23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/70


BESCHLUSS (EU) 2022/2562 DES RATES

vom 24. Oktober 2022

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Rahmenabkommens über eine umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailand andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. November 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Thailand über ein Rahmenabkommen über eine umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailand (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen über das Abkommen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 2. September 2022 in Brüssel erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Ziel des Abkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Politikbereichen, darunter Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität, Handel, Migration, Umwelt, Energie, Klimawandel, Verkehr, Wissenschaft und Technologie, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Bildung und Landwirtschaft.

(4)

Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden.

(5)

Da dieses Abkommen vor seinem Inkrafttreten nach der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten angewandt werden muss, sollten einige Bestimmungen des Abkommens bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Rahmenabkommens über eine umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailand andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren werden nach Artikel 59 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die folgenden Teile des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nur insoweit vorläufig angewandt (2), als sie Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union für die Festlegung und Durchführung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

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Titel I

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Titel II

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Titel III

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Titel IV: Artikel 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28 und 29.

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Titel V Artikel 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48 und 49.

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Titel VI

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Titel VII

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Titel VIII

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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5

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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 23

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. HUBÁČKOVÁ


(1)  Siehe Seite 72 dieses Amtsblatts.

(2)  Der Zeitpunkt, ab dem der Teil des Abkommens vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.