31999D0274

1999/274/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 über die Fehlverwendung von Umstrukturierungsbeihilfen für die MTW-Schiffswerft und die Volkswerft Stralsund im früheren Bremer Vulkan Verbund und die nicht genehmigte Auszahlung eines Investitionsdarlehens von 112,4 Mio. DEM an die MTW- Schiffswerft (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2405)

Amtsblatt Nr. L 108 vom 27/04/1999 S. 0034 - 0043


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juli 1998

über die Fehlverwendung von Umstrukturierungsbeihilfen für die MTW-Schiffswerft und die Volkswerft Stralsund im früheren Bremer Vulkan Verbund und die nicht genehmigte Auszahlung eines Investitionsdarlehens von 112,4 Mio. DEM an die MTW-Schiffswerft

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2405)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/274/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 20. März 1996 über ihren Beschluß zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag unterrichtet. Gründe für die Entscheidung waren der vermutete Spill-over von genehmigten Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der MTW-Schiffswerft GmbH in Wismar (im folgenden MTW) und der Volkswerft GmbH in Stralsund (im folgenden Volkswerft) an andere Unternehmen der Bremer Vulkan Verbund AG (im folgenden BVV) sowie die nicht genehmigte Auszahlung eines Investitionskredits an die MTW.

Der Beschluß der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht; die übrigen Mitgliedstaaten und andere Interessierte wurden aufgefordert, ihre Bemerkungen zu dieser Angelegenheit vorzubringen.

Deutschland nahm mit Schreiben vom 3. September 1996 zu diesem Beschluß der Kommission Stellung. Darüber hinaus übergab Deutschland der Kommission einen "Bericht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im folgenden BvS) zum Verlust von 854 Mio. DEM im Zusammenhang mit dem Konkurs der Bremer Vulkan Verbund AG" und übersandte mit Schreiben vom 22. Juli 1996 das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Susat & Partner (nachfolgend SUSAT) zu den Einlagen der "Ostwerften" (d. h. MTW und VWS) in das zentrale Cash-Concentration-System der Bremer Vulkan Verbund AG, Bremen. Der überarbeitete Schlußbericht datiert vom 5. September 1996.

Die Bemerkungen von zwei Mitgliedstaaten, die der Kommission zur Einleitung des Verfahrens zugegangen waren, wurden Deutschland mit Schreiben vom 19. Juli 1996 übermittelt. Deutschland nahm zu diesen Bemerkungen in dem oben angeführten Schreiben vom 3. September 1996 Stellung.

Die nach Eröffnung des Hauptprüfverfahrens der Kommission zugegangenen Stellungnahmen und Gutachten erlaubten wesentlich verbesserte Erkenntnisse zum Umfang der Mittelfehlverwendung und zur Funktionsweise des Cash-Concentration-Systems. Lücken blieben jedoch vor allem bezüglich der Mittelverwendung bei den verschiedenen BVV-Gesellschaften. Um eine angemessene Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfen erlassen zu können und davor allen interessierten Dritten, besonders aber den betroffenen Unternehmen, das Recht zur Stellungnahme einzuräumen, beschloß die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu erweitern. In der Entscheidung hierzu stellte die Kommission den Sachstand dar, wie er sich nach den nunmehr verfügbaren Unterlagen ergab, und sie nahm eine vorläufige Bewertung der Untersuchungsergebnisse vor.

Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 22. November 1996 über diesen Beschluß zur Erweiterung des Verfahrens unterrichtet. Der Beschluß der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht.

Zwei Mitgliedstaaten, zwei Industrieverbände und sieben Unternehmen an denen der BVV beteiligt war oder noch ist, gaben Bemerkungen zu dem Beschluß über die Erweiterung des Verfahrens ab. Die Kommission übersandte diese Bemerkungen Deutschland mit Schreiben vom 17. April 1997.

Deutschland antwortete mit Schreiben vom 17. Juli 1997 und erklärte sich wegen der noch laufenden Untersuchungen der Ermittlungsbehörden und bei Gericht anhängiger Verfahren außerstande zu den Bemerkungen Stellung zu beziehen. Dieses Schreiben enthält ferner eine Darstellung der Entwicklung des Cash-Concentration-Systems in den vier Monaten vor Eröffnung des Anschlußkonkurses des BVV.

II. SACHVERHALT

Aus den obengenannten Schriftstücken und den Entscheidungen der Kommission vom 20. Dezember 1992(3), 21. Dezember 1993(4), 11. Mai 1994(5), 21. Juni 1995(6), 20. September 1995(7) und 14. November 1995 ergibt sich folgender Sachverhalt(8):

1. Die Ausnahmeregelung für die Werften in der früheren DDR

Am 20. Juli 1992 erließ der Rat die Richtlinie 92/68/EWG(9) zur Änderung der Richtlinie 90/684/EWG(10) (Siebte Richtlinie über Beihilfen für den Schiffbau), um den Werften in den neuen deutschen Bundesländern die für die Erlangen der Wettbewerbsfähigkeit dringend erforderliche umfassende Umstrukturierung zu ermöglichen.

Beim Erlaß der genannten Richtlinie gab die Kommission die Zusicherung, daß sie ihre Überwachungs- und Untersuchungsbefugnisse wahrnehmen würde, um zu gewährleisten, daß die Werften in den neuen Bundesländern lediglich die zu ihrer Umstrukturierung erforderlichen Beihilfen empfangen. Damit war eine Freigabe der Beihilfemittel in Tranchen erforderlich. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/68/EWG mußten die Betriebsbeihilfen jedoch vor dem 31. Dezember 1993 gezahlt werden, das heißt zu einem Zeitpunkt als der überwiegende Teil der auftragsbezogenen Verluste noch nicht liquiditätswirksam geworden war.

2. Die Auszahlung der Beihilfemittel

Die MTW-Schiffswerft wurde am 11. August 1992 an die BVV Gesellschaft "Hanse-Holding" verkauft. Deutschland notifizierte die mit der Privatisierung vorgesehenen Beihilfen am 2. Oktober 1992. Da den deutschen Behörden (aus den Diskussionen der Richtlinie 92/68/EWG im Frühsommer 1992) klar war, daß die Kommission die vorgesehenen Beihilfen nur in Tranchen freigeben würde, schloß die Treuhandanstalt am 1. Oktober 1992 eine Nebenabrede. Durch diese wurde der im Privatisierungsvertrag vorgesehene Genehmigungsvorbehalt der Kommission, insbesondere was die Auszahlung der Beihilfen betrifft, aufgehoben. Der Gesamtausgleichsbetrag von rd. 686,5 Mio. DEM wurde somit am 6. Oktober 1992 (343,8 Mio. DEM), am 6. Januar 1993 (275,1 Mio. DEM) und am 1. Dezember 1993 (67,6 Mio. DEM) an die MTW ausbezahlt. Die Zahlung erfolgte als Darlehen, wobei die Zinsen erst nach Abschluß des Beihilfeverfahrens zahlbar sein sollten. Sofern und sobald die Zustimmung der Kommission vorlag, entfiel die Verzinsungspflicht rückwirkend ab dem Tag der Leistung. Diese Nebenabrede wurde der Kommission nicht notifiziert, sondern von Deutschland erst auf wiederholte Fragen zum Bericht von SUSAT am 18. November 1996 mitgeteilt.

Die Kommission genehmigte die Freigabe einer ersten Tranche von 223,3 Mio. DEM Umstrukturierungsbeihilfen mit Schreiben vom 6. Januar 1993. Mit Rücksicht auf das in der Richtlinie 92/68/EWG genannte Spätestdatum für Betriebsbeihilfen wurden die noch nicht freigegebenen Mittel in Höhe von 463,2 Mio. DEM Ende 1993 auf Anforderung der Kommission auf ein Sperrkonto eingezahlt (jedoch nicht wie erwartet von der Treuhandanstalt sondern vom Unternehmen). Auszahlungen von diesem Sperrkonto erfolgten dann erst nach Freigabe durch die Kommission am 18. Mai 1994 (220,8 Mio. DEM), am 5. Oktober 1995 (194,0 Mio. DEM ) und am 3. April 1996 (48,4 Mio. DEM)(11).

Im Privatisierungsvertrag war neben der Zahlung des Gesamtausgleichsbetrags die Gewährung eines Darlehens über 112,4 Mio. DEM an die MTW zur Finanzierung von Investitionen vereinbart. Das Darlehen war vier Jahre zinsfrei und sollte danach mit einem Zinssatz von 1,5 % über dem Diskontsatz verzinst werden. Dieses Darlehen wurde mit dem Gesamtpaket der Beihilfen am 2. Oktober 1992 notifiziert. Zwischen der Kommission und Deutschland war unbestritten, daß dieses Darlehen wegen seiner Zinsvergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellt; das Beihilfeaequivalent wurde mit 45 Mio. DEM angesetzt. Das Darlehen wurde von der Kommission nie zur Auszahlung freigegeben, da bis zum Ende des Betrachtungszeitraums kein Bedarf im Rahmen der Investitionsfinanzierung bestand. Deutschland teilte mit Schreiben vom 15. März 1996 mit, daß das Darlehen am 22. März 1993 ausgezahlt wurde. Die Mittel wurden nie zur Investitionsfinanzierung bei der MTW verwandt.

Die Volkswerft wurde am 18. Februar 1993 an ein Konsortium unter Führung des BVV verkauft. Deutschland übersandte den Privatisierungsvertrag am 17. März 1993, die eigentliche Notifizierung der Beihilfen datiert vom 7. Mai 1993. Eine der mit dem Fall der MTW vergleichbare Nebenabrede wurde am 9. März 1993 abgeschlossen. Die Zahlung des Gesamtausgleichsbetrages von 585 Mio. DEM erfolgte in drei gleichen Raten am 25. März 1993, am 2. August 1993 und am 6. Januar 1994. Entgegen der Erwartungen der Kommission wurde im Fall der Volkswerft kein Sperrkonto eingerichtet. Der Kommission wurde eine Kopie der Auszahlungsvereinbarung am 18. November 1996 übersandt.

Deutschland begründet die vorzeitige Auszahlung der Mittel damit, daß die Käufer anderenfalls nicht zu der dringend notwendigen Übernahme der unternehmerischen Leitung der Betriebe bereit gewesen wären. Außerdem seien die geleisteten Mittel marktüblich verzinst und damit in beihilferechtlich zulässiger Weise gewährt worden. Der Verzicht auf die Einrichtung eines Sperrkontos für die Mittel der Volkswerft wird von Deutschland damit begründet, daß dies der Treuhandanstalt nicht erforderlich schien, im wesentlichen da die Kommission im Dezember 1993 alle Betriebsbeihilfen freigegeben hatte.

3. Die Überwachung der Verwendung der Beihilfemittel

Die Beihilfen an die MTW und die Volkswerft waren unterteilt in Betriebsbeihilfen, Investitionsbeihilfen sowie Schließungsbeihilfen zur Finanzierung des mit der Umstrukturierung einhergehenden Personalabbaus. Während die Betriebsbeihilfen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/68/EWG von der Kommission pauschal zur Abdeckung der erwarteten Auftragsverluste und zur Stärkung der Eigenkapitalbasis freigegeben wurden, wurden die Tranchen der Investitions- und Schließungsbeihilfen auf der Grundlage der tatsächlichen und in nächster Zukunft erwarteten Auszahlungen freigegeben. Da die Kommission jedoch keine Kenntnis von den ohne ihre Zustimmung getätigten Auszahlungen hatte, wich der tatsächliche Mittelfluß stark von dem Mittelabfluß ab, der sich nach den Entscheidungen der Kommission über die Freigabe-Beihilfen ergeben sollte. De facto wurden lediglich die ab Ende 1993 auf einem Sperrkonto angelegten Mittel der MTW wie oben angeführt nach den entsprechenden Entscheidungen der Kommission ausbezahlt.

Von den beiden Werften wurden die noch nicht für die Umstrukturierungen benötigten Mittel dem BVV zunächst aufgrund individueller Absprachen in der Form von verzinslichen Termingeldern zur Verfügung gestellt. Seit Oktober 1993 wurde beim BVV ein "Cash-Concentration-System" praktiziert(12). Die MTW und die Volkswerft traten dem "Cash-Concentration-System" auf Weisung der Konzernspitze Ende 1994 bei. Anfängliche Forderungen der BvS die Einlagen der beiden Ostwerften durch Bankgarantien zu sichern, wurden aufgrund der nachhaltigen Ablehnung des BVV aufgegeben.

Gemäß der Richtlinie 92/68/EWG hatte Deutschland mit jährlichen Berichten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu belegen, daß die Beihilfen ausschließlich den Werften in der früheren DDR zugute kamen. Zwischen der Kommission und Deutschland waren in Erweiterung dieser Vorschrift vierteljährliche Berichte (sog. Spill-over-Berichte) vereinbart, die jedoch meist nur mit erheblicher Verzögerung vorgelegt wurden. Diese Berichte wurden von der gleichen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt, die auch den Jahresabschluß der BVV prüfte.

In den Berichten wird bestätigt, daß die durch die Kommission freigegebenen Mittel ausschließlich der MTW und der Volkswerft zugute gekommen sind, die MTW und die Volkswerft (im Jahr 1994) als Unternehmen mit eigener Ertrags- und Kostenverantwortung (Profit-Center) geführt wurden und bei den Transaktionen zwischen der MTW/Volkswerft und den Unternehmen des BVV keine Spill-over-Effekte eingetreten sind. Bezüglich der Finanzanlagen der Werften beim BVV wird bestätigt, daß diese wie von der Kommission gefordert zu Marktbedingungen getätigt wurden. Der SUSAT-Bericht kommt zur Auffassung, daß die Verfasser der Spill-over-Berichte ihrem Auftrag nicht völlig gerecht wurden. Sie hätten in Kenntnis der Erwartungen der BvS und der Kommission ihre Bestätigungsvermerke zumindest mit der Einschränkung versehen müssen, daß sie sich mit der Anlage der Gelder beim BVV vor allem im "Cash-Concentration-System" nicht befaßt hatten.

Der BVV wies für 1994 einen Jahresüberschuß von 56,5 Mio. DEM aus und stellte im Frühsommer 1995 die Wiederaufnahme der Dividendenzahlung in Aussicht. SUSAT kommt zum Schluß, "daß der Vorstand (des BVV) insbesondere die Ertragslage des Konzerns im Jahre 1994 und zu Beginn des Geschäftsjahres 1995 unangemessen positiv darstellte. Zwar entspricht der Konzernabschluß zum 31. Dezember 1994 ( ...) noch dem derzeitigen Stand der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschrifen und der Auslegung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, obwohl die Ermessensspielräume ( ...) doch jeweils bis an die Obergrenze ausgenutzt wurden."

Insgesamt beschrieben die vom BVV und den damaligen Wirtschaftsprüfern vorgelegten Berichte somit die Finanztransaktionen unvollständig, und sie zeichneten ein zu positives Bild der wirtschaftlichen Lage des BVV.

4. Ermittlungen zum Umfang der Mittelfehlverwendung

Erste Liquiditätsprobleme beim BVV traten im September 1995 auf, aber das Unternehmen erweckte nach außen den Eindruck, daß diese Schwierigkeiten innerhalb weniger Tage gelöst worden waren. Jedoch brach die Krise Ende Oktober/Anfang November 1995 erneut aus. Die Kommission fragte deshalb erstmals mit Schreiben vom 10. November 1995, ob die Konditionen der von der MTW bei BVV angelegten Mittel noch dem Spill-over-Verbot entsprechen. Weitere Fragen bezüglich der Volkswerft folgten am 27. November. Im Dezember und Januar folgten mehrere Mahnschreiben und Interventionen auf hoher Ebene. Aus den von Deutschland vorgelegten Gutachten geht hervor, daß die deutschen Behörden ab Ende Oktober 1995 von extrem hohen Verlusten im BVV wußten, und daß ihnen spätestens nach einem Gespräch zwischen BVV der BvS und verschiedenen Behörden am 29. November 1995 bekannt war, daß eine massive Mittelfehlverwendung eingetreten war, und daß die Mittel der Ostwerften "nicht mehr bedarfsgerecht verfügbar" sind: Dennoch erhielt die Kommission erst am 2. Februar 1996 einen ersten Bericht und am 23. Februar 1996 einen weiteren Zwischenbericht des inzwischen von der BvS neu eingesetzten Wirtschaftsprüfers KPMG. Der Beschluß der Kommission zur Eröffnung des Hauptprüfverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag basierte notgedrungen auf diesen vorläufigen und unvollständigen Berichten.

Der KPMG-Vorbericht enthielt eine erste Aufstellung der wichtigsten Verwendungen und Empfänger der aus dem Cash-Concentration-System entnommenen Mittel. Grundlage dieser Aufstellung war ein Schreiben vom 31. Januar 1996 eines leitenden Angestellten des BVV an die BvS. Die Herkunft der Mittel im Cash-Concentration-System war zu dieser Zeit noch kaum erforscht, weshalb im Text des Beschlusses zur Verfahrenseröffnung nur eine Bandbreite der möglicherweise fehlverwendeten Mittel genannt werden konnte.

Deutschland beauftragte daraufhin SUSAT mit der weiteren Klärung des Sachverhalts. Deutschland berichtet im ersten Teil der Stellungnahme vom 3. September 1996 über die Erkenntnisse bezüglich der Verwendung der Beihilfen durch den BVV und bestätigt, daß MTW und Volkswerft zum 31. Dezember 1995 insgesamt 854,0 Mio. DEM in das Cash-Concentration-System des BVV eingebracht hatten(13). SUSAT ist der Auffassung, daß es unmöglich ist, eindeutig festzustellen, wie hoch der Anteil staatlicher Beihilfen an diesem Betrag ist. Ebensowenig ist es möglich, einzelne Zahlungen aus dem Cash-Concentration-System den Beihilfen oder den von MTW und VWS eingezahlten Mitteln zuzuordnen, da auch andere Tochtergesellschaften des BVV, wie z. B. die Flender Werft oder STN Atlas Elektronik Nettoeinzahler waren. Ende 1995 beliefen sich die Einlagen im Cash-Concentration-System auf insgesamt 972,1 Mio. DEM, wovon der vorerwähnte Betrag von 854,0 Mio. DEM von MTW und Volkswerft stammte(14).

Die Beihilfen wurden im Laufe der Zeit derart mit anderen Mitteln der Werften wie erhaltenen Anzahlungen oder Eigenmitteln vermischt, daß sie nicht mehr als solche erkennbar sind. Ausgehend von der Annahme, daß alle zum 31. Dezember 1995 noch nicht verbrauchten Beihilfen ins Cash-Concentration-System geflossen sind, lassen sich dennoch folgende Beihilfebeträge (in Mio. DEM) ausmachen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die in der Aufstellung genannten Regionalbeihilfen wurden im Rahmen des Programms "Gemeinschaftsaufgabe: Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gewährt. Sie sollten nach der Privatisierungsvereinbarung von den Werften an die BvS zurückgezahlt werden.

5. Ermittlungen zum Einsatz der fehlverwendeten Mittel

Die Klärung der Frage, für was die fehlverwendeten Mittel eigentlich ausgegeben worden waren, stieß auf außerordentlich große Schwierigkeiten. Obwohl der BVV am 21. Februar 1996 Vergleich angemeldet hatte, war der neue Vorstandsvorsitzende erst wenige Tage vor der Eröffnung des Anschlußkonkurses am 1. Mai 1996 bereit, den Mitarbeitern von SUSAT Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die früheren Abschlußprüfer von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Die erbetenen Unterlagen wurden erst später und nur teilweise zur Verfügung gestellt. Die für Finanzen und Controlling zuständigen Mitglieder des BVV erklärten sich weiterhin nicht zu Gesprächen bereit. Eine Überprüfung der Angaben des BVV im Schreiben vom 31. Januar 1996 (siehe oben) war deshalb nicht möglich. Wie in dem Beschluß der Kommission zur Erweiterung des Verfahrens dargestellt, sah SUSAT keinen Grund die Richtigkeit der Ausführungen des BVV in Zweifel zu ziehen. Jedoch gäben die Zahlen nicht die gesamten Geldbewegungen in den Jahren 1993-1995 wieder, vielmehr seien einzelne Transaktionen aus dem Geldfluß herausgegriffen worden. Auch sei von den Angaben kein direkter Zusammenhang zwischen den Einzahlungen von MTW und Volkswerft und bestimmten Verwendungen ableitbar.

Die Rechtsanwälte der DSR-Senator Lines GmbH wiesen mit dem durch Deutschland der Kommission am 19. Dezember 1996 übermittelten Schreiben jedoch nach, daß die Angaben des BVV teilweise offenkundig unrichtig sind, was von SUSAT im Schreiben vom 5. Februar 1997(15) ebenfalls eingeräumt wurde.

Die Ausführungen des BVV vom 31. Januar 1996 erscheinen damit insgesamt als Nachweis der Mittelverwendung unbrauchbar. Die Kommission forderte Deutschland mehrfach auf, weitere Bemühungen zu unternehmen, um die Verwendung der Beihilfen in den verschiedenen Unternehmensbereichen des BVV in den Jahren 1993-995 aufzuklären. Deutschland erklärte schließlich in seinem Schreiben vom 17. Juli 1997 hierzu: "Der Bundesregierung liegen im Hinblick auf die Verwendung der den Werften durch das Cash-Concentration-System entzogenen Mittel keine gesicherten Erkenntnisse vor. Trotz aufwendiger Recherchen zur Verfolgung der Rechtsansprüche der BvS, die auch gegenüber Mitgliedern des Vorstands des BVV geltend gemacht werden(16), ist eine exakte Zuordnung auf bestimmte Finanzvorgänge im BVV bislang nicht möglich." Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist daher davon auszugehen, daß direkte Nachweise über die Verwendung der Beihilfen für die Ostwerften zur Deckung bestimmter Ausgaben von spezifizierten anderen Unternehmensteilen des BVV nicht verfügbar sind.

Da ein direkter Nachweis des Einsatzes der fehlverwendeten Beihilfemittel aus den obengenannten Gründen nicht möglich ist, versuchte SUSAT vor allem die Verwendung der Mittel aus den Kontoständen der Konzernunternehmen im Cash-Concentration-System abzuleiten. Es zeigte sich jedoch, daß dies aus folgenden Gründen nur beschränkt möglich ist:

- Das Cash-Concentration-System wurde in den Jahren 1993/94 eingeführt, um den Liquiditätsbedarf der verschiedenen Konzernbereiche und -unternehmen so weit als möglich aus internen Quellen zu decken und so die Inanspruchnahme kostspieliger Kreditlinien von Banken einzuschränken. Die verschiedenen Konzernunternehmen traten dem System durch Abschluß eines Vertrags mit dem BVV bei, wobei in einigen Fällen, so vor allem im Fall der MTW, von der Konzernspitze Druck ausgeübt wurde. Ab Anfang 1995 wurde praktisch der gesamte Zahlungsverkehr der Konzernunternehmen über das Cash-Concentration-System abgewickelt. Die Zahl der Buchungsvorgänge ist daher extrem hoch, und es ist technisch nicht möglich, den Beihilfeanteil in einem Zahlungsvorgang zu bestimmen. Schließlich wurden die Gelder praktisch täglich umgeschichtet, und die Beihilfen wurden mit den Mitteln aus anderen Quellen untrennbar vermischt.

- Das Cash-Concentration-System hatte eine Tannenbaumstruktur. Kreditbeziehungen wurden daher immer nur zwischen den Tochterunternehmen und ihrer direkten Obergesellschaft begründet. Dies war in aller Regel eine Zwischenholding unterhalb der eigentlichen BVV-Holding. Die Salden der Zwischenholdings wurden mit dem Zielkonto der BVV-Holding ausgeglichen, die auch über die Einräumung von Kreditlinien an die verschiedenen Konzerngesellschaften entschied. Die Zwischenholding für MTW und Volkswerft war die Vulkan Schiffbau Verbund GmbH (VSV) in der alle Schiffbau- und Reedereiaktivitäten der Gruppe zusammengefaßt waren(17). Durch diese Tannenbaumstruktur bestanden zu keiner Zeit direkte Kreditbeziehungen zwischen MTW/Volkswerft und den anderen operativen Einheiten des BVV, sondern diese bestanden ausschließlich gegenüber dem VSV. Wegen der nach deutschem Recht anwendbaren Bestimmungen über die Haftung im faktischen Konzern, bestehen diese Forderungen der Werften allerdings auch gegenüber der Dachholding BVV.

- Das Cash-Concentration-System wurde zwischen Dezember 1995 und Februar 1996 beendet; in dieser Zeit hatten die Probleme des BVV jedoch bereits ein Stadium erreicht, das einen geregelten Geschäftsverlauf nur noch in Teilbereichen zuließ. Bei Abschluß des Systems wurden die Konten nicht ausgeglichen, sondern jede Gesellschaft befand sich entweder in einer Gläubiger- oder Schuldnerposition. Aus der Schuldnerposition eines Konzernunternehmens kann allerdings nicht unmittelbar geschlossen werden, daß dieses Unternehmen Begünstigter der Fehlverwendung von Beihilfen war. Zwar war bei der Mehrzahl der Gesellschaften die Schuldner- oder Gläubigerposition konstant(18). In einer Reihe von Fällen veränderte sich die Position jedoch in der Schlußphase mehr oder weniger zufällig, aufgrund von Zahlungseingängen, die keinerlei Bezug zu staatlichen Beihilfen hatten. Die Bremer Vulkan Werft GmbH erzielte schon seit vielen Jahren Verluste und hatte demzufolge lange eine Schuldnerposition im Cash-Concentration-System. Da die Werft jedoch gegen Ende 1995 noch eine Reihe von Zwischenzahlungen für Schiffe im Bau erhielt, war ihre Position zum Abschluß positiv. Hingegen waren Ergebnisse der Geeste Metallbau GmbH, eines Zulieferers der Werft, über Jahre hinweg positiv. Erst als die Bremer Vulkan Werft rückwirkend Preiszugeständnisse erzwang und die Zahlungen von Rechnungen verweigerte, gelangte die Gesellschaft in eine Schuldnerposition. Die Transferpreise für konzerninterne Leistungen waren außerdem keine wirklichen Marktpreise. Insbesondere bei einer Analyse der Lieferungen von Schiffen von Konzernwerften an mit dem Konzern verbundene Reedereien, zeigt sich eine Überbewertung der Leistungen. Schließlich muß berücksichtigt werden, daß die Gläubigerposition in einer Reihe von Fällen durch einen Schuldenerlaß der Holdinggesellschaften beeinflußt wurde.

Zusammenfassend kann man daher sagen, daß die Endkontenstände im Cash-Concentration-System nicht mehr als eine Momentaufnahme der konzerninternen Finanzpositionen der Konzerngesellschaften darstellen. Wegen der Tannenbaumstruktur des Systems können die MTW und die Volkswerft keine Forderungen gegen andere operative Gesellschaften der Gruppe geltend machen. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung ist es zwar ganz offensichtlich, daß die hohen Geldbestände, die durch die BVV im Cash-Concentration-System angelegt waren, zum großen Teil von Beihilfemitteln der MTW und der Volkswerft stammen müssen. Es besteht damit auch eine hohe Plausibilität, daß die Unternehmen mit nachhaltig negativen Ergebnissen von dem Mißbrauch an Beihilfemittteln profitiert haben. Wegen der ständigen Vermischung mit anderen Mitteln und aus den anderen obengenannten Gründen ist aber eine Abschätzung des Beihilfeanteils in den Endverbindlichkeiten der jeweiligen Tochtergesellschaften nur mit Hilfe einer Reihe von Hypothesen möglich. Ein lückenloser Kausalnachweis, daß es sich bei bestimmten Beträgen bei einer Tochtergesellschaft um Beihilfen handeln muß, ist jedoch in der Regel nicht möglich. Deutschland schloß sich deshalb der Wertung von SUSAT an, daß sich ein direkter Zusammenhang der Auszahlungen aus dem Cash-Concentration-System mit den Einzahlungen von MTW und Volkswerft nicht nachweisen läßt(19). Im Fall der Dörries Scharmann AG, die laut Schreiben Deutschlands vom 3. September 1996 allein 304,5 Mio. DEM an Mitteln aus dem Cash-Concentration-System in Anspruch nahm, ist es allerdings als gesichert zu betrachten, daß das Unternehmen Empfänger fehlverwendeter Beihilfen war. Die gesamten Nettozahlungen aus anderen Quellen hätten nicht ausgereicht, um den Mittelbedarf dieses Unternehmens anderenfalls zu decken

6. Maßnahmen der deutschen Behörden zur Rückforderung der fehlverwendeten Mittel

Die fehlverwendeten Beihilfen sind ein Teilbetrag der Mittel, die dem BVV von der MTW und der Volkswerft über den VSV in Form von Krediten unter dem Cash-Concentration-System zugeflossen sind. Sowohl der BVV als auch der VSV befinden sich seit dem 1. Mai 1996 in Konkurs. Die Rückforderungsansprüche von MTW und Volkswerft sind jeweils in beiden Konkursverfahren zur Tabelle angemeldet und bis auf geringe Teilbeträge (die nicht beihilferelevant sind) vom Konkursverwalter bestätigt worden. Damit werden die Beihilfen wie die anderen Mittel im Cash-Concentration-System zurückgeführt, soweit der BVV oder der VSV noch über Finanzmittel oder verwertbare Vermögensgegenstände verfügen. Die Verwertung der Vermögensgegenstände im Konkurs umfaßt auch die Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften und die Forderungen von BVV und VSV gegen die Tochtergesellschaften.

Die Rückforderungsansprüche von MTW und VWS werden nach Abschluß des Konkursverfahrens in Höhe der Konkursquote für nicht bevorrechtigte Gläubiger bedient werden. Der Konkursverwalter des BVV hat bereits 1996 erklärt, daß für nicht bevorrechtigte Forderungen voraussichtlich keine Quote gezahlt werden kann.

Im Zuge der Übernahme von MTW und VWS wurden alle Forderungen gegenüber BVV und VSV auf Rückzahlung auf die BvS übertragen, die sie nun weiterverfolgt. Gleichzeitig verzichtete die BvS auf alle Rückforderungsansprüche gegenüber den beiden Werften. Wie in Anlage I, TZ. 17 und 29 des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung über Beihilfen, die zur Zeit umstrukturiert werden(20), dargestellt, war dieses Vorgehen erforderlich für die Fortsetzung der Umstrukturierungen.

Neben der Verfolgung der Ansprüche im Konkursverfahren hat die BvS außerdem Schadensersatzklagen gegen fünf Vorstandsmitglieder des BVV beim Landgericht Bremen eingereicht. Am 8. Oktober 1997 hat das Landgericht vier dieser Klagen abgewiesen und eine persönliche Haftung dieser Vorstandsmitglieder verneint. Die BvS hat gegen diese Urteile Berufung eingelegt. In dem fünften Verfahren ist noch kein Ersturteil ergangen.

III. STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUR ERWEITERUNG DES VERFAHRENS

Nach Eröffnung des Verfahrens hatten die Regierungen von zwei Mitgliedstaaten der Kommission Bemerkungen übermittelt. Diese wurden bereits in Teil III der Bekanntmachung über die Erweiterung des Verfahrens dargestellt(21).

Zur Erweiterung des Verfahrens nahmen zwei Mitgliedstaaten, zwei nationale Verbände der Schiffbauindustrie und sieben Unternehmen Stellung.

Ein Mitgliedstaat vertrat hierbei die Auffassung, daß erstens die von Rat und Kommission nicht genehmigten Beihilfenbeträge, entsprechend der üblichen Praxis, von den Unternehmen (das heißt von MTW und Volkswerft) zurückgefordert werden sollten. Zweitens sollte derjenige Beihilfenbetrag, den andere Unternehmen des BVV unrechtmäßig erhalten haben, zurückgefordert werden. Ein zweiter Mitgliedstaat bezweifelt die Notwendigkeit neuer Umstrukturierungsbeihilfen an MTW und Volkswerft. Der Verkauf von Vermögenswerten des BVV hätte den Bedarf der beiden Werften an neuen Finanzmitteln decken können.

Die Beurteilung neuer Umstrukturierungsbeihilfen für MTW und Volkswerft ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Diese Frage wurde im Rat im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zur Zeit umstrukturiert werden(22), diskutiert. Die Kommission möchte jedoch darauf hinweisen, daß der Ertrag aus dem Verkauf von Vermögenswerten des BVV ausschließlich bevorrechtigten Gläubigern zugute kam. Eine Finanzierung der weiteren Umstukturierung der MTW und der Volkswerft aus diesen Mitteln war nicht möglich.

Die Stellungnahme eines Schiffbauverbands zielte ebenfalls vorrangig auf die Ablehnung neuer Beihilfen für MTW und Volkswerft. Er stellt sich auf den Standpunkt, daß die Weiterleitung der Mittel von den Werften an die Muttergesellschaft von diesen selbst zu verantworten war und diese sich deshalb auch um die Beitreibung selbst zu kümmern hätten. Ferner seien sämtliche Beihilfen an den Staat zurückzuzahlen, wenn ihre bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden könne. Die Darstellung, daß die deutsche Regierung keinen Einfluß auf die Fehlverwendung hatte, könne nicht befriedigen. Die deutsche Regierung habe sich nach den Beschlüssen von Rat und Kommission vielmehr einen entsprechenden Einfluß sichern müssen, um die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung sicherzustellen. Der Verband fordert schließlich eine verbesserte und einheitliche Kontrolle der Verwendung von Beihilfemitteln durch die Kommission. Solange dies nicht gegeben sei, sollten Entscheidungen über neue Beihilfen unterbleiben.

Ein zweiter Schiffbauverband äußerte, daß durchaus davon auszugehen sei, daß die MTW und die Volkswerft über ihre Verbindungen zum BVV vom Cash-Concentration-System profitiert hätten. Auf jeden Fall habe der BVV hiervon Wettbewerbsvorteile gegenüber den Werften des Verbands gehabt, und die Vorgänge seien mitverantwortlich für den Verfall der Preise auf dem Schiffbaumarkt. Ferner sei davon auszugehen, daß vier von fünf ostdeutschen Werften 1996 ihre Kapazitätsbegrenzung verletzt hätten. Alle diese Punkte seien bei der Entscheidung über neue Beihilfen an MTW und Volkswerft zu berücksichtigen.

Wie oben erwähnt, sind die neuen Beihilfen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Was die Überschreitung der Kapazität angeht, so wurde diese nach den Informationen der Kommission lediglich von der MTW überschritten. Mit ihrer Entscheidung vom 30. Juli 1997 hat die Kommission diesen Verstoß durch eine Kürzung der Beihilfen geahndet(23).

Die sieben Unternehmen, die alle früher mit dem BVV als Tochtergesellschaften oder als assoziierte Unternehmen verbunden waren, äußern in ihren Stellungnahmen übereinstimmend, daß sie keine Kenntnis über die Refinanzierung des Cash-Concentration-Systems und den Mißbrauch der Beihilfen hatten. Vielmehr hätten sie nach den Verlautbarungen der Geschäftsführung des Konzerns vom Bestehen hoher Kreditlinien von Banken und einer hohen freien Liquidität ausgehen können. Einzelne Konzernunternehmen verweisen ferner auf ihre begrenzte Selbständigkeit gerade bei strategischen Entscheidungen im Finanzbereich, beim Erwerb neuer Tochtergesellschaften und bei der Abwicklung von Großaufträgen im Konzern. Daher seien sie wirtschaftlich nicht verantwortlich für die Verluste, die sie durch Verbindlichkeiten unter dem Cash-Concentration-System zu decken hatten. Nach Aussagen der Lloyd Werft Bremerhaven, der Schichau-Seebeckwerft AG und der Volkswerft galt dies insbesondere für das zweite Halbjahr 1995, als diese Unternehmen zur Aufnahme von Krediten zugunsten des Konzerns gezwungen wurden und dafür Teile ihres Vermögens zur Kreditbesicherung stellen mußten.

Die DSR-Senator Lines GmbH wiesen schließlich darauf hin, daß im Falle ihres Unternehmens eine Fehlverwendung von Beihilfemitteln über das Cash-Concentration-System ausgeschlossen sei. Die wesentlichen Liquiditätszufluesse hätten zu einer Zeit stattgefunden, als die beiden Werften noch nicht über die Mittel verfügten, und die DSR-Senator Lines GmbH sei auch nie in das Cash-Concentration-System einbezogen gewesen.

Die deutsche Regierung betonte in ihrer Erwiderung, daß ihr im Hinblick auf die Verwendung der Beihilfen trotz aufwendiger Recherchen keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. Sie geht davon aus, daß auf Grund der Vielzahl der Ein- und Auszahlungen der an dem Cash-Concentration-System beteiligten Unternehmen ein konkreter Nachweis über die Zuordnung von bestimmten Beihilfemitteln nicht durchgeführt werden kann. Im übrigen sei bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß den vom Cash-Concentration-System begünstigten Unternehmen der Abfluß von Beihilfemitteln von den Werften weder bekannt noch erkennbar war. Insbesondere wenn vertragliche Verpflichtungen des BVV bestanden, die Unternehmen zu finanzieren(24), konnten die Geschäftsleitungen dieser Unternehmen darauf vertrauen, daß sie die Mittel im Cash-Concentration-System zur Unternehmensfinanzierung aufnehmen konnten. Deutschland behielt sich aber bei Vorliegen neuer Erkenntnisse weitere Schritte vor und sah sich deshalb nicht in der Lage, die Stellungnahmen der einzelnen Unternehmen zu werten.

IV. WERTUNG

Die Notifizierungen der Umstrukturierungsprogramme für die MTW und die Volkswerft waren von Anfang an unvollständig und damit sachlich teilweise falsch, da Deutschland die Kommission nicht über die Vereinbarungen mit dem BVV über die Auszahlung der Gesamtausgleichsbeträge unterrichtet hat. Die vorgetragene Begründung, daß bei anderen Zahlungsbedingungen das Risiko bestand, daß der BVV von der Übernahme der Werften Abstand nehmen würde, und daß Deutschland von einer Genehmigung des Gesamtbetrags der Beihilfen in einer Tranche ausgehen konnte, kann dies nicht rechtfertigen. Allein schon wegen der Vereinbarung, daß die Zinsen auf die noch nicht genehmigten Beträge nach einer Genehmigung der Beihilfen durch die Kommission rückwirkend erlassen werden, ist das Argument Deutschlands, daß die vorgezogenen Zahlungen als Kredit zu Marktbedingungen erfolgten, unzutreffend. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/684/EWG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet neue Beihilferegelungen im Sinne dieser Richtlinie im voraus der Kommission mitzuteilen und nicht ohne deren Genehmigung durchzuführen. Deutschland hat diese Bestimmung mißachtet. Die Verletzung dieser Bestimmung erstreckte sich über die gesamte Zeit von Oktober 1992 bis zum Zusammenbruch des BVV, da Deutschland auch beim Antrag weiterer Tranchen die Kommission nicht über die bereits früher vorgenommenen Zahlungen in Kenntnis setzte.

Sowohl aus den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 90/684/EWG als auch besonders aus der mit der Richtlinie 92/68/EWG eingefügten Ausnahmeregelung des Artikels 10a ergibt sich, daß alle für die Umstrukturierung gezahlten Beihilfen strikt zweckgebunden waren und ausschließlich den Werften in den neuen Ländern zugute kommen durften. Beim Erlaß der Richtlinie 92/68/EWG hatte sich die Kommission zudem verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Werften in den neuen Ländern nur die zur Umstrukturierung notwendigen Beihilfen erhalten. Die Kommission wies auf diese Bestimmungen in jeder ihrer Entscheidung zur Freigabe von Teilen der Beihilfen hin. Diese Entscheidungen enthielten im übrigen eine Begründung zur Bemessung der Höhe der jeweiligen Beihilfetranche. Bei der Bemessung der Betriebsbeihilfen orientierte sich die Kommission am Bedarf und dem in Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a) genannten Spätesttermin. Bei der Bemessung der nach Artikel 6 und 7 zu genehmigenden Tranchen an Investitions- und Schließungsbeihilfen orientierte sich die Kommission im Einklang mit diesen Bestimmungen am Mittelbedarf auf Grund der von Deutschland vorgelegten Investitions- und Personalabbaupläne. Im Verlauf des Verfahrens legte Deutschland keine Informationen vor, die eine frühere Zahlung der noch nicht freigegebenen Beihilfen sachlich gerechtfertigt hätten. Im Gegenteil, der in Artikel 10a genannte Spätesttermin führte im Fall der Betriebsbeihilfen zu Zahlungen weit vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Mittelbedarfs. Durch wiederholte Verzögerungen in der Durchführung der Investitionsprogramme, lag auch der Betrag der freigegebenen Investitionsbeihilfen praktisch ständig über dem zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Mittelbedarf. Die Auszahlung von Beihilfemitteln ohne eine vorherige Genehmigung durch die Kommission und über die genehmigten Beträge hinaus, war deshalb nicht nur formal illegal. Sie war auch sachlich nicht gerechtfertigt und mit den Bestimmungen der Artikel 6 und 10a der (geänderten) Richtlinie 90/684/EWG nicht vereinbar.

Dies betrifft insbesondere das, "Investitionsdarlehen" von 112,4 Mio. DEM an die MTW-Schiffswerft, das am 22. März 1993 ausbezahlt wurde, aber nie für Investitionen verwandt wurde, ferner Investitionsbeihilfen in Höhe von 70,5 Mio. DEM an die Volkswerft, die im Januar 1994 ausbezahlt wurden, ohne daß bis zum Zusammenbruch des BVV ein Bedarf bestand.

Die in das Cash-Concentration-System geflossenen Regionalbeihilfen von insgesamt 44,1 Mio. DEM ( 16,0 Mio. DEM von der MTW und 28,1 Mio. DEM von der Volkswerft) sind ebenfalls als nicht kompatible Beihilfen einzustufen. Zwar haben diese Beträge ihren Ursprung in der Kofinanzierung der Umstrukturierung sowohl aus Mitteln der Treuhandanstalt als auch aus dem Förderprogramm "Gemeinschaftsaufgabe: Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur". Auch war ihr Verbleib bei den Unternehmen vom Beihilfegeber nicht beabsichtigt, sondern nach den Privatisierungsverträgen waren diese Mittel an die Treuhandanstalt/BvS zurückzuzahlen. Im Ergebnis flossen aber durch den gewählten Abwicklungsmechanismus den Unternehmen zusätzliche Beihilfen zu und der von der Kommission jeweils genehmigte, am Bedarf orientierte Betrag wurde überschritten.

Schließlich führten die vorgezogenen Zahlungen zu erheblichen Zinsvorteilen. Nach den Berechnungen des SUSAT-Gutachtens belaufen diese sich auf rund 100 Mio. DEM in der Zeit von 1992 bis Anfang 1996. Auf der Grundlage der dort getroffenen Annahmen, die vereinfachend aber grundsätzlich plausibel sind, sind in dieser Zeit insgesamt 139,7 Mio. DEM an Zinsen angefallen, davon entfallen ca. 39 Mio. DEM auf genehmigte Beihilfebeträge vom Zeitpunkt ihrer Genehmigung.

Damit entfallen von den 788,7 Mio. DEM Beihilfen, die sich nach den von Deutschland vorgelegten Untersuchungen zum 31. Dezember 1995 im Cash-Concentration-System befanden, rund 327 Mio. DEM auf von der Kommission nicht zur Auszahlung genehmigte Beträge, die als mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar einzustufen sind.

Wofür die ausgezahlten aber noch nicht verbrauchten Beihilfemittel jeweils eingesetzt waren, ließ sich bislang nicht eindeutig ermitteln. Dies hat im wesentlichen zwei Gründe: Die Treuhandanstalt hat in den Privatisierungsverträgen entgegen der handelsüblichen Praxis eine Zweckbindung der Gesamtausgleichsbeträge und entsprechende Verwendungskontrollen nicht durchgesetzt. Mit Ausnahme der ab Ende 1993 auf einem Sperrkonto festgelegten Beträge, vermischten sich die Beihilfen dadurch mit anderen Geldern des Konzerns. Diese Vermischung wurde spätestens ab 1995 durch die Vielzahl der Transaktionen im Cash-Concentration-System untrennbar. Nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Gutachten von SUSAT ist es jedoch sehr wahrscheinlich, daß zumindest den Hauptschuldner des Cash-Concentration-Systems Teilbeträge der fehlverwendeten Beihilfen zugeflossen sind. Im Falle der Dörries Scharmann AG (mittlerweile in Konkurs) ist dies als sicher anzusehen, auch wenn der genaue Betrag bislang nicht eindeutig bestimmbar ist. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Cash-Concentration-Systems standen den gesamten Forderungen der MTW und der Volkswerft Verbindlichkeiten anderer Konzernteile des BVV gegenüber. Diese Forderungen in Höhe von 854 Mio. DEM enthielten Beihilfen in Höhe von 788,7 Mio. DEM. Es steht damit fest, daß diese Beihilfen nicht, wie in Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 92/68/EWG gefordert, allein den Werften im Gebiet der ehemaligen DDR zugute gekommen sind und die Beihilferegelungen für die MTW und die Volkswerft mißbräuchlich, im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, angewendet worden sind. Mißbräuchlich angewendete Beihilfen sind nach dieser Bestimmung aufzuheben oder umzugestalten. Eine Umgestaltung der Beihilfen im Sinne einer Rückführung der fehlverwendeten Beträge an die MTW und die Volkswerft scheidet aus, da die beiden Werften im Zuge ihrer Trennung vom BVV ihre Forderungen an die BvS abgetreten haben. Damit sind die gesamten fehlverwendeten Beihilfen in Höhe von 788,7 Mio. DEM aufzuheben und zurückzufordern. Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, daß die BvS die nach deutschem Recht gebotenen Schritte zur Rückforderung der Beihilfen im Rahmen der Konkursverfahren des BVV und des VSV unternommen hat -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Deutschland der MTW-Schiffswerft GmbH, Wismar und der Volkswerft GmbH, Stralsund für ihre Umstrukturierung gewährten Beihilfen wurden ohne eine vollständige vorherige Mitteilung an die Kommission ausgezahlt. Sie wurden damit unter Verstoß gegen Artikel 11 der Richtlinie 90/684/EWG und Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt. Unter Einbeziehung der bis Ende 1995 aufgelaufenen Zinsen flossen den beiden Unternehmen rund 327 Mio. DEM mehr Beihilfen zu als von der Kommission zur Auszahlung genehmigt worden waren. Die Gewährung dieses zusätzlichen Betrags von 327 Mio. DEM verstößt gegen die Bestimmungen der Artikel 6 und 10a der Richtlinie 90/684/EWG. Die Beihilfen in dieser Höhe sind daher mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Beihilfen sowie ein Teil der von der Kommission für die Umstrukturierung der beiden Werften genehmigten Beihilfen wurden in anderen Bereichen der Bremer Vulkan Verbund AG fehlverwendet. Auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Untersuchungen beträgt der Umfang der fehlverwendeten Mittel 788,7 Mio. DEM. Diese Fehlverwendung stellt eine mißbräuchliche Anwendung von Beihilfen von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag dar.

Artikel 3

Deutschland fordert die in Artikel 2 genannten fehlverwendeten Beihilfen von der Bremer Vulkan Verbund AG im Konkursverfahren zurück und verfolgt alle nach deutschem Recht gebotenen Schritte zur Rückforderung von Teilbeträgen bei den ehemaligen Unternehmen des Konzerns, sofern sich im Zuge der weiteren Ermittlungen hierzu entsprechende Möglichkeiten ergeben. Bei der Rückforderung nach den geltendenden Verfahren und Rechtsvorschriften Deutschlands sind die angefallenen Verzugszinsen zu berücksichtigen.

Artikel 4

Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung über die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 150 vom 24.5.1996, S. 2.

(2) ABl. C 65 vom 1.3.1997, S. 17.

(3) Beihilfe N 692/B/91 (MTW).

(4) Beihilfe N 692/F/91 (VWS)

(5) Beihilfe N 692/I/91 (MTW).

(6) Beihilfe N 84/95 (VWS).

(7) Beihilfe N 572/95 (MTW).

(8) Beihilfe N 801/95 (VWS).

(9) ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 54.

(10) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27.

(11) Beihilfe N 207/96. Diese Zahlung der Restmittel erfolgte nach Ende des Betrachtungszeitraums nach Trennung der MTW vom BVV.

(12) Vgl. Abschnitt II.5 zur Funktionsweise.

(13) Dem Wirtschaftsprüfer-Bericht zufolge wurden bis 21. Februar 1996 noch einige weitere Transaktionen getätigt, so daß die beiden ostdeutschen Werften zu diesem Zeitpunkt über ein Guthaben von insgesamt 846,1 Mio. DEM verfügten.

(14) Durch eine Reihe von Transaktionen und vor dem Konkurs des BVV aufgelaufenen Zinsen erhöhte sich die Gesamtforderung der beiden Werften an den BVV auf insgesamt 868,9 Mio. DEM (davon entfallen 596,9 Mio. DEM auf die MTW und 272,0 Mio. auf die Volkswerft).

(15) Schreiben Deutschlands an die Kommission vom Februar 1997.

(16) Die gerichtlichen Ermittlungen führten in diesem Bereich nicht zu weiteren Erkenntnissen. Vielmehr ist bislang davon auszugehen, daß auch konzernintern keine Absonderung der Mittel von den Ostwerften erfolgte; vgl. Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Oktober 1997, Geschäfts-Nr. 4-Ö-1073/96.

(17) Die Reederei DSR Senator Lines GmbH gehörte nicht zum VSV und nahm nicht am Cash-Concentration-System teil. Sie war ein dem Umternehmensbereich Schiffbau zugeordnetes "assoziiertes Unternehmen".

(18) Ständige Gläubiger waren z. B.: STN Atlas Elektronik GmbH, Flender Werft AG, MTW-Schiffswerft GmbH; ständige Schuldner waren hingegen: Dörries Scharmann AG, Dieselmotorenwerk Vulkan GmbH, Schichau-Seebeckwerft AG.

(19) Schreiben Deutschlands vom 17. Juli 1997.

(20) ABl. C 153 vom 22.5.1997, S. 3.

(21) Siehe Fußnote 2.

(22) ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 1.

(23) Sache 60/96, vgl. ABl. C 344 vom 14.11.1997, S. 2.

(24) Solche Verpflichtungen bestanden vor allem für Betriebe in den neuen Ländern, die von der Treuhandanstalt übernommen wurden.