6.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2009

zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend die Maßnahmen der Republik Östlich des Uruguay hinsichtlich der Einfuhr und des Verkaufs von Whisky in Uruguay

(2009/737/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(1)

Am 2. September 2004 reichte die Scotch Whisky Association („SWA“) im Namen ihrer Mitglieder, die den Wirtschaftszweig der Scotch-Whisky-Industrie bilden, einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 („Verordnung“) ein.

(2)

Der Antragsteller brachte vor, die Verkäufe der Gemeinschaft von Scotch Whisky in der Republik Östlich des Uruguay würden durch verschiedene Handelshemmnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung behindert. Die angeblichen Handelshemmnisse standen alle im unmittelbaren Zusammenhang mit den Verbrauchsteuern in Uruguay (IMESI - Impuesto Especifico Interno) und betrafen folgende Praktiken:

a)

Whiskys, die drei Jahre oder älter sind, sind von der niedrigsten Steuerklasse ausgeschlossen,

b)

das IMESI-System bietet weder Transparenz noch Planungssicherheit,

c)

eingeführte Whiskyflaschen müssen mit Steuerbanderolen versehen werden,

d)

die Einfuhrabgaben sind im Voraus zu entrichten.

(3)

Der Antragsteller führte ferner aus, dass diese Praktiken handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung hätten.

(4)

Nach Anhörung des mit der Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zur Prüfung der Rechtslage und des Sachverhalts zu rechtfertigen. Daraufhin wurde am 23. Oktober 2004 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet (2).

B.   FESTSTELLUNGEN IM RAHMEN DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS

(5)

Während des Untersuchungsverfahrens signalisierten die uruguayischen Behörden ihre Bereitschaft, die Möglichkeiten einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung auszuloten. Die Kommissionsdienststellen erklärten sich damit einverstanden, über mögliche Wege zur Ausräumung der in dem Antrag aufgeführten Streitpunkte zu diskutieren. Im Rahmen der Diskussion legten die uruguayischen Behörden folgende Lösungsvorschläge vor:

a)

Was die Praktik der uruguayischen Behörden anbelangt, Whiskys, die älter als drei Jahre sind, von der niedrigsten Steuerklasse auszuschließen (wobei in den EU-Verordnungen festgelegt ist, dass Whiskys mindestens drei Jahre reifen müssen), schlug Uruguay vor, die betreffende Bestimmung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 aufzuheben.

b)

Hinsichtlich der diskriminierenden Auflage, eingeführte Whiskyflaschen mit Steuerbanderolen zu versehen, verpflichtete sich Uruguay, die entsprechenden Rechtsvorschriften bis zum 30. Juni 2005 zu ändern und sicherzustellen, dass sie innerhalb von 90 Tagen in Kraft treten.

c)

Zum Vorbringen der SWA, das nationale Steuersystem für Spirituosen verstoße insofern gegen das GATT, als es nicht einheitlich, unparteiisch und gerecht angewandt werde, schlugen die uruguayischen Behörden vor, die Struktur des IMESI-Verbrauchsteuersystems dahin gehend zu ändern, dass es bis 2006 mit den auf internationaler Ebene gängigsten Steuersystemen im Einklang steht.

d)

Bezüglich der Verpflichtung, die Einfuhrabgaben zu einem Satz von 80 % des Zollwarenwertes im Voraus zu entrichten, wurde vereinbart, dass Uruguay die Vorauszahlung der IMESI-Steuer beibehalten kann, um Steuerhinterziehungsdelikten vorzubeugen.

C.   ENTWICKLUNG NACH ABSCHLUSS DER UNTERSUCHUNG

(6)

Die ersten beiden Maßnahmen wurden von den uruguayischen Behörden innerhalb der vereinbarten Frist umgesetzt, die strukturelle Änderung des IMESI-Systems wurde allerdings verzögert, bis Uruguay schließlich am 27. Dezember 2007 mit dem Erlass Nr. 520/2007 neue Rechtsvorschriften zur Verbrauchsteuer einführte.

(7)

Anfang 2008 ersuchte die Kommission Uruguay um einige Klarstellungen bezüglich der strukturellen Überarbeitung des betreffenden nationalen Steuersystems; diese wurden im Mai 2009 vorgelegt. Sie bestätigten, dass die Funktionsweise des uruguayischen Systems mit den einschlägigen WTO-Verpflichtungen und den Zusagen, die Uruguay in den Gesprächen zur Beilegung des Streites machte, im Einklang stehen.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN

(8)

Aufgrund der vorstehenden Analyse wird die Auffassung vertreten, dass das Untersuchungsverfahren zu einer zufriedenstellenden Beseitigung der im Antrag des SWA genannten Handelshemmnisse geführt hat. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung sollte das Untersuchungsverfahren daher eingestellt werden.

(9)

Der Beratende Ausschuss wurde zu den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen konsultiert —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Untersuchungsverfahren betreffend die Maßnahmen der Republik Östlich des Uruguay hinsichtlich der Einfuhr und des Verkaufs von Whisky in Uruguay wird eingestellt.

Brüssel, den 5. Oktober 2009

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.

(2)   ABl. C 261 vom 23.10.2004, S. 3.