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24.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/1 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Januar 2022
zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Änderungen des Anhangs 14-B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft
(2022/C 35/01)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates vom 20. Dezember 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (1)‚ insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. |
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(2) |
Im Rahmen des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ bestätigten die Europäische Union und Japan (im Folgenden „Vertragsparteien“), dass der Gemischte Ausschuss ab dem Jahr 2020 und bis zum Jahr 2022 jährlich für bis zu 28 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan den Schutz als geografische Angaben und die Aufnahme in Anhang 14-B des Abkommens in Betracht zieht, sofern diese Namen in der EU bzw. in Japan geschützt sind. Ab dem Jahr 2023 werden die Vertragsparteien daran arbeiten, unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten laufend weitere geografische Angaben in Anhang 14-B aufzunehmen und sich dabei eng abzustimmen. Am 1. Februar 2021 wurden gemäß Artikel 14.30 des Abkommens 28 geografische Angaben der Union und 28 geografische Angaben Japans in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen (2). |
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(3) |
Gemäß Artikel 14.30 des Abkommens können neue geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsverfahren und Prüfung der geografischen Angaben nach Artikel 14.25 Absatz 4 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen werden. |
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(4) |
Die Union hat das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 28 zusätzlichen geografischen Angaben Japans abgeschlossen und Japan hat das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 28 zusätzlichen geografischen Angaben der Union abgeschlossen. Diese geografischen Angaben sollten in die entsprechende Liste geografischer Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats der Union und in die Liste der geografischen Angaben Japans aufgenommen werden. |
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(5) |
Gemäß Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens formuliert der gemäß Artikel 22.3 des Abkommens eingesetzte Ausschuss „Geistiges Eigentum“ für den gemäß Artikel 22.1 eingesetzten Gemischten Ausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei Empfehlungen für Änderungen des Anhangs 14-B. |
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(6) |
Gemäß Artikel 22.1 Absatz 5 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss in bestimmten Fällen Beschlüsse zur Änderung des Abkommens, darunter Änderungen des Anhangs 14-B, in Einklang mit den jeweiligen internen rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien fassen. |
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(7) |
Am 13. Dezember 2021 empfahl der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ dem Gemischten Ausschuss, Anhang 14-B des Abkommens entsprechend zu ändern. |
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(8) |
Anhang 14-B des Abkommens sollten daher entsprechend geändert und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden — |
BESCHLIEßT:
Artikel 1
Die im Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses enthaltenen Änderungen des Anhangs 14-B des Abkommens werden im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Änderungsabkommens ist diesem Beschluss in Form eines Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses beigefügt.
Artikel 2
Der Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss wird ermächtigt, die Annahme des Beschlusses des Gemischten Ausschusses im Namen der Europäischen Union zu genehmigen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Das im Anhang beigefügte Änderungsabkommen in Form des Beschlusses des Gemischten Ausschusses wird nach seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Januar 2022.
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
BESCHLUSS NR. …/2022 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT
vom [Datum]
über die Änderungen des Anhangs 14-B über geografische Angaben
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14.30 und 22.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. |
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(2) |
Im Rahmen des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ bestätigten die Europäische Union und Japan (im Folgenden „Vertragsparteien“), dass der Gemischte Ausschuss ab dem Jahr 2020 und bis zum Jahr 2022 jährlich für bis zu 28 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan den Schutz als geografische Angaben und die Aufnahme in Anhang 14-B des Abkommens in Betracht zieht, sofern diese Namen in der EU bzw. in Japan geschützt sind (1). Ab dem Jahr 2023 werden die Vertragsparteien daran arbeiten, unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten laufend weitere geografische Angaben in Anhang 14-B aufzunehmen und sich dabei eng abzustimmen. Am 1. Februar 2021 wurden gemäß Artikel 14.30 des Abkommens 28 geografische Angaben der Europäischen Union und 28 geografische Angaben Japans in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen (2). |
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(3) |
Auf Ersuchen der Vertragsparteien hat die Union gemäß Artikel 14.30 Absatz 1 das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 28 zusätzlichen geografischen Angaben Japans abgeschlossen und hat Japan das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 28 zusätzlichen geografischen Angaben der Union abgeschlossen. |
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(4) |
Im Einklang mit Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens empfahl der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ dem Gemischten Ausschuss am 13. Dezember 2021, Anhang 14-B des Abkommens entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die Vertragsparteien haben ihre für die Annahme des Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss im Rahmen des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen und bemühen sich darum, die diplomatischen Noten zur Bestätigung der Änderungen des Abkommens spätestens zehn Arbeitstage nach Annahme des Beschlusses auszutauschen. |
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(6) |
Deswegen sollte Anhang 14-B des Abkommens im Einklang mit Artikel 23.2 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe g des Abkommens geändert werden. |
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(7) |
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2021 sollten gemäß Artikel 14.30 Absatz 3 des Abkommens die Listen der geografischen Angaben des Vereinigten Königreichs aus den Listen der geografischen Angaben der Europäischen Union in Anhang 14-B des Abkommens gestrichen werden – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
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a) |
In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt A des Abkommens werden die Liste der geografischen Angaben des Vereinigten Königreichs gestrichen und die in Anhang 1 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der entsprechenden Liste der geografischen Angaben des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union angefügt. |
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b) |
In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt B des Abkommens werden die in Anhang 2 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt. |
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c) |
In Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A des Abkommens werden die Liste der geografischen Angaben des Vereinigten Königreichs gestrichen und die in Anhang 3 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der entsprechenden Liste der geografischen Angaben des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union angefügt. |
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d) |
In Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt B des Abkommens werden die in Anhang 4 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt. |
Artikel 2
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a) |
Im vierten Jahr der Anwendung des Abkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über die Aufnahme von bis zu 27 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan in Anhang 14-B, die im Rahmen des Abkommens als geografische Angaben geschützt werden, sofern es sich bei diesen Namen um geografische Angaben handelt, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften geschützt sind. |
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b) |
Ab dem fünften Jahr der Anwendung des Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daran, laufend weitere geografische Angaben unter Berücksichtigung der Interessen jeder Vertragspartei aufzunehmen. |
Artikel 3
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst. Artikel 1 und die Anhänge dieses Beschlusses sind in zwei Urschriften in den verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens nach Artikel 23.8 Absatz 1 des Abkommens abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Einklang mit Artikel 22.2 Absatz 1 des Abkommens von den Vertragsparteien durchgeführt. Die mit diesem Beschluss angenommenen Änderungen des Abkommens werden durch den diplomatischen Notenwechsel gemäß Artikel 23.2 Absatz 3 des Abkommens bestätigt und treten im Anschluss daran in Kraft.
Geschehen zu [Ort], …
Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses
Kovorsitz [für Japan Kovorsitz [für die EU]
ANHANG 1
FRANKREICH
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Abondance (3) |
アボンダンス |
Käse |
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Huile d’olive de la vallée des Baux-de-Provence |
ユイル・ドリーブ・ドゥ・ラ・ヴァレ・ デ・ボー・ドゥ・ プロヴァンス |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — [Olivenöl] |
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Pont-l’Évêque |
ポン・レヴェック |
Käse |
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Sel de Guérande / Fleur de sel de Guérande |
セル・ドゥ・ゲランド / フルール・ドゥ・セル・ドゥ・ゲランド |
Salz |
DEUTSCHLAND
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Dresdner Christstollen / Dresdner Stollen / Dresdner Weihnachtsstollen |
ドレスナー・クリストシュトレン / ドレスナー・シュトレン / ドレスナー・ヴァイナハツシュトレン |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck — [feine Backwaren] |
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Spalt Spalter |
シュパルト・ シュパルター |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) [Hopfen] |
GRIECHENLAND
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Χανιά Κρήτης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Chania Kritis) |
ハニア・クリティス |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — [Olivenöl] |
ITALIEN
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Monti Iblei |
モンティ・イブレイ |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — [Olivenöl] |
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Pecorino Sardo (4) |
ペコリーノ・サルド |
Käse |
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Prosciutto di Modena |
プロシュット・ディ・モデナ |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweineschinken] |
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Salamini italiani alla cacciatora |
サラミーニ・イタリアーニ・アッラ・カッチャトーラ |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) – [Schweinesalami] |
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Speck Alto Adige / Südtiroler Markenspeck / Südtiroler Speck |
スペック・アルト・アディジェ / スッドティローラー・マルケンスペック / スッドティローラー・スペック |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweineschinken] |
SPANIEN
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Aceite de Mallorca / Aceite mallorquín / Oli de Mallorca / Oli mallorquí |
アセイテ・デ・マヨルカ / アセイテ・マヨルキン / オリ・デ・マヨルカ / オリ・マヨルキ |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — [Olivenöl] |
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Jamón de Trevélez |
ハモン・デ・トレベレス |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweineschinken] |
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Los Pedroches |
ロス・ペドロチェス |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweineschinken] |
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Montes de Toledo |
モンテス・デ・トレド |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — [Olivenöl] |
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Pimentón de la Vera |
ピメントン・デ・ラ・ベラ |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) [Paprika] |
ANHANG 2
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Zu schützender Name |
Transkription ins lateinische Alphabet (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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江戸崎かぼちゃ / 江戸崎カボチャ / 江戸崎南瓜 |
Edosaki Kabocha |
Agrarerzeugnis [Kürbisse] |
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吉川ナス / Yoshikawa Nasu / Yoshikawa Eggplant |
Yoshikawa Nasu |
Agrarerzeugnis [Auberginen] |
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新里ねぎ / NISSATO GREEN ONION |
Nissato Negi |
Agrarerzeugnis [grüne Zwiebel] |
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ひばり野オクラ |
Hibarino Okra |
Agrarerzeugnis [Okras] |
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今金男しゃく / Imakane Danshaku |
Imakane Danshaku |
Agrarerzeugnis [Kartoffeln] |
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田浦銀太刀 / Tanoura Gindachi |
Tanoura Gindachi |
Meereserzeugnis [Haarschwänze] |
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大野あさり / Ono Asari |
Ono Asari |
Meereserzeugnis [Muscheln] |
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大鰐温泉もやし / Owanionsen Moyashi |
Owanionsen Moyashi |
Agrarerzeugnis [Bohnensprossen] |
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檜山海参 / Hiyama Haishen |
Hiyama Haishen |
verarbeitetes Meereserzeugnis [getrocknete Seegurken] |
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大竹いちじく / Otake Ichijiku |
Otake Ichijiku |
Agrarerzeugnis [Feigen] |
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八代特産晩白柚 / Yatsushiro Tokusan Banpeiyu |
Yatsushiro Tokusan Banpeiyu |
Agrarerzeugnis [Pampelmusen] |
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八代生姜 / Yatsushiro Shoga / Yatsushiro Ginger |
Yatsushiro Shoga |
Agrarerzeugnis [Ingwer] |
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物部ゆず / Monobe Yuzu |
Monobe Yuzu |
Agrarerzeugnis [Yuzu (Zitrusfrüchte)] |
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福山のくわい / Fukuyama no Kuwai |
Fukuyama no Kuwai |
Agrarerzeugnis [Rhizom des Pfeilkrauts] |
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富山干柿 / Toyama Hoshigaki |
Toyama Hoshigaki |
Verarbeitetes Agrarerzeugnis [getrocknete Japanische Kaki] |
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山形ラ・フランス / Yamagata La France |
Yamagata La France |
Agrarerzeugnis [Birnen] |
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徳地やまのいも / Tokuji Yamanoimo |
Tokuji Yamanoimo |
Agrarerzeugnis [japanische Yamswurzeln] |
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網走湖産しじみ貝 / Abashirikosan Shijimigai |
Abashirikosan Shijimigai |
Meereserzeugnis [Süßwassermuscheln] |
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えらぶゆり / ERABU LILY / Erabu Yuri |
Erabu Yuri |
Zierpflanzen [Lilien] |
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西浦みかん寿太郎 / Nishiura Mikan Jutaro |
Nishiura Mikan Jutaro |
Agrarerzeugnis [Mandarinen (Zitrusfrüchte)] |
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河北せり / Kahoku Dropwort / Kahoku Seri |
Kahoku Seri |
Agrarerzeugnis [Wasserpetersilie] |
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清水森ナンバ / Shimizumori Red Pepper / Shimizumori Green Pepper / Shimizumori Namba |
Shimizumori Namba |
Agrarerzeugnis [Paprika] Würzmittel [Paprika] |
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甲子柿 / KASSHI GAKI / KASSHI KAKI / KASSHI PERSIMMON |
Kasshi Gaki / Kasshi Kaki |
Agrarerzeugnis [japanische Kaki] |
ANHANG 3
FRANKREICH
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Bordeaux supérieur |
ボルドー・シュペリウール |
Wein |
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Côtes de Bordeaux |
コート・ド・ボルドー |
Wein |
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Crémant d’Alsace |
クレマン・ダルザス |
Wein |
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Saint-Emilion Grand Cru |
サンテミリオン・グラン・クリュ |
Wein |
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Saint-Estèphe |
サン・テステフ |
Wein |
DEUTSCHLAND
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Landwein Rhein |
ラントワイン・ライン |
Wein |
SPANIEN
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Almansa |
アルマンサ |
Wein |
|
Calatayud |
カラタユド |
Wein |
|
Campo de Borja |
カンポ・デ・ボルハ |
Wein |
|
Castilla |
カスティーリャ |
Wein |
|
Yecla |
イエクラ |
Wein |
ANHANG 4
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Zu schützender Name |
Transkription ins lateinische Alphabet (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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三重 |
Mie |
Seishu (Sake) |
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和歌山梅酒 |
Wakayama Umeshu |
Andere Arten von alkoholischen Getränken |
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利根沼田 |
Tone Numata |
Seishu (Sake) |
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萩 |
Hagi |
Seishu (Sake) |
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山梨 |
Yamanashi |
Seishu (Sake) |
(1) Zur Klarstellung: Der Gemischte Ausschuss zieht unabhängig von der Zahl der Namen aus Japan jedes Jahr 27 oder 28 Namen aus der Europäischen Union in Betracht.
(2) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:22021D0109
https://www.mofa.go.jp/mofaj/files/100141732.pdf
(3) Für diese geografische Angabe gilt Artikel 14.25 Absatz 5.
(4) Der Schutz des einzelnen Bestandteils „Pecorino“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Pecorino Sardo“ wird nicht angestrebt.