeuge auf einen Vergnügungspark oder Zirkus zugelassen sind, dessen Hauptgewerbe nicht der Güterverkehr ist. Diese Fahrzeuge verursachen ferner keine Wettbewerbsverzerrungen, da sie nicht zur Beförderung anderer Güter als der von Vergnügungsparks oder Zirken für ihre Tätigkeit benötigten Güter eingesetzt werden können und zu diesem Zweck deutlich gekennzeichnet sind.

(4) Diese Zustimmung sollte zeitlich befristet sein.

(5) Die von Dänemark beantragte Steuerbefreiung wird daher genehmigt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission erteilt hiermit ihre Zustimmung zu einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/62/EG für Fahrzeuge ab 12 Tonnen, die in Dänemark ausschließlich in Verbindung mit Vergnügungsparks und Zirkusaktivitäten eingesetzt werden, bis 31. Dezember 2009.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2003

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42.