32002D0816

2002/816/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3771)

Amtsblatt Nr. L 280 vom 18/10/2002 S. 0088 - 0089


Entscheidung der Kommission

vom 14. Oktober 2002

zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3771)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2002/816/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit ihrer Entscheidung 2002/524/EG(3) hat die Kommission Griechenland aufgrund von Mängeln beim Kontrollsystem für Ackerkulturen in den Haushaltsjahren 1996 bis 1999 eine finanzielle Berichtigung auferlegt. Da dieselben Mängel bereits vorher bestanden, ist für das Haushaltsjahr 1995 eine ähnliche finanzielle Berichtigung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist die Entscheidung 1999/187/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/448/EG, zu ändern.

(2) Diese Entscheidung greift etwaigen anderen finanziellen Konsequenzen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluss in Bezug auf staatliche Beihilfen oder Verstöße zu ziehen sind, für die Verfahren gemäß den Artikeln 88 und 226 EG-Vertrag anhängig sind oder nach dem 15. Mai 2002 abgeschlossen wurden.

(3) Sie greift ferner etwaigen finanziellen Konsequenzen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluss durch die Kommission zu ziehen sind im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laufenden Untersuchungen, Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 oder Urteilen des Gerichtshofs in zum 15. Mai 2002 noch anhängigen Rechtssachen, die den Gegenstand dieser Entscheidung berühren -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die die Hellenische Republik betreffenden Teile des Anhangs der Entscheidung 1999/187/EG werden durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Der sich nach Nummer 3 des Anhangs ergebende und gemäß dieser Entscheidung zu berücksichtigende zusätzliche Betrag von - 1827922367 GRD ist Teil der für den Monat August 2002 zu verbuchenden Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(4).

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

(2) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.

(3) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 77.

(4) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.

ANHANG

GRIECHENLAND

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