1999/225/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Unternehmens Herborn und Breitenbach GmbH, vormals Drahtziehmaschinenwerk Grüna GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1687) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 083 vom 27/03/1999 S. 0062 - 0068
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Mai 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Unternehmens Herborn und Breitenbach GmbH, vormals Drahtziehmaschinenwerk Grüna GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1687) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/225/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz l, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 15. März 1995 beschloß die Kommission, bezüglich der staatlichen Beihilfen an das Unternehmen SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH, Magdeburg (SKET SMM) ein Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (2). Dieses Verfahren betraf auch die SKET-SMM-Tochtergesellschaften, d. h. die Entstaubungstechnik Magdeburg GmbH, Magdeburg (ETM), und Drahtziehmaschinenwerk Grüna GmbH, Chemnitz (DZM). Es handelte sich dabei um Beihilfen, die die SKET SMM vor und im Rahmen ihrer Privatisierung sowie ihrer Umstrukturierung erhalten hatte. Zuvor hatte SKET SMM bereits Beihilfen erhalten, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hat (NN 46/93 und NN 95/93). Das Verfahren erhielt die Nummer C 16/95. Am 30. Juli 1996 beschloß die Kommission, das Verfahren C 16/95 auf die seit dem Eröffnungsbeschluß gezahlten staatlichen Beihilfen auszuweiten, die von diesem Beschluß nicht umfaßt waren (3). Die Investoren (Oestmann & Borchert Industriebeteiligungen GbR) hatten sich Ende 1995 von dem Plan zurückgezogen, und ein neuer Umstrukturierungsplan mit zusätzlichen Beihilfen war notifiziert worden. SKET SMM war im Oktober 1996 gezwungen, die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens (GV) zu beantragen (Konkursverfahren in den neuen Bundesländern). Der Plan, der Gegenstand des Erweiterungsbeschlusses vom 30. Juli 1996 war, hatte also die Lebensfähigkeit der SKET SMM nicht wiederherstellen können. Am 26. Juni 1997 erließ die Kommission die ablehnende abschließende Entscheidung 97/765/EG (4) bezüglich der Beihilfen zugunsten der SKET SMM. Das Gesamtvollstreckungsverfahren bezieht sich nicht auf die beiden Tochtergesellschaften ETM und DZM, die auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) übertragen wurden. Mit der Entscheidung 97/765/EG wurde das Verfahren C 16/95 nur in bezug auf den von der Gesamtvollstreckung betroffenen Teil der SKET SMM abgeschlossen. Daher wurde das Verfahren C 16/95 wie folgt aufgeteilt: C 16a/95 für die SKET SMM, C 16b/95 für ETM und C 16c/95 für DZM. DZM fusionierte 1995 mit einem westdeutschen Unternehmen und firmiert heute unter Herborn & Breitenbach GmbH, Chemnitz (H& B). Die vorliegende Entscheidung bezieht sich nur auf H& B. Mit Schreiben vom 13. Januar 1997 (registriert am 14. Januar 1997) und vom 6. August 1997 (registriert am 7. August 1997) hat Deutschland die Kommission über die Übertragung von H& B informiert und Beihilfen zugunsten von H& B für den Zeitraum ab der GV der SKET SMM notifiziert. Mit dem zweiten Schreiben wurde der Umstrukturierungsplan vorgelegt, der nochmals an die neue Situation von H& B angepaßt wurde. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 (registriert am selben Tag) meldete Deutschland die Bedingungen des Privatisierungsvertrags von H& B sowie die Änderungen an dem Umstrukturierungsplan vom August 1997. II SKET SMM hatte am 24. März 1995 und am 12. April 1995 unter der Leitung der Investoren Oestmann & Borchert Industriebeteiligung GbR (die sich Ende 1995 von dem Privatisierungsprojekt zurückzogen) alle Geschäftsanteile der H& B Beteiligungsgesellschaft GmbH und der H& B GmbH & Co. KG von der Kolbus GmbH & Co. KG erworben. Dieser Verbund verschmolz mit der Tochtergesellschaft DZM und blieb bis zum 31. Dezember 1996 als H& B eine Tochtergesellschaft der SKET SMM. Die Übertragung von H& B auf die BvS erfolgte mit dem Vertrag vom 16. Januar 1997. H& B wurde in dem derzeitigen Zustand (das heißt mit Schulden) übertragen. Die West Merchant Bank, die von der BvS mit der Suche nach einem Investor beauftragt worden war, erhielt bis zum 1. Mai 1997 nach einer offenen Ausschreibung, in deren Rahmen 112 Unternehmen in der ganzen Welt angesprochen worden waren, vier Angebote. Mit zwei dieser vier Anbieter wurden Verhandlungen aufgenommen, und unter Berücksichtigung von Unternehmensplan, Garantien zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und finanziellen Eckdaten wurde das beste Angebot ausgewählt. Bei dieser Auswahl wurde jedoch die Option einer Unternehmensauflösung, die wahrscheinlich niedrigere Kosten beinhaltet hätte als der Verkauf mit finanziellen Begleitmaßnahmen, nicht in Erwägung gezogen. Nach den allgemeinen Grundsätzen, die von der Kommission bei der Bewertung von Unternehmensprivatisierungen angewandt werden, beinhaltet die Privatisierung der H& B demnach Beihilfen (5). Bei dem ausgewählten Investor (Herrn Henrich) handelt es sich um eine natürliche Person, die über Erfahrungen in der Drahtziehmaschinenbranche verfügt. Der Investor verkaufte 1994 seinen Familienbetrieb zur Herstellung dieser Maschinen an eine Finanzbeteiligungsholding, die EIS-group, nachdem er vier Jahre lang Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen war. Herr Henrich besitzt noch einen Dienstvertrag mit der EIS-group, die mit dem Erwerb von H& B einverstanden war. Der Investor hat H& B am 24. September 1997 übernommen, wobei er das Management zunächst zu 50 % und am 1. Januar 1998 dann zu 100 % übernahm. Er soll darüber hinaus die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden für die Cable & Wire Division der EIS-group, bestehend aus drei Unternehmensbeteiligungen, übernehmen. Auf diese Weise bringt der Investor Kenntnisse über den Geschäftsbereich, Kontakte und Aussichten auf Synergieeffekte ein. Die Struktur des H& B-Verbunds sieht wie folgt aus: a) Herborn & Breitenbach GmbH, Chemnitz (vormals DZM), mit einem Stammkapital von 1 Mio. DEM. Diese Gesellschaft hat gleichzeitig Komplementärfunktion in der H& B GmbH & Co. KG, Herborn. Sie zählt 107 Beschäftigte, die Aufgaben sind Planung, Konstruktion und Produktion der Maschinen. b) Herborn & Breitenbach GmbH & Co. KG, Herborn (Hessen), Kommanditkapital: 6 Mio. DEM, Komplementärkapital: 0,1 Mio. DEM. Das Unternehmen zählt 78 Beschäftigte, die Aufgabenbereiche sind Planung, Konstruktion und Produktion. c) Herborn & Breitenbach Beteiligungs GmbH, Unna (Nordrhein-Westfalen), wird zu 100 % von der Herborn & Breitenbach GmbH, Chemnitz, gehalten. Sie besitzt ein Stammkapital von 0,1 Mio. DEM (diese Gesellschaft dient als reine "Mantelgesellschaft" ohne Geschäftszweck und ohne Mitarbeiter). Die Geschäftstätigkeit von H& B besteht aus Verkauf, Konstruktion, Produktion, Installation, Test und Wartung von Drahtziehmaschinen an den beiden Standorten Chemnitz und Herborn. Diese Maschinen sind für sehr unterschiedliche Industriezweige bestimmt, wie beispielsweise Automobilbau, Stahlbau, Schiffsbau, Bauindustrie, Energieversorgung, Telekommunikation und Glühlampenherstellung. Der Umstrukturierungsplan des Investors zielt zusammenfassend auf die Sicherung der Marktanteile und die Senkung der Produktionskosten ab. H& B befand sich bereits in der Umstrukturierungsphase, als der Investor das Unternehmen aufkaufte, und dieser will die Bemühungen des Unternehmens unter Einbringung seiner Kontakte fortführen. Es ist geplant a) die beiden Produktionsstandorte (Herborn und Chemnitz) aufrechtzuerhalten. Um jedoch die Kosten zu senken, soll die Teilung klarer und rationeller festgelegt werden: Forschung und Entwicklung, Fertigung und Montage in Chemnitz, Verwaltung, Vertrieb und Kundendemonstration in Herborn; b) die Produktpalette zu straffen, um die Kostenstruktur zu senken; c) die Maschinen an die besonderen Anforderungen der Kunden anzupassen (Entwicklung und Fertigung); d) sich wegen des erheblichen Bestands an Gebrauchtmaschinen von DZM und H& B stärker auf den Kundendienst zu konzentrieren; e) die Produktion von Ersatzteilen sowie Paketangebote zur Modernisierung und Inspektion der Maschinen zu entwickeln; f) das Outsourcing zu verstärken, das bereits im Unternehmen praktiziert wird; g) Arbeitsplätze abzubauen. Er hat allerdings alle gegenwärtigen Arbeitsplätze (186) übernommen und garantiert, davon 150 zu erhalten, darunter 90 in Chemnitz und 60 in Herborn. Die Garantie gilt für die nächsten drei Jahre. Er gewährleistet die Fortführung am Produktionsstandort Chemnitz für zwei weitere Jahre mit mindestens 25 Arbeitsplätzen. Die Arbeitsplatzgarantien sind mit vertraglich vereinbarten Pönalen versehen. H& B muß seine Marktanteile (in Deutschland, Europa, den GUS-Staaten, Südostasien und den USA) in einem ersten Schritt durch die Einbringung von Kontakten und Know-how über den Geschäftsbereich durch den Investor, aber auch durch das Programm zur Kostensenkung und zur Neuausrichtung der Produktionspalette sichern. Der Investor sieht erhebliche Synergieeffekte durch Kooperationen mit anderen Unternehmen (Aufsichtsratsvorsitz der Cable & Wire Division der EIS-group). In den vergangenen Jahren wurden Investitionen, insbesondere für die Sanierung der vorhandenen Gebäude und die Modernisierung der technischen Anlagen, getätigt (16,5 Mio. DEM). Für die nächsten Jahre garantiert der Investor Investitionen in Höhe von etwa 0,5 Mio. DEM/Jahr über drei Jahre (vertragliche Pönalen). Nach den letzten Umsatzprognosen dürfte der Verbund ab 1999 einen Jahresüberschuß vor Steuern [...] (6) erzielen. III H& B blieb bis 1997 im SKET-Verbund und erhielt mehrfach Umstrukturierungsbeihilfen. Tatsächlich haben die Schwierigkeiten, denen sich SKET SMM gegenübersah (und die zu einer Gesamtvollstreckung führten), die Umstrukturierung von H& B verzögert. Die an H& B ausgezahlten Beihilfen waren im Rahmen von aufeinanderfolgenden Umstrukturierungsplänen gewährt worden. H& B war Teil des SKET-Verbundes, und die Pläne sahen die Umstrukturierung der Gruppe insgesamt vor. Nach der Übertragung des Unternehmens auf die BvS und damit der Trennung aus dem Verbund sind diese Pläne deutlich genauer bezüglich H& B geworden. Der Verkauf des einzelnen Unternehmens war erst dann in Erwägung gezogen worden. Heute ist H& B privatisiert, und ein von dem Investor angepaßter Umstrukturierungsplan (siehe Kapitel II) mit neuen Finanzeckdaten wurde von der Kommission untersucht. Der größeren Klarheit wegen werden ausschließlich die Finanzmaßnahmen aufgeführt, die in der Vergangenheit tatsächlich durchgeführt wurden oder im Rahmen der Privatisierung im aktuellen Plan vorgesehen sind (7). Es handelt sich um folgende Maßnahmen: 1. 1990-1991: Gewährung von Zweckzuwendungen (Sozialplan) in Höhe von 1,4 Mio. DEM. 2. 1993: 26,5 Mio. DEM an zinslosen Darlehen und Forderungsverzicht, davon a) Gewährung von zinslosen Darlehen seitens der BvS zum Ausgleich von Altkrediten aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 in Höhe von 13,9 Mio. DEM; b) ein zweiter Kredit der BvS zur Ablösung von Altkrediten aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 in Höhe von 5,4 Mio. DEM; c) zinsloser Kredit der BvS zum Ausgleich der Zinsen der Altkredite in Höhe von 1,7 Mio. DEM; d) Verzicht auf Forderungen im Zusammenhang mit der Begleichung von Ausgleichsverbindlichkeiten in Höhe von 4,6 Mio. DEM; e) Verzicht auf die Zinsen in Höhe von 0,9 Mio. DEM im Zusammenhang mit diesen Verbindlichkeiten. Diese Kredite und dieser Forderungsverzicht (insgesamt 26,5 Mio. DEM) wurden zum 31. Dezember 1994 in Zuschüsse (15,9 Mio. DEM) und in Bildung von Kapitalrücklagen (5,6 Mio. DEM + 5 Mio. DEM) über die SKET SMM umgewandelt. 3. 1996: 11 Mio. DEM an Darlehen, davon a) Gewährung eines Darlehens in Höhe von 3,2 Mio. DEM zum Ausgleich von Altkrediten (aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990) über die SKET SMM. Die BvS wird diesen Betrag an den Konkursverwalter bezahlen; b) Darlehen in Höhe von 5,4 Mio. DEM der BvS (2,2 Mio. DEM zur Finanzierung von Aufträgen über die SKET SMM (die BvS zahlt an den Konkursverwalter zurück), 2,1 Mio. DEM zur Erhaltung der Liquidität und 1,1 Mio. DEM zur Begleichung von Verbindlichkeiten bei Lieferanten); c) Ersatz einer irrtümlich an SKET SMM gegangenen Anzahlung eines Kunden in Höhe von 2,4 Mio. DEM durch die BvS in Form eines zinslosen Gesellschafterdarlehens. Ende 1996 beläuft sich das Obligo von H& B auf 38,9 Mio. DEM (26,5 Mio. DEM an Darlehen, die in nicht rückzahlbare Zuschüsse umgewandelt wurden, 11 Mio. DEM an Darlehen, 1,4 Mio. DEM an Zweckzuwendungen). Hinzu kommen Avale in Höhe von 15 Mio. DEM zu folgenden Bedingungen: 0,25 % pro Halbjahr (l. Januar und 1. Juli), berechnet auf die von der BvS vorgestreckte Finanzierung, sowie 0,5 % auf die von der Bank einbehaltenen Gelder und die bedingte Finanzierung eines Betrags in Höhe von 1,377 Mio. DEM. 4. 1997: Privatisierung (Bedingungen des Privatisierungsvertrags) Die BvS stellt H& B von allen Altschulden frei und gewährt Zuschüsse zur Vollendung der Umstrukturierung. a) Verpflichtungen des Verkäufers (BvS) i) Verzicht auf die Forderungen im Zusammenhang mit den Darlehen in Höhe von 11 Mio. DEM (Umwandlung in nicht rückzahlbare Zuschüsse); ii) Verzicht auf die Forderungen in bezug auf das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 3 Mio. DEM, das 1997 gewährt wurde (im Anschluß an das GV von SKET SMM); iii) Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 4 Mio. DEM für die Umstrukturierung (zwei Teilbeträge von 2 Mio. DEM zum 1. Januar 1998 und zum 30. Juni 1998) zur Aufrechterhaltung der Liquidität und zur Finanzierung von Investitionen; iv) Beteiligung an den Kosten zur Beseitigung von Altlasten (aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990), die einen Betrag von 2 Mio. DEM übersteigen, bis zu einer Höhe von maximal 4 Mio. DEM; v) Übernahme des eventuellen Risikos eines Rückzahlungsanspruchs des Finanzamtes, der 0,3 Mio. DEM betragen könnte. b) Verpflichtungen des Investors i) Kaufpreis in Höhe von 0,25 Mio. DEM; ii) Übernahme der belegten Avale in Höhe von 3,3 Mio. DEM auf seinen Namen und Bereitstellung von Avalen in einer Gesamthöhe von 9 Mio. DEM; iii) Übernahme einer unwiderruflichen unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 3,0 Mio. DEM zugunsten der BvS. Diese Bürgschaft reduziert sich ab dem 30. August 1998 jährlich um 0,5 Mio. DEM, wenn und soweit der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen erfuellt hat; iv) Übernahme der Altlastenbeseitigung bis zu einer Höhe von 2 Mio. DEM (darüber hinaus übernimmt die BvS 80 % der Kosten bis zu einem Betrag von maximal 4 Mio. DEM); v) pönalisierte vertragliche Garantien: Durchführung einer Investition in Höhe von 1,5 Mio. DEM bis zum 30. Juni 2000, Erhaltung von Arbeitsplätzen am Standort Chemnitz (90 Personen über drei Jahre) sowie Erhaltung des Produktionsstandorts Chemnitz, wobei 25 Arbeitsplätze für weitere zwei Jahre garantiert werden; vi) der Investor, die H& B GmbH und die H& B GmbH & Co. KG haben sich verpflichtet, bis zum 2. Dezember 2002 keine Gewinnausschüttungen oder Entnahmen (seien es offene oder verdeckte) durchzuführen. IV Im Rahmen des Verfahrens C 16/95 gingen der Kommission Stellungnahmen von Dritten zu, wobei die Stellungnahme eines deutschen Wettbewerbers sich direkt auf H& B bezog. Die Äußerungen betrafen die Übernahme von H& B durch SKET SMM, wobei der betreffende Wettbewerber selbst an einer Übernahme interessiert gewesen sein soll, sowie den Verkauf von Produkten durch H& B, der anscheinend zu Bedingungen unterhalb des Marktpreisniveaus erfolgt sein soll. Diese Bemerkungen wurden Deutschland mit Schreiben vom 19. November 1996 mitgeteilt. Deutschland hat mit Schreiben vom 6. Januar 1997 (registriert am 7. Januar 1997 unter dem Aktenzeichen A/30033) bezüglich H& B unter Abgabe detaillierter Erklärungen geantwortet. So hatte der deutsche Wettbewerber seine Vorwürfe bereits 1995 über einen Anwalt bei der Kommission erhoben, wobei er ein Problem des Preisdumpings seitens der DZM geltend machte. Bereits zu dieser Zeit konnten die deutschen Behörden nachweisen, daß der betreffende Wettbewerber über echte Chancen auf dem Markt verfügte und die Preise von DZM nicht unter dem Marktpreisniveau lagen. Bezüglich der Übernahme von H& B durch SKET SMM und der Kaufabsichten des Wettbewerbers, die außer acht gelassen worden sein sollen, um SKET SMM zu begünstigen, erläuterte Deutschland, daß dieser Wettbewerber nicht von den Privatisierungsverhandlungen ausgeschlossen worden sei, sondern selbst verzichtet haben soll. V Die Beihilfen, die DZM bzw. H& B erhalten haben, wurden ab 1991 gewährt. Es handelt sich dabei zunächst um Beihilfen, die während der Laufzeit der "Treuhandregelungen" (NN 108/91, E 15/92 und N 768/94) gewährt wurden. Die "Treuhandregelungen" liefen bis zum 1. Januar 1996. Im Rahmen dieser Regelungen war die Finanzierung von Unternehmen durch die Treuhandanstalt (THA) gedeckt, sofern gewisse Schwellenwerte in bezug auf die Anzahl von Beschäftigten und die Höhe der Beihilfen eingehalten wurden. DZM bzw. H& B konnte als Tochtergesellschaft der SKET SMM nicht unter diese Regelungen fallen, da SKET SMM die maximalen Schwellenwerte in Anzahl der Beschäftigten und Beihilfebeträge übertraf. Die diesem Unternehmen gewährten Beihilfen mußten somit einzeln der Kommission notifiziert und von ihr geprüft werden. Die gewährten oder geplanten Finanzmaßnahmen (siehe Kapitel III) belaufen sich insgesamt auf 50,2 Mio. DEM. Darüber hinaus hat die BvS Avale zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit zur Verfügung gestellt, die in einer Höhe von 3,3 Mio. DEM belegt wurden. Von diesen Finanzmaßnahmen darf ein Betrag in Höhe von 28,2 Mio. DEM gemäß der Entscheidungen zu den "Treuhandregelungen" nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden. Es handelt sich hierbei um 24,2 Mio. DEM zur Finanzierung von Altkrediten und um eine Summe von maximal 4 Mio. DEM für Kosten im Zusammenhang mit der eventuellen Beseitigung von Altlasten. Die Beihilfesummen, die an dieser Stelle zu untersuchen sind, belaufen sich somit auf 22 Mio. DEM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus a) 1,4 Mio. DEM an Zweckzuwendungen in den Jahren 1990-1991 (Finanzierung des Sozialplans), b) 5,5 Mio. DEM an Forderungsverzicht im Zusammenhang mit Ausgleichsverbindlichkeiten (einschließlich Zinsen) im Jahr 1993, c) 7,8 Mio. DEM an in nicht rückzahlbare Zuschüsse umgewandelten Darlehen im Jahr 1996, d) 3 Mio. DEM an Darlehen zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit im Jahr 1997, mit der Privatisierung in nicht rückzahlbare Zuschüsse umgewandelt, e) 4 Mio. DEM an nicht rückzahlbaren Umstrukturierungszuschüssen im Jahr 1997 und f) 0,3 Mio. DEM für die Übernahme von eventuellen Steuerverbindlichkeiten. Hinzu kommen die in den letzten Jahren von der BvS zur Verfügung gestellten Avale (Bereitstellung von 15 Mio. DEM, davon aber 3,3 Mio. DEM tatsächlich belegt). Die notifizierten Beihilfen zugunsten von DZM bzw. H& B sind für die Umstrukturierung des Unternehmens bestimmt und müssen die in den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) von 1994 unter Nummer 3.2 aufgeführten Kriterien erfuellen. Die betreffenden Beihilfen wurden ursprünglich (Gewährung von Darlehen) zum großen Teil in der Zeit gewährt, als DZM bzw. H& B Teil des SKET-Verbunds war, eines der größten Industriekonzerne in dem Gebiet der neuen Bundesländer. Die Schwierigkeiten des SKET-Verbunds, dessen Privatisierung sich aufgrund der schwerfälligen Struktur als unmöglich erwiesen hatte, und das sich anschließende Gesamtvollstreckungsverfahren haben die Entwicklung der Lebensfähigkeit des Unternehmens DZM bzw. H& B negativ beeinflußt, das 1990 und 1991 noch Jahresüberschüsse erzielte. Die Ergebnisse wurden 1992 negativ [. . .], verbesserten sich dann langsam, wurden 1995 positiv [. . .] und 1996 wieder negativ [. . .]. Ein Faktor zur Verbesserung der Ergebnisse im Jahr 1995 war wahrscheinlich die Verschmelzung von DZM mit dem H& B-Verbund. Der Verfall des Ergebnisses für 1996 steht mit der Entwicklung der SKET SMM in Zusammenhang, die schließlich im Oktober 1996 zur Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens führte. Die Ergebnisse von H& B für das Jahr 1997 werden dadurch weiterhin beeinflußt (siehe Kapitel II). Während der Geltungsdauer der "Treuhandregelung" hat H& B Beihilfen in den Jahren 1990-1991 (Finanzierung des Sozialplans) und 1993 (Verzicht auf Ausgleichsverbindlichkeiten) erhalten. Diese Beihilfen sollten die Aufnahme der Umstrukturierung des Unternehmens ermöglichen. Die THA und später die BvS waren im übrigen nicht für die endgültige Umstrukturierung der Unternehmen zuständig. Ihre Aufgabe bestand darin, die Unternehmen auf die Privatisierung vorzubereiten. Die endgültige Umstrukturierung oblag dann dem Investor. Die Besonderheit des Unternehmens ist zweifelsohne, daß seine Muttergesellschaft, die SKET SMM, nicht erfolgreich privatisiert werden konnte. Während dieser Zeit war DZM bzw. H& B in den Umstrukturierungsplänen der gesamten SKET-Gruppe integriert. Ende 1995 traten die Investoren Oestmann & Borchert von den Privatisierungsplänen der SKET SMM zurück. Nach diesem Scheitern mußte der Umstrukturierungsplan der Gruppe von dem Beratungsunternehmen Roland Berger an die neue Situation angepaßt werden. Dieser Plan hatte immer noch das Ziel, die Gruppe insgesamt umzustrukturieren. Nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen die SKET SMM (Oktober 1996) und die Übertragung der H& B erhielt H& B neue Beihilfen. Diese sollten teilweise die Finanzierung von Aufträgen, die an SKET SMM als Muttergesellschaft gezahlt wurden, und die Rückzahlung von Darlehen, die SKET SMM der H& B gewährt hatte, ermöglichen. Diese Beträge waren zum Zeitpunkt der Eröffnung des GV vom Gesamtvollstrecker für die Masse beansprucht worden. Diese Beihilfen haben ebenfalls dem Unternehmen notwendige Liquidität zugeführt und ermöglichten ihm, Lieferanten zu zahlen (siehe Kapitel III.3). Im Anschluß an die Übertragung von ETM und H& B auf die BvS, die verhindern sollte, daß die zwei Gesellschaften zu der Masse gezählt würden, wurde der Plan für H& B nochmals überarbeitet. H& B mußte die Schwierigkeiten überwinden, die die Gesamtvollstreckung ihrer Muttergesellschaft für ihre Geschäftstätigkeit mit sich brachte. Nach der Privatisierung hat Deutschland den von dem Investor geänderten Umstrukturierungsplan wiederum notifiziert, allerdings mit niedrigeren Beihilfebeträgen als früher, da die Beteiligung eines privaten Investors vorher nicht gegeben war. Die erste Bedingung der genannten Leitlinien ist die Ausarbeitung eines Plans, der dem Unternehmen langfristig die Rückkehr zur Rentabilität und zur Lebensfähigkeit ohne zusätzliche Beihilfen ermöglicht. Die Prognosen zum Umsatz und zur Kostenentwicklung scheinen vernünftig, und die Ergebnisse dürften 1999 positiv sein. Die Umstrukturierungsmaßnahmen umfassen interne Maßnahmen zur Reorganisation der Produktion und zur neuen Aufgabenverteilung auf die Standorte. Der Investor bringt ein erhebliches Know-how über die Branche und Kontakte ein (Kapitel II). Das Unternehmen kann im Rahmen des Plans alle Kosten abdecken. Der Plan dürfte unter den vorgesehenen Bedingungen die Rückkehr des Unternehmens zur Lebensfähigkeit gestatten (es erreicht ab 1999 ein positives Ergebnis vor Steuern). Die Leitlinien verlangen ebenfalls, daß Unternehmen, die in Branchen mit Überkapazitäten tätig sind, ihre Kapazitäten proportional zu den erhaltenen Beihilfen abbauen. H& B ist in der Maschinenbaubranche tätig, genauer in der Fertigung von Kabel- und Drahtziehmaschinen. In dieser speziellen Branche bestehen keine Anzeichen für Überkapazitäten. Nach einem allgemein rückläufigen Wachstum in der Maschinenbaubranche in der Gemeinschaft im Jahr 1996 ist ein Wiederanziehen spürbar (9). Die Branche wurde in der Gemeinschaft tiefgreifend umstrukturiert und hat in Osteuropa infolge des Aufschwungs in verschiedenen Ländern sowie in Asien an Bedeutung gewonnen. Der Aufschwung in den USA ergibt ebenfalls einen wichtigen Markt. Die Märkte für Draht- und Kabelziehmaschinen von H& B sind neben Deutschland und der Gemeinschaft die Vereinigten Staaten und Südostasien. Des weiteren ist H& B traditionell in den osteuropäischen Ländern vertreten, wo sich Anzeichen für eine wirtschaftliche Belebung feststellen lassen. Darüber hinaus gehört H& B zu den kleinen und mittleren Unternehmen. Ein drittes Kriterium der Leitlinien ist eine Verhältnismäßigkeit zwischen Kosten und Nutzen der Umstrukturierung. Die Höhe der Beihilfen muß auf das strikte Minimum für die Finanzierung der Umstrukturierung beschränkt sein. Die Beihilfen, die H& B seit 1991 erhalten hat, wurden auf die Finanzierung des Bedarfs begrenzt, um das Unternehmen fortführen zu können. Es handelt sich um insgesamt 22 Mio. DEM und Avale, die über 3,3 Mio. DEM belegt waren. Im Jahr 1996 ging es darum, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie den Liquiditätsbedarf abzudecken. Im Jahr 1997 handelte es sich um die für die Geschäftstätigkeit erforderliche Liquidität sowie um Investitionen. Die Summe in Höhe von 4 Mio. DEM an nicht rückzahlbaren Zuschüssen wird in Teilbeträgen gewährt und nur ausgezahlt, wenn die zweckentsprechende Verwendung in einer Prüfung nachgewiesen wird. Die Avale werden vom Investor übernommen. Die BvS übernimmt eventuelle Rückzahlungsanprüche des Finanzamtes in Höhe von 0,3 Mio. DEM. Der Beitrag des Investors zu den Umstrukturierungskosten (5,25 Mio. DEM zu denen die Bereitstellung von Avalen bis zu 9 Mio. DEM kommen) erfolgt hier insbesondere in Form der Zahlung des Kaufpreises von 0,25 Mio. DEM, der Übernahme einer unwiderruflichen unbefristeten gesamtschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 3 Mio. DEM sowie durch die Übernahme der belegten Avale in Höhe von 3,3 Mio. DEM und der Bereitstellung von zusätzlichen Avalen (bis zu 9 Mio. DEM insgesamt). Der Investor, Herr Henrich, bringt neben seinem persönlichen Engagement erhebliches Know-how und Kontakte in der betreffenden Branche ein. Darüber hinaus hat er die Durchführung von Investitionen, die Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Erhaltung des Standorts Chemnitz garantiert. Die genannten gemeinschaftlichen Leitlinien verlangen eine vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans. Andernfalls kann die Kommission Maßnahmen ergreifen, um die Rückzahlung der Beihilfe zu fordern. Da die deutschen Behörden die Gesprächspartner der Kommission bei der Prüfung einer staatlichen Beihilfe sind, hat die Kommission die Zusicherung der deutschen Behörden zur Kenntnis genommen, auf die einwandfreie Durchführung der Pläne zu achten. Die Kommission ersucht um die Vorlage von Jahresberichten, um selbst die Umsetzung dieses Umstrukturierungsplans kontrollieren zu können. VI Angesichts der vorstehenden Ausführungen, stellt die Kommission fest, daß die Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der Drahtziehmaschinenwerk Grüna GmbH bzw. Herborn & Breitenbach GmbH, Chemnitz, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sofern sie die in den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aufgeführten Bedingungen einhalten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland zugunsten der Drahtziehmaschinenwerk Grüna GmbH, umfirmiert als Herborn & Breitenbach GmbH, Chemnitz, gewährten staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen sind gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Dies betrifft a) die Zweckzuwendungen in Höhe von 1,4 Mio. DEM für die Finanzierung des Sozialplans; b) den Verzicht auf die Forderungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen aus dem Jahr 1993 in Höhe von 4,6 Mio. DEM sowie die hierzu gehörenden Zinsen in Höhe von 0,9 Mio. DEM; c) die 1996 gewährten Gesellschafterdarlehen, die anschließend in nicht rückzahlbare Zuschüsse umgewandelt wurden, in Höhe von 7,8 Mio. DEM; d) das in einen Zuschuß umgewandelte Darlehen und die nicht rückzahlbaren Zuschüsse in Höhe von insgesamt 7 Mio. DEM; e) die Übernahme eventueller Forderungen eines Finanzamtes in Höhe von 0,3 Mio. DEM; f) die Bereitstellung von Avalen in Höhe von 15 Mio. DEM, von denen bis zur Übernahme durch den Investor 3,3 Mio. DEM tatsächlich belegt wurden. Artikel 2 Gemäß den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1994) legt Deutschland jährlich einen ausführlichen Bericht über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans vor. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 13. Mai 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 215 vom 19. 8. 1995, S. 8. (2) ABl. C 215 vom 19. 8. 1995, S. 8, und ABl. C 298 vom 9. 10. 1996, S. 2. (3) ABl. C 298 vom 9. 10. 1996, S. 2. (4) ABl. L 314 vom 18. 11. 1997, S. 20. (5) Siehe XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, Randnummern 402 und 403. (6) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (7) Siehe Fußnoten 1 und 2. (8) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (9) Siehe Panorama der EG-Industrie, 1997, Band 2.