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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1227 |
9.6.2026 |
BESCHLUSS (GASP) 2026/1227 DES RATES
vom 8. Juni 2026
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/2015 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Islamischen Republik Mauretanien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 22. Juli 2024 den Beschluss (GASP) 2024/2015 (1), mit dem eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Islamischen Republik Mauretanien eingerichtet wurde, angenommen. |
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(2) |
Die Lieferung eines Teils der Ausrüstung an die Streitkräfte der Islamischen Republik Mauretanien hat sich verzögert und wird erst nach Ablauf des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2024/2015 abgeschlossen werden. Daher sollte der genannte Durchführungszeitraum um 15 Monate, vom 22. Juli 2027 bis zum 22. Oktober 2028, verlängert werden. |
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(3) |
Der Beschluss (GASP) 2024/2015 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses (GASP) 2024/2015 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Laufzeit der Unterstützungsmaßnahme beträgt 51 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VAFEADES
(1) Beschluss (GASP) 2024/2015 des Rates vom 22. Juli 2024 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L, 2024/2015, 23.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2015/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1227/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)