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5.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 179/33 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1080 DES RATES
vom 27. Juni 2016
zur Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Beschlüsse, die im Rahmen des Internationalen Olivenrates (IOR) zu verabschieden sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Internationale Olivenrat (IOR) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Olivenöl und Tafeloliven. |
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(2) |
Als Mitglied des IOR kann die Union Änderungen der Entwürfe von IOR-Beschlüssen vorschlagen und gemäß den Verfahrens- und Abstimmungsregeln des IOR eine förmliche Stellungnahme zu den Entwürfen abgeben. |
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(3) |
Auf der kommenden Tagung des Rates der Mitglieder am 15. Juli 2016 wird der IOR fünf Entwürfe von Beschlüssen (im Folgenden „Beschlussentwürfe“) prüfen und möglicherweise annehmen, die Auswirkungen auf das Unionsrecht haben. |
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(4) |
Der erste, zweite, dritte und vierte Beschlussentwurf ändern die Handelsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl (COI/T.15/Rev…): Sie betreffen jeweils eine Änderung des Grenzwerts für Ethylester, eine Änderung der Grenzwerte für Heptadecansäure, Heptadecensäure und Eicosensäure, eine Änderung des Grenzwerts für den spezifischen Extinktionskoeffizienten bei Wellenlänge 270 nm (K270) sowie die offizielle Notifizierung der im Hinblick auf eine vollständige Harmonisierung angenommenen ISO-Methoden und die Aufnahme eines Verweises auf die neue Methode zur Bestimmung der Peroxidzahl. |
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(5) |
Der fünfte Beschlussentwurf dient der Annahme der neuen Analysemethode zur Bestimmung der Peroxidzahl (COI/T.20/Dok. Nr.…). |
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(6) |
Werden die Beschlussentwürfe angenommen, müssen an der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (1) möglicherweise Änderungen vorgenommen werden. |
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(7) |
Die Beschlussentwürfe sind von den wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Olivenölsektors ausführlich erörtert worden. Sie tragen zur internationalen Angleichung der Norm für Olivenöl bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden. |
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(8) |
Um die erforderliche Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der Tagung des Rates der IOR-Mitglieder zu schaffen, sollte die Union ermächtigt werden, Änderungen dieser Beschlussentwürfe zuzustimmen, sofern es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen handelt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der Tagung des Rates der IOR-Mitglieder am 15. Juli 2016 im Hinblick auf die Beschlussentwürfe zu vertreten ist, entspricht dem Anhang.
Artikel 2
(1) Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor oder während der Tagung des Rates der IOR-Mitglieder vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragt die Union, dass die Annahme der Beschlussentwürfe auf der Tagung zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.
(2) Die Vertreter der Union im Rat der IOR-Mitglieder können geringfügigen technischen Änderungen des Beschlussentwurfs zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M.H.P. VAN DAM
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).
ANHANG
Die Europäische Union unterstützt, vorbehaltlich künftiger Überprüfungen auf der Grundlage neuer Entwicklungen, die folgenden Entwürfe von Beschlüssen über die Normung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale von Olivenöl und Oliventresteröl sowie die Harmonisierung von Analysemethoden:
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BESCHLUSS zur Änderung der Handelsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl (COI/T.15/Rev…): Änderung des Grenzwerts für Ethylester. |
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BESCHLUSS zur Änderung der Handelsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl (COI/T.15/Rev…): Änderung der Grenzwerte für Heptadecansäure, Heptadecensäure und Eicosensäure. |
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BESCHLUSS zur Änderung der Handelsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl (COI/T.15/Rev…): Änderung des Grenzwerts für den spezifischen Extinktionskoeffizienten bei Wellenlänge 270 nm (K270). |
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BESCHLUSS zur Änderung der Handelsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl (COI/T.15/Rev…): offizielle Notifizierung der im Hinblick auf eine vollständige Harmonisierung angenommenen ISO-Methoden und Aufnahme eines Verweises auf die neue Methode zur Bestimmung der Peroxidzahl. |
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BESCHLUSS zur Annahme der neuen Analysemethode zur Bestimmung der Peroxidzahl (COI/T.20/Dok. Nr.…). |