30.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/20


BESCHLUSS ATALANTA/1/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 5. März 2010

zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2010/184/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Unterabsatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Beschlüsse ATALANTA/2/2009 (2) und ATALANTA/3/2009 (3) des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und auf das Addendum (4) zu dem letztgenannten Beschluss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat am 16. Dezember 2008 eine Truppengestellungskonferenz abgehalten.

(2)

Im Anschluss an das Angebot der Ukraine, zur Operation Atalanta beizutragen, und nach der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und der Stellungnahme des Militärausschusses der Europäischen Union sollte der Beitrag der Ukraine angenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees wird wie folgt geändert:

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

Im Anschluss an die Truppengestellungs- und Stellenbesetzungskonferenzen werden die Beiträge Norwegens, Kroatiens, Montenegros und der Ukraine zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) angenommen.“

Artikel 2

Der Anhang zum Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2010.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

C. FERNÁNDEZ-ARIAS


(1)   ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)   ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 52.

(3)   ABl. L 112 vom 6.5.2009, S. 9.

(4)   ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 40.


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 GENANNTEN DRITTSTAATEN

—

Norwegen

—

Kroatien

—

Montenegro

—

Ukraine.“