|
12.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. Juni 2012
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
(2012/297/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anhang XXI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Statistik. |
|
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik (3) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
|
(3) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wurde die Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (4), die in Anhang XXI des EWR-Abkommens enthalten ist, aufgehoben. |
|
(4) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(5) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
Entwurf
BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (1) geändert. |
|
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wurde die Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (3), die in Anhang XXI des EWR-Abkommens enthalten ist, aufgehoben. |
|
(4) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XXI erhält Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates) folgende Fassung:
|
„7c. |
32011 R 0692: Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17). |
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Liechtenstein ist von der Erhebung der in Anhang II der Verordnung vorgesehenen Daten befreit.“
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L ….
(2) ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17.
(3) ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]