31975Y0705(02)

Beschluß Nr. 99 vom 13. März 1975 über die Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen

Amtsblatt Nr. C 150 vom 05/07/1975 S. 0002 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0057
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0057


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VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN FUR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

BESCHLUSS Nr . 99

vom 13 . März 1975

über die Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 bezueglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

BESCHLIESST

auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates , nach dem sie alle Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus dieser Verordnung und der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 des Rates ergeben ,

auf Grund des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2639/74 ,

in der Erwägung , daß Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 den Kurs für die Umrechnuag der in einer Landeswährung ausgedrückten Beträge in eine andere Landeswährung für die Erstfeststellung oder Neuberechnung der in den darin aufgeführten Artikelen vorgesehenen Leistungen bestimmt ,

in der Erwägung , daß die Einführung des in Artikel 107 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 genannten Bezugszeitraums nicht bedeutet , daß jedes Vierteljahr eine Neuberechnung aller Leistungen vorzunehmen ist , was insbesondere bei Renten schwer durchfährbar wäre und Verzögerungen bei der Auszahlung nach sich zöge ,

gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 ,

FOLGENDES :

1 . Artikel 107 Absatz 1 ist dahin gehend auszulegen , daß er den Umrechnungskurs bestimmt , der zur Zeit der Erstleststellung oder zur Zeit der Neuberechnung nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 maßgebend ist .

Artikel 107 Absatz 1 verpflichtet jedoch nicht dazu , die laufenden Leistungen ( vor allem Renten ) unter Anwendung der in Absatz 1 Buchstaben a ) und b ) festgelegten Umrechnungskurse vierteljährlich neu zu berechnen .

2 . Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Er tritt am 1 . Januar 1975 in Kraft .

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

F . HYNES