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30.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/18 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 8. November 2005
zur Feststellung gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dass sich die Maßnahmen, die Ungarn aufgrund der nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags angenommenen Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 getroffen hat, als unzureichend erweisen
(2005/843/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 8,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 104 des Vertrags vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite. |
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(2) |
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt umfasst die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung der Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1), die verabschiedet wurde, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern. |
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(3) |
In der Amsterdamer Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 zum Stabilitäts- und Wachstumspakt (2) werden alle Beteiligten, d. h. die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission, aufgefordert, den Vertrag und den Stabilitäts- und Wachstumspakt strikt und fristgerecht umzusetzen. |
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(4) |
Der Rat hat mit seiner Entscheidung 2004/918/EG vom 5. Juli 2004 gemäß Artikel 104 Absatz 6 festgestellt, dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit besteht (3). |
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(5) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 hat der Rat am 5. Juli 2004 außerdem eine Empfehlung (4) an die ungarischen Behörden gerichtet und sie aufgerufen, das übermäßige Defizit so rasch wie möglich zu beenden und in einem mittelfristigen Rahmen Maßnahmen zu ergreifen, um das Defizit bis 2008 auf glaubhafte und nachhaltige Weise auf unter 3 % des BIP zu senken, und zwar gemäß dem Defizitrückführungspfad, der in dem von den Behörden vorgelegten Konvergenzprogramm vorgezeichnet und in der Stellungnahme vom 5. Juli 2004 (5) gebilligt wurde. In dieser Empfehlung wurde der ungarischen Regierung eine Frist bis zum 5. November 2004 gesetzt, um praktische Schritte zur Umsetzung der zur Erreichung des ursprünglichen Defizitziels von 4,1 % des BIP für 2005 geplanten Maßnahmen zu unternehmen. |
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(6) |
Am 18. Januar 2005 erkannte der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags auf Empfehlung der Kommission an, dass fristgerecht bis zum 5. November 2004 verschiedene Maßnahmen getroffen worden waren, um das öffentliche Defizit 2004 und 2005 zu senken. Der Rat hielt diese Maßnahmen jedoch nicht für ausreichend, um die Ziele zu erreichen, und nicht für geeignet, eine Abweichung von dem geplanten Anpassungspfad des ungarischen Konvergenzprogramms vom Mai 2004 zu verhindern. Außerdem vertrat er die Auffassung, dass die fortbestehende Zusage der Regierung, das übermäßige Defizit bis 2008 zu beseitigen, durch energische Maßnahmen zur weiteren Haushaltskonsolidierung und eine entschlossenere Weiterführung der Strukturreformen untermauert werden müsse. Vor diesem Hintergrund entschied der Rat, dass Ungarn bis zum 5. November 2004 keine wirksamen Maßnahmen aufgrund der Empfehlung vom 5. Juli 2004 getroffen hat. |
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(7) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 richtete der Rat am 8. März 2005 eine zweite Empfehlung (6) an die ungarischen Behörden und rief sie auf, das übermäßige Defizit so rasch wie möglich zu beenden sowie in einem mittelfristigen Rahmen Maßnahmen zu ergreifen, um das Defizit bis 2008 auf glaubhafte und nachhaltige Weise auf unter 3 % des BIP zu senken, und zwar gemäß dem Defizitrückführungspfad, der in der von den ungarischen Behörden im Dezember 2004 vorgelegten Konvergenzprogrammaktualisierung vorgezeichnet und in der Stellungnahme des Rates vom 8. März 2005 gebilligt wurde. In der Empfehlung wurde unter anderem den ungarischen Behörden eine Frist bis zum 8. Juli 2005 gesetzt, um praktische Schritte zur Umsetzung der Maßnahmen zu unternehmen, mit denen das Defizitziel von 3,6 % des BIP (7) im Jahr 2005 erreicht werden soll. |
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(8) |
Am 13. Juli 2005 nahm die Kommission eine Mitteilung über Ungarn an. Ausgehend von den damals verfügbaren Informationen, darunter die von der ungarischen Regierung im März und im Juni zum Ausgleich der Zielabweichungen beschlossenen Korrekturmaßnahmen im Gesamtumfang von 1,5 % des BIP und die feste Zusage der ungarischen Regierung, gegebenenfalls weitere Maßnahmen durchzuführen, wurde in dieser Mitteilung festgestellt, dass die ungarischen Behörden fristgerecht bis zum 8. Juli 2005 wirksame Maßnahmen ergriffen haben, obgleich die Lage anfällig bleibt und in der Zukunft weitere Maßnahmen erforderlich sind. |
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(9) |
Die jüngsten Entwicklungen zeigen jedoch, dass sich die von den ungarischen Behörden ergriffenen Maßnahmen nunmehr als unzureichend erweisen:
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(10) |
Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt hat sich Ungarn mit der Veröffentlichung der Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 einverstanden erklärt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Ungarn aufgrund der Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 getroffenen Maßnahmen erweisen sich als unzureichend.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. BROWN
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).
(2) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.
(3) http://ue.eu.int/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ecofin/81342.pdf#page=8 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 27).
(4) http://register.consilium.eu.int/pdf/de/04/st11/st11218.de04.pdf#page=2
(5) http://register.consilium.eu.int/pdf/de/04/st11/st11194.de04.pdf#page=2
(6) http://europa.eu.int/comm/economy_finance/about/activities/sgp/edp/com_ass_hu_22_dec_en.pdf
(7) Die Differenz gegenüber dem früheren Ziel von 3,8 % des BIP ergibt sich durch die Heraufsetzung des Beitrags zur Rentenversicherung der zweiten Säule um 0,2 BIP-Prozentpunkt in der Datenmeldung vom März 2005.
(8) Dieser Wert ergibt sich bei ordnungsgemäßer Verbuchung des Kaufs von Militärflugzeugen, durch die sich das angekündigte neue Defizitziel von 4,7 % des BIP im Jahr 2006 um 0,5 % des BIP erhöht.