2000/54/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Aussetzung der Verpflichtung zur Einführung der Betreibervorauswahl gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 97/33/EG (Zusammenschaltungsrichtlinie) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5030) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 019 vom 25/01/2000 S. 0069 - 0070
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1999 über den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Aussetzung der Verpflichtung zur Einführung der Betreibervorauswahl gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 97/33/EG (Zusammenschaltungsrichtlinie) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5030) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2000/54/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP)(1), geändert durch die Richtlinie 98/61/EG(2), und insbesondere ihrem Artikel 20 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Richtlinie 97/33/EG wurden die Bedingungen für die Zusammenschaltung und den Zugang zu öffentlich verfügbaren Telekommunikationsdiensten vereinheitlicht. Gemäß Artikel 12 Absatz 7 dieser Richtlinie fordern die nationalen Regulierungsbehörden von öffentlichen Telekommunikationsbetreibern mit beträchtlicher Marktmacht, ihren Teilnehmern die Möglichkeit der Vorauswahl von Erbringern öffentlich verfügbarer Telekommunikationsdienste zu bieten und zu gewährleisten, daß die entsprechenden Einrichtungen zum 1. Januar 2000 zur Verfügung stehen. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 kann die Kommission jedoch in begründeten Fällen auf Antrag eines Mitgliedstaates eine Aussetzung dieser Verpflichtungen bewilligen, wo der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß diese eine übermäßige Belastung für bestimmte Organisationen oder Gruppen von Organisationen darstellen würden. Die Kommission ist gehalten, dahingehende Anträge zu überprüfen, wobei die spezifische Situation in dem betreffenden Mitgliedstaat und die Notwendigkeit, ein auf Gemeinschaftsebene kohärentes rechtliches Umfeld zu gewährleisten, zu berücksichtigen ist. (2) Mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 beantragte das Vereinigte Königreich eine einjährige Verlängerung des Termins 1. Januar 2000, zu dem die British Telecom die Betreibervorauswahl für nationale und internationale Anrufe einführen müßte, und eine Verlängerung um zwei Jahre für alle übrigen Verbindungen wie Ortsgespräche und Anrufe zu Mobilfunknetzen. Die maßgeblichen Gründe für den Antrag war, daß das Vereinigte Königreich vor Dezember 1997 nicht auf die Einführung der Betreibervorauswahl vorbereitet war, die Notwendigkeit, die Netzintegrität während der Millenniumumstellungen und der Numerierungsänderungen sicherzustellen, das Fehlen einer in BT's Vermittlungsstellen eingebauten Betreibervorauswahlfunktionalität und die weite Bandbreite der Arten der Verbindungen, die im Wege der Betreibervorauswahl im Vereinigten Königreich zugänglich sein werden. (3) Die beantragte Verlängerung bezieht sich auf die Einführung der vermittlungsgestützten Betreibervorauswahl im Vereinigten Königreich für Anrufe aller Art. Die mit den Vorbereitungen vor Dezember 1997 und den Millenniumsumstellungen und den Numerierungsänderungen verbundenen Zwänge können nicht als Grund für die Gewährung einer Aussetzung akzeptiert werden, da sie zum Zeitpunkt der Annahme der Abänderung der Zusammenschaltungsrichtlinie bekannt waren. Ebenso kann und das Fehlen einer in BT's Vermittlungsstellen eingebauten Betreibervorauswahl-funktionalität nicht als solcher angesehen werden, da auf andere Möglichkeiten zur Einführung dieser Leistung zurückgegriffen werden kann. Im übrigen entspricht auch die Bandbreite der Leistungen, die im Vereinigten Königreich bereitgestellt wird, denen, die nach der Richtlinie verbindlich sind, weshalb diesbezüglich ein Grund für eine Aussetzung nicht geltend gemacht werden kann. Weiter müssen in Anbetracht der Wichtigkeit der Betreibervorauswahl für den Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt alle Schritte zur Sicherstellung einer gemeinschaftsweit koordinierten Einführung dieser Leistung unternommen werden. Deshalb ist die beantragte Verlängerung angesichts der spezifischen Lage im Vereinigten Königreich und der Notwendigkeit, ein kohärentes rechtliches Umfeld auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, nicht gerechtfertigt. (4) Eine Verlängerung um drei Monate ist jedoch angemessen, damit Vorbereitungen bis zur Einführung der vermittlungsgestützten Betreibervorauswahl getroffen werden können und eine unzumutbare Belastung der British Telecom und anderer Betreiber vermieden wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich kann die Umsetzung von Artikel 12 Absatz 7 der Richtlinie 97/33/EG in bezug auf die Einführung der Betreibervorauswahl im öffentlichen Telekommunikationsnetz der British Telecom bis zum 1. April 2000 aufschieben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1999 Für die Kommission Erkki LIIKANEN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32. (2) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 37.