2009D0296 — DE — 09.04.2010 — 001.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. März 2009 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2032) (ABl. L 080, 26.3.2009, p.18) |
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L 89 |
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9.4.2010 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 25. März 2009
über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2032)
(2009/296/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik ( 1 ), insbesondere auf Artikel 34c Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat 2006 einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer beschlossen (Empfehlung 06-05), der am 13. Juni 2007 in Kraft getreten ist. Dieser Wiederauffüllungsplan wurde vorläufig durch die Verordnung (EG) Nr. 643/2007 des Rates ( 2 ) und endgültig durch die Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates ( 3 ) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. |
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(2) |
Die ICCAT-Empfehlung 08-05 vom 24. November 2008 zur Änderung der Empfehlung 06-05 betreffend die Aufstellung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer enthält beträchtliche Änderungen. Diese Änderungen wurden in den Vorschlag für die Umsetzung der Empfehlung 08-05 in Gemeinschaftsrecht aufgenommen, den die Kommission dem Rat und dem Parlament übermittelt hat. |
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(3) |
Zur erfolgreichen Durchführung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans ist es notwendig, unter Beteiligung Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Zyperns, Maltas und Portugals ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit dem Ziel zu erstellen, die Durchführung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, die für Fangtätigkeiten im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung des betroffenen Bestands von Rotem Thun gelten, in angemessenem Umfang sicherzustellen. |
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(4) |
Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte für den Zeitraum vom 15. März 2009 bis zum 15. März 2011 aufgestellt werden. Die Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms sollten regelmäßig in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet werden. |
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(5) |
Um die Kontrolle und Inspektion der Fischerei auf Roten Thun auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren, sollten gemeinsame Regeln für die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auszuführenden Kontroll- und Inspektionstätigkeiten aufgestellt werden, und die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit diesen gemeinsamen Regeln nationale Kontrollprogramme aufstellen. Zu diesem Zweck sollten Eckwerte für die Intensität der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten sowie die Kontroll- und Inspektionsprioritäten und -verfahren festgelegt werden. |
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(6) |
Im Hinblick auf die Verfolgung von Verstößen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ( 4 ) sollten Rahmenbedingungen festgelegt werden, nach denen die betreffenden Behörden gegenseitige Amtshilfe erbitten und einschlägige Informationen gemäß den Artikeln 34a und 34b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 austauschen können. |
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(7) |
Die gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten sollten mit den gemeinsamen Einsatzplänen der mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates ( 5 ) geschaffenen Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) vereinbar sein. |
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(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen. |
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(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Entscheidung wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt, um die harmonisierte Durchführung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sicherzustellen, den die ICCAT am 24. November 2008 genehmigt hat.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer gilt für
a) sämtliche Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen, Tonnaren und Aufzuchtbetrieben;
b) sämtliche Fänge, Anlandungen, Umsetzungen, Umladungen und Hälterungen;
c) alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Fischzuchtbetrieben und Unternehmen, die in der Hälterung, Mast, Aufzucht oder Verarbeitung von Rotem Thun bzw. im Handel mit aus Rotem Thun hergestellten Erzeugnissen, einschließlich Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Beförderung und Lagerung, tätig sind;
d) die Durchführung der jährlichen Fangpläne;
e) das Verbot, Suchflugzeuge oder -hubschrauber einzusetzen;
f) die Sport- und Freizeitfischerei;
g) die Durchführung der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT;
h) die Beobachtung und Weiterverfolgung gemeinsamer Fangeinsätze;
i) die Durchführung der Maßnahmen in Bezug auf die Fang- und Aufzuchtkapazitäten;
j) die Durchführung des Beobachterprogramms der Mitgliedstaaten und des ICCAT-Programms für regionale Beobachter;
k) die Durchführung der Vorschriften über die Aufzeichnungen zugelassener Fangschiffe und anderer Fischereifahrzeuge.
(2) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt vom 15. März 2009 bis zum 15. März 2011.
Artikel 3
Nationale Kontrollprogramme
(1) Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal stellen für die in Artikel 2 aufgeführten Tätigkeiten nationale Kontrollprogramme gemäß den gemeinsamen Vorschriften in Anhang I auf.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. März 2009 und 2010 ihre nationalen Kontrollprogramme und die jährlichen Durchführungspläne vor.
(3) Die nationalen Kontrollprogramme enthalten alle in Anhang II aufgeführten Angaben. Der jährliche Durchführungsplan enthält detaillierte Angaben über die Personal- und Sachmittel sowie die Einsatzgebiete.
Artikel 4
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten
Alle Mitgliedstaaten arbeiten mit den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.
Artikel 5
Inspektionen durch die Kommission
(1) Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können Inspektoren der Kommission ohne Mitwirkung der Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats Inspektionen durchführen.
(2) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gewährt den Kommissionsinspektoren die zur Durchführung der Inspektionen gemäß Absatz 1 erforderliche Unterstützung.
(3) Die Kommissionsinspektoren überprüfen ihre Feststellungen mit den Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats. Zu diesem Zweck treffen sie nach jedem Inspektionsbesuch mit Beamten der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zusammen, um diese über ihre Feststellungen zu unterrichten.
Artikel 6
Gemeinsame Kontroll- und Überwachungstätigkeiten
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten unternehmen gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten nach Maßgabe des gemeinsamen Einsatzplans, den die Europäische Fischereiaufsichtsagentur auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 aufgestellt hat. Inspektionen werden im Einklang mit der Empfehlung 08-05, der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT und Anhang I dieser Entscheidung durchgeführt.
(2) Zu diesem Zweck treffen die beteiligten Mitgliedstaaten folgende Vorkehrungen:
a) Sie sorgen dafür, dass Inspektoren aus anderen beteiligten Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten aufgefordert werden;
b) sie legen gemeinsame Verfahren für den Einsatz ihrer Überwachungsfahr- bzw. -flugzeuge fest.
Artikel 7
Mitteilung von Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten
Ein Mitgliedstaat, der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats Überwachungstätigkeiten durchführen und Fischereifahrzeuge inspizieren möchte, teilt diese Absicht dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission ( 6 ) genannten Ansprechpartner des betreffenden Mitgliedstaats und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
a) Typ, Name und Rufzeichen des Inspektionsfahr- und -flugzeugs auf der Grundlage der in Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Liste;
b) die Gebiete gemäß Artikel 1, in denen die Überwachung und Inspektion durchgeführt wird;
c) die Dauer der Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten.
Artikel 8
Verstöße
(1) Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 einen Verstoß festgestellt haben, teilen folgenden Parteien das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit:
a) dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat und der Kommission und gegebenenfalls
b) dem Mitgliedstaat, in dem die Aufzuchtanlage oder das in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätige Unternehmen niedergelassen ist.
(2) Trifft der Mitgliedstaat, dessen Inspektoren den Verstoß aufgedeckt haben, keine weiteren Maßnahmen, so werden gegebenenfalls die gemäß Absatz 1 informierten Mitgliedstaaten sofort tätig, um die Beweise für diesen Verstoß einzuholen und zu prüfen. Sie stellen die für die weitere Behandlung des Verstoßes erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen an.
(3) Mitgliedstaaten, deren Inspektoren eine Tätigkeit oder einen Zustand beobachten, die bzw. der nach der Definition in Anhang VI Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates ( 7 ) einen schweren Verstoß darstellen könnte, teilen dies umgehend der Kommission mit, die ihrerseits die Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs sowie das ICCAT-Sekretariat unterrichtet.
(4) ►M1 Wird an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft ein schwerer Verstoß nach der Definition in Anhang VI Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgestellt, so sorgt der Flaggenmitgliedstaat dafür, dass das Fischereifahrzeug unter seiner Flagge im Anschluss an die Inspektion sämtliche Fangtätigkeiten einstellt. ◄ Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, umgehend einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird. Wird das Fischereifahrzeug nicht in einen Hafen beordert, muss der Flaggenmitgliedstaat dies unverzüglich gegenüber der Kommission begründen. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Exekutivsekretariat weiter, das sie den übrigen Vertragsparteien zugänglich macht.
(5) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass bei jeder Übertragung der Verfolgung eines von ihren Inspektoren festgestellten Verstoßes an den Mitgliedstaat der Registrierung gemäß Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ( 8 ) etwaiges Beweismaterial kontinuierlich gesichert wird.
Artikel 9
Meldungen
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum Ende jedes Monats die folgenden Angaben zu dem betreffenden Monat:
a) die durchgeführten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten;
b) alle Verstöße und zu jedem Verstoß
i) die Kennzeichen des Fischereifahrzeugs (Name, Flagge und äußeres Schiffskennzeichen), Tonnare, Zuchtbetrieb oder in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätiges Unternehmen;
ii) das Datum, die Uhrzeit und den Inspektionsort und
iii) die Art des Verstoßes;
c) die bei festgestellten Verstößen bisher ergriffenen Maßnahmen;
d) alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
(2) Ein Verstoß wird in jeder nachfolgenden Meldung so lange erneut aufgeführt, bis das Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Jede nachfolgende Meldung enthält
a) den derzeitigen Stand des Falls (z. B. schwebendes Verfahren, Berufung eingelegt, Ermittlungen laufen noch) und
b) die eingehende Beschreibung etwaiger Sanktionen (z. B. Bußgeldhöhe, Wert des beschlagnahmten Fischs bzw. Geräts, schriftliche Verwarnung).
(3) Stellt ein Gemeinschaftsinspektor an Bord eines Schiffs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats einen Verstoß fest, so setzen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats den Gemeinschaftsinspektor unverzüglich über die Weiterverfolgung des Verstoßes in Kenntnis.
(4) Die Meldungen enthalten eine Erklärung, falls kein Verfahren eingeleitet wurde.
Artikel 10
Bewertung
Die Kommission beruft einmal jährlich Anfang September eine Tagung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Beachtung und Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu bewerten und den Bericht auszuarbeiten, den die Gemeinschaft dem ICCAT-Sekretariat am 15. Oktober jedes Jahres vorlegen muss.
Artikel 11
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
GEMEINSAME REGELN FÜR DIE NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1
Ziele
1. Allgemeines Ziel der nationalen Kontrollprogramme ist die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zu
a) der vollständigen Überwachung von Hälterungsvorgängen in Gemeinschaftsgewässern;
b) der vollständigen Überwachung von Umsetzungen;
c) der vollständigen Überwachung gemeinsamer Fangeinsätze;
d) Mengenbeschränkungen für Fänge und jede besondere daran geknüpfte Bedingung, einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung;
e) den jährlichen Fangplänen;
f) sämtlichen Unterlagen, die in den für Roten Thun geltenden Rechtsvorschriften verlangt werden, namentlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen;
g) speziellen technischen Maßnahmen und Bedingungen für die Fischerei auf Roten Thun gemäß der Empfehlung 08-05, insbesondere die Anwendung der Vorschriften zur Mindestgröße und die daran geknüpften Bedingungen.
2. Die nationalen Kontrollprogramme sollen in erster Linie die harmonisierte Anwendung aller Bestimmungen des mit der Empfehlung 08-05 eingeführten Wiederauffüllungsplans für Roten Thun bewirken.
Strategie
Im Mittelpunkt des nationalen Kontrollprogramms stehen die Kontrolle und Inspektion des Fischfangs und aller damit verbundenen Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, Tonnaren, Aufzuchtbetrieben und in der Verarbeitung von bzw. dem Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätigen Unternehmen.
Inspektionen beim Transport und bei der Vermarktung von Rotem Thun werden als ergänzende Gegenkontrollen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Kontrollen und Inspektionen zu prüfen.
1.1. Prioritäten
Die Vorrangigkeit wird entsprechend dem jährlichen Fangplan für die verschiedenen Fanggerätkategorien differenziert. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.
1.2. Zieleckwerte
Bis 15. März jedes Jahres stellen die Mitgliedstaaten ihre Inspektionspläne unter Berücksichtigung folgender Inspektionseckwerte auf:
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Ort der Inspektion |
Eckwert |
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Hälterung (einschließlich Ernte) |
Jede Umsetzung in einen Zuchtbetrieb muss vom Flaggenmitgliedstaat des Fangschiffs genehmigt werden. Jeder Hälterungs- und Erntevorgang wird inspiziert. Alle Hälterungsvorgänge müssen auf Videofilm aufgezeichnet werden. |
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Kontrollen auf See |
Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte auf See betreffen die Zahl der Patrouillentage auf See in dem spezifischen Gebiet für die Wiederauffüllung von Rotem Thun sowie die Zahl der Patrouillentage unter Angabe der Fangsaison und der Art der zu inspizierenden Fangtätigkeit. |
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Umsetzungsvorgänge |
Sämtliche Umsetzungsvorgänge müssen vorab von den Flaggenstaaten auf Basis vorheriger Mitteilungen genehmigt werden. Nach dem Umsetzungsvorgang ist eine Umsetzungserklärung zu übermitteln. Jeder Umsetzungsvorgang muss auf Videofilm aufgezeichnet werden. |
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Umladungen |
Alle Fischereifahrzeuge, die zum Umladen, bei dem Roter Thun betroffen ist, in einen bezeichneten Hafen einlaufen, werden kontrolliert. In nicht bezeichneten Häfen finden Stichprobenkontrollen statt. Sämtliche Verarbeitungsschiffe werden bei der Ankunft vor Beginn der Umladungsvorgänge und vor der Abfahrt nach Beendigung der Umladung inspiziert. |
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Gemeinsame Fangeinsätze |
Alle gemeinsamen Fangeinsätze müssen vorab von den Flaggenstaaten genehmigt worden sein. Die Mitgliedstaaten zeichnen sämtliche gemeinsamen Fangeinsätze, die sie genehmigt haben, auf und schreiben diese Aufzeichnungen fort. |
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Luftüberwachung |
Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist. |
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Anlandungen |
Alle Schiffe, die zum Anlanden von Rotem Thun in einen bezeichneten Hafen einlaufen, werden kontrolliert. In nicht bezeichneten Häfen finden Stichprobenkontrollen statt. |
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Vermarktung |
Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Vermarktungstätigkeit festzulegen ist. |
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Sport- und Freizeitfischerei |
Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der jeweils durchgeführten Sport- und Freizeitfischerei festzulegen ist. |
Inspektionsaufgaben
1.3. Allgemeine Inspektionsaufgaben
Für jede Kontrolle und Inspektion ist ein Inspektionsbericht in dem in der Anlage zu diesem Anhang enthaltenen Format zu erstellen. In jedem Fall müssen die Inspektoren folgende Angaben überprüfen und in ihrem Inspektionsbericht vermerken:
a) genaue Angaben zur Identität der zuständigen Personen, zur Schiffsbesatzung und zum Personal von Aufzuchtbetrieben usw., die an den kontrollierten Tätigkeiten beteiligt sind;
b) Genehmigungen, Lizenzen, spezielle Fangerlaubnisse;
c) einschlägige Schiffsunterlagen wie Logbücher, Umsetzungs- und Umladeerklärungen, Bescheinigungen T2M, ICCAT-Fangunterlagen für Roten Thun, Wiederausfuhrbescheinigungen sowie andere Unterlagen, die zum Zwecke der Kontrolle und Inspektion geprüft wurden;
d) genaue Untersuchung der Größen des Roten Thuns, der im Kontext der Einhaltung des Wiederauffüllungsplans gefangen, gehältert, umgesetzt, umgeladen, angelandet, transportiert, aufgezogen, verarbeitet oder gehandelt wird;
e) den Anteil von Beifängen von Rotem Thun in Prozent, der an Bord von Schiffen behalten wird, die nicht gezielt auf Roten Thun fischen.
In den Inspektionsberichten sind alle wichtigen Feststellungen aufzuzeichnen, die im Rahmen der Inspektion auf See, bei der Luftüberwachung, im Hafen, an Tonnaren, in Aufzuchtbetrieben oder in jedem anderen betroffenen Unternehmen gemacht werden.
Diese Feststellungen sind mit den Informationen zu vergleichen, die den Inspektoren durch andere zuständige Behörden zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der mithilfe des Schiffsüberwachungssystems VMS erfassten Daten, der Listen der zugelassenen Schiffe, der Beobachterberichte und der Videoaufzeichnungen.
1.4. Inspektionsaufgaben für die Luftüberwachung
Die Inspektoren übermitteln Überwachungsdaten für Gegenkontrollen und vergleichen insbesondere Sichtungen von Fischereifahrzeugen mit durch das Schiffsüberwachungssystem erfassten Daten und der Liste der zugelassenen Schiffe.
Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten und melden diese; außerdem berichten sie über den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern.
Besondere Aufmerksamkeit ist Schongebieten, der Fangsaison und den Tätigkeiten von Flotten beizumessen, für die Ausnahmen gelten.
1.5. Inspektionsaufgaben auf See
Werden tote Fische an Bord des Fangschiffs genommen oder befinden sich tote Fische an Bord eines Verarbeitungs- oder Transportschiffs, so überprüfen die Inspektoren auf jeden Fall die Menge des an Bord behaltenen Fischs und vergleichen sie mit den in den einschlägigen Unterlagen erfassten Mengen.
Werden lebende Fische von Fangschiffen an Hälterungsschiffe bzw. Transportschlepper oder von Hälterungsschiffen bzw. Transportschleppern an Aufzuchtanlagen abgegeben, so stellen die Inspektoren nach Möglichkeit fest, welche Mittel die Beteiligten eingesetzt haben, um zu schätzen, welche Menge lebender Roter Thun abgegeben wurde. Sind Videoaufzeichnungen verfügbar, so sollten die Inspektoren sich Zugang dazu verschaffen und die abgegebenen Mengen anhand der Videoaufzeichnungen überprüfen.
Die Inspektoren prüfen systematisch,
a) ob die Fischereifahrzeuge zum Fischfang zugelassen sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, besondere Fangerlaubnis, Fanggenehmigung und ICCAT-Liste),
b) ob die einschlägigen Angaben an Bord vorliegen und ordnungsgemäß aufgezeichnet und gemeldet werden (Logbücher, ICCAT-Fangunterlagen für Roten Thun, ICCAT-Umsetzungserklärung und -Umladeerklärung),
c) ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind,
d) ob die Fischereifahrzeuge nicht innerhalb von Schongebieten fischen und ob sie die Schonzeiten beachten,
e) ob die Quoten und Beifangbeschränkungen beachtet werden,
f) welche Größenzusammensetzung die an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun haben,
g) welche physischen Mengen von Rotem Thun sich an Bord befinden und wie er aufgemacht ist,
h) welches Fanggerät sich an Bord befindet,
i) ob erforderlichenfalls ein Beobachter an Bord ist.
Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten und melden diese; außerdem berichten sie über den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern.
1.6. Inspektionsaufgaben bei Umsetzungsvorgängen
Die Inspektoren prüfen systematisch, ob
a) der Kapitän des Fangschiffs den Behörden seines Flaggenstaats eine vom regionalen ICCAT-Beobachter an Bord gegengezeichnete vorherige Anmeldung übermittelt hat,
b) der Kapitän des Fangschiffs von den Behörden seines Flaggenstaats eine vorherige Genehmigung erhalten hat,
c) die Kapitäne der Fangschiffe die ICCAT-Umsetzungserklärung in der Anlage (Anhang 3) der Empfehlung 08-05 ausgefüllt und den Behörden ihrer Flaggenstaaten übermittelt haben,
d) der regionale ICCAT-Beobachter an Bord die Umsetzungserklärung überprüft und dem Kapitän des Transportschleppers übermittelt hat,
e) der Kapitän des Fangschiffs und der Kapitän des Transportschleppers dafür gesorgt haben, dass sämtliche Umsetzungstätigkeiten im Wasser auf Videofilm aufgezeichnet werden.
1.7. Inspektionsaufgaben bei gemeinsamen Fangeinsätzen
Die Inspektoren prüfen systematisch, ob
a) die einschlägigen Angaben zu dem gemeinsamen Fangeinsatz ordnungsgemäß in das Fischereilogbuch eingetragen wurden,
b) die Behörden der Flaggenstaaten den Fischereifahrzeugen eine Genehmigung zum gemeinsamen Fangeinsatz nach dem Muster in Anhang 6 der Empfehlung 08-05 erteilt haben,
c) sich während des gemeinsamen Fangeinsatzes ein Beobachter an Bord befindet.
1.8. Inspektionsaufgaben bei der Anlandung
Die Inspektoren prüfen systematisch,
a) ob die Fischereifahrzeuge zum Fischfang zugelassen sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, besondere Fangerlaubnis, Fanggenehmigung und ICCAT-Liste),
b) ob die Voranmeldung der Ankunft für die Anlandung übermittelt wurde und die richtigen Angaben zu dem an Bord befindlichen Fang enthielt,
c) ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind,
d) ob bei Fischereifahrzeugen die einschlägigen Angaben an Bord vorliegen und ordnungsgemäß aufgezeichnet und gemeldet werden (Logbücher, Fangunterlagen für Roten Thun, Wiederausfuhrbescheinigung, ICCAT-Umsetzungserklärung und -Umladeerklärung),
e) welche physischen Mengen von Rotem Thun sich an Bord befinden und wie er aufgemacht ist,
f) welche Größenzusammensetzung die an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun (Beifänge und Mindestgrößenvorschriften) aufweisen,
g) welches Fanggerät sich an Bord befindet,
h) ob bei der Anlandung von Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde,
i) ob der für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher angebotene Rote Thun von Fischereifahrzeugen im Ostatlantik ordnungsgemäß gekennzeichnet oder etikettiert ist,
j) ob der von Futterschiffen im Ostatlantik angelandete Rote Thun eine ordnungsgemäße Schwanzmarkierung trägt.
1.9. Inspektionsaufgaben bei der Umladung
Die Inspektoren prüfen systematisch, ob
a) die Fischereifahrzeuge zum Fischfang zugelassen sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, besondere Fangerlaubnis, Fanggenehmigung und ICCAT-Liste),
b) die Voranmeldung der Ankunft im Hafen übermittelt wurde und die richtigen Angaben zu der Umladung enthielt,
c) die Fangschiffe, die umladen wollen, von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben,
d) die in der Voranmeldung für die Umladung genannten Mengen geprüft wurden,
e) die einschlägigen Unterlagen sich an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der Umladeerklärung, der jeweiligen Bescheinigungen T2M, der ICCAT-Fangunterlagen für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung,
f) bei Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde.
1.10. Inspektionsaufgaben bei Aufzuchtanlagen
Die Inspektoren prüfen systematisch, ob
a) die einschlägigen Unterlagen sich an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt und gemeldet werden (Fangunterlagen für Roten Thun, Wiederausfuhrbescheinigung, Umsetzungserklärung, Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige, Umladeerklärung),
b) die Behörden des Flaggenstaats des Fangschiffs den Umsetzungsvorgang vorab genehmigt haben,
c) bei jeder Umsetzung und Ernte von Rotem Thun ein Beobachter anwesend ist und ob dieser die Hälterungserklärungen validiert hat,
d) sämtliche Umsetzungen von Netzkäfigen in den Aufzuchtbetrieb im Wasser auf Videofilm aufgezeichnet wurden, sofern die Netzkäfige nicht direkt am Verankerungssystem befestigt sind.
1.11. Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung
Die Inspektoren prüfen systematisch
a) beim Transport insbesondere die einschlägigen Dokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten physischen Mengen,
b) bei der Vermarktung, ob die einschlägigen Unterlagen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Fangunterlagen für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung.
ICCAT-INSPEKTIONSBERICHTE
Inspektionsbericht Nr. …
Festgestellte ernsthafte Verstöße
Name des Schiffs: …
Flagge des Schiffs: …
ICCAT-Nummer: …
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Fischfang ohne von der Flaggen-Partei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung; |
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Versäumnis, die Fänge oder fangbezogenen Daten entsprechend den Meldevorschriften der Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Fehlmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten; |
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Fischfang in einem Schongebiet; |
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Fischfang während einer Schonzeit; |
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absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT; |
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schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln; |
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Einsatz verbotener Fanggeräte; |
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Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs; |
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Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes; |
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wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen; |
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Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters; |
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absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des Schiffsüberwachungssystems; |
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Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen; |
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Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb ohne Satellitenüberwachungssystem; |
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Umsetzen ohne Umsetzungserklärung; |
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Sonstiges (bitte ausführen) |
Unterschrift des Inspektors …
Unterschrift des Zeugen …
Datum …
ANHANG II
INHALT DER NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 3
Die nationalen Kontrollprogramme umfassen u. a. folgende Angaben:
Kontrollmittel
— Personalmittel
Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete.
— Sachmittel
Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete.
— Finanzmittel
Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahr- und -flugzeugen.
Bezeichnung von Häfen
Die nach der Empfehlung 08-05 erforderliche Liste der bezeichneten Häfen und Zeiten.
Jährliche Fangpläne
Einzelheiten der Regelung für die Quotenzuteilung, Überwachung und Kontrolle des Fangplans.
Inspektionsprotokolle
Detaillierte Protokolle für alle Inspektionstätigkeiten.
Leitlinien
Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer.
Kommunikationsprotokolle
Protokolle für die Kommunikation mit den Behörden, denen die anderen Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Roten Thun übertragen haben.
( 1 ) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
( 2 ) ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 1.
( 3 ) ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8.
( 4 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
( 5 ) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
( 6 ) ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 14.
( 7 ) ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.
( 8 ) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.