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20.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44/29 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2007
über eine Staatliche Beihilfe mit Ausgleichszahlungen im Rahmen des Naturdünger-Erlasses (C 12/1999)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6777)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(2008/138/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 3. Juli 1998 hat Belgien gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die oben genannte Beihilfe notifiziert. |
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(2) |
Mit Schreiben Nr. SG-Greffe (1999) D/2211 vom 26. März 1999 hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet. Belgien hat daraufhin mit Schreiben vom 28. April 1999 Stellung genommen. |
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(3) |
Die Kommission hat Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Diese wurden Belgien mit Schreiben vom 30. Juni 1999 zugeleitet, und Belgien wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die belgischen Behörden haben der Kommission mit Schreiben vom 1. Juni 1999, vom 27. Juni 2000 und von 23. Juli 2001 zusätzliche Angaben übermittelt. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 12. März 2007 hat Belgien mitgeteilt, dass es die angemeldete Maßnahme zurücknimmt. In diesem Schreiben hat Belgien bestätigt, dass die Beihilfe nicht ausgezahlt worden ist. |
II. SCHLUSSFOLGERUNG
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(5) |
Die Kommission hatte bis zum Zeitpunkt des Rücknahmeersuchens seitens Belgiens noch keine förmliche Entscheidung über die gegenständliche Notifizierung getroffen. Unter diesen Umständen akzeptiert sie die Rücknahme der Anmeldung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2). |
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(6) |
Dementsprechend ist das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einzustellen, da es gegenstandslos geworden ist — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich einer Beihilfe mit Ausgleichszahlungen im Rahmen des Naturdünger-Erlasses wird gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingestellt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an Belgien gerichtet.
Brüssel, den 19. Dezember 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission