80/505/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. März 1980 über die Anträge auf Rückerstattung und die Zahlung von Vorschüssen für die gemeinsame Maßnahme der Umstrukturierung und Umstellung des Weinbaus in einigen Mittelmeerregionen Frankreichs (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 125 vom 20/05/1980 S. 0001 - 0011
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. März 1980 über die Anträge auf Rückerstattung und die Zahlung von Vorschüssen für die gemeinsame Maßnahme der Umstrukturierung und Umstellung des Weinbaus in einigen Mittelmeerregionen Frankreichs (Nur der französische Text ist verbindlich) (80/505/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 78/627/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 bezueglich des Programms zur Beschleunigung der Umstrukturierung und Umstellung des Weinbaus in einigen Mittelmeerregionen Frankreichs (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anträge auf Rückerstattung und die Anträge auf Vorschußzahlung, die Frankreich dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, vorzulegen hat, müssen bestimmte Angaben enthalten, damit die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Bestimmungen der Richtlinie 78/627/EWG und des gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Richtlinie gebilligten französischen Programms geprüft werden kann. Um eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen, muß Frankreich nach Zahlung der letzten Rückerstattung die Belege drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission halten. Damit die Kommission von der Möglichkeit, Vorschüsse zu zahlen, Gebrauch machen kann, müssen die diesbezueglichen Einzelheiten und Verfahren festgelegt werden. Die in dieser Entscheidung enthaltenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Anträge auf Rückerstattung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 78/627/EWG müssen nach Maßgabe der Tabellen in den Anhängen I und II eingereicht werden. (2) Frankreich übermittelt der Kommission mit dem ersten Erstattungsantrag den Wortlaut der einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften, der Verwaltungsanweisungen sowie die Formblätter und alle anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der verwaltungsmässigen Durchführung der Maßnahme. Artikel 2 Frankreich hält während eines Zeitraums von drei Jahren nach Zahlung der letzten Erstattung sämtliche (1)ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 1. Belege, aufgrund deren die in der Richtlinie 78/627/EWG vorgesehenen Beihilfen beschlossen wurden, oder deren in seinem Besitz befindliche beglaubigte Abschriften zur Verfügung der Kommission. Artikel 3 Die Anträge auf Vorschüsse, die für die durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, erstattungsfähigen Ausgaben gemäß Artikel 4 der Richtlinie 78/627/EWG erstellt werden, müssen nach Maßgabe der Tabellen in den Anhängen III und IV eingereicht werden. Artikel 4 (1) Die Vorschüsse des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, dürfen höchstens 80 % des Betrages der Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der während des Bezugsjahres vorgesehenen Ausgaben betragen. (2) Die Vorschüsse, die im Laufe des Jahres, für das sie gezahlt wurden, nicht ausgegeben werden, werden von dem für das folgende Jahr zu zahlenden Vorschuß abgezogen. Artikel 5 (1) Frankreich legt vor Ende eines jeden Jahres, für das ihm Vorschüsse gezahlt wurden, einen Bericht über den Verlauf der Arbeiten während der ersten zehn Monate des Jahres gemäß der Tabelle im Anhang V vor. (2) Die Vorschüsse für das folgende Jahr dürfen erst gezahlt werden, wenn der genannte Bericht der Kommission übermittelt worden ist. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. März 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident ANHANG I Antrag auf Rückerstattung der im Jahr 19 .. getätigten Ausgaben im Rahmen der Richtlinie 78/627/EWG bezueglich des Programms zur Beschleunigung der Umstrukturierung und Umstellung des Weinbaus in einigen Mittelmeerregionen Frankreichs - Zusammenfassende Tabelle - >PIC FILE= "T0013016"> ANHANG II A >PIC FILE= "T0013017"> ANHANG II B 1 >PIC FILE= "T0013018"> ANHANG II B 2 >PIC FILE= "T0013019"> ANHANG III Antrag auf Vorschußzahlung für das Jahr 19 .. im Rahmen der Richtlinie 78/627/EWG bezueglich des Programms zur Beschleunigung der Umstrukturierung und Umstellung des Weinbaus in einigen Mittelmeerregionen Frankreichs - Zusammenfassende Tabelle - >PIC FILE= "T0013020"> ANHANG IV A Antrag auf Vorschußzahlung für das Jahr 19 .. für Maßnahmen zur Umstrukturierung des Weinbaus (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 78/627/EWG) >PIC FILE= "T0013021"> Folgendes wird bestätigt: - Die für die finanzielle Beteiligung des Mitgliedstaats erforderlichen Mittel sind verfügbar und werden im Laufe des Jahres gezahlt, für das die Vorschüsse beantragt werden; - die in Spalte 3 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten entsprechen den Ausgaben, die während des Jahres zu tätigen sind, für das die Vorschüsse beantragt werden; - die Vorschüsse werden den Begünstigten, die die Kosten der Maßnahmen tragen, während des Jahres zur Verfügung gestellt, für das die Vorschüsse beantragt werden; - die vorstehend genannten Begünstigten werden bei der Zahlung des Vorschusses in geeigneter Weise über den Teil der Mittel, der von der Gemeinschaft kommt, unterrichtet (ein informatorischer Vermerk über das hierfür vorgesehene Verfahren liegt diesem Antrag bei). Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde ANHANG IV B 1 Antrag auf Vorschußzahlung für das Jahr 19 .. für Maßnahmen zur Umstellung des Weinbaus (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/627/EWG) - Umstellung - >PIC FILE= "T0013022"> Folgendes wird bestätigt: - Die für die finanzielle Beteiligung des Mitgliedstaats erforderlichen Mittel sind verfügbar und werden im Laufe des Jahres gezahlt, für das die Vorschüsse beantragt werden; - die in Spalte 3 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten entsprechen den Ausgaben, die während des Jahres zu tätigen sind, für das die Vorschüsse beantragt werden; - die Vorschüsse werden den Begünstigten, die die Kosten der Maßnahmen tragen, während des Jahres zur Verfügung gestellt, für das die Vorschüsse beantragt werden; - die vorstehend genannten Begünstigten werden bei der Zahlung des Vorschusses in geeigneter Weise über den Teil der Mittel, der von der Gemeinschaft kommt, unterrichtet (ein informatorischer Vermerk über das hierfür vorgesehene Verfahren liegt diesem Antrag bei). Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde ANHANG IV B 2 Antrag auf Vorschußzahlung für das Jahr 19 .. für Maßnahmen zur Umstellung des Weinbaus (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/627/EWG) - Bewässerungsmaßnahmen - >PIC FILE= "T0013023"> Folgendes wird bestätigt: - Die für die finanzielle Beteiligung des Mitgliedstaats erforderlichen Mittel sind verfügbar und werden im Laufe des Jahres gezahlt, für das die Vorschüsse beantragt werden; - die in Spalte 3 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten entsprechen den Ausgaben, die während des Jahres zu tätigen sind, für das die Vorschüsse beantragt werden; - die Vorschüsse werden den Begünstigten, die die Kosten der Maßnahmen tragen, während des Jahres zur Verfügung gestellt, für das die Vorschüsse beantragt werden; - die vorstehend genannten Begünstigten werden bei der Zahlung des Vorschusses in geeigneter Weise über den Teil der Mittel, der von der Gemeinschaft kommt, unterrichtet (ein informatorischer Vermerk über das hierfür vorgesehene Verfahren liegt diesem Antrag bei). Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde ANHANG V Bericht über die Verwendung der im Rahmen der Richtlinie 78/627/EWG gezahlten Vorschüsse für das Jahr 19 .. (Monat ... bis ...) >PIC FILE= "T0013024">