32001D0058

2001/58/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 über die Genehmigung von Beihilfen Frankreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2000 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2923)

Amtsblatt Nr. L 021 vom 23/01/2001 S. 0012 - 0014


Entscheidung der Kommission

vom 20. September 2000

über die Genehmigung von Beihilfen Frankreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2000

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2923)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/58/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 95/465/EGKS der Kommission vom 19. Juli 1995, die eine befürwortende Stellungnahme zum Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit im französischen Steinkohlenbergbau(2) enthält,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

(1) Frankreich hat der Kommission mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS die finanziellen Maßnahmen mitgeteilt, die für das Jahr 2000 zugunsten des Steinkohlenbergbaus geplant sind. Frankreich hat der Kommission außerdem mit Schreiben vom 26. Mai 2000 eine Anpassung dieser Maßnahmen mitgeteilt.

(2) Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS befindet die Kommission für das Jahr 2000 über folgende finanzielle Maßnahmen:

- eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 2381 Mio. FF zur Deckung der Betriebsverluste im Jahr 2000;

- eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 220 Mio. FF. Diese Beihilfe ist für den Zinsaufwand des Jahres 2000 im Zusammenhang mit dem Teil der Anleihen des Unternehmens Charbonnages de France in den Jahren 1997, 1998 und 1999 bestimmt, durch den der nicht durch direkte Subventionen und Kapitalausstattungen abgedeckte Restbetrag der Betriebsverluste gedeckt werden soll;

- eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen im Jahr 2000 in Höhe von 4071 Mio. FF.

(3) Die von Frankreich zugunsten des Steinkohlenbergbaus geplanten finanziellen Maßnahmen fallen unter die Bestimmungen von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und müssen daher von der Kommission gemäß Artikel 9 genehmigt werden, wobei sich die Kommission insbesondere von den allgemeinen Zielen und Kriterien gemäß Artikel 2 und den besonderen Kriterien gemäß den Artikeln 4 und 5 der genannten Entscheidung leiten lässt. Bei ihrer Prüfung bewertet die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der genannten Entscheidung die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den von ihr genehmigten Plänen zur Rücknahme der Fördertätigkeit.

II

(4) Der Betrag von 2381 Mio. FF, den Frankreich gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zugunsten des Steinkohlenbergbaus bereitstellen will, soll den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien für Kohle vergleichbarer Qualität aus Drittländern ausgleichen. Diese Beihilfe ist in den Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit des Unternehmens einbezogen, das seinen Betrieb im Jahr 2005 endgültig einstellen soll. In Anbetracht der außergewöhnlichen sozialen und regionalen Belastungen, die sich aus der Rücknahme der Fördertätigkeit des Unternehmens ergeben, hat die französische Regierung im Einvernehmen mit den Sozialpartnern die Staffelung der Stillegungen bis zum Jahr 2005 beschlossen.

(5) Zwar ging die Steinkohlenproduktion von 3,673 Mio. t SKE(3) im Jahre 1999 auf 2,954 Mio, t SKE im Jahr 2000 zurück, also um ca. 20 % innerhalb eines Jahres, die Kommission stellt jedoch fest, dass die Höhe der Beihilfen konstant geblieben ist. Der Anstieg der Produktionskosten - von 975 FF t SKE im Jahre 1999 auf voraussichtlich 1103 FF t SKE im Jahr 2000 - hat die positive Wirkung der Produktionsverringerung auf den Gesamtumfang der Beihilfen wieder neutralisiert. Diese Entwicklung der Kosten bei der Kohleförderung beweist die Richtigkeit der Entscheidung Frankreichs, die Förderung bis zum Jahre 2005 ganz einzustellen.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Entscheidung hat die Kommission für das Geschäftsjahr 2000 bei den einzelnen Produktionseinheiten geprüft, ob der mitgeteilte Beihilfebetrag pro Tonne nicht die Differenz zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen übersteigt.

(7) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich trägt diese Beihilfe zur Lösung der sozialen und regionalen Probleme im Zusammenhang mit der völligen oder teilweisen Rücknahme der Fördertätigkeit bei. Im übrigen hat die Kommission geprüft, ob die Beihilfe der Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entspricht.

(8) Vorbehaltlich eines Betrags von 45 Mio. FF kann aufgrund der von Frankreich gelieferten Informationen festgestellt werden, dass die für das Jahr 2000 vorgesehenen Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sind. Die Kommission wird zu einem späteren Zeitpunkt über den Restbetrag von 45 Mio. FF befinden, insbesondere unter Berücksichtigung der Antworten Frankreichs zu den Fragen im Aufforderungsschreiben der Kommission vom 9. Februar 1999 im Rahmen der Klage Nr. 97/4717 vom 26. August 1997 gegen Charbonnages de France, die von fünf französischen Unternehmen eingereicht wurde, unter anderem von dem Unternehmen Thion und Cie.

(9) Die vorliegende Entscheidung greift in keiner Weise der Entscheidung vor, die die Kommission nach Prüfung der Klagen gegen Charbonnages de France, insbesondere durch Cokes de Drocourt SA, im Rahmen des Koksmarktes zu treffen haben wird.

III

(10) Der Betrag von 220 Mio. FF, den Frankreich für das Jahr 2000 gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zugunsten des Steinkohlenbergbaus vorgesehen hat, ist für den Zinsaufwand des Jahres 2000 im Zusammenhang mit den Anleihen von Charbonnages de France in den Jahren 1997, 1998 und 1999 bestimmt, durch die der nicht durch direkte Subventionen und Kapitalausstattungen abgedeckte Restbetrag der Betriebsverluste dieser Jahre gedeckt werden soll.

(11) Die Kommission hat in ihrer Entscheidung über die Beihilfen Frankreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1997, 1998 und 1999 berücksichtigt, dass der Teil der Anleihen, der für den Restbetrag der Betriebsverluste dieser Jahre bestimmt ist, eine Beihilfe im Sinne von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS darstellt. Da der Zinsaufwand des Jahres 2000 einen Zusatz zu dem Teil der Anleihen darstellt, der zur Deckung des Restbetrags der Betriebsverluste der Jahre 1997, 1998 und 1999 bestimmt ist, muss er ebenso wie der eigentliche Anleihebetrag als Beihilfe im Sinne von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gelten.

(12) Diese Beihilfe ist in den Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit des Unternehmens einbezogen, das seinen Betrieb im Jahr 2005 endgültig einstellen soll. Die Kommission hat geprüft, ob die Beihilfe nicht die Kosten des Jahres 2000 für den Teil der Anleihen übersteigt, der zur Deckung des Restbetrags der Betriebsverluste der Jahre 1997, 1998 und 1999 bestimmt ist. Die Kommission betrachtet die mitgeteilte Beihilfe folglich als mit den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar.

(13) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich trägt diese Beihilfe zur Lösung der sozialen und regionalen Probleme im Zusammenhang mit der völligen oder teilweisen Rücknahme der Fördertätigkeit bei. Die französische Regierung hat der Kommission außerdem mit Schreiben vom 3. Juli 2000 nachgewiesen, dass die im Jahr 2000 fälligen Zinsen in den Staatshaushalt 1999 eingesetzt sind. Die Kommission geht folglich davon aus, dass dieser Beihilfebetrag der Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entspricht.

(14) Auf der Grundlage der obigen Ausführungen und der von Frankreich übermittelten Informationen ist die für das Jahr 2000 vorgesehene Beihilfe mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar.

IV

(15) Die von Frankreich zugunsten des Steinkohlenbergbaus geplante Beihilfe in Höhe von 4071 Mio. FF ist für außergewöhnliche Belastungen bestimmt, die auf die Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus zurückzuführen sind und nicht mit der laufenden Förderung zusammenhängen (Altlasten).

(16) Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS decken diese Beihilfen Kosten ab, die im Anhang zur Entscheidung ausdrücklich genannt werden, d. h.:

- Zahlungen in Höhe von 870 Mio. FF für Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Verrentung von Arbeitnehmern vor Erreichung des gesetzlichen Rentenalters;

- Zahlungen in Höhe von 70 Mio. FF für sonstige außergewöhnliche Aufwendungen für Arbeitnehmer, die im Zuge der Umstrukturierungen und Rationalisierungen ihren Arbeitsplatz verloren haben;

- Zahlungen in Höhe von 83 Mio. FF für verbleibende Belastungen aufgrund von steuerlichen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen;

- Zahlungen in Höhe von 331 Mio. FF für zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage, die durch Umstrukturierungen verursacht wurden;

- Zahlungen in Höhe von 10 Mio. FF für Bergschäden, die durch früher in Betrieb befindliche Schachtanlagen verursacht wurden;

- Zahlungen in Höhe von 45 Mio. FF für außerordentliche Substanzverluste, die durch Umstrukturierungen in der Industrie verursacht wurden;

- Zahlungen in Höhe von 2662 Mio. FF für die Erhöhung der Beiträge zur Deckung der Soziallasten außerhalb des gesetzlichen Systems, die auf die Verminderung der Anzahl der Beitragspflichtigen infolge von Umstrukturierungen zurückzuführen ist.

(17) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können diese Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Kosten, die durch die Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen, nicht übersteigen. Nach Prüfung der übermittelten Daten stellt die Kommission fest, dass diese Bedingung erfuellt ist. Auf der Grundlage der obigen Ausführungen und der von Frankreich übermittelten Informationen ist die für das Jahr 2000 vorgesehene Beihilfe mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar.

V

(18) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muss die Kommission prüfen, ob die für die laufende Förderung genehmigten Beihilfen den Zielen von Artikel 4 der Entscheidung entsprechen. Zu diesem Zweck muss sie über die Beträge und die Verteilung der Beihilfen für das Jahr 2000 unterrichtet werden.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, für das Jahr 2000 zugunsten des Steinkohlenbergbaus folgende Maßnahmen zu treffen:

- eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 2336 Mio. FF zur Deckung der Betriebsverluste im Jahr 2000. Die Kommission wird zu einem späteren Zeitpunkt über einen Restbetrag von 45 Mio. FF befinden;

- eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 220 Mio. FF zur Deckung des Zinsaufwandes des Jahres 2000 für den Teil der Anleihen, die von Charbonnages de France in den Jahren 1997, 1998 und 1999 aufgenommen wurden, um den nicht durch direkte Subventionen und Kapitalausstattungen gedeckten Restbetrag der Betriebsverluste dieser Jahre abzudecken;

- eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen im Jahr 2000 in Höhe von 4071 Mio. FF.

Artikel 2

Frankreich teilt spätestens bis zum 30. September 2001 die für das Jahr 2000 gemäß dieser Entscheidung tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2000

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

(2) ABl. L 267 vom 9.11.1995, S. 46.

(3) t SKE = Tonne Steinkohleneinheit.