2001/134/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2001 betreffend die Entscheidung über die mögliche Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 374)
Amtsblatt Nr. L 049 vom 20/02/2001 S. 0013 - 0015
Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2001 betreffend die Entscheidung über die mögliche Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 374) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/134/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/80/EG der Kommission(2) (im Folgenden "die Richtlinie" genannt), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000(4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe d) und Artikel 7 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), wurden die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten und die Antragsteller für die einzelnen Wirkstoffe identifiziert. (2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 prüft der für einen bestimmten Wirkstoff als Berichterstatter benannte Mitgliedstaat die Unterlagen und übermittelt der Kommission einen Bericht über seine Bewertung der Informationen, die von den Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung zugeleitet worden waren. (3) Gemäß dem oben genannten Artikel hat die Kommission die Berichte der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten nach Erhalt den anderen Mitgliedstaaten zur Information übermittelt und mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und den Hauptantragstellern Beratungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 aufgenommen. (4) Die Bewertungen einer Reihe von Wirkstoffen haben ergeben, dass die übermittelten Informationen zum Nachweis, ob Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen generell erfuellen oder nicht, nicht ausreichen. Eine Entscheidung, ob diese Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden können, ist somit zur Zeit nicht möglich. (5) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten vor der Prüfung die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern i) bis v) und Buchstaben c) bis f) im Einklang mit den einzelstaatlichen Bestimmungen über die vorzulegenden Angaben an. Bei den Bewertungen gemäß Erwägungsgrund 4 wurden keine Bedenken festgestellt, die nicht durch geeignete Risikomanagementmaßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten begrenzt werden könnten. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit den betreffenden Wirkstoffen sollte daher zu diesem Zeitpunkt nicht ausgesetzt werden, bevor die erforderlichen zusätzlichen Informationen vorgelegt und bewertet worden sind. Die Entscheidung über die mögliche Aufnahme solcher Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie sollte daher verschoben werden. (6) Nach umfassenden Diskussionen im Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz hat die Kommission in Übereinstimmung mit dem Ausschuss die zusätzlichen Datenanforderungen festgelegt, um zu bestimmen, ob die in Erwägungsgrund 4 genannten Wirkstoffe die Anforderungen von Artikel 5 der Richtlinie erfuellen. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten sollten daher die Antragsteller ausführlich über alle zusätzlichen Studien und Informationen in Kenntnis setzen, die erforderlich sind, um die Erfuellung dieser Anforderungen nachzuweisen. (7) Um den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Planung ihrer Arbeit zu ermöglichen, müssen sich Antragsteller, die wünschen, dass der Bericht erstattende Mitgliedstaat und die Kommission ihren Bewertungsprozess fortsetzen, bedingungslos verpflichten, die erforderlichen zusätzlichen Informationen zu liefern. Um die Kommission in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit an dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 festgelegten Programm innerhalb eines annehmbaren Zeitrahmens abzuschließen, sollte eine Frist festgesetzt werden, in der die Antragsteller ihre Unterlagen vervollständigt haben müssen. Diese Frist sollte unter Berücksichtigung der Durchführungsdauer der notwendigen Studien so kurz wie möglich sein. (8) Werden die Anforderungen der vorliegenden Entscheidung hinsichtlich der Einreichung der erforderlichen Informationen für einen bestimmten Wirkstoff nicht erfuellt, so steht es den interessierten Parteien frei, die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG zu einem späteren Zeitpunkt durch Anwendung der Verfahren von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie voranzutreiben. (9) Diese Entscheidung greift etwaigen Maßnahmen, welche die Kommission in Bezug auf diese Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/188/EWG der Kommission(8), zu einem späteren Zeitpunkt treffen könnte, nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung über die mögliche Aufnahme der im Anhang dieser Verordnung genannten Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird verschoben, bis die in Artikel 2 genannten Informationen vorliegen. Artikel 2 Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten teilen den Antragstellern für jeden der Wirkstoffe im Anhang dieser Entscheidung mit, welche zusätzlichen Studien und Informationen die Kommission nach Beratung mit dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz zur Vervollständigung ihrer Unterlagen für erforderlich hält, um alle Datenanforderungen von Anhang II und Anhang III der Richtlinie für einen begrenzten Bereich repräsentativer Verwendungen zu erfuellen. Jeder Bericht erstattende Mitgliedstaat teilt den betroffenen Antragstellern mit, dass er selbst und die Kommission ihren Bewertungsprozess im Hinblick auf eine Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie nur fortsetzen, wenn der Antragsteller dem Berichterstatter und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Entscheidung eine Erklärung übermittelt, in der er sich verpflichtet zu gewährleisten, dass die Unterlagen spätestens bis zu den im Anhang dieser Verordnung genannten Terminen die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie erfuellen, und die oben genannten Studien und Informationen so schnell wie möglich und spätestens bis zu den im Anhang genannten Terminen vorzulegen. Artikel 3 Gehen die erforderlichen Informationen für bestimmte Wirkstoffe nicht innerhalb der in Artikel 2 genannten Frist ein, setzt der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Kommission darüber so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von zwei Monaten in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten setzten die Antragsteller für die in Artikel 1 genannten Wirkstoffe unverzüglich über die vorliegende Entscheidung in Kenntnis. Brüssel, den 14. Februar 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 14. (3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. (4) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27. (5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8. (6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1. (7) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. (8) ABl. L 92 vom 13.4.1991, S. 42. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>