26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/46


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über den Abschluss des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits, hinsichtlich die Rückübernahme betreffende Angelegenheiten

(2014/231/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss 2014/229/EU des Rates (2) wurde das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (im Folgenden „das Abkommen“) am 9. November 2009 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(3)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Die Bestimmungen des Abkommens, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 3 über die Rückübernahme, sind Gegenstand eines separaten Beschlusses (3), der parallel zum vorliegenden Beschluss erlassen wird.

(5)

Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits wird bezüglich dessen Artikel 34 Absatz 3 im Namen der Europäischen Union genehmigt. (4)

Artikel 2

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem in Artikel 41 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss. Die Union, bzw. gegebenenfalls die Union und die Mitgliedstaaten, werden abhängig vom jeweiligen Thema im Gemischten Ausschuss vertreten.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die Notifizierung nach Artikel 48 Absatz 1 des Abkommens vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Zustimmung am 26. Februar 2014 erteilt (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2014/229/EU des Rates vom 27. Oktober 2009 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (siehe Seite 16 dieses Amtsblatts).

(3)  Beschluss 2014/230/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits, mit Ausnahme der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).

(4)  Der Wortlaut des Abkommens wurde gemeinsam mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 17 veröffentlicht.