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16.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98/44 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. April 2005
über die Zulassungsverfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Estland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1099)
(Nur der estnische Text ist verbindlich)
(2005/308/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Dieser Toleranzwert ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (2) festgelegt worden. |
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(2) |
Die Regierung Estlands hat bei der Kommission die Zulassung von zwei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und die Ergebnisse des vor dem Beitritt vorgenommenen Zerlegeversuchs vorgelegt, indem sie den zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 übermittelt hat. |
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(3) |
Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind. |
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(4) |
In Estland kann der Handelsbrauch verlangen, den Kopf, die Vorderfüße und den Schwanz vom Schweineschlachtkörper zu entfernen. Diesem Umstand ist bei der Anpassung des Gewichts für die Standardaufmachung Rechnung zu tragen. |
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(5) |
Es dürfen keine Änderungen des Geräts oder Einstufungsverfahrens zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. Aus diesem Grund kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Estland zugelassen:
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a) |
das „Intrascope (Optical Probe)“ genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs enthalten sind; |
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b) |
das „Ultra-FOM 300“ genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs enthalten sind. |
Hinsichtlich des Geräts „Ultra-FOM 300“ gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt, dass sich nach der Messung am Schlachtkörper feststellen lassen muss, dass dieses Gerät die Messwerte X2 and X4 an der in Teil 2 Nummer 3 des Anhangs vorgegebenen Stelle gemessen hat. Die Messstelle muss daher während der Messung entsprechend markiert werden.
Artikel 2
Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 können Schweineschlachtkörper in Estland vor dem Wiegen und Klassifizieren ohne Kopf, Vorderfüße und Schwanz dargeboten werden. Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, wird das festgestellte Warmgewicht mit 1,07 multipliziert.
Artikel 3
Eine Änderung des Geräts oder des Schätzverfahrens ist nicht zulässig.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Estland gerichtet.
Brüssel, den 12. April 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).
(2) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).
ANHANG
VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN ESTLAND
Teil 1
INTRASCOPE (OPTICAL PROBE)
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1. |
Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das „Intrascope (Optical Probe)“ genannte Gerät verwendet. |
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2. |
Das Gerät ist mit einer sechseckigen Sonde von höchstens 12 mm Breite (und von 19 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit Sichtfenster und Lichtgeber und mit einem verschiebbaren Zylinder mit Millimeterskala ausgestattet und hat einen Messbereich von 3 bis 45 mm. |
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3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:
Hierbei sind:
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm. |
Teil 2
ULTRA-FOM 300
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1. |
Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das „Ultra-FOM 300“ genannte Gerät verwendet. |
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2. |
Das Gerät ist mit einer Ultraschallsonde von 3,5 MHz (Krautkrämer MB 4 SE) ausgestattet. Das Ultraschallsignal wird von einem Mikroprozessor digitalisiert, gespeichert und verarbeitet.
Die Messergebnisse werden von dem Ultra-FOM-Gerät selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet. |
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3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:
Hierbei sind
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm. |