31981D0642

81/642/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 231 vom 15/08/1981 S. 0040 - 0040


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich) (81/642/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/370/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die italienische Regierung hat am 5. Juni 1981 Bestimmungen zur Neufestsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens und die Anpassungsrate für 1981 mitgeteilt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mitteilung die in Italien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen.

Die Bestimmungen zur Neufestsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens und der Anpassungsrate für 1981 entsprechen der Zielsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 72/159/EWG.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Italien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der am 5. Juni 1981 mitgeteilten Bestimmungen zur Neufestsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens und der Anpassungsrate für 1981 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 1981

Für die Kommission

Der Präsident

Gaston THORN

(1) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 90 vom 3.4.1980, S. 43.