84/34/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Januar 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,LUMONICS - Excimer Laser, model TE-431 T" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 022 vom 27/01/1984 S. 0059 - 0059
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Januar 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »LUMONICS - Excimer Laser, model TE-431 T" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (84/34/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 29. Juni 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »LUMONICS - Excimer Laser, model TE-431 T", bestellt am 30. März 1982 und bestimmt zur Untersuchung der nichtlinearen Optik in Feststoffen, der Excitonzustände bei sehr starker Anregung und der Physik der Atmosphäre, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 15. Dezember 1983 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Laser handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie der kombinierten Impulsleistung sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät EMG 100/200 series, hergestellt von der Firma Lambda Physik, Hans-Böckler-Strasse 12, D-3400 Göttingen/Bundesrepublik Deutschland, und die Geräte 1250 E 2, 1250 E 20 und 1250 E 50, hergestellt von der Firma Sopra, 68, rü Pierre Joigneaux, F-92270 Bois Colombes/Frankreich - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »LUMONICS - Excimer Laser, model TE-431 T", das Gegenstand des Antrages Italiens vom 29. Juni 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Januar 1984 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.