31.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/61


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2017

zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für den Tierschutz“

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 31/12)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden Tiere als fühlende Wesen anerkannt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt in vollem Umfang Rechnung zu tragen und dabei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Organe der Union gehalten, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen.

(3)

Artikel 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Union Maßnahmen erlässt, um den Binnenmarkt mit dem freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zu verwirklichen und dessen Funktionieren zu gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die Union die Aufgabe, eine Gemeinsame Agrarpolitik festzulegen und durchzuführen.

(5)

Gemäß Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die Union zum Ziel, ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen durch die Schaffung eines europäischen Raums der Forschung zu stärken. Nach Artikel 180 Buchstabe b des genannten Vertrags hat die Union die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung der Union, technologischen Entwicklung und Demonstration zu fördern.

(6)

Im Jahr 2011 hat die Kommission eine Expertengruppe für den Tierschutz (1) eingesetzt, die sie in Fragen bezüglich der Tierschutzvorschriften beraten und unterstützen und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren fördern sollte.

(7)

Das Europäische Parlament (2) und der Rat der Europäischen Union (3) haben die Einrichtung einer Plattform der Union für den Tierschutz gefordert, um den Dialog zwischen den Interessenträgern zum Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und Meinungen zu verbessern.

(8)

Um auf die Forderungen des Parlaments und des Rates einzugehen, sollte eine neue Expertengruppe mit dem Namen „Plattform für den Tierschutz“ (im Folgenden „die Plattform“) die Kommission unterstützen und dazu beitragen, dass ein regelmäßiger Dialog über Angelegenheiten der Union, die sich direkt auf den Tierschutz beziehen, stattfindet; dazu zählen die Durchsetzung von Rechtsvorschriften, der Austausch von wissenschaftlichen Erkenntnissen, Innovationen und bewährten Verfahren/Initiativen im Tierschutz sowie internationale Tierschutzmaßnahmen. Des Weiteren sollte die Plattform die Kommission bei für die Union relevanten Themen unterstützen, die mit Tierschutzangelegenheiten im Zusammenhang stehen können, wie Handel, Antibiotikaresistenz, Lebensmittelsicherheit, Forschung oder Umwelt. Da die Plattform das gleiche Mandat wie die bestehende Expertengruppe für den Tierschutz haben wird, ist es nicht nötig, Letztere aufrechtzuerhalten.

(9)

Die Plattform sollte unter gebührender Berücksichtigung der Aktivitäten anderer relevanter Dialoggruppen oder Netzwerke für den Tierschutz arbeiten, wie der Arbeitsgruppen und Netzwerke der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit oder der Regionalen Plattform für den Tierschutz in Europa der Weltorganisation für Tiergesundheit.

(10)

Die Plattform setzt sich zusammen aus Vertretern von zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, von Unternehmensorganisationen, die auf EU-Ebene in der Lebensmittelversorgungskette tätig sind und/oder Tiere zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken halten, von Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf EU-Ebene für den Tierschutz tätig sind, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungsinstituten, die im Tierschutzbereich tätig sind. Die Plattformmitgliedschaft sollte auch für Experten zuständiger Behörden aus Nicht-EU-Ländern, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sowie internationaler zwischenstaatlicher Organisationen offen sein.

(11)

Es sollten Bestimmungen für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Plattform festgelegt werden.

(12)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgen.

(13)

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte begrenzt werden. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, inwieweit eine Ausweitung des Beschlusses sinnvoll erscheint —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Hiermit wird eine Expertengruppe mit dem Namen „Plattform für den Tierschutz“ (im Folgenden „die Plattform“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Plattform hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung und dem Austausch koordinierter Maßnahmen mit dem Ziel, zur Umsetzung und Anwendung von Tierschutzvorschriften der Europäischen Union sowie — inner- und außerhalb der Union — zum Verständnis der Unionsvorschriften sowie internationaler Tierschutzstandards beizutragen;

b)

Förderung der Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Verpflichtungen seitens der Unternehmen zur Verbesserung des Tierschutzes;

c)

Beitrag zur Förderung der Tierschutzstandards der Union im Hinblick auf die Aufwertung des Marktwerts von Produkten der Union auf globaler Ebene;

d)

Förderung des Dialogs zwischen den zuständigen Behörden, Unternehmen, der Zivilgesellschaft, Wissenschaftlern, Forschern und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen über Tierschutzthemen, die für die Union von Bedeutung sind;

e)

Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren, wissenschaftlichen Erkenntnissen und Innovationen betreffend Tierschutzthemen, die für die Union von Bedeutung sind;

f)

Austausch von Informationen über die Politikentwicklung in den vorgenannten Bereichen und über die vorgenannten Maßnahmen.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Plattform in allen Fragen konsultieren, die den Tierschutz betreffen und für die Union von Bedeutung sind.

Artikel 4

Zusammensetzung

(1)   Die Plattform setzt sich aus höchstens 75 Mitgliedern zusammen.

(2)   Die Plattform hat folgende Mitglieder:

a)

für den Tierschutz zuständige Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Nicht-EU-Länder, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (im Folgenden „die EWR-Mitglieder“);

b)

Unternehmens- und Berufsorganisationen, die auf Unionsebene in der Lebensmittelversorgungskette tätig sind, sofern Tiere oder Tierprodukte involviert sind, oder die Tiere zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken halten;

c)

Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf Unionsebene im Tierschutzbereich tätig sind;

d)

unabhängige Experten aus wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungsinstituten, die wissenschaftliche Maßnahmen im Tierschutzbereich durchführen, welche sich auf die Politik der Union auswirken;

e)

internationale zwischenstaatliche Organisationen, die im Tierschutzbereich tätig sind (5);

f)

die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstabe d aufgeführten Mitglieder werden ad personam ernannt und handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

(4)   Die in Absatz 2 Buchstaben b und c aufgeführten Mitglieder werden nach dem in Artikel 5 festgelegten Verfahren ausgewählt. Sie benennen hochrangige Personen als ihre Vertreter in der Plattform und sind dafür verantwortlich, dass ihre Vertreter ihre Funktion ständig ausüben und über ein ausreichend hohes Niveau an Fachwissen verfügen. Auf der Basis von berechtigten, in den Regeln für die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Plattform genannten Gründen kann die Kommission einen von diesen Mitgliedern benannten Vertreter ablehnen, wenn sie dessen Benennung für nicht angemessen hält. In einem solchen Fall wird die betreffende Organisation gebeten, einen anderen Vertreter zu benennen.

(6)   Die in Absatz 2 Buchstaben a, e und f aufgeführten Mitglieder benennen ihre für den Tierschutz verantwortlichen Vertreter und sind dafür verantwortlich, dass ihre Vertreter über ein ausreichend hohes Niveau an Fachwissen verfügen.

(7)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Expertengruppe zu leisten, die nach Ansicht der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Plattform eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

Artikel 5

Auswahlverfahren

(1)   Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b bis d genannte Auswahl der Mitglieder der Plattform erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch andere Mittel, einschließlich auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden.

Die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beschreibt eindeutig die Auswahlkriterien, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der zu vertretenden Interessen in Bezug auf die auszuführende Arbeit. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(2)   Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d aufgeführten Mitglieder legen alle Umstände offen, aus denen Interessenkonflikte entstehen könnten. Insbesondere verlangt die Kommission von diesen Einzelpersonen, dass sie im Rahmen ihrer Bewerbung ein Formular zur Interessenerklärung (im Folgenden „DOI-Formblatt“) auf Grundlage des Standard-DOI-Formblatts für Expertengruppen zusammen mit einem aktuellen Lebenslauf einreichen. Ohne Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten DOI-Formblatts können Einzelpersonen nicht ad personam ernannt werden. Die Bewertung von Interessenkonflikten erfolgt in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“) (6).

(3)   Für die Ernennung von den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c aufgeführten Organisationen ist deren Registrierung im Transparenzregister erforderlich.

(4)   Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b bis d aufgeführten Mitglieder werden vom Generaldirektor für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit aus einem Kreis von Bewerbern ernannt, die über ausreichende Fachkompetenz in den Bereichen nach Artikel 2 verfügen und an der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen teilgenommen haben.

(5)   Die Mitglieder werden bis zum 31. Dezember 2019 ernannt. Sie bleiben im Amt, bis ihre Amtszeit endet. Ihre Amtszeit kann verlängert werden.

(6)   Was die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d aufgeführten Mitglieder anbelangt, ernennt der Generaldirektor für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit stellvertretende Mitglieder, für die dieselben Voraussetzungen wie für die Mitglieder gelten, die ein abwesendes oder verhindertes Mitglied automatisch vertreten. Der Generaldirektor stellt außerdem eine Reserveliste geeigneter Kandidaten — nach deren Zustimmung — auf, die zur Ernennung von Stellvertretern von Mitgliedern verwendet werden kann.

Artikel 6

Vorsitz

Den Vorsitz über die Gruppe führt der Generaldirektor für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder dessen Stellvertreter.

Artikel 7

Arbeitsweise

(1)   Die Plattform wird nach Aufforderung des Vorsitzenden tätig, und zwar im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen.

(2)   Die Plattform tritt grundsätzlich mindestens zweimal jährlich am Sitz der Kommission zusammen sowie immer dann, wenn die Kommission dies für erforderlich hält.

(3)   Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbedienstete von anderen Dienststellen, die sich für die Arbeit der Plattform interessieren, können an den Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(4)   In Abstimmung mit dem Vorsitzenden kann die Plattform mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

(5)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Schlussfolgerungen der Beratungen sind aussagekräftig und vollständig. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzenden angefertigt.

(6)   Die Plattform nimmt ihre Berichte oder Schlussfolgerungen im Konsens an. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die Gegenstimmen abgegeben haben, haben das Recht auf ein Dokument mit einer Zusammenfassung der Gründe für ihre Position, das dem entsprechenden Bericht bzw. der entsprechenden Schlussfolgerung beigefügt wird.

Artikel 8

Untergruppen

(1)   Der Generaldirektor für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann zur Untersuchung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die Kommission festlegt. Untergruppen handeln in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen und berichten an die Plattform. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(2)   Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der Plattform sind, werden über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in Einklang mit Artikel 5 und den horizontalen Bestimmungen ausgewählt (7).

Artikel 9

Geladene Experten

Der Vorsitzende kann Experten mit spezifischem Fachwissen bezüglich eines bestimmten Tagesordnungspunkts einladen, um an der Arbeit der Plattform oder der Untergruppen auf Ad-hoc-Basis teilzunehmen.

Artikel 10

Beobachter

(1)   Einzelpersonen, Organisationen oder öffentlichen Einrichtungen kann in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung oder als Folge einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ein Beobachterstatus gewährt werden.

(2)   Organisationen oder öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

(3)   Der Vorsitzende kann den Beobachtern und ihren Vertretern gestatten, an den Diskussionen der Plattform teilzunehmen und Fachwissen einzubringen. Sie haben jedoch keine Stimmrechte und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Berichten oder Schlussfolgerungen der Plattform.

(4)   Die Plattform hat höchstens fünf Beobachter.

Artikel 11

Geschäftsordnung

Auf Vorschlag und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden gibt sich die Plattform in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen durch einfache Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

Artikel 12

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Plattform und ihre Vertreter sowie eingeladene Experten und Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (8) und (EU, Euratom) 2015/444 (9). Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 13

Beziehungen zum Europäischen Parlament

Das Europäische Parlament wird über die Arbeit der Plattform informiert. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments und gemäß den Modalitäten in der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (10) kann die Kommission das Parlament auffordern, Sachverständige zu entsenden, die an den Sitzungen teilnehmen.

Artikel 14

Transparenz

(1)   Die Plattform und die Untergruppen sind in dem Register der Expertengruppen zu registrieren.

(2)   In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe werden die folgenden Daten im Register der Expertengruppen veröffentlicht:

a)

die Namen von ad personam ernannten Einzelpersonen;

b)

die Namen von Mitgliedsorganisationen; das vertretene Interesse wird offengelegt;

c)

die Namen von anderen öffentlichen Einrichtungen;

d)

die Namen von Beobachtern.

(3)   Alle einschlägigen Unterlagen einschließlich Tagesordnungen, Sitzungsprotokollen und Beiträgen der Teilnehmer werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente termingerecht vor der Sitzung veröffentlicht werden, gefolgt von der rechtzeitigen Veröffentlichung der Protokolle. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) beeinträchtigt würde.

Artikel 15

Sitzungskosten

(1)   Die Teilnehmer an den Arbeiten der Expertengruppen und Untergruppen erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(2)   Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten der Plattform und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 16

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Brüssel, den 24. Januar 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  Expertengruppe für den Tierschutz (E02668).

(2)  Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer neuen Tierschutzstrategie für den Zeitraum 2016–2020 vom 24. November 2015 (2015/2957(RSP)).

(3)  3464. Tagung des Rates der Europäischen Union — Landwirtschaft und Fischerei — 17. Mai 2016.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Darunter die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).

(6)  Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.

(7)  Siehe Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 2 der horizontalen Bestimmungen.

(8)  ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41.

(9)  ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53.

(10)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).