32000D0369

2000/369/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über die von Italien der Sangalli Manfredonia Vetro gewährte Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2895) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 137 vom 08/06/2000 S. 0001 - 0010


Entscheidung der Kommission

vom 20. Juli 1999

über die von Italien der Sangalli Manfredonia Vetro gewährte Beihilfe

Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (1999) 2895

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/369/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 10. Februar 1998 (am 11. Februar 1998 unter der Nummer A/31060 eingetragen) erhielt die Kommission die Beschwerde eines Wettbewerbers über die Beihilfen, die die italienischen Behörden dem Unternehmen Sangalli Vetro SpA für den Bau einer Flachglasfabrik im süditalienischen Manfredonia gewähren wollen. Nach Angaben des Beschwerdeführers sollten die Beihilfen in folgender Form gewährt werden: Verkauf von Grundstücken unter dem Marktpreis, unentgeltliche Errichtung von Infrastrukturen, Investitionsbeihilfen mit einer höheren Intensität, als in der anwendbaren Regelung für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgesehen, Zuschüsse je eingestellten Arbeitnehmer sowie Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben. Mit Schreiben vom 25. September 1998 hat ein weiterer Flachglashersteller eine Beschwerde wegen dieser Beihilfemaßnahmen eingereicht.

(2) Mit Schreiben vom 18. Februar 1998, 27. April 1998, 17. Juli 1998 und 27. Oktober 1998 verlangte die Kommission von den italienischen Behörden genaue Angaben zu besagten Maßnahmen. Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 6. Mai 1998.

(3) Da die italienischen Behörden keine hinreichend genauen Angaben übermittelten und die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt anzweifelte, hat sie am 22. Dezember 1998 beschlossen, das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und die italienische Regierung zur Beantwortung der ihr gestellten Fragen aufzufordern. Die Kommission teilte dies der italienischen Regierung mit Schreiben vom 27. Januar 1999 (SG(99) D/686) mit und bat die Beteiligten durch Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) um ihre Stellungnahme.

(4) Die Kommission erhielt die Stellungnahme des Unternehmens Sangalli Vetro SpA, des begünstigen Unternehmens Sangalli Manfredonia Vetro Srl, der Enisud und eines Unternehmens, das sich in Manfredonia auf dem Industriegelände der Sangalli Vetro ansiedeln will, hat sie der italienischen Regierung übermittelt und ihr damit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die mit Schreiben vom 4. Juni 1999 eingegangen ist.

II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

II.1. Der Empfänger

(5) Das Unternehmen Sangalli Manfredonia Srl (im folgenden "Sangalli") wurde am 30. Januar 1998 mit Sitz in Foggia (Apulien) gegründet. Die Sangalli wird von dem Unternehmen Sangalli Vetro SpA (im folgenden "Sangalli SpA") kontrolliert. Die Sangalli-Gruppe ist in der Verarbeitung von Flachglas tätig, das sie von den großen Flachglasherstellern der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums bezieht.

(6) Nach den Kriterien der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(3) handelt es sich bei der Sangalli um ein mittleres Unternehmen, das bei Aufnahme des Betriebs im Jahre 2001 197 Beschäftigte zählen und über ein Stammkapital von 217 Mio. ITL verfügen wird.

(7) Auch die Sangalli-Vetro-Gruppe ist nach den Kriterien der in Ziffer 6 genannten Empfehlung ein mittleres Unternehmen. Der Konzern mit seinen 231 Beschäftigten verbuchte zum 31. Dezember 1997 einen Konzernumsatz von 65,460 Mrd. ITL.

II.2. Die von diesem Verfahren erfaßten Maßnahmen

(8) Die Maßnahmen, derentwegen das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet wurde, sind folgende:

- der Verkauf von Grundstücken des Unternehmens Agricoltura SpA an das Unternehmen Sangalli zu einem Preis, der nicht dem Marktpreis entsprechen dürfte. Der Kommission lagen keine genauen Angaben zu der Identität des veräußernden Unternehmens, den berechneten Preisen und den auf dem einschlägigen Markt geltenden Preisen vor;

- die angeblichen Zuschüsse der Regional- und/oder nationalen Behörden an die Sangalli und andere Unternehmen für die Errichtung von Infrastrukturen im Investitionsgebiet. Der Kommission lagen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, um die Art der Infrastrukturen zu ermitteln und nachzuprüfen, ob sie ausschließlich für das Sangalli-Projekt errichtet wurden;

- die von der italienischen Regierung angeblich der Sangalli gewährten Investitionsbeihilfen für den Bau einer neuen Flachglasfabrik. Zwar handelt es sich um ein Fördergebiet, doch mußte die Kommission feststellen, daß die italienischen Behörden niemals die genaue Rechtsgrundlage der fraglichen Maßnahmen angegeben haben und daß die Marktwachstumsprognosen, wie sie von den Beschwerdeführern dargestellt wurden, keine Kapazitätssteigerung zuließen;

- der Zuschuß in Höhe von 50 Mio. ITL je Beschäftigten, den die Enisud dem Unternehmen Sangalli gewährt haben soll; hier kann die Kommission nicht ausschließen, daß es sich um eine staatliche Beihilfe handelt;

- die Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben; hier kann die Kommission nicht feststellen, ob sie unter eine genehmigte Regelung fallen.

III.1. Die Reaktion der italienischen Behörden auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2

(9) Die Gesellschaft privaten Rechts Agricoltura SpA (im folgenden "Agricoltura") verkaufte am 18. Dezember 1998 (für eine Gesamtfläche von 206563 m2) Parzellen im Industriegebiet Mattinata und Monte Sant'Angelo (im folgenden "Manfredonia"). Die italienischen Behörden behaupten, daß der von der Sangalli gezahlte Preis über dem Preis liege, der in dem von einem unabhängigen Sachverständigen am 31. Mai 1996 angefertigten Gutachten für die an das Verkaufsobjekt angrenzenden Grundstücke ermittelt wurde. Deshalb mußte gemäß Punkt II.3 der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(4) die Veräußerung nicht angemeldet werden, weil sie im Sinne des Vertrags keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthielt. Auch liegt der gezahlte Preis über dem zur gleichen Zeit von anderen Investoren für angrenzende Parzellen gezahlten Preis.

(10) Die im Investitionsgebiet vorgesehenen Infrastrukturen werden von allen Unternehmen mit Standort im Industriegebiet von Manfredonia gemeinsam genutzt. Es handelt sich um das Trinkwassernetz und den Bau einer zentralen Abwasserreinigungs- und -aufbereitungsanlage sowie um den Bau des Wegenetzes und des gemeinsamen Parkplatzes innerhalb des Industriegebiets. Die ausschließlich von der Sangalli genutzten Infrastrukturen, wie die Erschließung der Parzellen und der Anschluß an das Stromnetz, gehen allein zu ihren Lasten. Im übrigen haben die italienischen Behörden mitgeteilt, daß das Consorzio per lo Sviluppo Industriale ASI (Konsortium für industrielle Entwicklung ASI - im folgenden "Konsortium"), das die Industrieparzellen verwaltet und die Infrastrukturarbeiten leitet, noch nicht die Höhe der Gebühren festgesetzt hat, die die Unternehmen des Industriegebiets für die Nutzung der gemeinsamen Infrastrukturen zu entrichten haben. Die italienischen Behörden haben jedoch angegeben, daß das Konsortium als öffentliches Wirtschaftsunternehmen mindestens kostendeckende Tarife anwenden muß. Diese Tarife werden in einer Preisliste aufgeführt, die intern beschlossen wird und für alle Unternehmen des Industriegebiets von Manfredonia gilt.

(11) Zur Lage des Flachglasmarkts haben die italienischen Behörden Angaben in der Absicht übermittelt nachzuweisen, daß auf dem italienischen und gemeinschaftlichen Flachglasmarkt kein Kapazitätsüberschuß herrscht. Er habe im Gegenteil ein jährliches Wachstum von rund 2 % zu verzeichnen, weil immer mehr Flachglas und andere Glasarten zum Einsatz kämen. Dies ließe sich auch daran erkennen, daß andere Glashersteller in anderen europäischen Ländern gemeinsame Tochtergesellschaften gründeten. Nach Angaben der italienischen Behörden haben sich die Beschwerdeführer vor allem deshalb an die Kommission gewandt, weil die Gruppe Sangalli nach dem Bau des neuen Werks in Manfredonia den Rohstoff nicht mehr von ihnen beziehen muß. In diesem Zusammenhang haben die italienischen Behörden eine Liste mit den von den Wettbewerbern der Sangalli-Gruppe praktizierten Preisen und Konditionen übermittelt.

(12) Die gewährten Investitionsbeihilfen belaufen sich bei 191 Mrd. ITL nicht aktualisierter förderfähiger Kosten auf 135,6 Mrd. ITL. Dieser Betrag entspricht einer Intensität von 40 % NSÄ plus 15 % BSÄ, die im Investitionsgebiet (Ziel 1, B) zulässig ist und im Einklang mit der geltenden Ministerialverordnung(5) berechnet wurde.

(13) Die italienischen Behörden haben mitgeteilt, daß die Konsortialaktiengesellschaft Manfredonia Sviluppo in Foggia (Apulien) am 2. Mai 1998 beim zuständigen italienischen Ministerium den Antrag des Unternehmens Sangalli zur Zulassung zum "Contratto d'Area Manfredonia" (Gebietsvertrag)(6) eingereicht hat; dabei handelt es sich um ein im Rahmen der Regelung mit regionaler Zielsetzung nach dem Gesetz Nr. 488 vom 19. Dezember 1992(7) eingesetztes Instrument. Das Sangalli-Projekt ist am 15. Juli 1998 genehmigt worden. Die Regelung des Gesetzes 488/92 und der Gebietsvertrag wurden mit Entscheidung vom 30. Juni 1997 (Schreiben SG(97) D/4949) bzw. 22. September 1998 (Schreiben SG(99) D/1119) genehmigt.

(14) Das Unternehmen Enisud SpA (im folgenden "Enisud") und die Sangalli haben am 7. Mai 1998 eine Vereinbarung unterzeichnet, der zufolge höchstens 45 Beschäftigte der aufgelösten ENI-Gruppe von der Sangalli übernommen werden sollen. Die Enisud verpflichtet sich, für jeden ihrer ehemaligen übernommenen Beschäftigten 50 Mio. ITL (25826 EUR) zu zahlen. Diese Vereinbarung wurde der Kommission nicht in dem Jahresbericht über die Maßnahmen der Enisud mitgeteilt, weil die Sangalli die ehemaligen ENI-Beschäftigten noch nicht eingestellt hat und nur diejenigen einstellen wird, die den beruflichen Anforderungen genügen. Außerdem weisen die italienischen Behörden darauf hin, daß die Kommission mit Schreiben vom 10. Mai 1994 anerkannt hat, daß die Enisud-Tätigkeit mit der Tätigkeit übereinstimmt, die Gegenstand ihrer Entscheidung 92/266/EWG(8) betreffend die Rekonversionstätigkeit der französischen staatlichen Industrieunternehmen ist, und daß die fraglichen Maßnahmen nicht unter Artikel 87 Absatz 1 fallen.

(15) Nach Angaben der italienischen Behörden ist die Ermäßigung der allgemeinen Sozialabgaben gegenüber der Sangalli noch nicht wirksam, und wenn sie wirksam wird, werden die öffentlichen Stellen die Vereinbarung "Pagliarini/Van Miert" vom 1. März 1995, verlängert durch die Entscheidung vom 31. März 1998 (Schreiben SG(98) D/2708 vom 1. April 1998), einhalten.

III.2. Stellungnahmen von Beteiligten und Bemerkungen Italiens

(16) Der Kommission sind Stellungnahmen seitens der Associazione degli Industriali di Capitanata (im folgenden "der Verband") in Foggia (Apulien), der Sangalli SpA, des Unternehmens Sangalli und der Enisud zugegangen.

(17) Der Verband hebt hervor, daß das Sangalli-Projekt sich in den Gebietsvertrag für Manfredonia einfügt und für die Region Apulien von großer Bedeutung ist. In der neuen Fabrik werden 500 Arbeitsplätze (direkte und indirekte) entstehen; außerdem werden sich andere KMU in der Region ansiedeln. Überdies wird die Sangalli auch Rohstoff, d. h. Glas, herstellen, das sie bisher nur verarbeitet hat, was sich im Gemeinsamen Markt aufgrund der oligopolistischen Struktur des Sektors wettbewerbsfördernd auswirken wird.

(18) Der Zuwendungsempfänger hat ebenfalls die Lage am Flachglasmarkt in Europa und Italien dargestellt. Seinen Schätzungen zufolge wird sich im Jahre 2001 die Produktion (ohne die Produktion der Sangalli) auf 950000 t belaufen, der eine Nachfrage von 1058000 t gegenübersteht. Die Sangalli rechtfertigt außerdem ihre Investition mit der Notwendigkeit, selbst Flachglas herzustellen, das sie bisher von führenden europäischen Herstellern bezog, und hat ausführliche Angaben zu ihrer künftigen Absatzstrategie vorgelegt. Außerdem hat sie sich mit den verschiedenen Punkten des Verfahrens befaßt und ist dabei den Argumenten der italienischen Behörden gefolgt.

(19) Die Enisud bestätigt den Standpunkt der italienischen Behörden hinsichtlich des obligatorischen Charakters der von der Sangalli und der Enisud getroffenen Vereinbarung und die Tatsache, daß die Sangalli noch keine ehemaligen ENI-Arbeitnehmer eingestellt hat. Die Enisud macht außerdem geltend, daß dem genannten Vermerk der GD IV vom 10. Mai 1994 zufolge die industrielle Umstellung der ENI-Gruppe kein Element einer staatlichen Beihilfe enthält. Dies wird auch durch die Auswertung der bisher der Kommission zugegangenen Jahresberichte der Enisud bestätigt, die im übrigen angibt, daß trotz ihrer Demarchen zur Förderung des Projekts Contratto d'area di Manfredonia (Unterstützung von 80 Unternehmen, über 1400 Mrd. ITL und 4000 neue Arbeitsplätze) kein ehemaliger ENI-Arbeitnehmer von einem im Gebiet von Manfredonia niedergelassenen Unternehmen eingestellt wurde.

(20) In ihrer Antwort auf die Stellungnahmen der Beteiligten hat Italien bekräftigt, daß es sich den im Rahmen dieses Verfahrens vorgebrachten Bemerkungen anschließt.

IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(21) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(22) Aufgrund des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 konnte die Kommission feststellen, daß ein Teil der hier geprüften Maßnahmen kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen enthält und daß die Beihilfe zur Erstinvestition mit einer genehmigten Regelung in Einklang steht. Dagegen ist die Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben des begünstigten Unternehmens nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie in keiner genehmigten Regelung vorgesehen ist.

IV.1. Der Verkauf der Grundstücke

(23) Die Agricoltura ist ein öffentliches Unternehmen privaten Rechts. Sie hat am 18. Dezember 1998 der Sangalli Grundstücke mit einer Fläche von 206563 m2 in ihrem Tätigkeitsgebiet zum Preis von 15000 ITL je m2 verkauft. Die Kosten für die Aufräumungs- und Meliorationsarbeiten, die wegen der von der Tätigkeit der Agricoltura verursachten Schäden notwendig sind, trägt das Unternehmen. Diese Verpflichtung ist jedoch zeitlich (zwölf Monate nach der Veräußerung) und auf einen bestimmten Kostenbetrag begrenzt.

(24) Nach Ansicht der Kommission entspricht der von der Sangalli gezahlte Preis dem Marktpreis. Die italienischen Behörden haben ein auf den 31. Mai 1996 datiertes Gutachten einer unabhängigen Beratungsfirma übermittelt. Diesem Gutachten zufolge betrug der Quadratmeterpreis seinerzeit 12000 ITL. Die italienischen Behörden haben auch andere Verträge über den Verkauf von Grundstücken vorgelegt, die in demselben Gebiet belegene Parzellen betreffen, deren Größe aber geringer ist als das von der Sangalli erworbene Grundstück. Es handelt sich um Verträge, die jüngst zwischen der Agricoltura und anderen Unternehmen geschlossen wurden und die einen Quadratmeterpreis von 12000 ITL und die gleichen Konditionen wie die der Sangalli eingeräumten vorsehen. Die Agricoltura übernimmt ebenfalls die Kosten für die Aufräumungs- und Meliorationsarbeiten für die Grundstücke mit der gleichen zeitlichen Begrenzung. Der Verkauf an die Sangalli war somit kostspieliger als im Falle der Unternehmen, die die angrenzenden Grundstücke erworben haben, da auch die Kosten für die Verbesserung ihres Grundstücks (das größer ist als die anderen) höher liegen.

(25) Die Kommission schließt daraus, daß gemäß Punkt II.3.b) der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(9) die Veräußerung keine Elemente staatlicher Beihilfe enthält, weil sie auf der Grundlage des von einem unabhängigen Sachverständigen festgesetzten Preises vollzogen wurde und dieser Preis dem Marktpreis zum Zeitpunkt des Verkaufs entspricht.

IV.2. Die Errichtung der Infrastrukturen im Investitionsgebiet

(26) Die zu Lasten des Konsortiums gehenden Infrastrukturen werden zwecks Nutzung durch alle in diesem Gebiet angesiedelten Unternehmen errichtet. Den Angaben der italienischen Behörden zufolge handelt es sich um das Trinkwassernetz und die zentrale Wasserreinigungs- und Aufbereitungsanlage sowie um den Bau der Straßenanschlüsse und der gemeinsamen Parkflächen innerhalb des Industriegebiets.

(27) Die Gebühren für die Nutzung dieser Infrastrukturen sind laut Schreiben der italienischen Behörden vom 6. Juni 1999 kostendeckend. Außerdem werden nach der Vereinbarung zwischen dem Konsortium und der Sangalli diese Gebühren durch eine interne Regelung des Konsortiums festgesetzt, die gleichermaßen für alle beteiligten Unternehmen gilt.

(28) Die Kosten für die Infrastrukturen, die nur von der Sangalli genutzt werden wie der Anschluß an das Stromnetz und die Arbeiten zur Verbesserung der Grundstücke, gehen ausschließlich zu Lasten dieses Unternehmens.

(29) Somit kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die besagten Infrastrukturen von allen im Industriegebiet von Manfredonia ansässigen Unternehmen gemeinsam genutzt, nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt und durch kostendeckende Gebühren abgegolten werden. Außerdem werden die Gebühren objektiv auf alle Unternehmen umgelegt. Da die Infrastrukturen, die ausschließlich von einem Unternehmen wie der Sangalli genutzt werden, auch von diesem finanziert werden, handelt es sich nach Ansicht der Kommission nicht um eine selektive Maßnahme zugunsten des Empfängerunternehmens. Die Errichtung der Infrastrukturen fällt daher nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

IV.3. Der Flachglassektor und die Machbarkeitsstudie zum Sangalli-Projekt

(30) Die italienischen Behörden haben im Zusammenhang mit der Erstinvestitionsbeihilfe die Machbarkeitsstudie zum Sangalli-Projekt übermittelt. Das Unternehmen Sangalli wird im Jahre 2002 185000 Bruttotonnen, das sind 160000 Nettotonnen "flat glass"(10), mit einer Dicke von 2 bis 20 mm und von verschiedener Größe herstellen. Der überwiegende Teil dieser Produktion (plus/minus 100000 t) ist für den Eigenbedarf der Sangalli-Gruppe bestimmt, 60000 t werden in den Handel gebracht, davon 60 % auf den Inlandsmarkt, und 40 % werden nach Griechenland und Osteuropa ausgeführt.

(31) Wie bereits bei Einleitung dieses Verfahrens erwähnt, ist der betreffende Markt der Markt des im "float" -Verfahren hergestellten Flachglases, ein Verfahren, das in den 60er Jahren von dem Unternehmen Pilkington plc entwickelt wurde. Dieses Verfahren ermöglicht die Herstellung von Glas, das nicht mehr poliert oder feingeschliffen werden muß, sondern direkt geschnitten oder verkauft werden kann. Diese Art Glas wird für die Herstellung von Bau-, Isolations- und Verstärkungsglas verwendet.

(32) Den Gemeinschaftsmarkt für Flachglas teilen sich einige wenige Großunternehmen(11), für die der Gemeinschaftsmarkt trotz ihrer starken Expansion in Osteuropa den Hauptabsatzmarkt darstellt(12). Nach den Angaben der führenden Flachglashersteller in der Gemeinschaft war 1997 nach zweijähriger Krise eine Nachfrageerholung festzustellen. Neuinvestitionen wurden vor allem in Osteuropa und Lateinamerika getätigt. Denselben Quellen ist zu entnehmen, daß 1997 eine sehr umfassende interne Umstrukturierung mit Arbeitsplatz- und Auftragsverlusten durchgeführt wurde, doch sind die Aussichten auf Wiederbelebung des Marktes mit seiner immer noch vorhandenen Überkapazität recht bescheiden(13).

(33) Wie die Kommission feststellt, ist das Phänomen der internen Umstrukturierung und der Produktionsverlagerung in die osteuropäischen Länder dem Panorama der EU-Industrie(14) zufolge darauf zurückzuführen, daß der Glassektor sich 1997 neu organisierte und daß die Unternehmen auf die starken Schwankungen am weltweiten Arbeitsmarkt mit Investitionen in Niedrigkostenländern reagierten, um von den günstigeren Produktionsfaktoren zu profitieren. Dies beweist nicht, daß der Flachglasmarkt in der Gemeinschaft ein Markt mit über dem Bedarf liegenden Kapazitäten ist.

(34) Nach einer Marktstudie(15), die von einem unabhängigen Institut vorgenommen wurde, bewegt sich die historische Tendenz des Glassektors auf ein weltweites Nachfragewachstum von 2-3 % jährlich hin. In den letzten 20 Jahren konnte diese Tendenz in Europa mit 4,4 % beziffert werden. In der Europäischen Union ergeben sich im Flachglasbereich folgende Nachfrageprognosen: + 3,2 % im Jahre 1998; + 4,6 % im Jahre 1999; + 2,9 % im Jahre 2000; + 4,3 % im Jahre 2001; + 2,7 % im Jahre 2002 und + 4,0 % im Jahre 2003. Die durchschnittliche Nachfragezunahme während des gesamten Zeitraums beläuft sich somit auf 3,6 %.

(35) Die Unternehmen des Sektors ihrerseits sehen für den Zeitraum 1998-2000 einen Nachfrageanstieg von 2-3 % jährlich voraus. In ihren Jahresberichten sprechen alle führenden Unternehmen von derzeitiger Kapazitätsknappheit (Glaverbel 1998)(16) oder geben an, daß im Vergleich zu 1998 im Jahr 1999 ein realer Anstieg von 4,3 % festzustellen war (Saint-Gobain 1999)(17), daß der Gesamtverbrauch von Flachglas im Europa der 15 einen Zuwachs von 4 % zu verzeichnen hat und somit über der Zunahme des Bruttoinlandsprodukts liegt und daß der Glasverbrauch 1999 der gleichen Tendenz folgen dürfte(18). Diese optimistischen Markttendenzen werden in übrigen dadurch bestätigt, daß - wie in der Entscheidung der Kommission vom 7. August 1998 über den Erwerb von PPG Industries Inc. durch Glaverbel festgestellt - in den letzten fünf Jahren Guardian ein neues Werk in Deutschland errichtet hat. Auch wird der Bau neuer Flachglasfabriken in Italien, Spanien, Griechenland und im Vereinigten Königreich (vor allem von bereits am Markt präsenten Herstellern, aber auch von einem neuen potentiellen Wettbewerber des Unternehmens Sangalli) geplant(19). Dies wurde kürzlich von einem Bericht bekräftigt, den der Europäische Verband der Flachglashersteller (GEPVP) der Kommission vorgelegt hat und dem zufolge Glaverbel Ende 1999 ein neues Werk im Vereinigten Königreich errichten wird, Glaverbel und Pilkington Mitte 2000 ein weiteres Werk in Spanien, Interpane in Frankreich und Sangalli in Italien Ende 2000, und zwar alle mit dergleichen Produktionskapazität von 500 Tagestonnen (185000 Bruttojahrestonnen).

(36) Der europäische Flachglassektor befindet sich somit nicht in einer Krise, wie sich an den geplanten Investitionen der führenden Unternehmen des Sektors ablesen läßt. Auf dem italienischen Flachglasmarkt dürften überdies die Voraussetzungen für einen starken Nachfrageanstieg weiterhin dadurch gegeben sein, daß Fiat ein neues Werk in Melfi (Apulien) eröffnet und Alfa Romeo die Produktion in Neapel (Kampanien) konzentriert.

(37) Was den Bereich veredeltes Flachglas, den Tätigkeitsbereich der Sangalli SpA, betrifft, ist nach Ansicht der Kommission der Marktanteil des Unternehmens (eines mittleren Unternehmens) dergestalt, daß die Beihilfe nicht zu schweren Wettbewerbsverfälschungen auf diesem Markt führt.

(38) Aufgrund dessen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß das Sangalli-Projekt ein sinnvolles Projekt ist. Erstens sind über 60 % der Produktion des Werkes in Manfredonia für den Eigenverbrauch der Sangalli-Gruppe bestimmt. Die von den italienischen Behörden übermittelten Verträge der Sangalli-Gruppi zur Lieferung von Flachglas zeigen, daß die Konditionen und Preise der Lieferanten der Gruppe (Saint Gobain, Pilkington plc und Glaverbel) nicht wettbewerbsorientiert sind und daß Sangalli sie nicht neu aushandeln kann. Das künftige Werk in Manfredonia dürfte es der Sangalli-Gruppe ermöglichen, sich von seinen Lieferanten zu lösen und auf lange Sicht höhere Gewinne zu erzielen. Zweitens beträgt die marktbestimmte Produktion nur 1 % der Nachfrage des Sektors europaweit(20). Die Kommission stellt fest, daß nicht nur der süditalienische Markt ein starkes Wachstum zu verzeichnen hat, sondern daß Manfredonia sehr nahe an Griechenland und dem Balkan, d. h. Regionen mit voraussichtlich starkem Nachfrageanstieg, gelegen ist, weshalb die für den italienischen und europäischen Markt bestimmte Produktion einer effektiven und realen Nachfrage entspricht.

IV.4. Die Beihilfe mit regionaler Zielsetzung

(39) Aufgrund der Angaben der italienischen Behörden im Rahmen dieses Verfahrens konnte die Kommission feststellen, daß Italien mit einem verlorenen Zuschuß in Höhe von 70 % brutto der Erstinvestitionskosten zugunsten der Sangalli in Manfredonia das Gesetz 488/92 beachtet hat. Der diesem Unternehmen gewährte Zuschuß in Höhe von 135,63 Mrd. ITL, der in drei Jahresraten von gleicher Höhe zu zahlen ist, zu den förderfähigen Kosten in Höhe von 191 Mrd. ITL(21) entspricht der nach dem Gesetz 488/92 zulässigen Hoechstintensität (40 % NSÄ + 15 % BSÄ) in dem Investitionsgebiet (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a))(22) für ein mittleres Unternehmen, wie es der Empfänger ist (siehe Ziff. II.1).

(40) Die Beihilfe steht auch im Einklang mit dem Ausführungsinstrument des Gesetzes 488/92, dem "Contratto D'Area"(23). Mit dem Gebietsvertrag sollen neue unternehmerische Initiativen gefördert und Arbeitsplätze in Industrie, Landwirtschaft, Dienstleistungsgewerbe und Tourismus geschaffen werden. In Übereinstimmung mit den Regelungen für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gewähren die öffentlichen Stellen Zuschüsse für in technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht sinnvolle Investitionen, denen dafür von Kreditinstituten günstigere Bedingungen eingeräumt werden(24).

(41) Die fragliche Regionalbeihilfe erreicht zwar den Schwellenwert, der im multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben(25) festgesetzt ist, wurde aber nicht, wie dort vorgesehen, bei der Kommission angemeldet. Italien hat der Sangalli die besagte Beihilfe am 15. Juli 1998 gezahlt, d. h. vor Inkrafttreten der Rahmenregelung.

(42) Aufgrund der in den Ertwägungsgründen 30 bis 38 aufgeführten Angaben und der erwähnten, von der Sangalli den italienischen Behörden vorgelegten Machbarkeitsstudie ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, daß das Sangalli-Projekt sinnvoll ist. Außerdem dürften die Aussichten und die Finanzierungsbedingungen der Sangalli als Eigenbeitrag zu dem Projekt (25 % der Investition) angemessen sein. Schließlich stellt die Kommission fest, daß durch das Vorhaben 197 direkte Arbeitsplätze (Führungskräfte und Arbeiter) und 306 indirekte Arbeitsplätze entstehen, da die Sangalli vor Ort ihren Bedarf an Rohstoffen (vor allem die Sandbestandteile des Glases) und an Dienstleistungen (Straßen- und Seeverkehr) decken wird.

(43) Demnach stellt die Kommission fest, daß in dem geprüften Fall die von den italienischen Behörden der Sangalli gezahlte Regionalbeihilfe den Bedingungen und den Intensitäten des Gesetzes 488/92, einer von der Kommission bereits genehmigten Regelung, entspricht.

IV.5. Von der Enisud gezahlter Beitrag je eingestellten Arbeitnehmer

(44) Mit Schreiben vom 10. Mai 1994 erklärte die Kommission, daß in Anlehnung an ihre Entscheidung 92/266/EWG(26) die Rekonversionsmaßnahmen der Enisud keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellen. Wie in diesem Schreiben gefordert, haben die italienischen Behörden jedes Jahr einen Bericht über die Rekonversionstätigkeit der Enisud(27) vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob staatliche Mittel verwendet werden. Bisher haben die italienischen Behörden diesen Bericht regelmäßig vorgelegt, und die Kommission hat niemals Zweifel daran geäußert, daß die Rekonversionsmaßnahmen der Enisud keine staatlichen Beihilfen enthalten.

(45) Das Unternehmen Enisud gehört zur ENI-Gruppe. Seit Dezember 1995 befindet sich die Gruppe in der Privatisierung(28). Heute besitzt das Schatzministerium nur eine Aktienminorität (36,3 %)(29). Kein Mitglied des Verwaltungsrats der ENI-Gruppe wird vom Staat ernannt, und was die Rekonversionstätigkeit betrifft, sind die Kontrollorgane nicht an die Weisungen der öffentlichen Verwaltung gebunden.

(46) Die Rekonverionstätigkeit besteht vor allem darin, für die Beschäftigten der Gruppe, die zur Zeit arbeitslos sind (Ausgleichskasse, Mobilität), einen Arbeitsplatz zu finden und industrielle Initiativen in den Gebieten zu fördern, in denen die ENI-Gruppe ihre Werke geschlossen hat. Die entsprechenden Ausgaben gehen bisher zu Lasten der Gruppe(30) und belaufen sich auf 0,28 % der Eigenmittel des Unternehmens (Selbstfinanzierung).

(47) Die Kommission ist deshalb der Ansicht, daß der Zuschuß in Höhe von 50 Mio. ITL je Arbeitnehmer, der den Unternehmen gezahlt wird, die ehemalige ENI-Arbeitnehmer einstellen, nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Da die eingesetzten Mittel keine staatlichen Mittel sind und die ENI-Gruppe selbständig über die Wiedereingliederung der Arbeitnehmer entscheidet, kann die fragliche Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe bezeichnet werden.

(48) Bei der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission jedoch bezweifelt, daß in dem genannten Jahresbericht für den Zeitraum 1997 bis Oktober 1998 die Maßnahme zugunsten der Sangalli erwähnt wurde. Die italienischen Behörden haben ebenso wie die ENI und das begünstigte Unternehmen bestätigt, daß die Maßnahme im Jahresbericht nicht erwähnt wurde, weil die Sangalli keine Einstellung vorgenommen hatte; somit wurden die Zweifel der Kommission zerstreut.

IV.6. Allgemeine Ermäßigung der Sozialabgaben

(49) In dem Schreiben, mit dem die italienischen Behörden auf die Verfahrenseinleitung reagiert haben, behaupten sie, daß im Falle der allgemeinen Ermäßigung der Sozialabgaben zugunsten des Unternehmens Sangalli die Vereinbarung "Pagliarini/Van Miert" vom 1. März 1995, verlängert mit Schreiben vom 1. April 1998 (SG(98) D/2708), eingehalten würde.

(50) Die Kommission stellt fest, daß in ihrer Entscheidung vom 31. März 1998(31), die Italien mit dem in Erwägungsgrund 15 erwähnten Schreiben vom 1. April 1998 mitgeteilt wurde, die Maßnahmen der Entscheidung 95/455/EG vom 1. März 1995 betreffend die Bestimmungen über die Ermäßigung der Sozialabgaben der Unternehmen im Mezzogiorno und die Übernahme einiger Soziallasten durch den Fiskus(32) nur teilweise verlängert wurden.

(51) In dieser Entscheidung wurde für die Gebiete des Mezzogiorno(33) ein schrittweiser Abbau der Ermäßigung der Sozialabgaben vorgesehen (0 % ab 1. Dezember 1997). Außerdem sollte der Unterschied bei der Fiskalisierung der Abgaben gegenüber den mittel- und norditalienischen Regionen folgendermaßen reduziert werden: 2 % ab 1. Januar 1998, 1 % ab 1. Januar 1999 und 0 % ab 1. Januar 2000.

(52) Die genannte Entscheidung vom 31. März 1998 gilt hingegen nur für den die Ermäßigung der Sozialabgaben betreffenden Teil. So hat die Kommission entschieden, daß die Beschäftigungsbeihilfen, die nicht an die Investition gebunden sind und in der einjährigen Befreiung von den Sozialabgaben derjenigen Unternehmen bestehen, die neue Arbeitsplätze in bestimmten italienischen Regionen schaffen, entsprechend den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(34) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(53) Die Sangalli ist ein neues Unternehmen, das seinen Betrieb im Jahre 2001 aufnehmen wird, wenn die genannte Entscheidung nicht mehr anwendbar ist. Außerdem sind die geschaffenen Arbeitsplätze an eine Investition gebunden. Folglich wird in diesem Fall die Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben nicht durch eine von der Kommission genehmigte Regelung gedeckt.

(54) Da es sich so verhält, stellen diese Ermäßigungen neue Einzelbeihilfen dar, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Hinblick auf ihre Merkmale gesondert zu prüfen ist.

(55) Die fraglichen Beihilfen sind auch nicht aufgrund der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil es sich nicht um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, oder um Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) handelt. Auch können die Beihilfen nicht aufgrund der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) als vereinbar angesehen werden, da es sich nicht um Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder um Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes handelt. Da das begünstigte Unternehmen seinen Standort in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) hat, muß die Kommission die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen auf diese letztere Ausnahmebestimmung beschränken.

(56) Die in Erwägungsgrund 52 genannten Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen sehen in Punkt 10 vor, daß sie ausschließlich für nicht an eine Investition gebundene Beihilfen gelten: "Selbst wenn die Investitionsbeihilfe je geschaffenen Arbeitsplatz bemessen wird oder Prämien für die Schaffung von Arbeitsplätzen beinhaltet, stellt sie keine Beschäftigungsbeihilfe dar, da sie nicht unmittelbar die Schaffung oder die Erhaltung von Arbeitsplätzen bezweckt. [...] Mit Rücksicht auf ihren Verwendungszweck und ihre dauerhaften Wirkungen auf die Industriestruktur sind diese Beihilfen wie alle anderen Investitionsbeihilfen zu behandeln und die üblichen Bemessungskriterien anzuwenden".

(57) Die Kommission hat festzustellen, daß die in Verbindung mit der Investition geschaffenen Arbeitsplätze bereits im Rahmen der Regionalbeihilfenregelung (Gesetz 488/92) berücksichtigt werden. Falls die Sangalli zusätzliche Beihilfen für neu geschaffene Arbeitsplätze erhalten sollte, müßten diese folglich den Investitionsbeihilfen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, hinzugerechnet werden, wodurch die für das betreffende Fördergebiet vorgesehenen Hoechstgrenzen überschritten werden könnten. Da die Intensität der Investitionsbeihilfen nach dem Gesetz 488/92 der für das betreffende Fördergebiet vorgesehenen Hoechstintensität entspricht, würden durch die Kumulierung mit den Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben die zulässigen Hoechstgrenzen überschritten, was mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre.

(58) Aufgrund obiger Erwägungen ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben zugunsten des Unternehmens Sangalli mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen darstellen würden, auf die die entsprechende Ausnahmebestimmung nicht anwendbar wäre.

V. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(59) Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, daß der Verkauf der Grundstücke der Agricoltura an die Sangalli kein Beihilfeelement enthält, weil der Verkaufspreis dem von einem unabhängigen Sachverständigen festgesetzten Preis und dem kürzlich von anderen Unternehmen für ähnliche Geschäfte gezahlten Preis entspricht. Außerdem kann die Errichtung der Infrastrukturen im Investitionsgebiet nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden, da es sich um Infrastrukturen handelt, die von allen Unternehmen mit Standort in diesem Industriegebiet gemeinsam genutzt werden, und die kostendeckenden Gebühren objektiv für alle Unternehmen gelten. Die Kosten der nur von einem der Unternehmen genutzten Infrastrukturen gehen ausschließlich zu dessen Lasten.

(60) Die Investitionsbeihilfe in Höhe von 135,63 Mrd. ITL entspricht den Voraussetzungen und den Intensitäten des Gesetzes 488/92, einer von der Kommission genehmigten Regelung. Diese Beihilfe ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(61) Der Zuschuß in Höhe von 50 Mio. ITL je Beschäftigten, den die Enisud der Sangalli zahlen kann, enthält kein Beihilfeelement im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, weil er nicht die Verwendung öffentlicher Mittel nach sich zieht und die Wahl des Empfängers von der öffentlichen Hand unabhängig ist.

(62) Umgekehrt stellt die Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben, auf die die italienischen Behörden in ihrem Schreiben von 6. Mai 1999 Bezug nehmen, eine Beihilfe dar, die nicht unter die Entscheidung 95/455/EG fällt. Diese Beihilfe soll mit den Beihilfen nach dem Gesetz 488/92 kumuliert werden, da es sich um an Erstinvestitionen gebundene Beihilfen zugunsten von Unternehmen mit Standort in den Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) handelt. Da die Intensität letzterer Beihilfen der zulässigen Hoechstintensität in dem fraglichen Fördergebiet entspricht, würden durch die Kumulierung mit anderen Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben die von der Kommission genehmigten regionalen Hoechstgrenzen überschritten, so daß die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar würden. Deshalb dürfen die italienischen Behörden diese Beihilfen zugunsten des Unternehmens Sangalli nicht gewähren.

(63) Die Kommission stellt aufgrund der Angaben der italienischen Behörden fest, daß in Erwartung der abschließenden Entscheidung dem begünstigten Unternehmen keine staatliche Beihilfe gewährt wurde -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Verkauf der Grundstücke der Agricoltura SpA an die Sangalli Manfredonia Vetro Srl, die Errichtung gemeinsam genutzter Infrastrukturen in dem Investitionsgebiet und der Zuschuß, der von der Enisud SpA der Sangalli Manfredonia Vetro Srl für jeden ehemaligen Beschäftigten der Gesellschaften der ENI-Gruppe gezahlt wird, den die Sangalli Manfredonia Vetro Srl einstellt, fallen nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

Artikel 2

Die von Italien der Sangalli Manfredonia Vetro Srl gewährte Beihilfe in Höhe von 135,63 Mrd. ITL steht in Einklang mit dem Gesetz Nr. 488 vom 19. Dezember 1992, mit dem eine von der Kommission genehmigte Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung eingeführt wurde.

Artikel 3

Italien darf keine Ermäßigung der Steuern oder Sozialabgaben zugunsten der Sangalli Manfredonia Vetro Srl gewähren, da diese Maßnahme nicht Teil einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung ist und eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt.

Artikel 4

Italien teilt der Kommission zwei Monate nach Übermittlung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 1999

Für die Kommission

Karel Van Miert

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 92 vom 1.4.1999, S. 5.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(4) ABl. C 209 vom 7.7.1997, S. 3.

(5) Runderlaß des Industrieministeriums Nr. 234363 vom 20.11.1997, geändert durch Runderlaß Nr. 9000043 vom 5.2.1998.

(6) Der Manfredonia-Vertrag wurde am 4. März 1998 unterzeichnet. Das Verfahren zur Untersuchung der Zulässigkeit der einzelnen Vorhaben wurde am 15. Juli 1998 abgeschlossen. Zu den genehmigten Vorhaben gehört auch das Vorhaben der Sangalli Vetro.

(7) Mit der Italien mit Schreiben vom 30. Juni 1997 (Aktenzeichen SG(97) D/4949) mitgeteilten Entscheidung vom 21. Mai 1997 über die staatliche Beihilfe 27A/97 hat die Kommission die Regelung des Gesetzes 488/92 genehmigt. Mit der Italien mit Schreiben vom 9. Februar 1999 mitgeteilten Entscheidung vom 21. Dezember 1998 über die staatliche Beihilfe 810/97 hat die Kommission auch die Durchführungsmaßnahmen zum Gesetz 488/92, darunter den sogenannten Contratto d'area, genehmigt.

(8) ABl. L 138 vom 21.5.1992, S. 24.

(9) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3.

(10) Im "float" -Verfahren hergestelltes Flachglas.

(11) Laut Zeitschrift "Industrial Minerals" vom Dezember 1997 teilen sich folgende Unternehmen den europäischen Flachglasmarkt: Pilkington 25 %, Glaverbel 18 %, Saint Gobain 29 %, Guardian 12 %, PPG 8 %, Sisecam 6 % und Euroglas 2 %.

(12) Dies gilt für Pilkington plc, Saint Gobain und Glaverbel. Webseiten: www.pilkington.com; www.saint-gobain.com und www.glaverbel.com (28. November 1998).

(13) Jahresbericht Pilkington 1996/97 und 1998, Webseite: www.pilkington.com/finance; Jahresbericht Glaverbel 1997, Konzernleistung, Webseite: www.glaverbel.com vom 28. November 1998.

(14) GD III, Eurostat, Panorama der EU-Industrie '97, Band I, Seiten 9-8 bis 9-14.

(15) Von Frost & Sullivan Market Research 1997 veröffentlichte Studie.

(16) Rede von Luc Willame, Geschäftsführer von Glaverbel auf der Jahreshauptversammlung am 27. Mai 1998. Quelle: http://www.glaverbel.com (28. November 1998).

(17) Internet-Adresse: http://saint-gobain.com, Pressemitteilungen von 15. Juni 1999.

(18) Jahresbericht Glaverbel 1998, "Management Report", Kapitel "European glass consumption up".Quelle: http://www.glaverbel.com (14. Juni 1999).

(19) Ziffer 22 der Entscheidung vom 7. August 1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1230 - Glaverbel/PPG, ABl. C 282 vom 11.9.1998, S. 2).

(20) Nach den Informationen des Verbands der Flachglashersteller läßt sich die Nachfrage in der Europäischen Union wie folgt schätzen: 6390 Mio. t im Jahre 1999; 6737 Mio. t im Jahre 2000 und 7180 Mio. t im Jahre 2001.

(21) Die förderfähigen Kosten untergliedern sich folgendermaßen: 5 % für Studien (9,5 Mrd.); 3 % für Grundstücke (5,5 Mrd.); 20 % für Gebäude (43,3 Mrd.); 72 % für Ausrüstungen (132,6 Mrd.).

(22) Siehe Entscheidung vom 21. Mai 1997 über die staatliche Beihilfe 27A/97, in der die Beihilfeintensitäten für die Regionen nach Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe a) aufgeführt sind. (ABl. C 242 vom 8.8.1997).

(23) Siehe Fußnote 7.

(24) Siehe Fußnote 6.

(25) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

(26) Siehe Fußnote 8.

(27) Siehe u. a. den in der Kommission in Rahmen der Kontrolle der Rekonversionsmaßnahmen übermittelten Jahresbericht 1997/1998 (Aktenzeichen A/38296 vom 18. November 1998).

(28) Seit 1995 werden die ENI-Aktien an der Börse gehandelt.

(29) Vgl. http://www.eni.it (28. Juni 1999).

(30) Nach den im Bericht erhaltenen Schätzungen der ENI wird die Rekonversion insgesamt Kosten in Höhe von 100 Mrd. ITL verursachen und bis Ende 2000 fortdauern.

(31) ABl. C 188 vom 17.6.1998, S. 8.

(32) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 23.

(33) In der Entscheidung war für die Region Abruzzen eine andere Regelung vorgesehen.

(34) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. Die Gewährung dieser Beihilfen unterliegt folgenden Voraussetzungen:

- Die einzustellenden Arbeitnehmer müssen arbeitslos sein;

- die einstellenden Unternehmen dürfen in den zwölf vorausgegangenen Monaten kein Personal entlassen haben;

- die Einstellung muß zur Schaffung neuer Arbeitsplätze im Vergleich zur Zahl der Beschäftigten des Unternehmens in den zwölf Monaten vor der Einstellung führen;

- die Verträge müssen unbefristete Verträge oder Verträge mit hinreichend langer Laufzeit sein, um eine gewisse Beschäftigungsstabilität zu gewährleisten (der Arbeitsplatz muß wenigstens zwölf Monate nach Beihilfegewährung gesichert sein). Im Falle der Kumulierung mit anderen Beihilfen darf der Gesamtbetrag der Beihilfen nicht den Hoechstbetrag der jeweils angewandten Regelung übersteigen.