31993D0676

93/676/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1993 Die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Suche nach oder Förderung von Erdöl oder Gas in den Niederlanden ist keine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 90/531/EWG des Rates, und die diese Tätigkeit ausübenden Auftraggeber besitzen in den Niederlanden keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 316 vom 17/12/1993 S. 0041 - 0043


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1993 Die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Suche nach oder Förderung von Erdöl oder Gas in den Niederlanden ist keine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 90/531/EWG des Rates, und die diese Tätigkeit ausübenden Auftraggeber besitzen in den Niederlanden keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie. (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (93/676/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (1), insbesondere Artikel 3 Absatz 4 und

Artikel 32

Absätze 4 bis 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 der Richtlinie 90/531/EWG kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung beantragen, daß die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche nach oder der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) gilt bzw. daß die Auftraggeber als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) zur Nutzung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten, wenn bestimmte Bedingungen in bezug auf die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für diese Tätigkeiten sämtlich erfuellt sind und der antragstellende Mitgliedstaat die Einhaltung des Diskriminierungsverbots und eine Auftragsvergabe in freiem Wettbewerb sowie die Unterrichtung der Kommission über die Auftragsvergabe durch die Auftraggeber gewährleistet.

Mit Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 7. Februar 1991, bestätigt durch ein Schreiben der Ständigen Vertretung der Niederlande bei den Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 1991, haben die Niederlande bei der Kommission die Feststellung beantragt, daß die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche nach oder der Förderung von Erdöl oder Gas in den Niederlanden keine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 90/531/EWG ist und die diese Tätigkeit ausübenden Auftraggeber in den Niederlanden keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie besitzen.

Dem Antrag lagen die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei. Die Ständige Vertretung hat den zuständigen Stellen der Kommission mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 dargelegt, wie die fünf Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 erfuellt werden könnten.

Weitere Angaben und Unterlagen zu den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wurden gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie mit Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 8. April 1992 und der Ständigen Vertretung vom 20. Juli 1992 und 6. November 1992 geliefert.

Was nun die Beachtung der Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie betrifft, so haben die zuständigen Stellen der Kommission sich eingehend mit dem geltenden niederländischen Recht befasst (Bergbaugesetz vom 21. April 1810, Mijnwet 1810, in der Fassung des Bergbaugesetzes von 1903, Mijnwet 1903, Schürfgesetze vom 20. Juni 1924 und 3. Mai 1967, Gesetz vom 23. September 1965 zur Regelung der Suche nach und Förderung von Bodenschätzen auf und in dem unter der Nordsee gelegenen Teil des Festlandsockels, Mijnwet continentalaplat, Durchführungsverordnung vom 27. Januar 1967 zu Artikel 12 des Festlandsockelgesetzes, Durchführungsverordnung vom 6. Februar 1976 zu dem gleichen Artikel, in der Fassung der Verordnung vom 20. Februar 1986 und der Verordnung vom 4. Juli 1988, Verordnung vom 31. März 1967 und 30. März 1976 zur Durchführung von Artikel 3 des Festlandsockelgesetzes sowie der Durchführungsverordnung zu dem gleichen Artikel vom 9. November 1983, in der Fassung der Verordnung vom 22. Juli 1988, Verordnung vom 30. Oktober 1968, vom 14. Dezember 1971 und vom 15. Oktober 1982 zur Durchführung von Artikel 5 des Festlandsockelgesetzes und Verordnung vom 7. Februar 1967 zur Beantragung von Lizenzen und Freistellungen aufgrund des Festlandsockelgesetzes, in der Fassung der Verordnung vom 13. Februar 1976), sowie Unterlagen mit weitergehenden Angaben für das Verfahren zur Vergabe von Explorations- und Förderlizenzen (wie "Prioritätserklärung für geophysikalische Lagerstättenerkundung" (2), vom Wirtschaftsministerium herausgegebene Informationen anläßlich der Siebten Lizenzverteilungsrunde - Töwijzing 7e ronde opsporingsvergunningen). Das Ergebnis wurde den niederländischen Behörden mit Schreiben vom 9. Oktober 1992 und Fax vom 1. Dezember 1992 mitgeteilt. Deren Inhalt ist im wesentlichen:

- Nordsee-Exploration und -Förderung: Das Festlandsockelgesetz von 1965 erfuellt die Forderungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) in bezug auf einen freien Zugang; für die Exploration und Förderung auf dem Festland hingegen entspricht das Bergrecht zwar grundsätzlich den Zielen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a), aus der Prioritätserklärung für die geophysikalische Lagerstättenerkundung geht jedoch hervor - siehe Artikel 5 und 12 -, daß bestimmte Firmen, nämlich die Mitglieder der Nogepa (1), bei der Beantragung einer Lizenz bevorzugt behandelt werden, was mit Artikel 3 unvereinbar ist.

- Exploration und Förderung in der Nordsee: Hier werden die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b), daß die Anforderungen an die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber vorher festgelegt werden müssen, durch das Festlandsockelgesetz, insbesondere dessen Artikel 14, sowie durch Artikel 5a und 6a der Verordnung vom 7. Februar 1967 einschließlich beider Anhänge erfuellt. Welche technischen und finanziellen Informationen bei der Beantragung einer Lizenz für Onshore-Bohrungen gefordert werden, ist jedoch weder aus dem Bergbaugesetz von 1810 noch aus dem Schürfgesetz von 1967 zu entnehmen, so daß die Forderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) nicht erfuellt sind.

- Nur die Vorschriften für Explorations- und Förderbohrungen in der Nordsee erfuellen die Forderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c), daß nämlich vorher feststehen und öffentlich bekannt sein muß, nach welchen Kriterien beurteilt wird, ob der Bewerber die Mittel für die Bohrungen hat; hingegen sind weder im Bergbaugesetz von 1810 noch im Schürfgesetz von 1967 Hinweise auf Kriterien für Onshore-Bohrungen zu finden.

- Wenn nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) vorher feststehen und bekannt sein muß, welche Bedingungen und Auflagen für Exploration und Förderung gelten sollen, so kann die derzeitige in den Niederlanden geltende Regelung für Offshore-Förderung nach den letzten Angaben der Landesregierung als ausreichend angesehen werden. Die Onshore-Regelung erfuellt jedoch nicht die Forderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d), auch wenn die Bedingungen für die Vergabe von Förderlizenzen hier gleichwertig sind, da die Bedingungen nicht allgemein rechtsverbindlich festgelegt und nicht vorher veröffentlicht worden sind.

- Keine der allgemeinverbindlichen Bestimmungen sagt etwas darüber aus, welche Angaben über Einkaufsquellen zu machen sind, wie es Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) fordert.

Die niederländischen Behörden haben sich nach den ihnen gemachten Vorhaltungen und Besprechungen mit den zuständigen Stellen der Kommission vom 4. Dezember 1992 in einem Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 18. Dezember 1992 bereit erklärt, die nötigen Anpassungen vorzunehmen, und den zuständigen Stellen der Kommission die geplanten Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgelegt. Diese sehen folgendermassen aus:

- Die Prioritätserklärung wird künftig in der Weise geregelt, daß auch Unternehmen, die nicht der Nogepa angehören, eine Prioritätserklärung bekommen können. Eine entsprechende Ministerialverordnung soll im niederländischen Staatsanzeiger erscheinen.

- Die Anforderungen an die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller für Onshore-Lizenzen werden denen für Offshore-Lizenzen angepasst; eine entsprechende Ministerialverordnung erscheint im niederländischen Staatsanzeiger.

- Im niederländischen Staatsanzeiger werden objektive Kriterien für die Vergabe von Explorations- und Förderlizenzen auf dem Festland veröffentlicht.

Die niederländischen Behörden haben nach den Beanstandungen der Kommissionsdienststellen mit dem obengenannten Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 18. Dezember 1992 zwei Entwürfe von Ministerialverordnungen übermittelt, die sich mit der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Erlangung einer Lizenz und einer Prioritätserklärung befassen.

Die zuständigen Stellen der Kommission haben mit Schreiben vom 24. Februar 1993 den niederländischen Behörden erklärt, daß die Entwürfe den Forderungen des Artikels 3 Absatz 1 genügen.

Die beiden Ministerialverordnungen zur Regelung der technischen und finanziellen Voraussetzungen für die Erlangung der Lizenzen und die Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeiten und die Beantragung einer Prioritätserklärung sind am 19. Juli 1993 angenommen worden.

Die Kommission hatte alle Interessenten in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) aufgefordert, sich zu den niederländischen Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen zu äussern. Der Kommission sind daraufhin keinerlei Fälle von Diskriminierungen bei der Behandlung von Anträgen auf eine Explorations- oder Fördergenehmigung zur Kenntnis gelangt.

Zur Beachtung der Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie ist zu sagen, daß die niederländischen Behörden mit dem obengenannten Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 18. Dezember 1992 den Entwurf zu einem Königlichen Beschluß zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 in niederländisches Recht übermittelt haben.

Ein Königlicher Beschluß zur Umsetzung der Richtlinie 90/531/EWG mit Ausnahme des Artikels 3 ist am 6. April 1993 angenommen worden.

Am 6. Juli 1993 wurde ein Königlicher Beschluß zur Änderung des in dem vorstehenden Absatz genannten Beschlusses angenommen. Damit ist Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/531/EWG in Landesrecht umgesetzt. Der Königliche Beschluß gewährleistet die Einhaltung des Diskriminierungsverbots und die Vergabe von Aufträgen im freien Wettbewerb durch Auftraggeber, die Exploration und Förderung betreiben, insbesondere was die Bekanntgabe von Kaufabsichten betrifft, und die Verpflichtung, die Kommission über die Auftragsvergabe zu unterrichten.

Der Königliche Beschluß regelt auch gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie die Pflichten der Besitzer von Explorations- und Fördergenehmigungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1993 in bezug auf Diskriminierungsverbot, Auftragsvergabe in freiem Wettbewerb und Unterrichtung der Kommission über die Auftragsvergabe.

Der Königliche Beschluß zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 und die beiden Ministerialverordnungen zur Abstimmung der niederländischen Regelung für die Vergabe von Förderlizenzen auf Artikel 3 Absatz 1 sind der Kommission mit Schreiben der Ständigen Vertretung vom 28. Juli 1993 offiziell zur Kenntnis gebracht worden.

Der Beratende Ausschuß für öffentliche Aufträge hat gemäß Artikel 32 Absätze 4 bis 7 am 13. Oktober 1993 zu dieser Entscheidung Stellung genommen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 10. Dezember 1993 gilt die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche nach und der Förderung von Erdöl und Gas in den Niederlanden nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 90/531/EWG; die diese Tätigkeiten ausübenden Auftraggeber gelten in den Niederlanden nicht als im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie.

Artikel 2

Diese Entscheidung geht aus von der niederländischen Rechtslage zum 10. Dezember 1993, was die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche nach und der Förderung von Erdöl und Gas betrifft.

Artikel 3

(1) Alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Rechtslage zum 10. Dezember 1993, was die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche nach und Förderung von Erdöl und Gas betrifft, sind der Kommission zum Zeitpunkt der Annahme zu melden.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die niederländischen Behörden Lizenzen für die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche nach und Förderung von Erdöl und Gas vergeben, für Veröffentlichungen, in denen weitergehende Anforderungen für die Erlangung dieser Lizenzen gestellt werden, sofern diese Veröffentlichungen in wesentlichen Punkten von früheren Veröffentlichungen abweichen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden der Kommission mitgeteilt, damit diese in der Lage ist, zu beurteilen, ob die vorliegende Entscheidung abgeändert, zurückgezogen oder aufrechterhalten werden soll.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 1993

Für die Kommission

Raniero VANNI D'ARCHIRAFI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1.

(2) Regeling geofysich onderzök ter ondersteuning van in te dienen aanvragen voor een boorvergunning.

(3) Nederlandse Olie en Gas Exploratie en Produktie Associatie (Niederländische Öl- und Gasexplorations- und -förderungsvereinigung).

(4) ABl. Nr. C 170 vom 29. 6. 1991, S. 8.