19.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. März 2013

zur Genehmigung der Nutzung gefährdeter Rinder bis zum Ende ihres produktiven Lebens in Spanien nach amtlicher Bestätigung eines BSE-Falls

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1473)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2013/137/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung legt die Tilgungsmaßnahmen fest, die bei amtlicher Bestätigung eines TSE-Falls durchzuführen sind. Diese Maßnahmen bestehen insbesondere in der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aufgrund eines epidemiologischen Zusammenhangs mit den befallenen Tieren als gefährdet eingestuft wurden („gefährdete Rinder“).

(2)

Spanien hat die Kommission um eine Entscheidung ersucht, um abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Verwendung gefährdeter Rinder bis zum Ende ihres produktiven Lebens zu genehmigen.

(3)

Die von Spanien vorgelegten Kontrollmaßnahmen sehen strenge Verbringungsbeschränkungen und die Rückverfolgbarkeit von Rindern vor, so dass das derzeitige Gesundheitsschutzniveau für Mensch und Tier nicht gefährdet wird.

(4)

Aufgrund einer positiven Risikobewertung sollte Spanien deshalb gestattet werden, gefährdete Rinder bis zum Ende ihres Lebens als Nutztiere zu verwenden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 darf Spanien die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Rinder bis zum Ende ihres produktiven Lebens nutzen, sofern die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

2.   Spanien stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Rinder

a)

in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ohne Unterbrechung rückverfolgbar sind;

b)

nur unter amtlicher Überwachung und zum Zwecke der Vernichtung aus ihrem Betrieb verbracht werden;

c)

nicht in andere Mitgliedstaaten versandt oder in Drittländer ausgeführt werden.

3.   Spanien führt regelmäßige Kontrollen durch, um die korrekte Durchführung dieses Beschlusses zu überprüfen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 15. März 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)   ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.