24.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2007

über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(2007/763/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Beitrittsvertrag von 2005,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005 (nachstehend „Beitrittsakte“ genannt), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) (nachstehend „Rechtshilfeübereinkommen“ genannt) wurde am 29. Mai 2000 in Brüssel unterzeichnet und trat am 23. August 2005 in Kraft.

(2)

Das Rechtshilfeübereinkommen wurde durch das am 16. Oktober 2001 unterzeichnete und am 5. Oktober 2005 in Kraft getretene Protokoll (3) (nachstehend „Protokoll zum Rechtshilfeübereinkommen“ genannt) ergänzt.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte treten Bulgarien und Rumänien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Rechtshilfeübereinkommen und das Protokoll zum Rechtshilfeübereinkommen gehören. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, der vom Rat festgelegt wird.

(4)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte nimmt der Rat alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Rechtshilfeübereinkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses zwischen Bulgarien, Rumänien und denjenigen Mitgliedstaaten in Kraft, für die das Übereinkommen an dem betreffenden Tag in Kraft ist. Es tritt zwischen Bulgarien oder Rumänien und jedem der anderen Mitgliedstaaten an dem Tag in Kraft, an dem das Rechtshilfeübereinkommen für den betreffenden anderen Mitgliedstaat in Kraft tritt.

Das Protokoll zum Rechtshilfeübereinkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses zwischen Bulgarien, Rumänien und denjenigen Mitgliedstaaten in Kraft, für die das Protokoll an dem betreffenden Tag in Kraft ist. Es tritt zwischen Bulgarien oder Rumänien und jedem der anderen Mitgliedstaaten an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll zum Rechtshilfeübereinkommen für den betreffenden anderen Mitgliedstaat in Kraft tritt.

Artikel 2

Der Wortlaut des Rechtshilfeübereinkommens und des Protokolls zum Rechtshilfeübereinkommen in bulgarischer und rumänischer Sprache (4) ist in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen des Rechtshilfeübereinkommens und des Protokolls zum Rechtshilfeübereinkommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(3)  Protokoll — vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt — zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 2).

(4)  Die bulgarische und die rumänische Fassung des Übereinkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.