31.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/27


BESCHLUSS Nr. 203

vom 26. Mai 2005

zur Änderung des Beschlusses Nr. 170 vom 11. Juni 1998 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Verzeichnisse

(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

(2005/965/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER —

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 36 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71,

aufgrund des Artikels 17 Absätze 1 bis 4, des Artikels 29 Absätze 1 bis 3, des Artikels 30 Absätze 1 und 3, des Artikels 94 Absätze 4 und 5, des Artikels 95 Absätze 4 und 5 und des Artikels 102 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (2),

aufgrund des Beschlusses Nr. 170 (3) in der durch den Beschluss Nr. 185 (4) geänderten Fassung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte, deren Gültigkeitsdauer die des früheren Vordrucks E 111 weit überschreiten kann, führt zu Schwierigkeiten bei der Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgesehenen Verzeichnisse nach den im Beschluss Nr. 170 vorgesehenen Regeln.

(2)

Um sicherzustellen, dass Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen oder Rentners bzw. deren Familienangehörige die ihnen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eingeräumten Rechte bei der Verlegung ihres Wohnorts in einen anderen Staat als den zuständigen Staat in vollem Umfang wahrnehmen können, muss das auf den Vordrucken E 109 und E 121 angegebene Datum automatisch Vorrang haben vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs, der auf den Vordrucken E 106, E 112, der Europäischen Krankenversicherungskarte, dem Vordruck E 111 nach dem neuen Muster und dem Vordruck E 128 angegeben ist, die diesen Personen ausgestellt wurden.

(3)

Um Doppelzahlungen durch den zuständigen Träger zu vermeiden (Pauschale und tatsächliche Kosten) müssen Verfahren eingeführt werden, die verhindern, dass Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen oder Rentners bzw. deren Familienangehörige, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben, nach dem Beginndatum für die Abrechnung der Pauschbeträge weiterhin die vom zuständigen Träger ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte verwenden.

(4)

Es sind auch Verfahren einzuführen, die verhindern, dass Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen oder Rentners bzw. deren Familienangehörige bei einem Wohnortwechsel in den zuständigen Staat oder in einen anderen Staat als den Wohnstaat nach dem Enddatum für die Abrechnung der Pauschbeträge weiterhin die vom Träger des Wohnorts ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte verwenden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses Nr. 170 wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt I Nummer 2 wird Buchstabe c gestrichen.

b)

In Abschnitt I Nummer 2 erhält Buchstabe d folgende Fassung:

„der Tag des Eingangs des Vordrucks E 109 beim Träger des Wohnorts, wenn weder der Zeitpunkt der Begründung des Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Buchstabe a noch der Zeitpunkt des Wohnortwechsels gemäß Buchstabe b auf dem betreffenden Vordruck eingetragen ist.“

c)

In Abschnitt I wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger von der Eintragung der betroffenen Person, damit dieser Träger ihm die Maßnahmen mitteilen kann, die in seinem Interesse zu treffen sind, um zu vermeiden, dass die betroffene Person weiterhin die vom zuständigen Träger ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte verwendet.

Der Träger des Wohnorts teilt der betroffenen Person mit, dass ab dem Tag ihrer Eintragung bei diesem Träger die vom zuständigen Träger ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte nicht mehr gültig ist. Er stellt ihr gegebenenfalls eine neue Europäische Krankenversicherungskarte aus.“

d)

In Abschnitt I wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„Der Träger des früheren Wohnorts teilt dem zuständigen Träger und/oder dem Träger des neuen Wohnorts die Maßnahmen mit, die zu treffen sind, um zu vermeiden, dass die versicherte Person nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Eintragung weiterhin die von ihm ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte verwendet.

Der zuständige Träger und/oder der Träger des neuen Wohnorts teilt der betroffenen Person mit, dass die vom Träger des früheren Wohnorts ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte nach dem Enddatum für die Abrechnung der Pauschbeträge nicht mehr gültig ist. Er stellt ihr gegebenenfalls eine neue Europäische Krankenversicherungskarte aus.“

e)

In Abschnitt II wird Nummer 2 Buchstabe c gestrichen.

f)

In Abschnitt II Nummer 2 erhält Buchstabe d folgende Fassung:

„der Tag des Eingangs des Vordrucks E 121 beim Träger des Wohnorts, wenn weder der Zeitpunkt der Begründung des Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Buchstabe a noch der Zeitpunkt des Wohnortwechsels gemäß Buchstabe b auf dem betreffenden Vordruck eingetragen ist.“

g)

In Abschnitt II wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger von der Eintragung der betroffenen Person, damit dieser Träger ihm die Maßnahmen mitteilen kann, die zu treffen sind, um zu vermeiden, dass die versicherte Person weiterhin die vom zuständigen Träger ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte verwendet.

Der Träger des Wohnorts teilt der betroffenen Person mit, dass ab dem Tag ihrer Eintragung bei diesem Träger die vom zuständigen Staat ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte nicht mehr gültig ist. Er stellt ihr gegebenenfalls eine neue Europäische Krankenversicherungskarte aus.“

h)

In Abschnitt II wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„Der Träger des früheren Wohnorts teilt dem zuständigen Träger und/oder dem Träger des neuen Wohnorts die Maßnahmen mit, die zu treffen sind, um zu vermeiden, dass die versicherte Person nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Eintragung weiterhin die von ihm ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte verwendet.

Der zuständige Träger und/oder der Träger des Wohnorts teilt der betroffenen Person mit, dass die vom zuständigen Staat ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte nach dem Enddatum für die Abrechnung der Pauschbeträge nicht mehr gültig ist. Er stellt ihr gegebenenfalls eine neue Europäische Krankenversicherungskarte aus.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er gilt ab dem 1. Januar 2006.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Claude EWEN


(1)   ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1).

(2)   ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005.

(3)   ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 40.

(4)   ABl. L 55 vom 1.3.2003, S. 74.