02022D2319 — DE — 14.07.2026 — 013.001


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►B

BESCHLUSS (GASP) 2022/2319 DES RATES

vom 25. November 2022

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

(ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (GASP) 2023/338 DES RATES  vom 14. Februar 2023

  L 47

50

15.2.2023

►M2

BESCHLUSS (GASP) 2023/1574 DES RATES  vom 28. Juli 2023

  L 192

21

31.7.2023

►M3

BESCHLUSS (GASP) 2023/2575 DES RATES  vom 13. November 2023

  L 2575

1

14.11.2023

►M4

BESCHLUSS (GASP) 2024/290 DES RATES  vom 12. Januar 2024

  L 290

1

15.1.2024

►M5

BESCHLUSS (GASP) 2024/1804 DES RATES  vom 24. Juni 2024

  L 1804

1

25.6.2024

 M6

BESCHLUSS (GASP) 2024/1968 DES RATES  vom 15. Juli 2024

  L 1968

1

16.7.2024

►M7

BESCHLUSS (GASP) 2024/2756 DES RATES  vom 24. Oktober 2024

  L 2756

1

24.10.2024

►M8

BESCHLUSS (GASP) 2024/3139 DES RATES  vom 16. Dezember 2024

  L 3139

1

16.12.2024

►M9

BESCHLUSS (GASP) 2025/601 DES RATES  vom 24. März 2025

  L 601

1

25.3.2025

►M10

BESCHLUSS (GASP) 2025/1429 DES RATES  vom 15. Juli 2025

  L 1429

1

15.7.2025

 M11

BESCHLUSS (GASP) 2025/1439 DES RATES  vom 15. Juli 2025

  L 1439

1

16.7.2025

►M12

BESCHLUSS (GASP) 2025/1575 DES RATES  vom 29. Juli 2025

  L 1575

1

29.7.2025

►M13

BESCHLUSS (GASP) 2025/2442 DES RATES  vom 1. Dezember 2025

  L 2442

1

1.12.2025

►M14

BESCHLUSS (GASP) 2025/2561 DES RATES  vom 15. Dezember 2025

  L 2561

1

15.12.2025

►M15

BESCHLUSS (GASP) 2026/1438 DES RATES  vom 10. Juli 2026

  L 1438

1

13.7.2026




▼B

BESCHLUSS (GASP) 2022/2319 DES RATES

vom 25. November 2022

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti



▼M5

Artikel 1

▼M9

(1)  
Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihr Hoheitsgebiet oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach beziehungsweise an Haiti sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
(2)  

Es ist verboten,

a) 

technische Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdienste oder andere Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern unmittelbar oder mittelbar für Haiti zu erbringen;

b) 

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdienste oder andere Unterstützung unmittelbar oder mittelbar an Haiti bereitzustellen.

▼M5

(3)  
Die Mitgliedstaaten überprüfen in Abstimmung mit ihren nationalen Behörden und nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Haiti, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Artikel verboten ist.
(4)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten den durch Ziffer 19 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) rechtzeitig über Fälle von Verstößen gegen die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Die Mitgliedstaaten legen dem Sanktionsausschuss auch einen schriftlichen Bericht über jede Beschlagnahme von Gütern infolge einer nach Absatz 3 durchgeführten Überprüfung vor.
(5)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über angemessene Kennzeichnungs- und Aufzeichnungsmaßnahmen für die Rückverfolgung von Waffen im Einklang mit den internationalen und regionalen Instrumenten, deren Vertragsparteien sie sind, verfügen, und prüfen, wie Nachbarländer — gegebenenfalls und auf deren Anfrage — am besten bei der Verhütung und Aufdeckung des unerlaubten Handels und der Umlenkung unter Verstoß gegen die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Maßnahmen unterstützt werden können.

▼M9

(6)  

Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für

a) 

die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdiensten, anderer Unterstützung oder Personal oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an oder durch die Vereinten Nationen oder eine von den Vereinten Nationen genehmigte Mission oder an eine unter dem Befehl der Regierung Haitis tätige Sicherheitseinheit, die zur Nutzung durch diese Stellen oder in Abstimmung mit diesen und ausschließlich zur Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti bestimmt sind;

b) 

die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdiensten, anderer Unterstützung oder Personal oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an Haiti, wie vom Sanktionsausschuss vorab genehmigt, um die Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti zu fördern;

c) 

die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät an Haiti, das ausschließlich zu humanitären oder Schutzzwecken bestimmt ist, oder die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdienste oder anderer Unterstützung oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, wenn sie der Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti dienen.

▼M9 —————

▼B

Artikel 2

(1)  

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu untersagen, die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie, unmittelbar oder mittelbar, vorgenommen haben, einschließlich des Folgendem, aber nicht darauf beschränkt:

a) 

unmittelbare oder mittelbare Vornahme oder Unterstützung von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen oder kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Menschenhandel, Migrantenschleusung, Tötungen sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt;

b) 

Unterstützung des unerlaubten Handels mit und der Umlenkung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder der damit zusammenhängenden illegalen Finanzströme;

c) 

Handeln für eine Person oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer unter den Buchstaben a und b beschriebenen Aktivität benannt wurde, oder Handeln in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch die unmittelbare oder mittelbare Verwendung von Erträgen aus organisierter Kriminalität, darunter Erträge aus der unerlaubten Gewinnung von Drogen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubtem Verkehr mit diesen Stoffen aus und über Haiti, Menschenhandel und Migrantenschleusung aus Haiti oder Schmuggel von und Handel mit Rüstungsgütern nach oder aus Haiti;

d) 

Verstöße gegen das Waffenembargo, Lieferung, Verkauf oder Weitergabe, sei es unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern, technischer Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und Finanzhilfen, an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in Haiti sowie Entgegennahme dieser Güter und Unterstützung im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in Haiti;

e) 

Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsverletzungen darstellen, darunter außergerichtliche Tötungen, einschließlich von Frauen und Kindern, sowie Begehung von Gewalthandlungen, Verschleppungen, Verschwindenlassen oder Entführungen zur Erpressung von Lösegeld in Haiti;

f) 

Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Haiti, einschließlich Vergewaltigungen und sexueller Sklaverei;

g) 

Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Haiti oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Haiti;

h) 

Angriffe auf Personal und Einrichtungen der Missionen und Einsätze der Vereinten Nationen in Haiti und die Unterstützung derartiger Angriffe;

Die von diesem Absatz betroffenen Personen sind im ►M2  Anhang I ◄ aufgeführt;

▼M9

i) 

die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen oder den illegalen Handel damit.

▼B

(2)  
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3)  
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
(4)  

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass

a) 

die Ein- oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist;

b) 

eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti fördern würde.

(5)  
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß der Absätze 3 oder 4 den ►M2  in Anhang I ◄ aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die von der Genehmigung betroffenen Personen.

▼M2

Artikel 2a

(1)  

Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,

a) 

die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie unmittelbar oder mittelbar vorgenommen haben, einschließlich des Folgenden:

i) 

unmittelbare oder mittelbare Vornahme oder Unterstützung von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen oder kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Menschenhandel, Migrantenschleusung, Tötungen sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt;

ii) 

Unterstützung des unerlaubten Handels mit und der Umlenkung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder der damit zusammenhängenden illegalen Finanzströme;

iii) 

Handeln für eine Person oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer unter den Ziffern i oder ii beschriebenen Aktivität benannt wurde, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch die unmittelbare oder mittelbare Verwendung von Erträgen aus organisierter Kriminalität, darunter Erträge aus der unerlaubten Gewinnung von Drogen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubtem Verkehr mit diesen Stoffen aus und über Haiti, Menschenhandel und Migrantenschleusung aus Haiti oder Schmuggel von und Handel mit Rüstungsgütern nach oder aus Haiti;

iv) 

Verstöße gegen das Waffenembargo, Lieferung, Verkauf oder Weitergabe, sei es unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern oder dazugehörigem Material, technischer Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und Finanzhilfen, an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in Haiti sowie Entgegennahme dieser Güter und Unterstützung im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in Haiti;

v) 

Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsverletzungen darstellen, darunter außergerichtliche Tötungen, einschließlich von Frauen und Kindern, sowie Begehung von Gewalthandlungen, Verschleppungen, Verschwindenlassen oder Entführungen zur Erpressung von Lösegeld in Haiti;

vi) 

Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Haiti, einschließlich Vergewaltigungen und sexueller Sklaverei;

vii) 

Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Haiti oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Haiti;

viii) 

Angriffe auf Personal und Einrichtungen der Delegationen der Union oder der diplomatischen Vertretungen und der Einsätze der Mitgliedstaaten in Haiti und die Unterstützung derartiger Angriffe;

▼M9

ix) 

die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen oder den illegalen Handel damit;

▼M2

b) 

die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Haiti durch schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder oder unerlaubte Kapitalausfuhr untergraben;

c) 

die mit den nach den Buchstaben a oder b oder in Artikel 2 Absatz 1 benannten natürlichen Personen verbunden sind.

Die von diesem Absatz betroffenen natürlichen Personen sind in Anhang II aufgeführt.

(2)  
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3)  

Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

a) 

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b) 

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c) 

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder

d) 

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)  
Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5)  
Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund von Absatz 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat ausgerichtet werden, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.
(7)  
Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
(8)  
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedstaaten schriftlich Einwand dagegen erhoben wird. Wenn von einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Einwand erhoben wird, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(9)  
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 6 oder 7 den in Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen Personen.

▼B

Artikel 3

(1)  

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der vom Sanktionsausschuss benannten Personen und Einrichtungen stehen, die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, einschließlich des Folgendem, aber nicht darauf beschränkt:

a) 

unmittelbare oder mittelbare Vornahme oder Unterstützung von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen oder kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Menschenhandel, Migrantenschleusung, Tötungen sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt;

b) 

Unterstützung des unerlaubten Handels mit und der Umlenkung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder der damit zusammenhängenden illegalen Finanzströme;

c) 

Handeln für eine Person oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer unter den Buchstaben a und b beschriebenen Aktivität benannt wurde, oder Handeln in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch die unmittelbare oder mittelbare Verwendung von Erträgen aus organisierter Kriminalität, darunter Erträge aus der unerlaubten Gewinnung von Drogen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubtem Verkehr mit diesen Stoffen aus und über Haiti, Menschenhandel und Migrantenschleusung aus Haiti oder Schmuggel von und Handel mit Rüstungsgütern nach oder aus Haiti;

d) 

Verstöße gegen das Waffenembargo, Lieferung, Verkauf oder Weitergabe, sei es unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern oder dazugehörigem Material, technischer Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und Finanzhilfen, an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in Haiti sowie Entgegennahme dieser Güter und Unterstützung im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in Haiti;

e) 

Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsverletzungen darstellen, darunter außergerichtliche Tötungen, einschließlich von Frauen und Kindern, sowie Begehung von Gewalthandlungen, Verschleppungen, Verschwindenlassen oder Entführungen zur Erpressung von Lösegeld in Haiti;

f) 

Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Haiti, einschließlich Vergewaltigungen und sexueller Sklaverei;

g) 

Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Haiti oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Haiti;

h) 

Angriffe auf Personal und Einrichtungen der Missionen und Einsätze der Vereinten Nationen in Haiti und die Unterstützung derartiger Angriffe,

oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, werden eingefroren;

▼M9

i) 

die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen oder den illegalen Handel damit.

▼B

Die benannten Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind ►M2  in Anhang I ◄ aufgeführt.

(2)  
Den ►M2  in Anhang I ◄ aufgeführten Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)  

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, für die der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie

a) 

für Grundausgaben, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

b) 

ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare, die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen oder die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt sind;

c) 

ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, sonstiger finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, mitgeteilt hat und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)  

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, für die der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie

a) 

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern die Mitgliedstaaten diese Feststellung dem Sanktionsausschuss mitgeteilt haben und diese vom Sanktionsausschuss gebilligt wurde;

b) 

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht bzw. die Entscheidung ist vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung in den ►M2  in Anhang I ◄ aufgenommen wurde, entstanden bzw. erlassen worden, begünstigt nicht eine vom Sanktionsausschuss benannte Person oder Einrichtung und wurde dem Sanktionsausschuss durch die Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(5)  
Absatz 1 hindert eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der geschlossen wurde, bevor diese Person oder Einrichtung benannt wurde, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat festgestellt, dass die Zahlung nicht unmittelbar oder mittelbar von einer in Absatz 1 genannten Person oder Einrichtung entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, derartige Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
(6)  

Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a) 

Zinsen und sonstigen Erträge auf diesen Konten, oder

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen;

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen eingefroren sind und weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

▼M1

(7)  

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a) 

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen;

b) 

internationalen Organisatione;

c) 

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen;

d) 

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen;

e) 

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind; oder

f) 

angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.

▼M2

Artikel 3a

(1)  

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen,

a) 

die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie unmittelbar oder mittelbar vorgenommen haben, einschließlich des Folgenden:

i) 

unmittelbare oder mittelbare Vornahme oder Unterstützung von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen oder kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Menschenhandel, Migrantenschleusung, Tötungen sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt;

ii) 

Unterstützung des unerlaubten Handels mit und der Umlenkung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder der damit zusammenhängenden illegalen Finanzströme;

iii) 

Handeln für eine Person oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer unter den Ziffern i oder ii beschriebenen Aktivität benannt wurde, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch die unmittelbare oder mittelbare Verwendung von Erträgen aus organisierter Kriminalität, darunter Erträge aus der unerlaubten Gewinnung von Drogen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubtem Verkehr mit diesen Stoffen aus und über Haiti, Menschenhandel und Migrantenschleusung aus Haiti oder Schmuggel von und Handel mit Rüstungsgütern nach oder aus Haiti;

iv) 

Verstöße gegen das Waffenembargo, Lieferung, Verkauf oder Weitergabe, sei es unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern oder dazugehörigem Material, technischer Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und Finanzhilfen, an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in Haiti sowie Entgegennahme dieser Güter und Unterstützung im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in Haiti;

v) 

Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsverletzungen darstellen, darunter außergerichtliche Tötungen, einschließlich von Frauen und Kindern, sowie Begehung von Gewalthandlungen, Verschleppungen, Verschwindenlassen oder Entführungen zur Erpressung von Lösegeld in Haiti;

vi) 

Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Haiti, einschließlich Vergewaltigungen und sexueller Sklaverei;

vii) 

Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Haiti oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Haiti;

viii) 

Angriffe auf Personal und Einrichtungen der Delegationen der Union oder der diplomatischen Vertretungen und der Einsätze der Mitgliedstaaten in Haiti und die Unterstützung derartiger Angriffe;

▼M9

ix) 

die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen oder den illegalen Handel damit.

▼M2

b) 

die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Haiti durch schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder oder unerlaubte Kapitalausfuhr untergraben,

c) 

die mit den nach den Buchstaben a und b oder nach Artikel 3 Absatz 1 benannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Verbindung stehen,

werden eingefroren.

Die von diesem Absatz betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind in Anhang II aufgeführt.

(2)  
Den in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

b) 

ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind;

c) 

ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind;

d) 

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder

e) 

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4)  

Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in die Liste in Anhang II aufgenommen wurde oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,

c) 

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zugute und

d) 

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5)  
Absatz 1 hindert eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten, der bzw. die vor dem Tag eingegangen wurde bzw. entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6)  

Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a) 

Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder

c) 

Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

(7)  

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a) 

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen;

b) 

internationalen Organisationen;

c) 

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen;

d) 

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom OCHA koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen;

e) 

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f) 

sonstigen geeigneten Akteuren, wie vom Rat bestimmt.

(8)  
Unbeschadet des Absatzes 7 können die zuständigen Behörden abweichend von den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Haiti erforderlich ist.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼M2

Artikel 4

(1)  
Der Rat ändert einstimmig die Liste in Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) oder des Sanktionsausschusses.
(2)  
Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) erstellt und ändert der Rat die Liste in Anhang II einstimmig.

▼B

Artikel 5

▼M2

(1)  
Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

▼M2

(1a)  
Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von dem Beschluss nach Artikel 4 Absatz 2 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

▼B

(2)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

▼M2

Artikel 6

(1)  
Anhang I enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.
(2)  
Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.
(3)  
Anhang II enthält die Gründe für die Aufnahme der benannten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste.
(4)  
Anhang II enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

▼B

Artikel 7

▼M2

(1)  

Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

a) 

für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge I und II;

b) 

für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge I und II.

(2)  
Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten in Bezug auf Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I und II erforderlich ist.

▼B

(3)  
Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu einem „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 der Europäischen Parlament und des Rates ( 1 ) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.

▼M2

Artikel 7a

Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

a) 

einer benannten, in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation oder

b) 

einer natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, die über eine unter Buchstabe a genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation oder in deren Namen handelt.

▼M2

Artikel 8

(1)  
Dieser Beschluss wird entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.
(2)  
Die in Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 3a Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum ►M15  29. Juli 2027 ◄ und werden fortlaufend überprüft. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden.
(3)  
Bei der Überprüfung restriktiver Maßnahmen nach Artikel 2a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b berücksichtigt der Rat gegebenenfalls, ob gegen die betreffenden Personen im Zusammenhang mit den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht.

▼B

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




▼M2

ANHANG I

▼B

Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und der Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1

PERSONEN

▼M3

1.  Jimmy CHERIZIER (alias „Barbecue“) hat Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti bedrohen, sowie Handlungen geplant, gesteuert oder begangen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. Jimmy Cherizier ist einer der einflussreichsten Bandenführer Haitis und steht an der Spitze eines Verbunds haitianischer Banden, der als „G9-Familie und Verbündete“ bekannt ist.

Funktion: Ehemaliger Polizeibeamter

Geburtsdatum: 30. März 1977

Geburtsort: Port-au-Prince, Haiti

Staatsangehörigkeit: haitianisch

Nationale Kennziffer: 001-843-989-7 (NIF — Haiti)

Anschrift: 16, Imp Manius, Delmas 40 B, Port-au-Prince, Haiti

Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 21. Oktober 2022

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Während seiner Zeit als Beamter der Haitianischen Nationalpolizei plante Cherizier den tödlichen Angriff auf Zivilpersonen im Stadtviertel La Saline in Port-au-Prince im November 2018 und beteiligte sich auch aktiv daran. Bei diesem Angriff wurden mindestens 71 Menschen getötet, mehr als 400 Häuser zerstört und mindestens sieben Frauen von bewaffneten Banden vergewaltigt. Unter der Führung Cheriziers verübten bewaffnete Gruppen in den Jahren 2018 und 2019 koordinierte, brutale Angriffe in Stadtvierteln von Port-au-Prince. Im Mai 2020 setzten bewaffnete Banden unter der Führung Cheriziers mehrere Stadtviertel von Port-au-Prince einem fünftägigen Angriff aus, bei dem Zivilpersonen getötet und Häuser in Brand gesetzt wurden. Seit dem 11. Oktober 2022 blockieren Cherizier und sein Bandenverbund „G9-Familie und Verbündete“ aktiv den ungehinderten Transport von Treibstoff aus dem Tanklager von Varreux, dem größten in Haiti. Seine Aktionen haben unmittelbar zur wirtschaftlichen Lähmung und humanitären Krise in Haiti beigetragen.

▼M4

2.  Johnson ANDRE (alias Izo). Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, e, f und g dieser Resolution näher ausgeführt.

Funktion: Anführer der Bande „5 Segond“

Geburtsdatum: 1997

Geburtsort: Port-au-Prince, Haiti

Staatsangehörigkeit: haitianisch

Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023

Geschlecht: männlich

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Johnson Andre (alias „Izo“) ist der Hauptanführer der Bande „5 Segond“ und hat innerhalb des G-Pep-Bündnisses eine zunehmend einflussreiche Rolle gespielt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 54). Unter Andres Führung war „5 Segond“ an verschiedenen kriminellen Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Haitis bedrohen, darunter Vergewaltigung, Einbruch, Plünderungen, Entführungen, Drogenhandel, Waffenhandel und Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 4). Andre wird auch von der haitianischen Nationalpolizei (HNP) wegen Verbrechen wie Mord, Entführung zur Lösegelderpressung, unerlaubtem Besitz von Feuerwaffen, Fahrzeugdiebstahl und Diebstahl von Waren gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 11).

Mit seinen expansionistischen Bestrebungen und erheblichen Ressourcen aus illegalen Aktivitäten konnte Andre den Einfluss von „5 Segond“ in den letzten drei Jahren ausweiten und Gewalt in anderen Gebieten von Port-au-Prince verbreiten (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 54). Darüber hinaus hat die Bande Angriffe auf öffentliche Einrichtungen verübt, einschließlich des Gerichts erster Instanz, das 2022 verwüstet wurde und derzeit unter der Kontrolle von „5 Segond“ steht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 29).

Über den Seeweg hat Andre die nördlichen Zellen seiner Banden sowie die Bande „Canaan“ unterstützt, operiert von dort aus strategisch, führt Entführungen in den Gebieten Delmas, Bon Repos und Lilavois durch, entführt Lastkraftwagen und stiehlt Waren. Zwischen dem 18. April und dem 23. Juni 2023 wurden vier Anschläge verübt, infolge derer mehr als 30 Personen entführt wurden und die der Bande „5 Segond“ zugeschrieben werden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 64).

Die Aktivitäten der Bande haben auch den freien Verkehr von Personen und Fahrzeugen entlang der Nationalstraßen (NR) 1 und 2 sowie auf See durch seeräuberische Handlungen erheblich beeinträchtigt. Im Oktober 2022 intensivierten die Mitglieder von „5 Segond“ die Entführung von Lastkraftwagen, die entlang der NR1 Container mit hochwertigen Waren transportierten. Entlang der NR2 in Martissant führte „5 Segond“ Operationen mit Erpressung durch (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 79). Dies hat den Zugang zu strategischen Punkten eingeschränkt und die lokale Wirtschaft und den Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen kritischen Gütern, einschließlich humanitärer Hilfe, beeinträchtigt.

Im November 2022 nahm die Bande „5 Segond“ 38 Geiseln, darunter 36 Passagiere und 2 Fahrer, aus zwei Kleinbussen am Bahnhof, die sich auf den Weg nach Miragoâne machen sollten. In einem Video erklärte Andre, dass diese Entführung als Reaktion auf den Tod eines seiner Männer durchgeführt wurde.

Die Bande „5 Segond“ hat das fragile Sicherheitsumfeld ausgenutzt, um durch den Drogenhandel zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Einigen Quellen zufolge wurden Drogen direkt von Südamerika in das Gebiet von Village-de-Dieu verbracht, manchmal zusammen mit Schusswaffen. Von Village-de-Dieu aus wird Izo von anderen Banden wie Canaan, Gran Grif und Kokorat San Ras unterstützt, um Drogen nach Port-de-Paix und aus dem Land zu verbringen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 121).

Die Sachverständigengruppe hat auch festgestellt, dass Vergewaltigungen von „5 Segond“ begangen wurden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 136).

3.  Renel DESTINA (alias Ti Lapli). Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, e, f und g dieser Resolution näher ausgeführt.

Funktion: Anführer der Bande „Grand Ravine“

Geburtsdatum: 11. Juni 1982

Geburtsort: Haiti

Staatsangehörigkeit: haitianisch

Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023

Geschlecht: männlich

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Renel Destina (alias „Ti Lapli“) ist der Anführer der Bande „Grand Ravine“ und der wichtigste Verbündete von Johnson Andre. Grand Ravine, bestehend aus 300 Mitgliedern, ist ein Mitglied des G-Pep-Bündnisses und war an verschiedenen Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti bedrohen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 65).

Unter Destinas Führung hat die Bande „Grand Ravine“ schwere Verbrechen begangen, darunter Mord, Vergewaltigung, bewaffnete Raubüberfälle, Zerstörung von Eigentum, Entführung zur Lösegelderpressung, Fahrzeugdiebstahl, Lastkraftwagenentführung und Diebstahl von Waren sowie Plünderungen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 136, Anhang 4). Destina wird auch von der haitianischen Nationalpolizei wegen Verbrechen wie Mord, Fahrzeugdiebstahl, Lastkraftwagenentführung, unerlaubtem Waffenbesitz und Entführung zur Lösegelderpressung gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 18).

Seit Ende 2022 hat die Bande versucht, ihre territoriale Kontrolle auf die angrenzenden Gebiete Carrefour-Feuilles und Savane Pistache auszuweiten, und Verbrechen gegen Einwohner sowie anhaltende Angriffe auf die haitianische Nationalpolizei begangen, wie Tötungen, Raubüberfälle, Vergewaltigungen, Plünderungen und Brandstiftungen sowie Angriffe auf Polizeibeamte. Zwei Polizeibeamte wurden am 4. bzw. 14. August 2023 getötet. Am 14. August 2023 hat „Grand Ravine“ das haitianische Umspannwerk angegriffen und für das Gebiet betriebsunfähig gemacht. Am 15. August 2023 waren etwa 1 020 Haushalte mit insgesamt 4 972 Personen aus Carrefour-Feuilles und Savane Pistache geflohen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 65). Am 24. Mai 2023 führten Schützen der Bande „Grand Ravine“ einen Anschlag im Gebiet Carrefour-Feuilles durch und töteten einen Schüler (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anlage 40).

Laut einer Pressemitteilung des Justizministeriums vom 7. November 2022 wurde gegen Destina wegen der Entführung eines Opfers aus den Vereinigten Staaten im Februar 2021 Anklage erhoben. Das Opfer wurde etwa 14 Tage lang festgehalten und täglich mit einer Schusswaffe bedroht, während seine Familie versuchte, Gelder für die Freilassung zu beschaffen.

Laut einem Artikel von Haitian Times vom 22. Oktober 2020 gab Destina in einer Radiosendung bekannt, dass er Wolf Hall, den Vorsitzenden der Organisation Titi Loto & T-Sound Lottery, am 18. Oktober 2020 entführt habe.

Darüber hinaus hat „Grand Ravine“ entlang der Nationalstraße 2 (NR2), die Port-au-Prince mit dem Süden verbindet, Kontrollen eingeführt, um Einnahmen aus Erpressung, Lastkraftwagenentführung, Schmuggel und anderen illegalen Aktivitäten zu erlangen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 79). Dies hat den Zugang zu strategischer Infrastruktur eingeschränkt und die lokale Wirtschaft beeinträchtigt, indem der Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen kritischen Gütern, einschließlich humanitärer Hilfe, eingeschränkt wurde.

4.  Wilson JOSEPH (alias Lanmo San Jou). Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, b, d und e dieser Resolution näher ausgeführt.

Funktion: Anführer der Bande „400 Mawozo“

Geburtsdatum: 28. Februar 1993

Geburtsort: Haiti

Staatsangehörigkeit: haitianisch

Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023

Geschlecht: männlich

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Wilson Joseph (alias „Lanmo San Jou“) ist Anführer der Bande „400 Mawozo“, die im Stadtgebiet Port-au-Prince, insbesondere in der Gemeinde Croix-des-Bouquets, aktiv und Mitglied des G-Pep-Bündnisses von Banden ist (siehe VN-Dokument S/2023/674, Abschnitt III(A)(2.3)).

Wilson Joseph ist — entweder direkt oder durch Anordnungen an seine Bandenmitglieder — für Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich, einschließlich solche mit Angriffen auf wehrlose Personen mit Toten und Verletzten, Handlungen, die die humanitäre Hilfe aufhalten oder behindern (z. B. medizinische Dienste), Vergewaltigung (einschließlich Vergewaltigung von Minderjährigen), Rekrutierung von Kindern, Raubüberfälle, Plünderungen und Zerstörung von öffentlichem Eigentum wie Gefängnissen und Polizeistationen, Entführungen und Lastkraftwagenentführungen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anlage 4). Diese Angriffe haben zu zahlreichen Binnenvertreibungen geführt. Joseph wird auch von der haitianischen Nationalpolizei wegen Verbrechen wie Mord, versuchtem Mord, Fahrzeugdiebstahl und Entführung gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 20).

Am 24. Juli 2022 wurde ein Polizeikommissar aus Croix-des-Bouquets von Mitgliedern der Bande „400 Mawozo“ getötet und verstümmelt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 6). Im Februar 2023 meldete das Krankenhaus „Higgins Brothers Surgicenter for Hope“ in Fonds Parisien, das sich in einem von „400 Mawozo“ kontrollierten Gebiet befindet, mehrere Vorfälle, bei denen Chirurgen, Ärzte und Krankenschwestern auf ihrem Weg zur Arbeit in den letzten zwei Jahren erschossen, beraubt oder entführt wurden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 44). Joseph wird auch mit dem prominenten Entführungsfall vom Oktober 2021 in Verbindung gebracht, bei dem 17 ausländische christliche Missionare und Familienangehörige, darunter fünf Minderjährige, in Haiti entführt wurden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 32).

Die Bande „400 Mawozo“ ist aktiv am illegalen Handel mit Waffen und Munition beteiligt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 104). Mehrere Mitglieder, die für den illegalen Waffen- und Munitionshandel verantwortlich sind, wurden von der haitianischen Nationalpolizei festgenommen, unter anderem am 26. April 2022 in Malpasse und am 14. Mai 2022 in Nippes im Südwesten des Landes (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 32). Im Mai 2022 wurden drei haitianische Staatsangehörige und ein amerikanischer Staatsbürger des illegalen Handels mit Feuerwaffen zur Unterstützung von „400 Mawozo“ in Haiti angeklagt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 32).

5.  Vitelhomme INNOCENT. Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, e und f dieser Resolution näher ausgeführt.

Funktion: Anführer der Bande „Kraze Barye“

Geburtsdatum: 27. März 1986

Geburtsort: Port-au-Prince, Haiti

Staatsangehörigkeit: haitianisch

Nationale Kennziffer: Haiti 004-341-263-3

Anschrift: 64, Soisson, Tabarre 49, Port-au-Prince

Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023

Geschlecht: männlich

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Vitelhomme Innocent ist Anführer der Bande „Kraze Barye“, die mit einer steigenden Zahl von Mitgliedern und halbautomatischen Waffen zu einer der mächtigsten Banden im Stadtgebiet Port-au-Prince geworden ist (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 66). Innocent war an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Haitis bedrohen.

Unter Innocents Führung hat die Bande „Kraze Barye“ Menschenrechtsverletzungen begangen, einschließlich Mord, Vergewaltigung, Rekrutierung von Kindern und Entführungen zur Lösegelderpressung sowie anderer Verbrechen wie bewaffneter Raubüberfälle, Zerstörung von Eigentum, Fahrzeugdiebstahl, Zerstörung von Land und Eigentum (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 141, Anhang 4). Innocent wird auch von der haitianischen Nationalpolizei wegen Verbrechen wie Mord, versuchtem Mord, Vergewaltigung, bewaffnetem Raubüberfall, Fahrzeugdiebstahl und Entführung gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 19).

„Kraze Barye“ hat mehrfach die haitianische Nationalpolizei angegriffen, was zum Tod mehrerer Polizeibeamter und zu Schäden an den Polizeidienststellen führte. Darüber hinaus wurden die Einwohner der Gemeinden Petion-Ville, Kenscoff, Tabarre, Croix-des-Bouquets und Delmas in den letzten drei Jahren wiederholt von Innocents Bande angegriffen, was zur Vertreibung Tausender Menschen geführt hat. Er begeht weiterhin Übergriffe gegen die Polizei und die Bevölkerung, unter anderem im Zusammenhang mit der Zerstörung von Land und Eigentum, Tötungen, Plünderungen, Diebstahl und Entführung einflussreicher Personen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 66).

Im Juli 2023 hat die Bande „Kraze Barye“ weiterhin die Bewohner von Fort-Jacques, Truitier und Dumornay angegriffen, getötet und vergewaltigt. Bis zum 10. August 2023 hatten die Angriffe von „Kraze Barye“ zur Vertreibung von etwa 2 000 Menschen geführt, darunter 229 Minderjährige (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 151).

Innocent hat gezielte Entführungen von prominenten Persönlichkeiten durchgeführt, darunter der Regionaldirektor des APN-Hafens von Cap-Haïtien, der Direktor des privaten Fernsehsenders „Route des Freres“, der Direktor des Radiosenders „Radio Commerciale d’Haiti“ sowie ein berühmter Journalist und der ehemalige Präsident der Vorläufigen Wahlkommission (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 22). Innocent wurde wegen der bewaffneten Geiselnahme von zwei US-Bürgern in Haiti, bei der eine der Geiseln getötet wurde, im Oktober 2022 angeklagt (Pressemitteilung, US-Staatsanwaltschaft, District of Columbia, 24. Oktober 2023).

▼M7

6. 
Prophane VICTOR. Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des VN-Sicherheitsrates für die in den Nummern 3, 6 und 11 aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstabe a und Nummer 16 Buchstabe b dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Ehemaliges Mitglied des haitianischen Parlaments, das an illegalem Waffenhandel beteiligt ist und Gewalt einsetzt, um politische Vorteile zu erzielen.
Geburtsdatum: —
Geburtsort: —
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 27. September 2024
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Prophane Victor ist seit Langem an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Haitis sowie der gesamten Region bedrohen. Insbesondere hat er Banden unterstützt und bewaffnet, illegal mit Waffen gehandelt, Staatseinnahmen umgelenkt und Gewalt eingesetzt, um politische Vorteile und finanzielle Gewinne für sich zu erzielen.
Prophane Victor war als Mitglied der jüngsten Nationalversammlung (2016-2020) Abgeordneter („ deputé “) für Petite Riviere im Departement Artibonite, einem Gebiet, in dem Gewalt und das Ausmaß der Kontrolle durch Banden zunimmt. Um seine Wahl zum Abgeordneten im Jahr 2016 und seine Kontrolle über das Gebiet sicherzustellen, begann Prophane Victor mit der Bewaffnung junger Männer in Petite Riviere, die anschließend die Bande „Gran Grif“ bildeten, welche derzeit für den größten Teil der Menschenrechtsverletzungen, einschließlich sexueller Gewalt, im Departement Artibonite verantwortlich ist (siehe Dokument S/2023/674, Rn. 75). Er ist nicht mehr Mitglied des Parlaments und hat kein politisches Amt inne.
Neben der Nutzung von Banden zur Festigung seiner politischen Stellung ist Victor ein ehemaliger leitender Zollbediensteter und ein Geschäftsmann, der Teile der Zollbehörde kontrolliert, was es ihm ermöglicht hat, Wohlstand zu erringen und sich ungestraft an einer Reihe krimineller Aktivitäten zu beteiligen. Laut Berichten vom Januar 2023 bedrohte Victor Zollbedienstete bei ihrer Arbeit.
Victor hat seine Unterstützung der Bande „Gran Grif“ bis 2020 fortgesetzt und seitdem rivalisierende Banden in diesem Gebiet unterstützt (siehe Dokument S/2023/674, Rn. 75).

7. 
Luckson ELAN. Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des VN-Sicherheitsrates für die in den Nummern 3, 6 und 11 aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstabe a, Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16 Buchstabe d, Nummer 16 Buchstabe e und Nummer 16 Buchstabe f dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Anführer der Bande „Gran Grif“
Geburtsdatum: 6. Januar 1988
Geburtsort: —
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 27. September 2024
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Luckson Elan, der Anführer der Bande „Gran Grif“, ist seit Langem an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Haitis sowie der gesamten Region bedrohen. Seine Bande ist die größte und mächtigste im Departement Artibonite und hat ihre territoriale Kontrolle unter Begehung von Menschenrechtsverletzungen und dem Handel mit Waffen und Munition stetig ausgeweitet.
Am 8. Februar 2023 fingen Mitglieder der Selbstverteidigungsgruppe „Coalition de Jean Denis“ ein Fahrzeug aus Port-au-Prince ab, das mehrere Kisten mit Waffen und Munition für die Bande „Gran Grif“ beförderte (siehe Bericht des OHCHR mit dem Titel „Criminal Violence Extends beyond Port-au-Prince“ (Kriminelle Gewalt reicht über Port-au-Prince hinaus), November 2023).
Die von der Bande unter Elans Führung begangenen Menschenrechtsverletzungen und anderen Verbrechen umfassen außergerichtliche Tötungen, Vergewaltigung, die Rekrutierung von Kindern, Raubüberfälle, die Zerstörung von Eigentum, Entführungen und Lastkraftwagenentführungen. Am 30. November 2023 tötete Luckson Elan beispielsweise eine Frau, weil sie sich geweigert hatte, eine sexuelle Beziehung mit ihm einzugehen. Im April 2024 verübte die Bande „Gran Grif“ Angriffe auf die Justiz, indem sie zwei Rechtsanwälte tötete.
Zwischen Oktober 2023 und Januar 2024 verübte „Gran Grif“ neun Massenentführungen, denen 157 Menschen zum Opfer fielen. Ferner ist „Gran Grif“ für eine der größten Zahlen rekrutierter Kinder in Haiti verantwortlich.

▼M13

8.  Dimitri HERARD. Benennung gemäß Nummer 19 der Resolution 2794 (2025) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die in den Nummern 3 und 6 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aufgeführten Maßnahmen.

Funktion: ehemaliger Leiter der Einheit für allgemeine Sicherheit im Nationalpalast unter Präsident Jovenel Moïse

Geburtsdatum: —

Geburtsort: —

Staatsangehörigkeit: —

Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 17. Oktober 2025

Geschlecht: männlich

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Dimitri Herard hat Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti bedrohen, und kriminelle Aktivitäten unterstützt, die die Institutionen des Landes untergraben und seine humanitäre Krise verschärfen. Herard ist der ehemalige Leiter der Einheit für allgemeine Sicherheit im Nationalpalast unter Präsident Jovenel Moïse. Er spielte eine Schlüsselrolle bei der Begünstigung der Handlungen krimineller Netzwerke und Banden in Haiti, einschließlich der Unterstützung der Bande „Ti Bwa“ bei der Einrichtung einer speziellen Kampfeinheit mit der Bezeichnung „Back up 100 plak“, wodurch ihre Kampfkapazitäten ausgebaut wurden. Herard war an der Erleichterung des illegalen Handels mit Waffen und Munition beteiligt, die dazu beigetragen haben, Bandengewalt anzufachen und das Land zu destabilisieren. Seine Handlungen haben dazu beigetragen, dass Banden ihre Kontrolle auf wichtige Bereiche ausgeweitet haben, wodurch die Sicherheit und die Governance Haitis weiter untergraben werden.

9.  Kempes SANON. Benennung gemäß Nummer 19 der Resolution 2794 (2025) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die in den Nummern 3 und 6 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aufgeführten Maßnahmen.

Funktion: Anführer der Bande „Les Argentins“, auch bekannt als Bande „Bel Air“

Geburtsdatum: –

Geburtsort: –

Staatsangehörigkeit: –

Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 17. Oktober 2025

Geschlecht: männlich

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Kempes Sanon hat Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Haitis bedrohen, und zwar durch seine Führung der Bande „Les Argentins“, auch bekannt als die Bande „Bel Air“, deren Hochburg sich im Viertel Haut Bel-Air in Port-au-Prince befindet. Mit rund 150 Mitgliedern war die Bande an systematischen Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter Erpressung, Entführungen und illegale Steueraktivitäten. Sanon hat entscheidend dazu beigetragen, dass Banden ihre Macht in Port-au-Prince festigen konnten, insbesondere durch seine Beteiligung an dem Bündnis „Viv Ansanm“, das koordinierte Angriffe verübt hat, um die von Banden kontrollierten Gebiete auszuweiten. Unter seiner Führung hat die Bande „Les Argentins“ wiederholt Angriffe, auf Viertel wie Solino verübt, die zu zahlreichen Todesopfern und zur Vertreibung Tausender Einwohner geführt haben. Sanon unterhält auch ein Netzwerk von in staatlichen Einrichtungen, einschließlich der Sicherheitsbehörden, tätigen Personen, wodurch es ihm ermöglicht wird, einer Festnahme zu entgehen und seine kriminellen Aktivitäten zu erleichtern. Er ist 2021 aus dem Gefängnis geflohen, in dem er wegen Entführung, Diebstahl und Mord inhaftiert war, und hat Haiti seitdem durch seine Handlungen weiter destabilisiert.

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EINRICHTUNGEN

1.  GRAN GRIF. Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die in der Nummer 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstabe a dieser Resolution näher ausgeführt.

Alias: a) Gran Grif de Savien b) Savien gang c) Baz Gran Grif

Anschrift: Haiti

Tag der Benennung durch die VN: 8. Juli 2025

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Die Bande „Gran Grif“ ist die größte Bande im Departement Artibonite in Haiti. Die Bande „Gran Grif“ ist für 80 % der in Artibonite gemeldeten getöteten Zivilpersonen seit 2022 verantwortlich. Die Bande „Gran Grif“ hat die haitianische Nationalpolizei und die von den VN genehmigte multinationale Mission zur Unterstützung der Sicherheit (MSS) angegriffen, unter anderem im Februar 2025; bei diesem Angriff wurde ein kenianischer Offizier der MSS getötet. Am 11. Januar 2024 ermordeten und verstümmelten Mitglieder der Bande „Gran Grif“ einen Mann, nachdem er sich Angriffen der Bande „Gran Grif“ widersetzt hatte. Am 3. Oktober 2024 startete die Bande „Gran Grif“ unter der Führung von Luckson Elan (Hti.007) Angriffe auf Pont-Sonde in der Gemeinde Saint-Marc (Departement Artibonite), die Berichten zufolge zum Tod von etwa 100 Personen und zu 16 Verletzten geführt haben. Mindestens fünf Vergewaltigungsfälle, darunter eine Vergewaltigung von Minderjährigen, wurden dokumentiert. Das Massaker zwang auch mehr als 6 000 Menschen, aus ihrer Heimat zu fliehen. Am 11. Dezember 2024 tötete die Bande „Gran Grif“ 70 Menschen in Petite-Rivière-de-l’Artibonite, nachdem eine Selbstverteidigungsgruppe am 9. und 10. Dezember 2024 39 Personen gelyncht hatte, die der Mittäterschaft mit der Bande beschuldigt wurden. Zwischen Dezember 2023 und Juli 2024 entführte die Bande „Gran Grif“ 157 Menschen im Rahmen von neun separaten Entführungen in Petite-Rivière-de-l’Artibonite. Am 30. November 2024 wurde in Petite-Rivière-de-l’Artibonite eine 22-jährige Frau durch zwei Schüsse in ihre Vagina getötet, weil sie sich geweigert hatte, eine sexuelle Beziehung mit dem Anführer der Bande „Gran Grif“ Luckson Elan einzugehen. Auch die Bandenmitglieder der Bande „Gran Grif“ haben Vergewaltigungen begangen. Im April und Mai 2024 wurden zwei Rechtsanwälte von der Bande „Gran Grif“ getötet. Diese Angriffe auf Richter und Anwälte zielen darauf ab, ein Klima der Angst und Einschüchterung zu schaffen, und stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit und der gerichtlichen Vertretung dar.

2.  VIV ANSANM. Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die in der Nummer 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstabe a und Nummer 16 Buchstabe g dieser Resolution näher ausgeführt.

Alias: a) Living Together b) G-9 c) G9 Family and Allies d) G9 Fanmi e Alye e) The Revolutionary Forces of the G9 Family and Allies f) Fòs Revolisyonè G9 an Fanmi e Alye g) G-Pèp h) G-People

Anschrift: Haiti

Tag der Benennung durch die VN: 8. Juli 2025

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Die Gruppe „Viv Ansanm“ unter der Führung von Jimmy Chérizier (Hti.001) ging im September 2023 aus dem Bündnis zwischen den beiden größten in Port-au-Prince tätigen Bandengruppen, G-9 und G-Pèp, hervor. Sie bietet kriminellen Gruppen eine gemeinsame Plattform, um Haiti durch Gewalt zu destabilisieren und Maßnahmen zur Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle zu unterdrücken. „Viv Ansanm“ hat koordinierte Angriffe auf kritische Infrastrukturen in Haiti verübt, darunter Gefängnisse, Regierungsgebäude und Haitis wichtigster Flughafen in Port-au-Prince, im Rahmen einer Kampagne, die unter anderem den Rücktritt des ehemaligen haitianischen Ministerpräsidenten Ariel Henry erzwang. Die beiden rivalisierenden Bandenbündnisse – G9 und G-Pèp – haben am 29. Februar 2024 das Bündnis „Viv Ansanm“ erneut aktiviert, um eine gemeinsame Front gegen die Übergangsregierung zu bilden. Von Ende Februar bis Mai 2024 wurde in Port-au-Prince ein beispielloses Maß an Gewalt verzeichnet, das von koordinierten Bandenangriffen gegen wichtige Regierungsgebäude und kritische Infrastruktur geprägt war. Seitdem hat das Ausmaß der Gewalt weiter zugenommen, da das Bündnis „Viv Ansanm“ beabsichtigt, sein Territorium zu konsolidieren und zusätzliche Stadtviertel in Port-au-Prince zu erobern. Zwischen dem 11. und 19. November 2024 griffen Banden des Bündnisses „Viv Ansanm“ mehrere Orte im Stadtgebiet Port-au-Prince, etwa Pernier, Nazon, und Vivy Mitchel, an, um Delmas und Pétionville zu überfallen. Die daraus folgende Gewalt führte zu mindestens 220 Todesopfern, 92 Verletzten und fast 41 000 Vertriebenen. Zwischen dem 26. und 29. Januar 2025 verübte „Viv Ansanm“ mehrere Angriffe in Kenscoff (Departement Ouest), südlich von Port-au-Prince, mit dem Ziel, die Kontrolle über das Gebiet zu übernehmen und den Zugang zum südöstlichen Teil des Landes zu sichern. Schätzungen zufolge wurden in dem Massaker zwischen 90 und 150 Menschen getötet.

Die Gewalt führte auch dazu, dass mehr als 100 Haushalte zerstört und 3 139 Menschen vertrieben wurden. „Viv Ansanm“ hat seit Anfang März 2024 mindestens zehn große Angriffe auf den Nationalpalast verübt. „Viv Ansanm“ hat auch wiederholt unter anderem das Justiz-, das Verteidigungs- und das Innenministerium, das ehemalige Gebäude des „Cour Supérieure des Comptes et du Contentieux Administratif“ (oberster Rechnungshof und Gerichtshof für Verwaltungsstreitverfahren) und das allgemeine Krankenhaus sowie Einheiten der haitianischen Nationalpolizei, einschließlich der „Unité Départementale de Maintien d’Ordre“ (Departement-Einheit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) und der Polizeistation Port-au-Prince, angegriffen. In den nördlichen Gemeinden der Hauptstadt haben zwei Banden, die Teil des Bündnisses „Viv Ansanm“ sind – „5 Segonn“ und „Canaan“ –, bei Angriffen auf die Gemeinden Arcahaïe und Cabaret am 6. August 2024 mindestens zehn Menschen getötet und mehrere Häuser in Brand gesetzt, um die Kontrolle entlang der Bucht von Port-au-Prince auszuweiten, mutmaßlich um den Drogenverkehr und den Zugang zu anderen Gebieten zu erleichtern. An den Angriffen von „Viv Ansanm“ in Port-au-Prince und an der Verwaltung von Kontrollstellen waren Minderjährige beteiligt. Kinder werden je nach Alter, Geschlecht und Fähigkeiten für unterschiedliche Aufgaben eingesetzt. Mädchen leisten beispielsweise Hausarbeit oder arbeiten als Spione, um Informationen über mögliche Entführungsopfer zu sammeln oder die Bewegungen der Polizei oder anderer Banden zu kontrollieren. Es gibt auch Berichte über Mädchen, die Waffen mitführen und wahrscheinlich an Zusammenstößen beteiligt sind. Zwischen Februar und Mai 2024 hat „Viv Ansanm“ die mutwillige Zerstörung und Plünderung öffentlicher und privater Infrastrukturen und Grundstücke im Stadtgebiet Port-au-Prince als Taktik genutzt. Beispielsweise verübte „Viv Ansanm“ am 24. März 2024 einen groß angelegten willkürlichen Angriff auf mehrere Häuserblocks um den Nationalpalast. Ziel dieses Angriffs war es, die Bevölkerung in dem Gebiet zu vertreiben und möglichst viel Schaden zu verursachen. Johnson „Izo“ André (HTi.002), der Anführer der Bande „5 Segonn“, wurde hierbei als einer der wichtigsten Angreifer identifiziert. Im März 2024 zerstörte „Viv Ansanm“ das Jude-Anne-Krankenhaus und verwüstete das Krankenhaus und das Gesundheitszentrum Saint Martin im Stadtviertel Delmas 18.

Zwischen Februar und Mai 2024 haben Mitglieder des Bündnisses „Viv Ansanm“ unter anderem die Räumlichkeiten der Fakultäten für Naturwissenschaften, für Sprachwissenschaft, für Agrarwissenschaft und Veterinärmedizin, für Medizin und Pharmazie, der „École Normale Supérieure“ an der staatlichen Universität von Haiti sowie der nationalen Kunstakademie, der gemischten Schule „Les Frères Nau“ und der Nationalbibliothek in Port-au-Prince sowie zahlreiche andere Bildungseinrichtungen zerstört und in Brand gesetzt. Seit Ende Februar 2024 haben Mitglieder des Bündnisses „Viv Ansanm“ kritische Infrastrukturen angegriffen, Container mit Erste-Hilfe-Lieferungen geraubt und Krankenhäuser und Apotheken sowie andere Standorte für humanitäre Hilfe geplündert, insbesondere im Stadtgebiet Port-au-Prince. Blockierte Straßen und die Schließung des wichtigsten Flughafens und des Seehafens haben die Bewegung von lebenswichtigen Gütern und humanitärem Hilfspersonal erheblich eingeschränkt. Diese Störungen haben die bestehenden Engpässe verschärft und die Bereitstellung wichtiger humanitärer Hilfe behindert. Am 15. März 2024 hat das Bündnis „Viv Ansanm“ zusammen mit Zivilpersonen einen Container mit humanitären Hilfsgütern der UNICEF geplündert, der wichtige lebensrettende Hilfsgüter für Kinder enthielt. Die Schließung des wichtigsten Handelshafens in Port-au-Prince (APN/CPS) wirkte sich erheblich auf die Lieferkette für Grundstoffe aus, was zu einem Mangel an humanitärer Ausrüstung führte.

▼M2




ANHANG II

A. 

Liste der natürlichen Personen nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 3a Absatz 1

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Name

Angaben zur Identität

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Jonel CATEL

alias

Johns CATHEL

Funktion: Anführer der Bande „Terre Noire“ (verbunden mit dem „G9“-Bündnis von Banden)

Staatsangehörigkeit: haitianisch

Geschlecht: männlich

Jonel Catel ist der Anführer der Bande „Terre Noire“, die mit dem „G9“-Bündnis von Banden in Haiti verbunden ist.

Unter seinem Kommando ist die Bande „Terre Noire“ an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Raub, Lösegelderpressung, Entführung, Erpressung, Mord und Vergewaltigung.

Jonel Catel ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti gefährden, einschließlich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt.

16.12.2024

2.

Gabriel JEAN-PIERRE

alias Ti-Gabriel; Ti Gabriel; Gabo

Funktion: Anführer des „GPep“-Bündnisses von Banden (verbunden mit der Bande „Brooklyn“)

Geburtsdatum: 31.3.1984

Staatsangehörigkeit: haitianisch

Geschlecht: männlich

Gabriel Jean-Pierre ist Anführer des „GPep“-Bündnisses von Banden in Haiti, das mit der Bande „Brooklyn“ verbunden ist.

Unter seinem Kommando ist „GPep“ an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Erpressung, Zerstörung von Eigentum, Entführung, Mord und Vergewaltigung.

Gabriel Jean-Pierre ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti gefährden, einschließlich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt.

16.12.2024

3.

Ferdens TILUS

alias General Meyer; Jeneral Meyer; Jeneral Meyè

Funktion: Anführer der Bande „Kokorat San Ras“

Geburtsdatum: 15.9.1995

Staatsangehörigkeit: haitianisch

Geschlecht: männlich

Ferdens Tilus ist der Anführer der Bande „Kokorat San Ras“ in Haiti (Gebiet Artibonite/Nordwesten).

Unter seinem Kommando ist die Bande „Kokorat San Ras“ an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Mord, Diebstahl, Vergewaltigung, Entführung und Veruntreuung von Eigentum.

Ferdens Tilus ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti gefährden, einschließlich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffnetem Gruppen und kriminellem Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt.

16.12.2024

▼M10

4.

Micanor ALTÈS

alias Monel Felix, Micanord;

Mikano;

Wa Mikanò; King Micanor;

Alfred Mones

Funktion: Anführer der Bande „Wharf Jérémie“

Staatsangehörigkeit: haitianisch

Geschlecht: männlich

Anschrift: Neighbourhood of Wharf Jérémie, near La Saline, Port-au-Prince, Haiti

Micanor Altès ist der Anführer der Bande „Wharf Jérémie“. Wharf Jérémie ist ein an der Küste gelegenes Stadtviertel im Gebiet von La Saline in Port-au-Prince. Dieses Gebiet steht seit mehr als einem Jahrzehnt unter der Kontrolle der Bande, die von Micanor Altès angeführt wird.

Unter seinem Kommando ist die Bande verantwortlich für das Massaker an 207 Personen zwischen dem 6. und 11. Dezember 2024 im Viertel von Wharf Jérémie. Das Massaker ereignete sich nach dem Tod von Altès neugeborenem Sohn, der an einer unbekannten Krankheit gestorben war. In der Überzeugung, dass Voodoo praktizierende ältere Menschen in dem von ihm kontrollierten Gebiet sein Kind mit einem Fluch belegt hatten, ordnete der Anführer der Bande nach der Entführung aller über 60-jährigen Voodoo praktizierenden Einwohner ihre Hinrichtung an.

Micanor Altès ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti bedrohen, einschließlich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken.

15.7.2025

5.

Christ-Roi CHÉRY

alias Kris-La; Krisla; Chrisla; Chrislat

Funktion: Anführer der Bande „Ti Bwa“ (verbunden mit dem „Viv Ansanm/G9“-Bündnis von Banden)

Staatsangehörigkeit: haitianisch

Geschlecht: männlich

Anschrift: Commune of Carrefour, Metropolitan region of Port-au-Prince, Haiti

Christ-Roi Chéry ist der Anführer der Bande „Ti Bwa“, die mit dem Bündnis von Banden „Viv Ansanm“ (auch „G9“genannt) in Haiti verbunden ist.

Seit Februar 2024 kontrolliert die Bande „Ti Bwa“ die Gemeinde Carrefour.

Unter dem Kommando von Christ-Roi Chéry ist die Bande „Ti Bwa“ an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Mord, Raubüberfälle, Vergewaltigung, Diebstahl von Waren und Lastkraftwagen, Erpressung, gezielte Morde und Drogenhandel.

Christ-Roi Chéry ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti bedrohen, einschließlich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt.

15.7.2025

6.

Jeff LAROSE

alias Jeff; Gwo Lwa; Taliban

Funktion: Anführer der Bande „Canaan“

(verbunden mit G-Pép und dem „Viv-Ansanm“-Bündnis von Banden)

Staatsangehörigkeit: haitianisch

Geschlecht: männlich

Anschrift: Canaan, Metropolitan region of Port-au-Prince, Haiti

Jeff Larose ist der Anführer der Bande „Canaan“, die mit G-Pép und dem „Viv-Ansanm“-Bündnis von Banden in Haiti verbunden ist.

Die Bande „Canaan“ kontrolliert die Orte Canaan, Onaville, Jerusalem, Corail, Rosemberg, Lilavois und Bon Repos, die alle im Stadtgebiet Port-au-Prince liegen. Die Bande erweiterte ihre Kontrolle über ihr ursprüngliches Revier hinaus und operiert auch in Mirebalais (Departement Centre).

Unter dem Kommando von Jeff Larose ist die Bande „Canaan“ an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Entführung, Aneignung von Land, Vergewaltigung, Wohnungseinbruchdiebstahl, Diebstahl von Waren und Fahrzeugen, Lösegelderpressung, Mord und Drogenhandel.

Jeff Larose ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti bedrohen, einschließlich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt.

15.7.2025

▼M14

7.

Michel Joseph MARTELLY

alias Sweet Micky

Funktion: ehemaliger Präsident Haitis (2011-2016); ehemaliger Präsident der CARICOM (Januar 2023 bis Juli 2023)

Michel Martelly, ehemaliger Präsident der Republik Haiti (2011-2016), war direkt an der Schaffung der Bande „Base 257“ beteiligt. Er finanzierte, förderte und unterstützte mehrere Banden, insbesondere „Base 257“, aber auch „Village-de-Dieu“, „Ti Bois“ und „Grand Ravine“, um seine wirtschaftlichen Interessen zu verteidigen, seine politische Agenda voranzubringen und Gebiete zu kontrollieren, insbesondere durch die Bereitstellung von Feuerwaffen und Schusswaffen. Durch die Finanzierung dieser Gruppen ist er auch für die von ihnen begangenen Verstöße verantwortlich und hat daher finanziell zur Unsicherheit und Instabilität in Haiti beigetragen.

Daher ist Michel Martelly für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis bedrohen, verantwortlich.

15.12.2025

8.

Youri LATORTUE

Funktion: ehemaliger Berater von Präsident Michel Martelly (2011-2016); ehemaliger Präsident des Senats (2017-2018); ehemaliger Senator des Departements Artibonite; Koordinator der Partei „Ayiti an Aksyon“ (AAA), früher bekannt als „L’Artibonite en Action“ (LAAA)

Youri Latortue ist Gründer der politischen Partei „L’Ayiti An Aksyon“ (AAA), ehemaliger Senator des Departements Artibonite und ehemaliger Berater von Präsident Michel Martelly während seiner Präsidentschaft (2011-2016). Außerdem war er vom 13. Januar 2017 bis zum 9. Januar 2018 Präsident des Senats.

Youri Latortue hat den Banden „Raboteau“ und „Kokorat San Ras“ Waffen und Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um seine politische Agenda zu fördern und seine persönlichen und wirtschaftlichen Interessen zu verteidigen, insbesondere im Departement Artibonite. Diese Banden sind auch heute noch aktiv und sind unter anderem an Entführungen und Schutzgelderpressungen beteiligt.

Daher ist Youri Latortue indirekt für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis bedrohen, verantwortlich.

15.12.2025

9.

Rony CELESTIN

alias Rony APPOLON

Funktion: ehemaliger Abgeordneter (2011-2017); ehemaliger Senator (2017-2023)

Rony Celestin, ehemaliger Senator Haitis, ist an Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Gruppen und Schmuggel beteiligt. Er wird insbesondere für die Organisation der Ermordung des Journalisten Néhémie Joseph verantwortlich gemacht, der seine illegalen Aktivitäten und Korruption aufgedeckt hat.

Daher ist Rony Celestin indirekt für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis bedrohen, verantwortlich.

15.12.2025

▼M2

B. 

Liste der juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 3a Absatz 1

▼M14



 

Name

Angaben zur Identität

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Bande 5 Segond

Haitianische Bande im Stadtviertel Village-de-Dieu in Port-au-Prince

Die Bande 5 Segond ist eine mächtige Bande in Haiti mit Sitz im Stadtviertel Village de Dieu in Port-au-Prince. Ihr Anführer ist Johnson André, alias „Izo“. Die Bande 5 Segond war offiziell Teil des Bandenbündnisses G-Pèp. Im Jahr 2024 gründeten G-Pèp und seine ehemaligen Rivalen „G9 Family and Allies“ ein neues Bündnis, Viv Ansanm (alias Living Together). Zusammen haben sie die Angriffe auf staatliche Einrichtungen verstärkt und zu Instabilität beigetragen. Die Bande 5 Segond begeht auch Diebstahl, Vergewaltigung, Entführung, Mord, seeräuberische Handlungen, Erpressung, Behinderung humanitärer Hilfe sowie Waffen- und Drogenhandel.

Daher ist die Bande 5 Segond für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis bedrohen, verantwortlich.

15.12.2025



( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).