75/156/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1974 über den Erwerb der Mehrheit des Aktienkapitals der Gelsenberg AG, Essen, durch die Bundesrepublik Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 065 vom 12/03/1975 S. 0016 - 0018
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1974 über den Erwerb der Mehrheit des Aktienkapitals der Gelsenberg AG, Essen, durch die Bundesrepublik Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (75/156/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere der Artikel 66 und 80, auf Grund der Entscheidung Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages, auf Grund der Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 13. März 1974 über den beabsichtigten Erwerb der Mehrheit des Aktienkapitals der Gelsenberg AG, Essen, in Erwägung folgender Gründe: 1. Die Bundesrepublik Deutschland übt über mehrere in staatlicher Hand befindliche Unternehmen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kohlenerzeugung und -verteilung aus. Sie besitzt - eine für die Kontrolle ausreichende Beteiligung von 40 % an der Vereinigten Elektrizitäts- und Bergwerks-Aktiengesellschaft (VEBA), Bonn-Berlin ; der Rest der Aktien befindet sich in Streubesitz. Die VEBA hält 99,1 % des Aktienkapitals der Hugo Stinnes AG, Mülheim, eines Unternehmens des Kohlengroßhandels mit verschiedenen weiteren kontrollierenden Beteiligungen in diesem Bereich. Sie besitzt ferner einen Anteil von 14,1 % am Aktienkapital der Ruhrkohle AG, eines Unternehmens der Steinkohlenproduktion; - rd. 83 % des Aktienkapitals der Vereinigte Industrie-Unternehmungen Aktiengesellschaft, VIAG, Berlin. Die VEBA kontrolliert zusammen mit der VIAG die Braunschweigischen Kohlenbergwerke (BKB), Helmstedt. Deren Braunkohlenbriketterzeugung ist zwar am 1. April 1974 eingestellt worden, doch kontrollieren auch sie kleinere Vertriebsunternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages. Die Braunschweigischen Kohlenbergwerke kontrollieren ausserdem zusammen mit der VEBA die BKB/Stinnes-Stromeyer GmbH, die ebenfalls im Kohlengroßhandel tätig ist. Die Bundesrepublik Deutschland besitzt daneben: - 76 % der Aktien der Saarbergwerke AG in Saarbrücken, eines kohleerzeugenden Unternehmens im Sinne des Artikels 80 des Vertrages. Die Saarbergwerke besitzen die Mehrheit der Anteile an mehreren Kohlenvertriebsunternehmen im Sinne des Artikels 80, - 100 % des Aktienkapitals der Salzgitter AG, die mit 10,8 % an der Ruhrkohle AG beteiligt ist. 2. Die Gelsenberg AG ist ein auf dem Gebiet der Kohlenwasserstoffe, Chemie, Kernenergie/Strom, Binnenschiffahrt, Spedition und Handel tätiger Konzern, dessen Aktien zu 48,3 % von der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk-Aktiengesellschaft (RWE), Essen, gehalten werden. Der Rest der Aktien befindet sich in Streubesitz. Ihre 100 % ige Tochtergesellschaft Raab Karcher GmbH ist ein Kohlenvertriebsunternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages. Die Raab Karcher GmbH ist ihrerseits mit der Bayerischen Brennstoffhandel GmbH KG und der Hansen Neuerburg Export-Import GmbH OHG zusammengeschlossen. Die letztgenannten beiden Unternehmen werden von der Raab Karcher GmbH zusammen mit anderen Partnern gemeinsam kontrolliert. Die Gelsenberg AG ist mit 13,55 % ebenfalls an der Ruhrkohle AG beteiligt. 3. Die Bundesregierung beabsichtigt, 51,3 % des Grundkapitals der Gelsenberg AG zu erwerben. Durch die Zusammenfassung von Gelsenberg AG und VEBA soll ein leistungsfähiger Großkonzern geschaffen werden, der den Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Mineralölbereich und in der Stromerzeugung haben wird. Da mit der Verschmelzung beider Unternehmen auch deren im Bereich der Kohlenerzeugung und -verteilung liegende Tätigkeiten zusammengefasst werden, liegt ein Zusammenschluß im Sinne von Artikel 66 § 1 vor. Der Bund kontrolliert unmittelbar und mittelbar weitere Unternehmen im Sinne von Artikel 80. Zu diesen Beteiligungen des Bundes ist jedoch festzustellen : Die von der Bundesrepublik kontrollierten Unternehmen sind keiner einheitlichen Planungs- und Entscheidungsgewalt unterstellt, sondern werden als wirtschaftlich selbständige Unternehmen geführt. Die VEBA, die Vereinigte Industrie-Unternehmungen AG, die Saarbergwerke AG und die Salzgitter AG sind daher zwar miteinander verbunden ; von dieser Verbindung gehen jedoch keine wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen aus. Daher kann sich die Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Eingliederung der Gelsenberg AG in die VEBA beschränken. 4. VEBA und Gelsenberg AG sind wie alle Aktionäre der Ruhrkohle AG ehemalige Bergbaugesellschaften, die ihren Zechenbesitz 1969 in die Ruhrkohle AG eingebracht haben. Wie die zahlreichen anderen Aktionäre haben auch sie auf Grund ihres Kapitalanteils nicht die Möglichkeit, die Ruhrkohle AG zu kontrollieren. Durch den Beteiligungserwerb an der Gelsenberg AG erhält jedoch der Bund einen weiteren Anteil von 13,55 % an der Ruhrkohle AG. Die Bundesunternehmen haben mit dann rd. 39 % am Kapital der Ruhrkohle zweifellos einen nicht unbeträchtlichen Einfluß auf deren Geschäftspolitik. Nichts deutet jedoch darauf hin, daß die Bundesregierung diesen verstärkten Einfluß dazu benutzen könnte, die Angebotsbedingungen des Unternehmens zu verändern, um die von ihr kontrollierten Handelsunternehmen zu begünstigen. Die von der Kommission genehmigte Handelsregelung der Ruhrkohle (1) gewährleistet zudem die Gleichstellung aller Großhändler bei der Zulassung zum Direktbezug bei der Ruhrkohle AG. Aus den veränderten Besitzverhältnissen der Ruhrkohle AG erlangt daher die Gruppe VEBA/Gelsenberg AG keinen Vorteil im Zugang zur Produktion. 5. Beim Vertrieb von festen Brennstoffen ist auf der Basis des Absatzes von 1973 mit folgendem künftigem Handelsvolumen auf dem relevanten Markt der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen: >PIC FILE= "T0004904"> Ein Gesamtabsatz von rd ... t/a durch die an dem geplanten Zusammenschluß Beteiligten entspricht einem Anteil von rd. 33 % am Handelsvolumen des gesamten Kohlengroßhandels auf dem relevanten Markt. Dieser Marktanteil auf der Großhandelsstufe wird der bedeutendste in der Bundesrepublik sein. Jedoch haben noch sieben weitere Kohlengroßhändler in der Bundesrepublik Marktanteile zwischen 5 und 10 %. Daneben gibt es rd. 150 kleinere Unternehmen. Auf Grund der weiten Streuung der im Kohlengroßhandel tätigen Unternehmen über das Gebiet der Bundesrepublik haben die Verbraucher daher trotz des zu einem Marktanteil von 33 % führenden Zusammenschlusses nach wie vor eine weitgehende Wahlmöglichkeit bei der Deckung ihres Bedarfs an festen Brennstoffen. VEBA/Gelsenberg AG haben keine Möglichkeit, die Preise für feste Brennstoffe zu bestimmen. Von den 1973 abgesetzten rd ... t festen Brennstoffen stammten rd ... t aus der Produktion der Gemeinschaft. Da für diese Kohle der von maßgebenden Lieferrevieren gewährte Handelsnutzen nur rd. 4 % des Listenpreises beträgt, sind die Beteiligten nicht in der Lage, diese Preise in grösserem Umfang zu unterschreiten. Umgekehrt können VEBA/Gelsenberg AG diese Preise aber nur so weit erhöhen, als der Wettbewerb des Heizöls das zulässt. Denn seit vielen Jahren liegt der Preis des Heizöls beträchtlich unter dem für Gemeinschaftskohle. Dies trifft, wenn auch in geringerem Ausmaß, auch für die 1973 abgesetzten rd ... t Importkohle zu. Bei Import von Drittlandskohle haben VEBA/Gelsenberg AG mit rd ... % Marktanteil zwar eine ähnlich starke Marktstellung wie im Kohlengroßhandel insgesamt. Aber auch die Preise für Importkohle aus dem zollfreien Einfuhrkontingent lagen ständig über dem Preis für Heizöl. Eine Ausnahme bildete nur Kohle aus Staatshandelsländern, die zum Teil zum Preis des Heizöls importiert werden konnte. Diese Situation auf dem Gebiet der Preise hat in doppelter Hinsicht zu einem grundlegenden Strukturwandel beim Brennstoffabsatz über den Großhandel ge- (1)ABl. Nr. L 120 vom 7.5.1973, S. 14 ff. führt. Der grösste Teil der Verbraucher hat den Betrieb seiner Anlagen auf Heizöl umgestellt oder hält sich mittels bivalenter Anlagen die Entscheidung über den Einsatz fester oder fluessiger Brennstoffe jeweils offen. So wurden im Jahre 1973 durch den Handel in der Bundesrepublik ausser festen Brennstoffen rd. 49 Mill. t Heizöl abgesetzt. Das bedeutet, daß heute nur noch rd. 30 - 32 % des Absatzes des Kohlengroßhandels (t = t) auf feste Brennstoffe, der weitaus grössere Teil dagegen auf Heizöl entfällt. Die Mineralölgesellschaften setzten aber ausserdem weitere rd. 33 Mill. t ohne Einschaltung des Kohlengroßhandels direkt ab. Demgemäß sind die Möglichkeiten eines Großhändlers zur Ausnutzung einer starken Marktstellung weitgehend beschränkt : Die mögliche Substitution von festen Brennstoffen durch Heizöl und das Hinzukommen neuer Wettbewerber auf dem Markt gewährleisten vielmehr einen hinreichend funktionsfähigen Wettbewerb. Dieser Wettbewerb der Händler untereinander besteht in der Verschiedenheit ihres Angebots und ihrer Zuverlässigkeit bei der Einhaltung von Lieferfristen, Qualitäten, Versandvorschriften und bei der Behandlung von Qualitätsreklamationen. Bei der Frage, ob der Zusammenschluß den Beteiligten möglicherweise andere aussergewöhnliche Wettbewerbsvorteile gewährt, ist auch die Tatsache der eigenen Transportmittel in der Binnenschiffahrt zu berücksichtigen. Denn VEBA und Gelsenberg AG verfügen über ein Angebot von eigenem Schiffsraum, das es ihnen schon 1971 ermöglichte, die Beförderung von rd...bzw... % der von den deutschen Unternehmen innerhalb der BRD und im Verkehr mit ausländischen Häfen insgesamt beförderten Gesamtmenge durchzuführen. Jedoch werden nur weniger als 20 % der in der BRD abgesetzten festen Brennstoffe auf dem Wasserweg transportiert, und VEBA und Gelsenberg AG haben jeweils nur weniger als ... % ihrer abgesetzten festen Brennstoffe mit eigenen Schiffen befördert. Gegen die Schaffung einer Vorzugsstellung durch den Einsatz eigenen Schiffsraums spricht ferner die Tatsache, daß in der Binnenschiffahrt ein Überangebot an Transportraum besteht und VEBA/Gelsenberg AG auch keinen unmittelbaren Einfluß auf die Transportpreise haben, da sich die Wasserfrachten, soweit sie nicht Festfrachten sind (wie im innerdeutschen Verkehr), frei am Frachtenmarkt bilden. Angesichts dieser Marktstruktur und Angebots- und Nachfrageverhältnisse haben die Beteiligten praktisch keinen Spielraum zur Einräumung von Sonderbedingungen für Abnehmer, die ihre Transportleistungen in Anspruch nehmen. 6. Unter diesen Umständen werden die Beteiligten durch den Zusammenschluß nicht in die Lage versetzt, auf einem bedeutenden Teil des Marktes die Preise für feste Brennstoffe zu bestimmen, die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder den aus der Anwendung des Vertrages sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen. Aus den gleichen Gründen erlangen sie auch keine künstliche Vorzugsstellung, die ihnen einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten gewährt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Erwerb der Mehrheit des Aktienkapitals der Gelsenberg AG, Essen, durch die Bundesrepublik Deutschland wird genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI