1999/101/EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 11. Dezember 1998 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4008) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 033 vom 06/02/1999 S. 0020 - 0020
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1998 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4008) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/101/EGKS, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Unterabsatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens das am 8. Oktober 1997 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits zu genehmigen. Der Abschluß des Interimsabkommens ist erforderlich, um die in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu erreichen. In dem Vertrag sind nicht alle Fälle vorgesehen, die unter diesen Beschluß fallen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates, die am 13. Oktober 1998 erteilt wurde - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits sowie das Protokoll und die Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens, des Protokolls und der Erklärungen ist diesem Beschluß beigefügt (1). Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die in Artikel 32 Interimsabkommen vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft vor. Brüssel, den 11. Dezember 1998 Für die Kommission Hans VAN DEN BROEK Mitglied der Kommission (1) ABl. L 285 vom 22. 10. 1998, S. 2ff.