DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG II: LISTE ZU ARTIKEL 27 DER BEITRITTSAKTE
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0243
++++ II . VERKEHR 1 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3164/76 des Rates vom 16 . Dezember 1976 ( ABl . Nr . L 357 vom 29 . 12 . 1976 , S . 1 ) , geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr . 3024/77 des Rates vom 21 . Dezember 1977 ( ABl . Nr . L 358 vom 31 . 12 . 1977 , S . 4 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 3062/78 des Rates vom 19 . Dezember 1978 ( ABl . Nr . L 366 vom 28 . 12 . 1978 , S . 5 ) , - Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 2963/79 des Rates vom 20 . Dezember 1979 ( ABl . Nr . L 336 vom 29 . 12 . 1979 , S . 11 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 2964/79 des Rates vom 20 . Dezember 1979 ( ABl . Nr . L 336 vom 29 . 12 . 1979 , S . 12 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 305/81 des Rates vom 20 . Januar 1981 ( ABl . Nr . L 34 vom 6 . 2 . 1981 , S . 1 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 663/82 des Rates vom 22 . März 1982 ( ABl . Nr . L 78 vom 24 . 2 . 1982 , S . 2 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 3515/82 des Rates vom 21 . Dezember 1982 ( ABl . Nr . L 369 vom 29 . 12 . 1982 , S . 2 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 3621/84 des Rates vom 19 . Dezember 1984 ( ABl . Nr . L 333 vom 21 . 12 . 1984 , S . 61 ) . Artikel 3 ist dahin zu ändern , daß die Zahl der Gemeinschaftsgenehmigungen für die neuen Mitgliedstaaten hinzugefügt wird und die Gesamtzahl der Genehmigungen entsprechend geändert wird . In den Anhängen sind die entsprechenden Kennzeichen und Angaben für die neuen Mitgliedstaaten hinzuzufügen . 2 . Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12 . November 1974 ( ABl . Nr . L 308 vom 19 . 11 . 1974 , S . 18 ) , geändert durch Richtlinie 80/1178/EWG des Rates vom 4 . Dezember 1980 ( ABl . Nr . L 350 vom 23 . 12 . 1980 , S . 41 ) . In Artikel 5 Absätze 1 und 2 müssen die Zeitpunkte , bis zu denen die den Beruf bereits ausübenden Verkehrsunternehmer von bestimmten Voraussetzungen befreit sind , in den neuen Mitgliedstaaten hinausgeschoben werden , um die unter vergleichbaren Umständen erworbenen Rechte zu berücksichtigen . 3 . Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12 . November 1974 ( ABl . Nr . L 308 vom 19 . 11 . 1974 , S . 23 ) , geändert durch Richtlinie 80/1179/EWG des Rates vom 4 . Dezember 1980 ( ABl . Nr . L 350 vom 23 . 12 . 1980 , S . 42 ) . In Artikel 4 Absätze 1 und 2 müssen die Zeitpunkte , bis zu denen die den Beruf bereits ausübenden Verkehrsunternehmer von bestimmten Voraussetzungen befreit sind , in den neuen Mitgliedstaaten hinausgeschoben werden , um die unter vergleichbaren Umständen erworbenen Rechte zu berücksichtigen . 4 . Dritte Richtlinie 84/634/EWG des Rates vom 12 . Dezember 1984 ( ABl . Nr . L 331 vom 19 . 12 . 1984 , S . 33 ) . Artikel 4 und gegebenenfalls Artikel 3 sind durch Angabe der Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Portugal anzupassen . 5 . Richtlinie 83/416/EWG des Rates vom 25 . Juli 1983 ( ABl . Nr . L 237 vom 26 . 8 . 1983 , S . 19 ) . Diese Richtlinie wird angepasst , um die Klassifizierung der dem internationalen Linienflugverkehr zugänglichen portugiesischen Flughäfen aufzunehmen und im Fall einer gegebenenfalls vorgenommenen zeitweiligen Befreiung für die Flughäfen auf den Azoren .