31989D0534

89/534/EWG: Entscheidung des Rates vom 24. Mai 1989 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Anwendung einer Sondermaßnahme bezüglich bestimmter Lieferungen an nichtsteuerpflichtige Wiederverkäufer in Abweichung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

Amtsblatt Nr. L 280 vom 29/09/1989 S. 0054 - 0055


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 24. Mai 1989

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Anwendung einer Sondermaßnahme bezueglich bestimmter Lieferungen an nichtsteuerpflichtige Wiederverkäufer in Abweichung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

(89/534/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Das Vereinigte Königreich wurde durch den am 13. Juni 1985 als gefasst geltenden Beschluß 85/369/EWG des Rates (2) gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie ermächtigt, für einen Zeitraum von zwei Jahren eine von der Sechsten Richtlinie abweichende Sondermaßnahme zur Bekämpfung von Steuerumgehungen einzuführen.

Bestimmte Vertriebssysteme, bei denen Steuerpflichtige zwecks Weiterverkaufs auf der Einzelhandelsstufe Waren an nichtsteuerpflichtige Personen verkaufen, ermöglichen eine Umgehung der Steuern im Stadium des Endverbrauchs.

Zur Verhinderung solcher Steuerumgehungen wendet das Vereinigte Königreich eine Maßnahme an, derzufolge die Steuerbehörden Verwaltungsbeschlüsse fassen können mit dem Ziel, die Lieferungen von Steuerpflichtigen, die derartige Vertriebssysteme in Anspruch nehmen, auf der Grundlage des Normalwerts auf der Einzelhandelsstufe zu besteuern.

Diese Maßnahme stellt eine Abweichung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie dar, derzufolge im Inland bei Lieferungen von Gegenständen die Besteuerungsgrundlage alles ist, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer für diese Umsätze vom Abnehmer oder einem Dritten erhält oder erhalten soll.

Das Vereinigte Königreich wurde durch einen am 25. Mai 1987 als gefasst geltenden Beschluß (3) ermächtigt, die durch den Beschluß 85/369/EWG genehmigte abweichende Maßnahme um zwei Jahre zu verlängern.

Daß das Vereinigte Königreich nur eine Verlängerung um zwei Jahre beantragte, war auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren in den verbundenen Rechtssachen 138/86 und 139/86 zurückzuführen; das »London Valü Added Tax Tribunal" hatte dem Gerichtshof zwei Fragen vorgelegt, mit denen es in den vor jenem Gericht schwebenden Rechtsstreitigkeiten zwischen »Direct Cosmetics Ltd", »Laughtons Photographs Ltd" und »Commissioners of Customs and Excise" eine Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 27 der Sechsten Richtlinie und die Gültigkeit des Beschlusses 85/369/EWG begehrte. Mit Urteil vom 12. Juli 1988 in diesen Rechtssachen (4) hat der Gerichtshof die Gültigkeit des genannten Beschlusses bestätigt.

Das Vereinigte Königreich hat in einem bei der Kommission am 24. Februar 1989 eingegangenen Schreiben eine Verlängerung der genannten Ausnahmegenehmigung auf unbestimmte Zeit beantragt.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1988 unter anderem für Recht erkannt, daß Artikel 27 der Sechsten Richtlinie eine derartige abweichende Maßnahme erlaubt, sofern die daraus resultierende unterschiedliche Behandlung durch objektive Umstände gerechtfertigt ist.

Um zu beurteilen, ob diese Bedingung erfuellt ist, muß die Kommission von den Verwaltungsbeschlüssen in Kenntnis gesetzt werden, die die Steuerbehörden im Rahmen der betreffenden Ausnahmeregelung gegebenenfalls fassen.

Die anderen Mitgliedstaaten wurden von dem Antrag des Vereinigten Königreichs am 22. März 1989 in Kenntnis gesetzt. Der Beschluß des Rates gilt als gefasst, wenn innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat beantragt hat, die Angelegenheit im Rat zu erörtern. Eine solche Erörterung ist nicht beantragt worden. Der Beschluß des Rates gilt daher als am 24. Mai 1989 gefasst.

Die genannte abweichende Maßnahme wirkt sich nicht negativ auf die Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften aus der Mehrwertsteuer aus -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, in den Fällen, in denen ein auf der Lieferung von Gegenständen unter Einschaltung nichtsteuerpflichtiger Personen basierendes Vertriebssystem zu einer Nichtbesteuerung im Stadium des Endverbrauchs führt, Lieferungen an diese Personen auf der Grundlage des Normalwerts des Gegenstandes in diesem letzten Stadium zu besteuern.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich setzt die Kommission von den Verwaltungsbeschlüssen in Kenntnis, die die Steuerbehörden im Rahmen der abweichenden Maßnahme gegebenenfalls fassen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SOLCHAGA CATALAN

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 60.

(3) ABl. Nr. L 188 vom 8. 7. 1987, S. 52.

(4) ABl. Nr. C 205 vom 6. 8. 1988, S. 5.