31982D0525

82/525/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Extranuclear-Quadrupole Mass Spectrometer, bestehend aus: - multiplier, model 051-1, - mass filter, model 4- 162-8, - cross beam ionizer, model 041-2, - combined ionizer control, model 020-2, - power supply, model 011- 15, - electrometer, model 031-2" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 233 vom 07/08/1982 S. 0037 - 0037


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juli 1982,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Extranuclear-Quadrupole Maß Spectrometer, bestehend aus: - multiplier, model 051-1, - maß filter, model 4-162-8, - croß beam ionizer, model 041-2, - combined ionizer control, model 020-2, - power supply model 011-15, - electrometer model 031-2" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(82/525/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 12. Januar 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Extranuclear-Quadrupole Maß Spectrometer, bestehend aus: - multiplier, model 051-1, - maß filter, model 4-162-8, - croß beam ionizer, model 041-2, - combined ionizer control, model 020-2, -power supply, model 011-15, - electrometer, model 031-2", bestellt im Februar 1979 und bestimmt zur Untersuchung der Verdampfungsthermodynamik und der Dampfzusammensetzung schwerfluechtiger anorganischer Substanzen bei hohen Temperaturen wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 8. Juni 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Massenspektrometer handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie seines sehr hohen Auflösungsvermögens sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »R 10-10", hergestellt von der Firma Ribermag SA, 49, quai du Halage, 92500 Rüil Malmaison, Frankreich -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät Extranuclear-Quadruple Maß Spectrometer, bestehend aus: - multiplier, model 051-1, - maß filter, model 4-162-8, - croß beam ionizer, model 041-2 - combined ionizer control, model 020-2, - power supply, model 011-15, - electrometer, model 031-2", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 12. Januar 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.