32001D0002

2001/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4147)

Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2001 S. 0021 - 0022


Entscheidung der Kommission

vom 27. Dezember 2000

zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4147)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/2/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnemarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(4), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2000/418/EG der Kommission zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG(5) schreibt die Entfernung und unschädliche Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang I ab dem 1. Oktober 2000 vor. Sie verbietet ferner die Verwendung bestimmter Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen zur Herstellung von Separatorenfleisch. Ebenfalls untersagt werden bestimmte Schlachtmethoden bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder für die Tierernährung bestimmt ist. Die genannte Entscheidung unterwirft ferner die Einfuhr spezifizierten Risikomaterials sowie bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die solches Material enthalten oder aus ihm gewonnen wurden, gewissen Beschränkungen. Schließlich sieht sie eine regelmäßige Überprüfung ihrer Bestimmungen vor, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

(2) Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen des BSE-Sachstands in der Gemeinschaft hat der Rat die Kommission aufgefordert, den Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss (WLA) um eine Bewertung der von einigen Mitgliedstaaten ergriffenen befristeten nationalen Schutzmaßnahmen zu ersuchen und entsprechende Schritte zu unternehmen.

(3) Der WLA nahm am 28. November 2000 ein wissenschaftliches Gutachten zu verschiedenen Themen in Zusammenhang mit BSE an. Darin wurde insbesondere auf Fragen bezüglich weiteren spezifizierten Risikomaterials eingegangen. Der Ausschuss kam anhand neuer Informationen zu dem Ergebnis, dass in zubereiteten Därmen potentiell ansteckungsfähige Zelltypen gefunden werden können und dass daher der gesamte Darm von Rindern jeden Alters sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse entfernt werden sollten.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2000/418/EG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I Nummer 1 erhält folgenden Wortlaut:

"1. a) Folgende Gewege gelten in allen Mitgliedstaaten und ihren Regionen als spezifiziertes Risikomaterial:

i) Schädel, einschließlich Hirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von über zwölf Monate alten Rindern sowie der Darm von Duodenum bis Rektum der Rinder jeden Alters;

ii) Schädel, einschließlich Hirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen jeden Alters.

b) Zusätzlich zu dem unter Buchstabe a) aufgeführten spezifizierten Risikomaterial gelten im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie in Portugal mit Ausnahme der Autonomen Region Azoren folgende Gewebe als spezifiziertes Risikomaterial:

i) der gesamte Kopf ohne Zunge, jedoch mit Hirn, Augen, Trigeminalganglien und Tonsillen sowie Thymusdrüse, Milz und Rückenmark von über sechs Monaten alten Rindern;

ii) Wirbelsäule, einschließlich Spinalganglien, von über dreißig Monate alten Rindern."

2. In Anhang II wird der Liste der Erzeugnisse, für die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Beschränkungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 gelten, folgender Buchstabe e) hinzugefügt:

"e) 'Rinderdärme': im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer v) der Richtlinie 77/99/EWG."

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2001.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Dezember 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(4) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(5) ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 76.