91/88/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Entscheidung 89/471/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 049 vom 22/02/1991 S. 0030 - 0030
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4 . Februar 1991 zur Änderung der Entscheidung 89/471/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland ( Nur der deutsche Text ist verbindlich ) ( 91/88/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2759/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1249/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3220/84 des Rates vom 13 . November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 dritter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit Entscheidung 89/471/EWG ( 5 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/668/EWG ( 6 ), hat die Kommission Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland zugelassen . Aus Kontrollgründen ist es notwendig, an dem Schlachtkörper die Stelle, an welcher das Klassifizierungsgerät die Messung vorgenommen hat, überprüfen zu können . Es ist daher vorzusehen, daß sich diese Stelle auch noch nach Abschluß des Meßvorgangs am Schlachtkörper feststellen lässt . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 An Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 89/471/EWG wird folgender Unterabsatz hinzugefügt : "Nach Abschluß des Meßvorgangs muß sich am Schlachtkörper feststellen lassen, daß das Gerät die Meßwerte x1 und x2 an der im Anhang Teil 1 Nr . 2 vorgeschriebenen Stelle gemessen hat . Die entsprechende Markierung der Meßstelle muß daher obligatorisch zeitgleich zum Meßvorgang erfolgen ." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet . Brüssel, den 4 . Februar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 282 vom 1 . 11 . 1975, S . 1. ( 2 ) ABl . Nr . L 129 vom 11 . 5 . 1989, S . 12 . ( 3 ) ABl . Nr . L 301 vom 20 . 11 . 1984, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S. 23 . ( 5 ) ABl . Nr . L 233 vom 10 . 8 . 1989, S . 30 . ( 6 ) ABl . Nr . L 364 vom 28 . 12 . 1990, S . 30 .