2006D0944 — DE — 12.11.2013 — 002.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2006

über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6468)

(2006/944/EG)

(ABl. L 358, 16.12.2006, p.87)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2010

  L 332

41

16.12.2010

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. November 2013

  L 301

5

12.11.2013


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 80  (944/2006)




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2006

über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6468)

(2006/944/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG enthält die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung der Emissionsmengen, die der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls jeweils zugeteilt wurden. Anlage B des Kyoto-Protokolls enthält die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung der jeweiligen Emissionsmengen, die den der Gemeinschaft nach dem 25. April 2002 beigetretenen Mitgliedstaaten zugeteilt wurden, mit Ausnahme von Zypern und Malta, für die noch keine quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls gelten.

(2)

Die der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten jeweils zugeteilten Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt. Diese Emissionsmengen wurden berechnet anhand der überprüften Emissionswerte des Basisjahres, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 2004/280/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls ( 2 ) übermittelt wurden, multipliziert mit den in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG und Anlage B des Kyoto-Protokolls festgesetzten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen, und multipliziert mit fünf, was für die fünf Jahre des ersten Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Protokolls steht.

(3)

Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2002/358/EG entspricht die der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesene Menge der jeweiligen Emissionsmenge, die im Anhang der vorliegenden Entscheidung für sie festgelegt ist.

(4)

Die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2005/166/EG übermittelten Basisjahremissionswerte im Rahmen des Kyoto-Protokolls erforderte eine Neuberechnung, die eine arithmetische Differenz von 11 403 608 Tonnen Kohlendioxidäquivalent zwischen der zugewiesenen Menge für die Europäische Gemeinschaft und der Summe der zugewiesenen Mengen der in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgeführten Mitgliedstaaten ergab. Diese Differenz sollte von der Gemeinschaft als zugewiesene Einheiten (Assigned Amount Units) ausgestellt werden.

(5)

Etwaige Änderungen der endgültigen Emissionsmengen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, die sich aus der Überprüfung der Emissionsmengen gemäß Artikel 8 des Kyoto-Protokolls ergeben, sind durch eine Änderung der vorliegenden Entscheidung festzulegen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten für den ersten Zeitraum mit quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -reduzierung im Rahmen des Kyoto-Protokolls jeweils zugeteilt werden, sind im Anhang festgelegt.

▼M1

Artikel 2

Die Differenz von 19 357 532 Tonnen Kohlendioxidäquivalent zwischen den Emissionsmengen der Union und der Summe der Emissionsmengen der in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgeführten Mitgliedstaaten wird von der Union als zugeteilte Menge vergeben.

▼B

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG

Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die der Union und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls für den ersten Zeitraum mit quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -reduzierung jeweils zugeteilt werden



Europäische Union (1)

19 621 381 509

Belgien

673 995 528

Dänemark

273 827 177

Deutschland

4 868 096 694

Irland

314 184 272

Griechenland

668 669 806

Spanien

1 666 195 929

Frankreich

2 819 626 640

Italien

2 416 277 898

Luxemburg

47 402 996

Niederlande

1 001 262 141

Österreich

343 866 009

Portugal

381 937 527

Finnland

355 017 545

Schweden

375 188 561

Vereinigtes Königreich

3 396 475 254



Bulgarien

610 045 827

Tschechische Republik

893 541 801

Estland

196 062 637

▼M2

Kroatien

148 778 503

▼M1

Zypern

Entfällt

Lettland

119 182 130

Litauen

227 306 177

Ungarn

542 366 600

Malta

Entfällt

Polen

2 648 181 038

Rumänien

1 279 835 099

Slowenien

93 628 593

Slowakei

331 433 516

(1)   Im Hinblick auf die in Artikel 4 des Kyoto-Protokolls vorgesehene gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und anwendbar auf die in Anhang II derselben Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten.



( 1 ) ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

( 2 ) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 57.

( 3 ) Im Hinblick auf die in Artikel 4 des Kyoto-Protokolls vorgesehene gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und anwendbar auf die in Anhang II derselben Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten.