DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 289
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0111
++++ Artikel 289 ( 1 ) Die Portugiesische Republik wendet ab Beginn der zweiten Stufe bei der Einfuhr schrittweise die bestimmten dritten Ländern von der Gemeinschaft autonom oder vertragsmässig gewährten Präferenzen an . ( 2 ) Zu diesem Zweck wendet die Portugiesische Republik einen Zollsatz an , durch den der Abstand zwischen dem zum Ende der ersten Stufe tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird : a ) Beträgt die Dauer der zweiten Stufe fünf Jahre , so wird - am 1 . Januar 1991 der Abstand auf 83,3 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1992 der Abstand auf 66,6 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1993 der Abstand auf 49,9 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1994 der Abstand auf 33,2 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1995 der Abstand auf 16,5 v . H . des Anfangsabstands verringert . b ) Beträgt die Dauer der zweiten Stufe sieben Jahre , so wird - am 1 . Januar 1989 der Abstand auf 87,5 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1990 der Abstand auf 75 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1991 der Abstand auf 62,5 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1992 der Abstand auf 50 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1993 der Abstand auf 37,5 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1994 der Abstand auf 25 v . H . des Anfangsabstands verringert ; - am 1 . Januar 1995 der Abstand auf 12,5 v . H . des Anfangsabstands verringert . c ) Die Portugiesische Republik wendet die Präferenzzollsätze ab 1 . Januar 1996 in vollem Umfang an .