94/48/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1993 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits
Amtsblatt Nr. L 025 vom 29/01/1994 S. 0021 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0032
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0032
BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1993 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (94/48/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2, gestützt auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung am 21. und 22. Juni 1993 in Kopenhagen, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Zusatzprotokoll zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen sowie zu dem Europa-Abkommen mit Rumänien ausgehandelt. Dieses Zusatzprotokoll muß genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Zusatzprotokoll für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen. Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 8 des Zusatzprotokolls für die Europäische Gemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident W. CLÄS