96/546/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens in der Sache IV/35.337 - ATLAS (Nur der deutsche, der englische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 239 vom 19/09/1996 S. 0023 - 0056
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens in der Sache IV/35.337 - ATLAS (Nur der deutsche, der englische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/546/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 2, 6 und 8, in Anbetracht des Antrags auf ein Negativattest und der gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 am 16. Dezember 1994 im Hinblick auf eine Freistellung vorgelegten Anmeldung, in Anbetracht der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 bzw. Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 zum EWR-Abkommen (2) veröffentlichten Zusammenfassung des Antrags und der Anmeldung, nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. EINLEITUNG (1) Das Vorhaben ATLAS wurde der Kommission am 16. Dezember 1994 gemeldet. Mit diesem Vorhaben entsteht ein Gemeinschaftsunternehmen, das zu 50 % France Télécom (FT) und zu 50 % der Deutschen Telekom (DT) gehört. Die Anmeldung ersetzt die Anmeldung vom 3. Juni 1993, die ein von FT und DT (damals noch Deutsche Bundespost Telekom) unter dem Namen "Eunetcom" gebildetes Gemeinschaftsunternehmen betraf, das diese Entscheidung einbezieht (3) ATLAS ist auch das Mittel für die Beteiligung von DT und FT an einem zweiten Vorhaben mit der Sprint Corporation (Sprint), das der Kommission unter dem Namen Phoenix gemeldet wurde (4). Das zwischenzeitlich in GlobalOne umbenannte Vorhaben Phoenix ist Gegenstand einer getrennten Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (5). (2) Das ATLAS-GU ist in zwei Funktionsebenen untergliedert. Der nach belgischem Recht in Brüssel gegründeten Holdinggesellschaft Atlas S.A. werden drei Betriebsgesellschaften, nämlich Atlas Télécommunications S.A. (ATLAS France) in Frankreich, Telekom Internationale Telekommunikationsdienste GmbH (ATLAS Deutschland) in Deutschland und eine Gesellschaft für das übrige Europa, unterstehen. ATLAS France und ATLAS Deutschland werden FT und DT, den französischen und deutschen Vertriebsgesellschaften für ATLAS- und GlobalOne-Erzeugnisse, anfänglich technische und vertriebliche Unterstützung leisten. Nach der für den 1. Januar 1998 geplanten vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur- und Dienstleistungsmärkte in Frankreich und Deutschland wird T-Data Gesellschaft für Datenkommunikation mbH (T-Data), die Tochtergesellschaft von DT, die paketvermittelte X.25-Datenkommunikationsdienste anbietet (6), mit ATLAS Deutschland zusammengelegt; gleichzeitig wird Transpac France, die Tochtergesellschaft von FT, die ebenfalls paketvermittelte X.25-Datenkommunikationsdienste anbietet, mit ATLAS-France zusammengelegt. B. DIE PARTEIEN (3) Die Deutsche Telekom AG (DT) und France Télécom (FT) sind die öffentlichen Fernmeldeorganisationen in Deutschland und Frankreich. Sie stellen die Verbindungsleitungen für Privat- und Geschäftsanschlüsse bereit, mit denen die Orts- und Ferngespräche sowie die internationalen Verbindungen von und nach Deutschland und Frankreich hergestellt werden. Der Weltumsatz von DT betrug im Jahr 1994 31,8 Mrd. ECU, was einer Steigerung von 4,3 % gegenüber 1993 entspricht, und 21,7 Mrd. ECU für FT, eine Zunahme von 1,8 % gegenüber dem Jahr 1993. C. DER RELEVANTE MARKT 1. Produktmärkte (4) ATLAS wird auf den Märkten der Erbringung nicht vorbehaltener Telekommunikationsdienste an Unternehmen sowohl national als auch europaweit tätig sein und dabei auf die folgenden beiden getrennten Produktmärkte für nicht vorbehaltene Dienste abzielen: (5) Der Markt der kundenspezifischen Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen Dieser Markt umfaßt vor allem die kundenspezifischen Kombinationen einer Reihe bestehender Telekommunikationsdienste, nämlich liberalisierte Sprachdienste einschließlich Sprachkommunikation zwischen Teilnehmern einer geschlossenen Benutzergruppe (virtuelle private Netzdienste, VPN), Hochgeschwindigkeitsdatendienste und ausgelagerte Telekommunikationslösungen für den spezifischen Bedarf einzelner Kunden. Der Markt der kundenspezifischen Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen mit seinen Zusatzmerkmalen wie maßgeschneiderte Kapazitätszuteilung und Gebührenberechnung, technische Dienste rund um die Uhr usw. ist in einer sich schnell fortentwickelnden Umbruchphase begriffen. Die Kunden verlangen von einem einzigen Anbieter Pakete aus hochwertigen Telekommunikations- und Informationsdiensten und erwarten, daß er die volle Verantwortung für sämtliche in einem Paket enthaltenen Dienste "Ende zu Ende" übernimmt. Deshalb beabsichtigen DT und FT, diesen Kunden über ATLAS innerhalb des bestehenden Regulierungsrahmens sämtliche technisch möglichen Dienste bedarfsgemäß anzubieten. Nach ihren eigenen Aussagen möchten sie ATLAS auch um den internationalen Sprachverkehr und andere Grunddienste erweitern, soweit die einschlägigen Vorschriften dies erlauben. Diese Dienste werden über leistungsfähige Hochgeschwindigkeits-Mietleitungen erbracht, die als Verbindungsleitung zwischen den leistungsfähigen Ausrüstungen der Kunden und den Netzknoten der Diensteanbieter dienen. Um eine nur zeitweilig anfallende räumliche Erfassung zu gewährleisten, kann auch auf andere Übertragungswege, wie z. B. Satelliten- oder Mobilfunkkapazität, zurückgegriffen werden. Bei diesen Diensten werden fortgeschrittene Protokolle, Datenverdichtungstechniken, Ausrüstungen und Software der jeweils neuesten Technik verwendet. ATLAS soll auf diesem Markt eine Palette von Diensten (die "ATLAS-Dienste") anbieten, einschließlich: - Datendienste: paketvermittelte Hoch- und Niedriggeschwindigkeits-, Frame Relay- und Internet Protokoll(IP)-Dienste; - Mehrwert-Anwendungsdienste: Nachrichtenübermittlungs-, Videokonferenz- und elektronische Dokumentenaustauschdienste (EDI); - VPN-Sprachdienste; - Mehrwert-Mietleitungsangebote: vorgewährte, verwaltete und leitungsvermittelte Bandbreiten; - VSAT-Netzdienste und - Auslagerung: Die Kunden erhalten die Möglichkeit, an ATLAS die Verantwortung und das Eigentum an ihren Netzen zu übertragen; ATLAS kann gegebenenfalls Produkte von Dritten in seine eigenen Angebote einbeziehen, wenn die Kunden diese Produkte beibehalten möchten. Einige der vorstehend genannten Dienste werden bei DT bzw. FT verbleiben und damit keine ATLAS-Dienste sein. Es handelt sich hierbei um i) die nationalen empfangsausschließlichen VSAT-Dienste in Frankreich mit einem einzigen Kanal je Träger ("receive-only SCPC"); ii) die nationalen Nachrichtenübermittlungs- und elektronischen Dokumentenaustauschdienste in Deutschland; iii) Datennetzdienste in asynchroner Übertragungsmodustechnik (ATM) in Frankreich, Deutschland und dritten Ländern und (iv) die nationalen VPN-Dienste in Frankreich und Deutschland. Die Einbeziehung solcher Dienste und/oder der entsprechenden Netze sowie der von DT und/oder FT betriebenen Breitbandübertragungskapazitäten in das ATLAS-Angebot bedarf einer gesonderten Anmeldung bei der Kommission. (6) Angesichts der hohen Aufwendungen beim Bau und Betrieb der Netze für die Erbringung kundenspezifischer Telekommunikationsdienstepakete an Unternehmen sind derartige Dienste nur rentabel, wenn sie multinationalen Gesellschaften, räumlich ausgedehnten Unternehmen und intensiven Telekommunikations-Großbenutzern mit einem gleichbleibend hohen Verkehrsbedarf angeboten werden (7). Viele dieser potentiellen Kunden haben komplexe und spezifische Anforderungen und häufig Fachkenntnisse bei der Führung ihrer internen Netze erworben. Für die Zwecke dieser Entscheidung kann die Frage offenbleiben, ob die vorerwähnten Dienste getrennten Produktmärkten zuzuordnen sind, da auch eine Einzelanalyse die Schlußfolgerungen der Kommission nicht berühren würde. (7) Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Produktepalette und den Geschäftsbereich von ATLAS im Sinne der Anmeldung. Jegliche Änderung an Produkten oder dem Geschäftsbereich, insbesondere i) die Einbeziehung französischer und deutscher Breitband-Übertragungskapazität (z. B. ATM-Netze) in ATLAS und ii) das Angebot öffentlicher Telekommunikationsgrunddienste (z. B. Sprachtelefondienste (8)) durch ATLAS würde eine neue Anmeldung erforderlich machen. (8) Der Markt der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste ATLAS wird auch auf dem getrennten Markt der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste tätig sein. Die Kommission hält Datenkommunikationsdienste für einen getrennten Telekommunikationsmarkt, unbeschadet möglicherweise enger einzugrenzender Märkte (9). Zu diesen enger eingegrenzten Märkten zählt der Markt für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste (10). Die Paketvermittlung ist ein Mittel zur Verbesserung der Auslastung der Netzkapazität und besteht aus der Bündelung der Datensequenzen in "Pakete", der Eingabe dieser und anderer Pakete in das Netz unter optimaler Ausnutzung der verfügbaren Kapazitäten, der Vermittlung der Pakete zum Bestimmungsort und deren Neuordnung, um die ausgesandten Datensequenzen zurückzuerlangen. Das X.25-Protokoll ist eine Norm für die Erbringung paketvermittelter Dienste. Paketvermittelte Datendienste, die dieses Protokoll verwenden (die "X.25-Datendienste"), sind langsamer als paketvermittelte Datenkommunikationsdienste, die Protokolle wie Frame Relay, Asynchroner Übertragungsmodus (ATM) oder das Internet Protokoll (IP) verwenden, da X.25-Datendienste kleinere Pakete verwenden und Schalter erfordern, mit denen die Gebühren je versandtem Paket erhoben werden können. (9) Paketvermittelte Datenkommunikationsdienste können innerhalb desselben Produktmarktes in verschiedene Kundensegmente unterteilt werden, nämlich: 1. zum einen nach Kunden, die Datendienste einer geringen Geschwindigkeit und eines geringen Umfangs meist unregelmäßig und räumlich weit verteilt in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich z. B. um Banken, die landesweit Geldausgabeautomaten betreiben, oder um POS-Netze in Läden oder, auf die Größe der Kunden bezogen, um kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Solche Dienstleistungen werden anhand veröffentlichter Gebührentabellen gemäß dem Verkehrsumfang berechnet. Sämtliche Fernmeldeorganisationen der Mitgliedstaaten einschließlich DT und FT bieten diesem Kundensegment auf ihren dichtgeknüpften, öffentlichen Datennetzen mit landesweiter Ausdehnung (die "öffentlichen paketvermittelten Datennetze") X.25-Datendienste an. In jedem Mitgliedstaat gibt es nur ein öffentliches Datennetz, das von der jeweiligen Fernmeldeorganisation gemäß ihrem öffentlichen Auftrag vor der Liberalisierung dieses Marktes errichtet wurde. 2. Demgegenüber erzeugen die großen gewerblichen Kunden und sonstigen räumlich ausgedehnten Benutzer einen umfangreicheren und regelmäßigeren Verkehr. Häufig rechtfertigen die Anforderungen dieser Benutzer, daß entweder dritte Diensteanbieter oder die potentiellen Kunden selbst die hohen Kosten für den Aufbau kundenspezifischer Mietleitungen (z. B. Errichtung von VPN) für ihren jeweiligen Dienstebedarf tragen. Diese Nachfrage wird deshalb zunehmend entweder durch paketvermittelte Dienste befriedigt, die andere Protokolle als X.25 verwenden, wie z. B. Frame Relay und ATM (für VPN-Anwendungen) oder IP (sowohl für öffentliche als auch für VPN-Anwendungen) oder durch leitungsvermittelte PSTN- oder ISDN-Dienste. Die Gebührenberechnung für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste wird mit diesen Großabnehmern ausgehandelt, wobei die besonderen Nachfragemerkmale des einzelnen Kunden berücksichtigt werden. (10) Beinahe sämtliche in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft tätigen Unternehmen sind bereits Kunden bzw. potentielle Abnehmer von landesweiten paketvermittelten Datenkommunikationsdiensten. Diese Dienste werden auch von KMU - wenn auch in einem geringeren Umfang und möglicherweise weniger regelmäßig als von den Großbenutzern - in Anspruch genommen. Nur in seltenen Fällen wäre es angesichts des geringeren Bedarfs zu rechtfertigen, daß die Diensteanbieter Mietleitungen finanzieren, um diese KMU zu erreichen, die somit in einer schwachen Verhandlungsposition und bisher kaum in der Lage sind, von ihrem gegenwärtigen Diensteanbieter, nämlich der nationalen Fernmeldeorganisation, zu einem Wettbewerber überzuwechseln. (11) Paketvermittelte Datenkommunikationsdienste können den Unternehmen auch als ein Dienst in einem kundenspezifischen Dienstepaket angeboten werden. Doch auch als Teil eines solchen Pakets werden paketvermittelte Datenkommunikationsdienste mit einer ausgereiften, international normierten Technik über die einfache terrestrische Infrastruktur bereitgestellt. Auf nationaler Ebene kann Großabnehmern, die nicht auf die öffentlichen paketvermittelten Datennetze der Fernmeldeorganisationen zurückgreifen, sondern kundenspezifische Mietleitungen in Anspruch nehmen, eine umfassendere, über die X.25-Datendienste hinausgehende Dienstepalette angeboten werden. Bisher entfällt jedoch auf die meisten Benutzer der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste nur ein Jahresumsatz von weniger als 10 000 ECU, weshalb diese Abnehmer keine potentiellen Benutzer fortgeschrittener Netzdienste für Unternehmen sind. Somit handelt es sich bei den paketvermittelten Datenkommunikationsdiensten von ATLAS um einen von dem ebenfalls von ATLAS ins Auge gefaßten Markt der kundenspezifischen Pakete gewerblicher Telekommunikationsdienste getrennten Produktmarkt. 2. Räumliche Märkte Die Märkte der kundenspezifischen Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen (12) Angesichts der erheblichen Kosten- und Preisunterschiede läßt sich die Nachfrage nach diesen Diensten in zumindest drei getrennte räumliche Märkte untergliedern, nämlich in die globale, die grenzüberschreitende regionale und die nationale Ebene. ATLAS wird derartige Pakete Großbenutzern national und europaweit anbieten. Über GlobalOne werden die von ATLAS angebotenen kundenspezifischen Pakete auch global anschlußfähig, d. h. mit der technischen Option ausgestattet sein, das Diensteangebot über Europa hinaus auszuweiten und den Kunden über das "Global Backbone Network" von Phoenix weltweit anzuschließen (11). Angesichts ihrer erheblichen Kosten werden die kundenspezifischen Dienstepakete bisher überwiegend von großen multinationalen Gesellschaften, räumlich ausgedehnten Unternehmen sowie großen nationalen und intensiven Abnehmern von Telekommunikationsdiensten nachgefragt. Die Kommission hat die Anforderungen dieser Benutzer, die sich auf sämtliche von ATLAS angebotenen Erzeugnisse und nicht vorbehaltenen Dienste erstrecken, in der Entscheidung 94/579/EG (BT-MCI) erörtert (12). (13) Wegen der Kostenstruktur bei der Bereitstellung kundenspezifischer Dienstepakete an Unternehmen und dabei insbesondere der Kosten für das Mieten der erforderlichen Infrastruktur hängen die Preise für diese Dienste von der räumlicher Reichweite ab, ebenso wie die Kosten der Zusatzleistungen (z. B. Gebührenabrechnung durch eine Stelle, Help-desk und technische Unterstützung rund um die Uhr, kundenspezifische Abrechnungen usw.). Es ist zu erwarten, daß die zunehmende Verfügbarkeit transeuropäischer Netze die Unterschiede bei der Erbringung nationaler grenzübergreifender und schließlich auch europaweiter nichtvorbehaltener Telekommunikationsdienste verwischen wird. Einige anspruchsvolle nationale nichtvorbehaltene Dienste einschließlich der nationalen Datennetzdienste von DT und FT, die auf der ATM- oder einer gleichwertigen Paketvermittlungstechnik beruhen (Datex-M bzw. Transrel) und die unter Randnummer 5 genannten nationalen Dienste, die gegenwärtig von DT in Deutschland und FT in Frankreich angeboten werden, werden jedoch nicht in ATLAS eingebracht. Daraus ist zu ersehen, daß eine Unterscheidung bei der Erbringung der nationalen und der grenzübergreifenden kundenspezifischen Telekommunikationsdienste an Unternehmen fortbesteht. Die Märkte der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste (14) Die Preisunterschiede bei diesen Diensten, die in eine nationale, eine grenzüberschreitende regionale und eine weltweite Ebene unterteilt werden können, mögen geringer sein als bei den kundenspezifischen Dienstepaketen an Unternehmen. Bezogen auf das Verkehrsvolumen sind das Angebot von und die Nachfrage nach diesen Diensten überwiegend national bestimmt. So bietet T-Data, die für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zuständige Betriebseinheit von DT, praktisch keine grenzüberschreitenden Dienste an, während Info AG, die deutsche Tochtergesellschaft von FT, nur ein Fünftel ihrer paketvermittelten Datendienste grenzüberschreitend erbringt, obwohl sie dem nahtlosen grenzüberschreitenden Transpac-Netz von FT angehört. Diese Auffassung wurde auch von interessierten Dritten im Anschluß an die Veröffentlichung der ATLAS-Anmeldung bestätigt (13). (15) Auf weltweiter und europaweiter Ebene können sich X.25-Datendienste und kundenspezifische Dienstepakete einander annähern, wenn einmal die Großabnehmer keine getrennte Erbringung von X.25-Datendiensten mehr benötigen, nachdem diese als Bestandteil der über die fortgeschrittenen Netze angebotenen Dienstekombinationen verfügbar sein werden. Deshalb verlangen die großen europäischen Telekommunikationsbenutzer Dienste, die global, d. h. auch über Europa hinaus, anschlußfähig sind. DT und FT haben Anstrengungen zur Erfuellung dieser Nachfrage unternommen, indem sie die GlobalOne-Vereinbarungen mit Sprint eingegangen sind. Im Zuge der zunehmenden Verfügbarkeit fortgeschrittener grenzüberschreitender Netzinfrastrukturen wird davon ausgegangen, daß der Markt die Unterscheidungen entlang der nationalen Grenzen mittelfristig überwinden wird. Bei paketvermittelten Datenkommunikationsdiensten und kundenspezifischen Dienstepaketen an Unternehmen werden getrennte nationale räumliche Märkte weiterhin fortbestehen. D. MARKTANTEILE VON ATLAS Der Markt der kundenspezifischen Dienstepakete an Unternehmen (16) Nach den Angaben der Parteien belief sich im Jahr 1993 der Markt der nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdienste an Unternehmen (ohne Datenkommunikationsdienste) auf rund 505 Mio. ECU. Hiervon entfielen auf die Ende-zu-Ende-Dienste 15,1 Mio. ECU, auf die VPN-Dienste 220,6 Mio. ECU, auf die VSAT-Dienste 173,2 Mio. ECU und auf die Auslagerungsdienste 96,4 Mio. ECU. Den Zahlenangaben in der Anmeldung zufolge betrugen die gemeinsamen Marktanteile von DT und FT im Jahr 1993 in der Gemeinschaft 25 % bei den Ende-zu-Ende-Diensten, 27 % bei den VPN-Diensten und 2,3 % bei den Auslagerungsdiensten. Die Marktanteile bei den VSAT-Diensten sind schwer zu ermitteln, da die Fernmeldeorganisationen die VSAT-Endgeräte überwiegend entweder als Zusatzeinrichtung für andere Dienste oder zur Erweiterung der räumlichen Reichweite der Dienste bei Unzulänglichkeiten in der terrestrischen Infrastruktur verwenden; DT und FT hatten bis Juni 1994 zusammengenommen 10 907 VSAT-Endgeräte in Betrieb, was einem Anteil von 29 % an den im europäischen Wirtschaftsraum ingesamt installierten interaktiven, Daten-Einweg- bzw. betriebsinternen Fernseh-VSAT-Endgeräten entsprach. Bezogen auf den französischen und deutschen Markt der kundenspezifischen Dienstepakete an Unternehmen belaufen sich die gemeinsamen Marktanteile von DT und FT bei individuellen nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdiensten an Unternehmen auf 93 % am französischen VPN-Markt (DT ist dort nicht vertreten) gegenüber 0 % am deutschen VPN-Markt und auf 60 % am französischen Markt der durchgehenden Dienste gegenüber 35 % an dem entsprechenden deutschen Markt. Eunetcom B.V., das Outsourcing-Gemeinschaftsunternehmen von DT und FT, erreichte einen Anteil von 36 % an dem in Frankreich durch Auslagerungsdienste insgesamt erzielten Umsatz und von 29 % an dem entsprechenden Umsatz in Deutschland. Bei den VSAT-Diensten entfielen auf DT 25 % sämtlicher in Deutschland installierten VSAT-Endgeräte, wobei 18 % sämtlicher im EWR installierten Endgeräte dieses Typs auf Deutschland entfielen. Auf den Märkten dritter Länder einschließlich sämtlicher EWR-Mitgliedstaaten sind DT und FT bisher kaum bzw. überhaupt nicht vertreten. Der Markt der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste (17) Den Angaben von DT und FT zufolge hatte im Jahr 1993 der Markt der Datenkommunikationsdienste in Europa einen Umfang von rund 2,8 Mrd. ECU und belief sich der gemeinsame Anteil von DT und FT an diesem Markt auf 35 %. ATLAS wird insbesondere auf dem französischen und dem deutschen Markt eine starke Stellung einnehmen. Der gemeinsame Marktanteil von DT und FT bei sämtlichen Datenkommunikationsdiensten beträgt 79 % in Deutschland und 77 % in Frankreich, wovon rund die Hälfte auf Dienste entfällt, die von T-Data und von Transpac-France, den Tochtergesellschaften von DT und FT, für X.25-Datendienste erbracht werden. Beide Tochtergesellschaften werden erst in ATLAS eingegliedert, wenn die Liberalisierung der französischen und deutschen Telekommunikationsinfrastruktur- und Dienstleistungsmärkte wie vorgesehen am 1. Januar 1998 vollständig vollzogen sein wird (siehe Randnummer 24). E. HAUPTWETTBEWERBER VON ATLAS Die Märkte der kundenspezifischen Telekommunikationsdienstepakete an Unternehmen (18) Seit dem Erlaß der BT-MCI-Entscheidung der Kommission sind eine Reihe von Anbietern entweder allein oder gemeinsam mit Partnern in die internationalen Märkte der nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdienste an Unternehmen eingetreten oder im Markteintritt begriffen. Zu den wichtigsten Anbietern mit unterschiedlichen räumlichen Reichweiten und Abnehmerzielgruppen zählen: AT& T WorldPartners, Concert, IBM-Stet, International Private Satellite Partners (14), Unisource (15) und Uniworld (16). Bei einigen handelt es sich hierbei erst um Projekte strategischer Allianzen, bei anderen steht die behördliche Zulassung noch aus; bei allen wird jedoch das Ziel verfolgt, den Partnern eine günstige Ausgangsstellung für die anstehende vollständige Liberalisierung zu verschaffen. Der Markt der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste (19) Auf dem Markt der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste ist eine wesentlich größere Anzahl von Anbietern vertreten als auf dem Markt der kundenspezifischen Dienstepakete an Unternehmen. Zu den weltweit auf diesem Markt tätigen Unternehmen zählen die in Randnummer 18 erwähnten Allianzen, die mit Anbietern wie EDS, FNA, Infonet, SITA oder SWIFT und Tochtergesellschaften großer, weltweit tätiger Unternehmen wie AT& T Istel, Cable & Wireless Business Networks, dem Easynet von DEC und GEIS in Wettbewerb stehen. Außerdem steht im EWR eine große Anzahl kleinerer Anbieter bei den grenzüberschreitenden regionalen oder nationalen Diensten miteinander im Wettbewerb. So ist z. B. Info AG, die indirekte deutsche Tochtergesellschaft von FT, die den überwiegenden Teil ihrer Dienste innerhalb Deutschlands erbringt, derzeit größter Wettbewerber von DT auf dem deutschen Markt der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste. Keiner dieser kleineren Anbieter kann jedoch hinsichtlich Reichweite, Zugang zu Übertragungskapazitäten und Finanzressourcen den Vergleich mit den Großallianzen aufnehmen. F. DAS VORHABEN (20) Das der Kommission gemeldete Gemeinschaftsunternehmen ATLAS umfaßt eine Reihe von Vereinbarungen, deren Hauptmerkmale nachstehend beschrieben werden. 1. Die ursprünglich angemeldeten Vereinbarungen a) Die Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen ATLAS (die GU-Vereinbarung) ist die Hauptvereinbarung zur Gründung von ATLAS; b) die Lizenzvereinbarungen zur Übertragung von geistigem und gewerblichem Eigentum wurden jeweils von FT und DT mit der Atlas S.A. geschlossen und sehen vor, daß FT und DT die zur Führung der Geschäfte erforderlichen geistigen Eigentumsrechte ATLAS verfügbar machen; c) die Dienstleistungsrahmenvereinbarungen sind Rahmenvereinbarungen, in denen die Voraussetzungen und Bedingungen für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch DT und FT an Atlas S.A. und umgekehrt von Atlas S.A. an DT und FT geregelt werden; d) die Vertriebsvereinbarungen sind zwei gleichartige Vereinbarungen mit FT und DT, in denen für Frankreich und Deutschland die Markteinführung und der Vertrieb der ATLAS-Erzeugnisse geregelt werden; e) die Vertretervereinbarungen, mit denen die Muttergesellschaften Atlas S.A. als weltweiten, nicht ausschließlichen Vertreter für den Vertrieb der internationalen Mietleitungen von DT und FT mit Ausnahme der Mietleitungen von DT in Deutschland einsetzen. 2. Vertragliche Bestimmungen (21) Die vorstehenden Vereinbarungen sehen im einzelnen folgendes vor: 1. Struktur von ATLAS Atlas S.A. wird von FT und DT als Gemeinschaftsunternehmen gegründet, dessen Aktienkapital jeweils zur Hälfte FT und DT gehört und dessen Leitungsgremien wie folgt aufgebaut sind: a) Aktionärsversammlung: Die Einwilligung der Aktionärsversammlung ist erforderlich in Fragen wie der Änderung von Satzung und Kapital, der Ausgabe von Aktien, bei Fusionen, dem Verkauf sämtlicher oder wesentlicher Teile der Vermögenswerte und der Auflösung. b) Board of Directors: Der Board of Directors besteht aus elf Mitgliedern, von denen jeweils fünf von DT und FT und einer von Sprint ernannt wird. Seine Einwilligung ist erforderlich in einer Reihe von wichtigen Entscheidungen z. B. betreffend die Zustimmung zu den Geschäftsplänen und den Jahresbudgets, Änderungen im Geschäftsbereich von ATLAS, den Abschluß wichtiger Verträge usw. Bei gültigen Beschlüssen über Änderungen im Geschäftsbereich von ATLAS, Ernennungen leitender Angestellter, die Zustimmung zum Geschäftsplan, zum jährlichen Betriebsplan und zum Budget müssen wenigstens zwei der von jeder Partei ernannten Direktoren der Mehrheit entsprechend abgestimmt haben (17). c) Chief Executive Officers (CEO): Es ist vorgesehen, daß FT und DT aus ihren Vertretern im Board of Directors jeweils einen CEO ernennen, der für den laufenden Betrieb und die Führung der Geschäfte und sonstiger Angelegenheiten von ATLAS zuständig sein wird. Die Zustimmung beider CEO ist für alle wichtigen Entscheidungen einschließlich der Einstellung bzw. Entlassung leitender Angestellter erforderlich. Die Parteien werden ihre Vermögenswerte in Europa außerhalb Frankreichs und Deutschlands (sowie einige Vermögenswerte in Frankreich und Deutschland), die für die Erbringung der Dienste innerhalb des Geschäftsbereichs von ATLAS erforderlich sind, in ATLAS einbringen. 2. Geschäftszweck und -tätigkeiten von ATLAS Das Gemeinschaftsunternehmen hat die Aufgabe, nahtlose nationale und internationale nichtvorbehaltene Dienste an Unternehmen (gleichermaßen multinationale Unternehmen wie auch KMU) zu erbringen. Zur Palette der ATLAS-Dienste zählen Datennetzdienste, internationale Ende-zu-Ende-Dienste, Sprach-VPN-Dienste, kundendefinierte Netze, Auslagerungs- und VSAT-Dienste. Diese Dienste sind in der Gemeinschaft vollständig und weltweit weitgehend liberalisiert. ATLAS wird für die vorerwähnte Dienstepalette außerhalb von Frankreich und Deutschland zuständig sein. In Frankreich und Deutschland wird ATLAS dem Verkaufspersonal von FT und DT Vertriebsunterstützung für sämtliche Dienste seines Aufgabenbereichs leisten, mit Ausnahme der öffentlichen paketvermittelten Datennetzdienste in Frankreich und Deutschland, die von den Tochtergesellschaften Transpac France bzw. T-Data jeweils erbracht und vertrieben werden, bis die Telekommunikationsinfrastruktur- und -dienstleistungsmärkte in Frankreich und Deutschland wie vorgesehen am 1. Januar 1998 vollständig liberalisiert sind. Die ATLAS-Dienstleistungen werden im Alleinvertrieb von DT in Deutschland und von FT in Frankreich verkauft. Die ATLAS-Erzeugnisse werden in Frankreich und Deutschland unter dem gemeinsamen ATLAS/GlobalOne-Markenzeichen abgesetzt. Passive Verkäufe von ATLAS-Dienstleistungen durch DT in Frankreich, durch FT in Deutschland und durch sämtliche Betriebseinheiten von ATLAS in beiden Mitgliedstaaten werden zulässig sein. Außerhalb von Frankreich und Deutschland werden die ATLAS-Erzeugnisse von der für das übrige Europa zuständigen Betriebseinheit von ATLAS verkauft. Gemäß der GU-Vereinbarung hat DT bei Vertragsabschluß eine Ausgleichszahlung geleistet, um die Wertgleichheit des jeweiligen Beitrags beider Parteien herzustellen. DT bzw. FT werden eine weitere Ausgleichszahlung bei der Einbringung von und Transpac in ATLAS leisten, um eine möglicherweise unterschiedliche Bewertung von T-Data bzw. Transpac auszugleichen. 3. Geschäftsgebaren gegenüber und durch ATLAS Die gegenseitige Erbringung von Dienstleistungen zwischen ATLAS und FT/DT ist in zwei Dienstleistungsrahmenvereinbarungen dahin gehend geregelt, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen FT/DT und ATLAS transparent, nicht diskriminierend und wie unter unabhängigen Unternehmen zu erfolgen haben. Die den Kunden gegenüber angewandten Preise und sonstigen Konditionen für die von DT und FT im allgemeinen angebotenen Dienste werden auch gegenüber ATLAS gelten. Die Preise für die von FT und DT im allgemeinen nicht angebotenen Dienste werden zwischen den Parteien in gutem Glauben und wie zwischen unabhängigen Unternehmen anhand der Marktpreise und -konditionen ausgehandelt. Somit wird ATLAS derartige Dienste von DT oder von FT zu gleichwertigen Preisen und Konditionen erwerben, als sie Dritten, die solche Dienste in ihrem Angebot haben, unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt würden. Sollten keine Angaben über die entsprechenden Marktpreise verfügbar sein, sind die für ATLAS geltenden Preise auf der Grundlage eines Berechnungsmodells zu ermitteln, das von FT verwendet wird, um Angebote an Kunden mit Sonderanforderungen zu machen und von DT, um die konzerninternen Verrechnungspreise zu ermitteln. Die sich aus einer solchen Berechnung ergebenden Preise umfassen für den jeweiligen Zeitraum sämtliche Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne. 4. Wettbewerbsverbote Gemäß Artikel XIII der GU-Vereinbarung werden FT und DT keine Erzeugnisse herstellen, die im wesentlichen den ATLAS-Diensten entsprechen oder mit diesen in Wettbewerb stehen; sie werden außerhalb Frankreichs und Deutschlands keine Dienste anbieten, verkaufen oder vertreiben, die im wesentlichen den ATLAS-Diensten entsprechen oder mit diesen unmittelbar in Wettbewerb stehen. Außerdem wird FT keine ATLAS-Dienste in Deutschland anbieten oder vertreiben und DT diese nicht in Frankreich anbieten oder vertreiben. Passive Verkäufe von FT außerhalb Frankreichs bzw. von DT außerhalb Deutschlands und von ATLAS in Frankreich und Deutschland sind jedoch zulässig. 5. Geistiges und gewerbliches Eigentum FT und DT haben jeweils mit Atlas S.A. eine Lizenzvereinbarung über die Gewährung geistiger und gewerblicher Eigentumsrechte geschlossen, mit der DT, FT, T-Data und Transpac France (die "Rechtsinhaber") Atlas S.A. die zu seiner Geschäftsführung erforderlichen Rechte nach folgenden Grundsätzen verfügbar machen: a) Eigentumsrechte, die den Rechtsinhabern gehören oder für die sie eine Lizenz halten und die ausschließlich für die Geschäftsführung von ATLAS genutzt werden, werden an Atlas S.A. übertragen; b) Eigentumsrechte, die überwiegend für die Geschäftsführung von ATLAS genutzt werden, werden ebenfalls an Atlas S.A. übertragen, wobei jedoch den Parteien eine Unterlizenz zurückerteilt wird ("Grant-Back-Licence sub-licence"), und c) Eigentumsrechte, die überwiegend für die Geschäftsführung der Rechteinhaber genutzt werden, werden in (Unter-) Lizenz an Atlas S.A. erteilt. G. AUF DAS EINWIRKEN DER KOMMISSION VORGENOMMENE ÄNDERUNGEN UND MIT DIESER ENTSCHEIDUNG VERBUNDENE AUFLAGEN (22) Einige Bestandteile des ursprünglich angemeldeten ATLAS-Vorhabens waren mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht zu vereinbaren. Die Kommission hatte deshalb mit Schreiben vom 23. Mai 1995 den Parteien ihre Bedenken mitgeteilt. Im Verlauf des Verfahrens haben die Parteien Änderungen an ihren ursprünglichen Vereinbarungen vorgenommen und der Kommission Zusagen erteilt. 1. Vertragliche Änderungen (23) Nichternennung von Atlas S.A. als Vertreter für internationale Mietleitungen Im Anschluß an das Schreiben der Kommission vom 23. Mai 1995 haben DT und FT die Vertretervereinbarungen aufgehoben und die ursprünglichen Dienstleistungsvereinbarungen geändert, um die Nichternennung von Atlas S.A. als nicht ausschließlicher Vertreter für die internationalen Mietleitungen von DT und FT zu berücksichtigen. (24) Nichteinbeziehung der öffentlichen französischen und deutschen paketvermittelten Datennetze vor der vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur- und -dienstleistungsmärkte Atlas S.A. wird kein Eigentum und keine Kontrolle im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (18) an den öffentlichen französischen und deutschen paketvermittelten Datennetzen, an Transpac France und T-Data vor der für den 1. Januar 1998 vorgesehenen vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur- und -dienstleistungsmärkte in Frankreich und Deutschland erwerben. In der Zwischenzeit 1. hat FT Transpac S.A. in Transpac France und Transpac Europa aufgeteilt; 2. hat FT Transpac Europa in ATLAS eingebracht; 3. wird Transpac France eine vollständige Tochtergesellschaft von FT bleiben; 4. hat DT seine X.25-Datendiensteabteilung als ein eigenständiges Tochterunternehmen in seinem vollständigen Eigentum nach deutschem Recht eingetragen; 5. haben DT und FT ihr Auslagerungs-GU Eunetcom B.V. vollständig in Atlas S.A. eingebracht und 6. hat Atlas S.A. jeweils eine Tochtergesellschaft in Frankreich und Deutschland (ATLAS France bzw. ATLAS Deutschland) gegründet, um folgende Dienstleistungen zu erbringen: i) Unterstützung beim Verkauf von ATLAS-Erzeugnissen an Vertriebshändler in Frankreich und Deutschland und ii) Dienste im Aufgabenbereich von ATLAS mit Ausnahme der paketvermittelten Datennetzdienste, jedoch einschließlich folgender Dienste: - VSAT-Dienste, - internationale Ende-zu-Ende-Dienste, - VPN-Sprachdienste, - kundenspezifische Lösungen (ausgenommen nationale X.25-Datendienste in Frankreich und Deutschland) und - Auslagerungsdienste mit Ausnahme der unter Randnummer 5 letzter Absatz genannten Dienste. Sobald die Telekommunikationsinfrastruktur- und Dienstleistungsmärkte in Frankreich und Deutschland vollständig liberalisiert sind, werden Transpac France und T-Data in ATLAS eingebracht, wobei ATLAS France mit Transpac France bzw. ATLAS Deutschland mit T-Data zusammengeschlossen werden. Transpac France und T-Data umfassen lediglich die öffentlichen paketvermittelten Datennetze für die Erbringung von paketvermittelten Datenkommunikationsdiensten auf der Grundlage der X.25-, IP-, SNA- bzw. Frame Relay-Protokolle. (25) Technische Zusammenarbeit Bereits vor der vollständigen Liberalisierung der Infrastruktur- und Dienstleistungsmärkte werden DT und FT bei der Entwicklung gemeinsamer technischer Netzelemente zusammenarbeiten. Diese Entscheidung macht zur Bedingung, daß sich die Zusammenarbeit in diesem Bereich bis zu dem in Artikel 2 dieser Entscheidung genannten Zeitpunkt lediglich auf folgende Bereiche erstreckt: 1. Die Entwicklung gemeinsamer Erzeugnisse und gemeinsamer technischer Netzelemente, die zwar die gleichen Merkmale aufweisen, jedoch getrennt gebaut werden und im getrennten Besitz verbleiben; diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf die öffentlichen französischen und deutschen paketvermittelten Datennetze. Atlas S.A. wird für Transpac France bzw. T-Data lediglich folgende Funktionen übernehmen: a) Produktverwaltung und -entwicklung, nämlich i) Produktdefinition (Festlegung von u. a. Geschwindigkeit, Bedingungen und Verfügbarkeit der Zusammenschaltung und sonstiger technischer und geschäftlicher Merkmale), ii) Produkteinführung, iii) Verwaltung der Produktlebenszyklen, iv) Festlegung der Produktanforderungen, v) technische Spezifikationen und Produktentwicklungen und vi) Hardware- und Softwareentwicklung, vorausgesetzt, die Verwendung der Warenzeichen, die Preisgestaltung und die Einführung der Produkte in die Netze wird von Transpac France bzw. von T-Data übernommen; b) bestimmte Netzplanungsfunktionen, nämlich i) zentrale technische Funktionen und Optimierung des gemeinsamen Übertragungsnetzes, um einen unnötigen parallelen Ressourceneinsatz zu vermeiden, ii) technische Gestaltung und Optimierung der Netze für die softwaregestützten Dienste, um nahtlose Dienste zu gewährleisten, und iii) zentrale Planung bei der Einführung neuer Netzknoten (z. B. Zeitplanung) und c) Informationssysteme, nämlich i) Festlegung der Informationssystemarchitektur (z. B. Entwicklung gemeinsamer technischer Merkmale zukünftiger Informationssysteme), ii) Festlegung der Informationssystemanforderungen und -anwendungen, iii) technische Entwicklung von Hardware und Software für Informationssysteme und iv) zentrale Hardware- und Softwareeinführungsplanung, sofern die zentralen Informationssystemfunktionen (z. B. Gebühreninformationen und Statistik) von Transpac France und T-Data übernommen werden. Diese Zusammenarbeit darf jedoch in keinem Fall zu einer Zusammenlegung der öffentlichen französischen und deutschen paketvermittelten Datennetze führen, die von zwei getrennten Netzverwaltungszentren kontrolliert werden. Die Beschränkung der technischen Zusammenarbeit zwischen DT und FT auf die vorerwähnten Bestandteile ist eine Bedingung dieser Entscheidung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. 2. ATLAS kann bestimmte Betriebsfunktionen an Transpac France bzw. T-Data untervergeben. (26) Nichteinbeziehung der Vermögenswerte der indirekten deutschen Tochtergesellschaft von FT Die Vermögenswerte von Info AG, der deutschen Tochtergesellschaft und Anbieterin von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen, werden nicht in ATLAS eingebracht, es sei denn in Erfuellung folgender Zusage: "Um die Bedingung der Europäischen Kommission zu erfuellen, daß Wettbewerb auf dem deutschen Telekommunikationsdienstemarkt nicht ausgeschaltet werde, verpflichtet sich France Télécom (FT), Info AG, die deutsche Tochtergesellschaft von Transpac, als laufendes Unternehmen unwiderruflich zur Veräußerung anzubieten bzw. auf andere Weise Abhilfe schaffen, sollte es zu dieser Veräußerung nicht kommen. Umfang der Veräußerung FT wird sämtliche Vermögenswerte und Verträge der Info AG veräußern. Multinationale Kunden mit Hauptgeschäftssitz außerhalb Deutschlands, für die Info AG bislang fortgeschrittene Netzdienste als Teil des Transpac-Netzes erbringt, können auf ATLAS übertragen werden, soweit die Kommission sich davon überzeugt hat, daß diese Dienste vom deutschen Geschäft der Info AG (dem 'Info AG-Geschäftsbereich') getrennt werden können, ohne dadurch den Wert dieses Geschäftsbereichs erheblich zu mindern. DRS (Desaster Recovery Services) und NWS (Network Services), die beiden Geschäftsbereiche von Info AG, werden getrennt veräußert, wenn kein Erwerber für das Gesamtgeschäft von Info AG gefunden werden kann. Für die Zwecke dieser Zusage wird der Verkauf sowohl des DRS- als auch des NWS-Teils als Verkauf von Info AG angesehen. Verpflichtungen von France Télécom 1. FT wird bestrebt sein, vor dem Verkauf der Info-AG-Anteile von Transpac an den Erwerber in bezug auf das derzeitige Geschäft von Info AG mit Kunden, deren Hauptsitz außerhalb Deutschlands gelegen ist, eine Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Info AG und der Transpac herbeizuführen, damit die Transpac für die Info AG weiterhin die Dienste erbringen kann, die erstere gegenwärtig für letztere erbringt. 2. Bei der Erbringung der Dienste, die von der im vorangehenden Absatz genannten Vereinbarung erfaßt werden, darf das bei der Info AG verbleibende Geschäft in seinem Betriebsverlauf nicht beeinträchtigt werden. Das Eingehen einer solchen Vereinbarung mit dem Erwerber ist keine Bedingung und darf auch von FT nicht gefordert werden, damit diese Verpflichtung erfuellt werden kann. 3. FT willigt ein, dem Erwerber jegliche Unterstützung (z. B. Lizenzen und Know-how) bei der Erbringung der Dienste von Info AG in dem Maße zu leisten, wie dies im Rahmen der bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegebenenfalls möglich ist. Es darf dem Erwerber eine marktübliche Gebühr für derartige Lizenzen und solches Know-how in Rechnung stellen, sofern deren Höhe einem Betrag entspricht, der zum Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz oder des Know-how auf dem Markt üblicherweise erzielt werden kann. 4. FT erkennt die Zielsetzung der Kommission an, i) die Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des gegenwärtigen Geschäfts von Info AG aufrechtzuerhalten und ii) für diesen Zweck ausreichende Betriebsführungs- und sonstige Ressourcen bereitzustellen. Um diese Ziele zu verwirklichen, verpflichtet sich FT, a) zu gewährleisten, daß i) das Geschäft von Info AG sowohl von Transpac als auch von T-Data rechtlich getrennt, eigenständig und veräußerbar geführt wird, ii) der derzeitige Wert der Aktiva der Info AG und ihres Geschäftsbereichs in jeder Hinsicht gemäß gewissenhaftem Geschäftsgebaren erhalten bleibt, es sei denn, eine Veränderung der Aktiva wäre notwendig, in welchem Fall die FT keine erhebliche Veränderung vorzunehmen hat, ohne zuvor die Europäische Kommission zu Rate gezogen und deren Zustimmung eingeholt zu haben, und iii) sämtliche zur Fortführung des Geschäfts von Info AG erforderlichen Vereinbarungen gemäß ihren Bedingungen im Einklang mit der bisherigen Geschäftspraxis und dem üblichen Geschäftsverlauf eingegangen bzw. fortgeführt werden; dies bezieht sich insbesondere auf sämtliche Vereinbarungen und Vorkehrungen betreffend Mietleitungskapazitäten und Zusammenschaltung mit T-Data und/oder Deutsche Telekom; b) sämtliche Leitungs- und Führungsfunktionen in bezug auf Info AG, die auf sämtlichen Ebenen innerhalb von FT und/oder Transpac ausgeübt worden sind, beizubehalten, um die Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit von Info AG so lange aufrechtzuhalten, bis die Veräußerung vollzogen ist, oder, falls dies eher erfolgt, FT vom Treuhänder mitgeteilt wird, daß derartige Funktionen nicht mehr ausgeübt werden müssen; c) sobald dies praktisch durchführbar ist und auf jeden Fall nicht später als zum 10. Juli 1996, als Treuhänder z. B. eine Investitionsbank vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission (die nicht ohne berechtigten Grund verweigert werden darf) zu ernennen, wobei FT vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission (die nicht ohne berechtigten Grund verweigert werden darf) i) den Treuhändervertrag kündigen kann, falls es nach Ernennung des Treuhänders zu dem Schluß gelangen sollte, daß der Treuhänder seinen Pflichten nicht angemessen nachkommt, und ii) diesen durch einen anderen ebenfalls von der Kommission gebilligten Treuhänder ersetzen kann; d) dem Treuhänder den unwiderruflichen Auftrag zu erteilen, die Info AG zu bestmöglichen Bedingungen an einen Kaufinteressenten zu veräußern, der vor dem [. . .] (19) ein Kaufangebot abgegeben hat; e) die mit dem Treuhänder im Rahmen der Veräußerungsverhandlungen vereinbarte Betriebsführungsstruktur zu errichten und zu stärken. 5. Wenn der Treuhänder für die Veräußerung der Info AG bestellt ist, wird FT den Anforderungen des Treuhänders im Interesse der Werterhaltung der Aktiva der Info AG im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nachkommen, es sei denn, eine Veränderung der Aktiva wäre notwendig, in welchem Fall die FT keine erhebliche Veränderung vorzunehmen hat, ohne zuvor die Europäische Kommission zu Rate gezogen und deren Zustimmung eingeholt zu haben. FT wird insbesondere sicherstellen, daß alle Dienste von FT oder seinen Tochtergesellschaften für die Info AG weiterhin effizient und zufriedenstellend erbracht und die für diese Dienste der Info AG (gegebenenfalls) in Rechnung gestellten Entgelte nicht erhöht werden. Außer mit Zustimmung des Treuhänders darf FT bis zur Veräußerung der Info AG keine Angestellten oder Führungskräfte der Info AG einstellen oder diesen ein Einstellungsangebot machen. Verpflichtungen des Treuhänders 6. Gemäß der Vereinbarung zwischen FT und dem mit Zustimmung der Kommission ernannten Treuhänder hat dieser: a) FT und Transpac hinsichtlich der geeigneten Führungsstruktur zu beraten, um die andauernde Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit der Geschäfte der Info AG zu gewährleisten; der Treuhänder hat insbesondere beratend tätig zu werden, um sicherstellen, daß bei jeglicher Umstrukturierung der Info AG deren Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet bleibt; b) FT und Transpac hinsichtlich eines zufriedenstellenden Betriebs und einer zufriedenstellenden Leitung der Info AG zu beraten, um den Fortbestand der Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des Geschäfts von Info AG zu gewährleisten, sowie die Umsetzung seiner Ratschläge zu überwachen, zu verfolgen und nachzuprüfen. Hierzu erhält der Treuhänder in dem erforderlichen Ausmaß uneingeschränkten Zugang zu dem Personal und den Einrichtungen von Info AG sowie zu den Unterlagen, Büchern und Aufzeichnungen sowohl von FT als auch von Transpac einschließlich derjenigen Personalmitglieder, Einrichtungen, Bücher und Aufzeichnungen, die zwar nicht unmittelbar mit der Info AG verbunden sind, jedoch Auswirkungen auf die Führung des Geschäfts der Info AG haben können; c) als Investitionsvermittler für FT unvoreingenommen Verhandlungen mit interessierten Dritten im Hinblick auf die Veräußerung von Info AG binnen [. . .] (20) ab dem im ATLAS-Vorhaben vorgesehenen ersten Vollzugsdatum, d. h. vor dem [. . .] (21) (dem 'Zieldatum') zu führen. Sollte der Treuhänder vor dem Zieldatum, jedoch nicht später als zwei Monate vor diesem Termin, gemeinsam mit der Kommission befinden, daß kein annehmbarer Erwerber für die Info AG - ausgenommen die Kunden mit Hauptgeschäftssitz außerhalb Deutschlands - gefunden werden kann, werden der Treuhänder, FT und die Kommission geeignete Alternativen zu der vorgesehenen Veräußerung von Info AG, wie z. B. eine Erweiterung der Veräußerung, erörtern; d) vor der Unterzeichnung eines bindenden Vertrages und auf jeden Fall monatlich einen schriftlichen Bericht über den Stand der Verhandlungen mit am Erwerb der Info AG interessierten Dritten vorzulegen; diese Berichte sind mit den dazugehörigen Unterlagen der Kommission, eine Kopie davon FT, vorzulegen; e) im Abstand von zwei Monaten einen schriftlichen Bericht über die Überwachung des Betriebes und der Führung der Info AG der Kommission und eine Kopie davon FT vorzulegen; f) der Kommission auf Anfrage jederzeit schriftlich oder mündlich über seine Pflichten und Tätigkeiten in bezug auf die Info AG und etwaige Erwerber zu berichten. FT hat eine Kopie der schriftlichen Berichte zu erhalten und ist auch über den Inhalt der mündlichen Berichte in Kenntnis zu setzen; schließlich g) von seinen Pflichten als Treuhänder im Sinne dieser Verpflichtungserklärung entbunden zu werden, sobald die Veräußerung der Info AG bzw. andere Abhilfe im Sinne des vorstehenden Absatzes 6 Buchstabe c) wirksam werden. 7. Der Treuhänder ist von FT für seine Dienste dergestalt zu entlohnen, daß Anreize für eine zügige Veräußerung gegeben sind, auf daß er nach bestem Bemühen eine unverzügliche Veräußerung der Info AG zum bestmöglichen Wert herbeiführe. 8. FT verpflichtet sich, jegliche vom Treuhänder angeforderte zumutbare Unterstützung beim Verkauf von Info AG bis zum Zieldatum zu leisten. Die Veräußerungszusage gilt als erfuellt, wenn bis zu dem genannten Zeitpunkt eine verbindliche Absichtserklärung oder ein bindender Vertrag für den Verkauf von Info AG mit einem von der Kommission gebilligten Erwerber eingegangen ist, sofern diese Veräußerung nach der Unterzeichnung der verbindlichen Absichtserklärung oder eines bindenden Vertrages mit Zustimmung der Kommission vollzogen wurde. 9. Die Kommission kann auf entsprechend begründeten Antrag die der FT für die Veräußerung von Info AG eingeräumte Frist um weitere sechs Monate nach dem Zieldatum (das 'erweiterte Zieldatum') verlängern. 10. Aus den unter Absatz 6 Buchstaben d) und f) erwähnten Berichten hat hervorzugehen, ob ein vorgeschlagener Erwerber sicherzustellen vermag, daß die Info AG ein wettbewerbsfähiger Anbieter auf dem deutschen Telekommunikationsmarkt bleibt, und ob die Verhandlungen mit dem vorgeschlagenen Erwerber fortgesetzt werden sollen. Wenn die Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Empfang der entsprechenden Mitteilung des Treuhänders seiner günstigen Einschätzung eines vorgeschlagenen Erwerbers nicht förmlich widerspricht, können die Verhandlungen mit diesem fortgeführt werden. Die Kommission kann die Einschätzung eines vorgeschlagenen Erwerbers durch den Treuhänder ablehnen, wenn jener nach Auffassung der Kommission wahrscheinlich nicht in der Lage wäre, einen wirksamen Wettbewerb mit T-Data, ATLAS Deutschland und GlobalOne aufzunehmen. 11. Die [. . .] (22) Frist bis zum Zieldatum bzw. die Sechsmonatsfrist bis zum verlängerten Zieldatum werden ausgesetzt, wenn der Verkauf von Info-AG wegen einer Anmeldung bei einer Wettbewerbsbehörde so lange verschoben wird, bis diese Behörde eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Veräußerung getroffen hat. 12. Streitigkeiten zwischen FT und dem/den Erwerber(n) von Info AG in bezug auf die Zusage von FT, das Geschäft der Info AG zu veräußern, werden von einer unabhängigen dritten Person beigelegt. Während der Streitbeilegung wird die [. . .] (23) Frist bis zum Zieldatum ausgesetzt. 13. Erscheint der Verkauf des Geschäfts der Info AG bis zu dem in Absatz 4 Buchstabe d) genannten Datum unwahrscheinlich, so schlägt FT mindestens zwei Monate vor diesem Termin alternative Maßnahmen vor, mit denen der bestehende Wettbewerb auf dem deutschen Markt in hinreichend zufriedenstellender Weise aufrechterhalten werden kann. Diese alternativen Maßnahmen müssen bis zu dem in Absatz 4 Buchstabe d) genannten Datum vollzogen sein." (19) Geschäftsgeheimnis. (20) Geschäftsgeheimnis. (21) Geschäftsgeheimnis. (22) Geschäftsgeheimnis. (23) Geschäftsgeheimnis. Die Kommission macht diese Entscheidung von der Bedingung abhängig, daß FT den vorstehenden Verpflichtungen nachkommt. Multinationale Kunden, denen die Info AG bisher Netzdienste als Teil des Transpac-Netzes erbringt und deren Hauptgeschäftssitz außerhalb von Deutschland gelegen ist, können an ATLAS übertragen werden, soweit sie von den zu veräußernden Produktbereichen von Info AG gelöst werden können. (27) FT, DT, ATLAS und GlobalOne haben getrennte Zusagen erteilt, für ein Jahr nach dem Datum des Abschlusses des Verkaufs der Info AG mit dem Erwerber bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten an Kunden der Info AG, deren Hauptgeschäftssitz innerhalb Deutschlands gelegen ist (die "übertragenen Kunden") an den von Info AG bedienten Orten keinen Wettbewerb aufzunehmen, es sei denn, diese übertragenen Kunden lehnen es unvoreingenommen ab, mit dem Erwerber von Info AG Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. Die Kommission macht diese Entscheidung von der Bedingung abhängig, daß FT, DT, ATLAS und GlobalOne den Verpflichtungen im Rahmen ihrer Zusagen nachkommen. 2. Diskriminierungsverbot (28) Um die unter Randnummer 5 beschriebenen Dienste erbringen zu können, hängen Anbieter wie ATLAS vom Zugang zum öffentlichen Vermittlungsnetz (PSTN), zum digitalen Netz für integrierte Dienste (ISDN), zu anderen wesentlichen Einrichtungen und den vorbehaltenen Diensten ab (19). Bis zur vollständigen, effektiven Liberalisierung von Infrastruktur und Diensten in Frankreich und Deutschland, die für den 1. Januar 1998 geplant ist, gewährleisten nur FT und DT den Zugang zu PSTN, ISDN und zu den vorbehaltenen Diensten. Aber auch wenn alle Telekommunikationseinrichtungen und -dienste liberalisiert sind, werden FT und DT noch mindestens einige Jahre als Anbieter von Bausteinen für die entsprechenden Dienste in Frankreich und Deutschland unentbehrlich sein. Da FT und DT Anteilseigner von ATLAS sind, muß zur Wahrung des Wettbewerbs zwischen ATLAS und anderen vorhandenen oder zukünftigen Telekommunikationsanbietern gewährleistet werden, daß ATLAS keine günstigeren Bedingungen in bezug auf die nachstehenden einrichtungsbezogenen Telekommunikationsdienste erhält, die FT und DT aufgrund der Dienstleistungsrahmenvereinbarungen für ATLAS in Deutschland bzw. Frankreich erbringen: i) Mietleitungsdienste, insbesondere internationale Mietleitungen (half-circuits) und inländische Mietleitungen, einschließlich etwaiger Rabatte, ii) PSTN/ISDN-bezogene Dienste einschließlich des Zugangs zu diesen Netzen (d. h. analoger Zugang, ISDN-Grundzugang, Zugang zu den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen über ISDN, besondere Zugangsarten von öffentlichen paketvermittelten Datennetzen zu ISDN (X.75-Schnittstelle), nationale und internationale VPN-Sprachdienste und VPN-Zusammenschaltungsdienste) und Verkehr über diese Netze. ATLAS soll in bezug auf andere vorbehaltene Einrichtungen und Dienste sowie Einrichtungen und Dienste, die nach der vollständigen, effektiven Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und -dienste in Frankreich und Deutschland eine wesentliche Einrichtung bleiben, nicht günstiger behandelt werden als Dritte. Daraus folgt: 1. Vertragsbedingungen Die ATLAS seitens DT und FT eingeräumten Bedingungen für die obengenannten Dienste, die unter die Dienstleistungsrahmenvereinbarungen fallen, sowie die übrigen vorbehaltenen und/oder wesentlichen Dienste (z. B. Bereitstellung von Mietleitungen, Zuteilung von Nummern, Adressen und Namen) in Verbindung mit den in Randnummer 5 beschriebenen Diensten müssen den Konditionen entsprechen, die anderen Erbringern gleichartiger Dienste eingeräumt werden. Dieses Erfordernis erstreckt sich u. a. auf Lieferpreise, Dienstequalität, Funktionsfähigkeit, Benutzerbedingungen, Fristen für die Installation angeforderter Anlagen, Anschluß von Geräten und die Reparatur- und Wartungsdienste. 2. Umfang des Diensteangebots ATLAS werden keine Bedingungen eingeräumt und keine Nutzungsbeschränkungen bei den obengenannten Diensten auf der Grundlage der Dienstleistungsrahmenvereinbarungen und sonstigen vorbehaltenen und/oder wesentlichen Diensten erlassen, die es in die Lage versetzen, Dienste zu erbringen, die von Wettbewerbern nicht angeboten werden können. 3. Technische Angaben DT und FT dürfen zwischen ATLAS und seinen Wettbewerbern keine Unterscheidungen treffen, wenn sie beschließen, die technischen Schnittstellen für den Zugang zu den vorbehaltenen und/oder wesentlichen Diensten und Einrichtungen umfassend zu ändern, oder wenn sie sonstige technische Informationen zum Betrieb der öffentlichen Vermittlungsnetze PSTN/ISDN weitergeben. Den Wettbewerbern ist der Zugang zu technischen Informationen z. B. betreffend die Signalsoftware für die Erbringung von Sprachdiensten zu gewähren, um die nötigen Anpassungen zur Wahrung der Qualität ihrer Dienste vornehmen zu können. 4. Kundendaten DT und FT dürfen keine Unterscheidung zwischen ATLAS und den anderen Erbringern von in Randnummer 5 aufgeführten Diensten bei der Weitergabe bestimmter Geschäftsauskünfte (z. B. systematische und geordnete Kundeninformationen, die ausschließlich aus dem Betrieb des PSTN/ISDN-Netzes oder der Erbringung vorbehaltener und/oder wesentlicher Dienste stammen) treffen, wenn derartige Daten ATLAS einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschaffen würden und sie den Wettbewerbern von ATLAS nicht an anderer Stelle ohne weiteres verfügbar sind. Um zu gewährleisten, daß Dritte tatsächlich nicht diskriminiert werden, ist diese Entscheidung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nur gültig, wenn DT, FT und ATLAS die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfuellen. 3. Sonstige mit dieser Entscheidung verbundene Bedingungen (29) DT und FT haben einige zusätzliche Zusagen gemacht. In bezug auf Punkte, die zu allgemein oder unzureichend formuliert waren, hat die Kommission die den Muttergesellschaften auferlegten Verhaltensbeschränkungen geklärt und vervollständigt. Die Einhaltung dieser nachstehend beschriebenen Beschränkungen ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Entscheidung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. 1. Zugang zu den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen von DT und FT DT und FT haben folgende Zusage gemacht: "FT und DT werden ab dem 1. Januar 1996 Dritten den Zugang zu ihren öffentlichen vermittelten Datennetzen in Frankreich bzw. Deutschland eröffnen und daraufhin aufrechterhalten. Ein nichtdiskriminierender, offener und transparenter Zugang wird sämtlichen Anbietern von Datendiensten gewährt, die paketvermittelte X.25-Datenkommunikationsdienste erbringen. Um einen diskriminierungsfreien Zugang zu ihren nationalen öffentlichen paketvermittelten X.25-Datennetzen zu gewähren, werden FT und DT: a) normierte X.75-Schnittstellen für den Zugang zu ihren nationalen öffentlichen X.25-Paketvermittlungsnetzen einrichten und aufrechterhalten. Diese Zusammenschaltung ermöglicht die Erbringung von Ende-zu-Ende-Diensten auf der Grundlage der X.25-Spezifikationen für Endbenutzer-Zugangsgeschwindigkeiten von bis zu 64 KBpS; und b) diesen Zugang zu nichtdiskriminierenden Bedingungen hinsichtlich Preisen, Großmengen oder sonstiger Rabatte und der Qualität der angebotenen Zusammenschaltung gewähren. FT und DT werden einen diskriminierungsfreien Zugang auch dadurch gewährleisten, daß sie die Standardbedingungen für X.75-Schnittstellennormen sowie gegebenenfalls Großmengen- und sonstige Rabatte zum 1. Januar 1996 allgemein zugänglich machen. Sie werden der Kommission sämtliche Vereinbarungen in bezug auf X.75-Schnittstellen einschließlich der dafür vereinbarten Bedingungen zur Einsicht vorlegen. Solange Transpac-France und T-Data nicht in ATLAS eingebracht sind, werden sie an ATLAS keine vereinbarten Bedingungen weitergeben, die von einer Partei, die über X.75-Schnittstellen Zugang erhalten hat, als vertraulich bezeichnet und behandelt wird. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für alle allgemein verwendeten, normierten CCITT-Zusammenschaltungsprotokolle, die eine mit der X.75-Norm verbundene Norm ändern, ersetzen oder neben ihr bestehen könnten und von FT und DT verwendet werden. Eigentümer-Schnittstellen können zwischen Transpac France, T-Data und ATLAS beibehalten oder errichtet werden. Sie werden durch die jeweilige Technik, Hardware und Software definiert, die ein Netzbetreiber für seine fortgeschrittenen oder kundenspezifischen Dienste verwendet. ATLAS erhält Zugang zu den öffentlichen Paketvermittlungsdatennetzen von Transpac France und T-Data über diese Schnittstellen auch für die Erbringung von paketvermittelten Datenkommunikationsdiensten, sofern der ATLAS gewährte Zugang dem Zugang Dritter zu den Netzen von Transpac France und T-Data wirtschaftlich gleichgestellt werden kann." Diese Entscheidung macht deshalb zur Bedingung, daß Transpac France, T-Data und später auch ATLAS Dritten einen diskriminierungsfreien, transparenten Zugang zu den öffentlichen französischen und deutschen paketvermittelten Datennetzen gewährt, der den Konditionen für den Zugang von ATLAS zu diesen Netzen wirtschaftlich gleichzustellen ist. 2. Zugang zu den sonstigen Netzen und Einrichtungen von DT und FT Diese Entscheidung macht zur Bedingung, daß DT und FT Dritten, die eine Telekommunikationsanlage betreiben ("Telekommunikationsbetreiber"), den Anschluß ihrer Anlage(n) mit den öffentlichen Telefonvermittlungs-, ISDN- oder ATM-Netzen und den entsprechenden Breitbandkapazitäten von DT oder FT zu nichtdiskriminierenden Bedingungen gegenüber ATLAS gewähren. Diese Bedingungen müssen den Telekommunikationsbetreiber in die Lage versetzen, im Rahmen seines Leistungsvermögens in jeglicher Hinsicht unbeschränkt Telekommunikationsdienste zu erbringen oder seine Telekommunikationsanlagen bereitzustellen. 3. Quersubventionierung DT und FT haben sich verpflichtet, in Verbindung mit dem Gemeinschaftsunternehmen keine Quersubventionierung vorzunehmen. Um zu verhindern, daß ATLAS Quersubventionen aus dem Betrieb der öffentlichen Telekommunikationsinfrastruktur und der vorbehaltenen Dienste von DT oder FT in Anspruch nehmen kann, müssen sämtliche im Rahmen des Gemeinschaftsunternehmens entstehende Einheiten als von DT oder FT getrennte Einheiten errichtet werden. Atlas S.A., T-Data und Transpac France erhalten ihre Fremdfinanzierung über eigene Kredite, wobei FT und DT a) diesen Einheiten Kapital zuführen oder geschäftsübliche Darlehen gewähren dürfen, damit Atlas S.A., T-Data und Transpac France ihre jeweiligen Geschäfte führen können; b) ihre Beteiligungen an diesen Einheiten in Verbindung mit deren Finanzierung ohne Rückgriffsmöglichkeit auf diese Einheiten als Sicherheit geben dürfen und c) die Schulden dieser Einheiten verbürgen, Bürgschaftszahlungen aber nur im Gefolge einer Zahlungsunfähigkeit dieser Einheiten in bezug auf diese Schulden leisten dürfen. Die Einhaltung dieser Zusagen ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Entscheidung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Die nachstehenden Verhaltensbeschränkungen werden auf sämtliche gemäß der ATLAS-Vereinbarung gegründeten Einheiten, auf T-Data und Transpac France erweitert. Diese Einheiten dürfen weder direkt noch indirekt Betriebsaufwendungen, Kosten, Abschreibungen oder sonstige Betriebsausgaben einer der Geschäftseinheiten von FT und DT zuteilen (einschließlich der anteiligen Kosten für tatsächlich ausgeführte Arbeiten, die ohne Beschränkung dem gemeinsam eingesetzten Personal oder dem Verkauf und dem Vertrieb von ATLAS-Erzeugnissen und Dienstleistungen durch Angestellte von DT oder FT zugeteilt werden können); Atlas S.A., T-Data und Transpac France dürfen jedoch nicht daran gehindert werden, DT oder FT Erzeugnisse und Dienste in Rechnung zu stellen, die von diesen Einheiten entsprechend den auch Dritten in Rechnung gestellten Preisen DT und FT erbracht wurden (sofern Erzeugnisse oder Dienstleistungen an Dritte in geschäftsüblichem Umfang verkauft werden) oder die vollständige Erstattung der Kosten oder jegliche andere Preisberechnung wie zwischen unabhängigen Unternehmen vorzunehmen (sofern Erzeugnisse und Dienstleistungen nicht an Dritte in geschäftsüblichem Umfang verkauft werden). 4. Rechnungslegung DT und FT (einschließlich aller Tochtergesellschaften) sowie den im Rahmen der ATLAS-Vereinbarungen gegründeten Einheiten, die im EWR tätig sind, wird zur Bedingung gemacht, für jeden in den einzelnen Ländern erbrachten Dienst getrennte Bücher (einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz oder Feststellung des investierten Kapitals) gemäß internationalen Rechnungslegungsnormen zu führen. In diesen Büchern sind sämtliche von DT und FT diesen Einheiten erbrachten Dienstleistungen, Zahlungen oder Übertragungen von und an DT und FT auszuweisen; außerdem dürfen die gemäß der ATLAS-Vereinbarung gegründeten Einheiten, T-Data und Transpac France keine materiellen Beihilfen (einschließlich Schuldenerlaß) direkt oder indirekt von DT oder FT erhalten, ebensowenig Investitionen oder Zahlungen von DT oder FT, die in den Büchern dieser Einheiten nicht als Investitionen in Schuldtitel oder Beteiligungen ausgewiesen sind. DT und FT (einschließlich aller Tochtergesellschaften) wird zur Bedingung gemacht, für jeden Dienst, der für Einheiten erbracht wird, die im Rahmen der ATLAS-Vereinbarungen gegründet worden und im EWR tätig sind, getrennte Bücher zu führen. DT und FT führen zu diesem Zweck innerhalb von einem Jahr nach dem Datum der Freistellung gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung ein Buchführungssystem ein, das detaillierte Kostenrechnungsdaten für jeden dieser Dienste ausweist. In diesen vorstehend genannten Büchern ist folgendes anzugeben: a) die Kostenstandards; b) die für die Behandlung der Kosten angewandten Rechnungslegungsnormen; c) die vollständige Allokation der zwischen diesen Einheiten und ihren Muttergesellschaften aufgeteilten Kosten, Einnahmen, Aktiva und Passiva und d) die gewählte Allokationsmethode. 5. Bündelung DT und FT wird zur Bedingung gemacht, für ihre eigenen Dienste und die ATLAS-Dienste, die sie als Vertriebshändler von ATLAS in Deutschland bzw. Frankreich verkaufen, jeweils getrennte Verträge abzuschließen. In jedem Kaufvertrag sind die Bedingungen für jeden einzelnen Dienst, der Gegenstand des Vertrags ist, aufzuführen, insbesondere die für einen bestimmten Dienst gegebenenfalls gewährten Mengenrabatte oder sonstigen Ermäßigungen. 4. Mit dieser Entscheidung verbundene Auflagen (30) Diese Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens wird mit folgenden Auflagen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 verbunden, die für die Laufzeit dieser Freistellungsentscheidung in Kraft bleiben. Insoweit sich die nachstehend beschriebenen Auflagen auf bestehende Verpflichtungen des nationalen oder des gemeinschaftlichen Rechts beziehen, sollen sie gewährleisten, daß die Parteien den geltenden Rechtsvorschriften tatsächlich nachkommen. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission diese Entscheidung widerrufen, wenn die Parteien gegen eine der Auflagen verstoßen. 1. Buchprüfung Atlas S.A. (einschließlich der konsolidierten Tochtergesellschaften), Transpac France und T-Data werden jährlich einer Revision unterzogen, aus der vom buchhalterischen Gesichtspunkt hervorzugehen hat, daß a) die Geschäfte zwischen diesen Einheiten einerseits und zwischen FT und DT andererseits wie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen geführt werden; b) diese Einheiten die Buchhaltungsregeln nach Maßgabe von Randnummer 29 Ziffer 4 anwenden und c) den Berechnungen korrekte Zahlen zugrunde liegen. Der erste Prüfbericht für den Zwölfmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Entscheidung ist der Kommission binnen fünfzehn Monaten von diesem Zeitpunkt an vorzulegen. Diese Auflage bleibt für die Laufzeit der aufgrund dieser Entscheidung erteilten Freistellung gültig. 2. Aufzeichnungspflichten DT, FT und sämtliche gemäß der ATLAS-Vereinbarung geschaffenen Einheiten führen jeweils Unterlagen und Dokumente, mit denen die Einhaltung der vorerwähnten Bedingungen bei einer Inspektion der Kommission nachgewiesen werden kann. 3. Einsicht in die Unterlagen Um die Einhaltung dieser Bedingungen durch DT, FT und ATLAS festzustellen und zu gewährleisten, gewähren DT, FT und sämtliche gemäß der ATLAS-Vereinbarung geschaffenen Einheiten der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist während der üblichen Geschäftszeiten und, ohne daß die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse gemäß der Verordnung Nr. 17 geltend zu machen hätte, Zugang zu ihren Geschäftsräumen, um Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Dokumente zu nehmen und mündliche Erläuterungen zu diesen Dokumenten und Unterlagen zu erhalten. 4. Berichtspflichten Damit die Kommission feststellen kann, ob diese Verpflichtungen von DT, FT und ATLAS eingehalten werden, halten T-Data, Transpac France, DT, FT und sämtliche gemäß der ATLAS-Vereinbarung geschaffenen Einheiten a) Unterlagen und Dokumente in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle bereit, die für diese Feststellung erforderlich sind, insbesondere ein Jahr nach dem Datum der Freistellung gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung alle sechs Monate die ungeprüften Buchführungsdaten nach Randnummer 29 Ziffer 4, und b) geben zusätzliche mündliche oder schriftliche Erklärungen ab. H. AUFSICHTSFRAGEN (31) In Schreiben an die Kommission haben die französische und die deutsche Regierung zugesagt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung der alternativen Infrastruktur für die Erbringung liberalisierter Telekommunikationsdienste bis zum 1. Juli 1996 zu erlauben und den Sprachtelefondienst sowie sämtliche Telekommunikationsinfrastrukturen bis 1. Januar 1998 vollständig zu liberalisieren. Mit der Verfügbarkeit der alternativen Telekommunikationsinfrastruktur in Deutschland und Frankreich werden die Wettbewerber von ATLAS unabhängig von der Infrastruktur von DT und FT beim Aufbau einer Backbone-Infrastruktur, um liberalisierte Dienste anbieten zu können. Eine vorzeitige Liberalisierung der alternativen Infrastruktur in Frankreich und Deutschland verbessert den Aufsichtsrahmen in den Herkunftsländern der ATLAS-Partner, um gleiche Wettbewerbsbedingungen auf den Telekommunikationsmärkten schaffen zu können. 1. Frankreich 1. Trennung von Aufsichts- und Betriebsfunktionen Der Minister für Telekommunikation wird im Einklang mit dem französischen Recht gewährleisten, daß in den Telekommunikationsmärkten Aufsichtsfunktionen und betriebliche Funktionen voneinander getrennt werden. Die Direction Générale des Postes et Télécommunications (DGPT) ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Zulassung der Anbieter von Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen in Frankreich nach objektiven und transparenten Kriterien. Die DGPT wird das Marktverhalten von FT überwachen und seine Gebühren für i) die vorbehaltenen Dienste und Mietleitungen und ii) diejenigen liberalisierten Dienste, die nicht von einem dritten Unternehmen auf dem französischen Markt erbracht werden, genehmigen. 2. Diskriminierungsfreier Zugang In Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie der Kommission und der Richtlinie 90/387/EWG des Rates (20) (ONP-Rahmenrichtlinie) gewährleistet Artikel L. 32-1-4° des französischen Gesetzes vom 29. Dezember 1990 allen Benutzern den gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Netz nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Vorgaben. FT ist verpflichtet, diesen Zugang zu gewährleisten und Informationen über das Netz (z. B. technische Merkmale, Gebühren und Benutzerbedingungen) und die Mietleitungsangebote zu veröffentlichen. Die DGPT kann die Einhaltung dieser Verpflichtung durch FT überprüfen und Beschwerden wegen deren Nichteinhaltung nachgehen. Außerdem hat die Behörde zu gewährleisten, daß die Verpflichtung, verfügbare Übertragungskapazitäten für liberalisierte Dienste mit Wettbewerbern zu teilen, von FT eingehalten wird. Schließlich hat die Behörde in ihren jährlichen statistischen Berichten über die Einhaltung der Verpflichtungen durch FT zu berichten. 3. Verhinderung von Quersubventionen Damit die DGPT das Marktverhalten von FT überwachen kann, ist FT verpflichtet, in einem analytischen Buchführungssystem die Kosten seinen einzelnen Diensten zuzuordnen. Umfaßt ein Angebot die Erbringung sowohl von vorbehaltenen als auch von liberalisierten Diensten, muß FT jede Diensteart in dem Vertrag und der Rechnung getrennt aufführen. Die Datenkommunikationsdienste von FT werden bereits von einer getrennten juristischen Einheit erbracht. 2. Deutschland 1. Trennung von Aufsichts- und Betriebsfunktionen Nach dem Poststrukturgesetz von 1989, dem Postneuordnungsgesetz von 1994 und dem Post- und Telekommunikations-Regulierungsgesetz von 1994 werden die Aufsichtsfunktionen einer vom Bundesminister für Post- und Telekommunikation (BMPT) geschaffenen Bundesbehörde übertragen, während der Telekommunikationsbetrieb von der DT, einer vollständig im Staatsbesitz befindlichen Aktiengesellschaft, vorgenommen wird. Die Einhaltung der Aufsichtsregeln durch die DT wird von einem unabhängigen Gremium, der sogenannten Regulierungsbehörde, überwacht. 2. Diskriminierungsfreier Zugang Nach den gegenwärtigen und künftigen deutschen Aufsichtsvorschriften hat DT Dritten den Zugang zu der Monopolinfrastruktur und den vorbehaltenen oder vorgeschriebenen Diensten auf nichtdiskriminierender und transparenter Grundlage gemäß objektiven Kriterien zu gewährleisten. Auf Antrag hat DT Mietleitungen des neuesten technischen Standes über diensteneutrale Zugangspunkte unverzüglich bereitzustellen. Mit der einzigen Ausnahme der Erbringung von Sprachtelefondiensten dürfen Mietleitungen ungehindert miteinander verknüpft und für jeden Dienst verwendet werden. Die Mietleitungen müssen die Marktnachfrage decken, und DT ist verpflichtet, Angaben zur Verfügbarkeit und Qualität dieser Leitungen zu veröffentlichen. 3. Verhinderung von Quersubventionen Der BMPT hat i) sowohl die Gebühren als auch sonstige preisempfindliche Vertragsbedingungen für die vorbehaltenen Dienste von DT zu genehmigen und ii) kann gegen die Gebühren von DT für vorgeschriebene Dienste Einspruch erheben. Der BMPT kann auch die über den genehmigten Betrag hinausgehenden Gebühreneinnahmen von DT einbehalten und erforderliche Maßnahmen ergreifen, falls ein ungehinderter Wettbewerb durch unrechtmäßige Quersubventionen gefährdet sein sollte. Außerdem werden die Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen von DT die vorbehaltenen Dienste für die Erbringung konkurrierender Dienste unter den gleichen Voraussetzungen wie Kunden von DT nutzen und die interne Diensteübertragung gemäß diesen Voraussetzungen verbuchen. I. STELLUNGNAHMEN DRITTER (32) Im Anschluß an die Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 (21) haben zehn interessierte Dritte der Kommission ihre Stellungnahmen vorgelegt. Darin haben sie die von DT und FT am ursprünglichen Vorhaben vorgenommenen Änderungen begrüßt und eine rasche Veräußerung von Info-AG, der indirekten deutschen Tochtergesellschaft von FT, als ausschlaggebend dargestellt. Außerdem haben diese Stellungnahmen zur Definition der relevanten Märkte beigetragen, indem sie auf i) die Unerläßlichkeit einer wirksamen Liberalisierung der alternativen Infrastruktur in Frankreich und Deutschland hingewiesen haben, d. h. des Zugangs zu alternativen Infrastrukturquellen in diesen Ländern vor der Freistellung von ATLAS vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens, und ii) auf die erforderliche Überwachung der technischen Zusammenarbeit zwischen DT und FT, damit diese sich nicht auf den Absatz, die Produkteinführung und die Preisgestaltung erstrecken. (33) Hinsichtlich der DT und FT aufzuerlegenden Verhaltensbeschränkungen haben Dritte geltend gemacht, daß die Bedingungen und Auflagen bis zum Wirksamwerden des Wettbewerbs in Frankreich und Deutschland in Kraft bleiben müßten. Schließlich wurde in den Stellungnahmen auf die Notwendigkeit geeigneter Buchführungssysteme und Zugangskonditionen einschließlich technisch gleichwertiger Schnittstellen für die GU-Gesellschaften und dritte Unternehmen hingewiesen, um zu gewährleisten, daß die Wettbewerber von ATLAS nicht durch Quersubventionen oder diskriminierende Verhaltensweisen benachteiligt werden. (34) Die Kommission ist diesen Stellungnahmen im einzelnen nachgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, daß die darin zum Ausdruck gebrachten Bedenken bereits von ihr aufgegriffen wurden, mit DT und FT eingehend erörtert worden sind und zu angemessenen Antworten und Sicherungen geführt haben. Diese Bemerkungen haben deshalb nicht die sachliche Einschätzung durch die Kommission berührt, wie sie in der Bekanntmachung zu der angemeldeten Vereinbarung nach Artikel 19 Absatz 3 dargelegt worden ist. Im Interesse der Rechtssicherheit hat die Kommission jedoch in dieser Entscheidung den Geltungsbereich und die Dauer einiger DT und FT gemachter Bedingungen und Auflagen dargelegt. (35) Im Anschluß an die Stellungnahmen Dritter hat die Kommission ferner verlangt, daß FT, DT, ATLAS und GlobalOne die unter Randnummer 26 ff. wiedergegebenen Zusagen erteilen, und beschlossen, mit dieser Entscheidung DT und FT zusätzlich aufzuerlegen, ihre eigenen Produkte getrennt von den ATLAS-Erzeugnissen abzusetzen (siehe Randnummer 29 Ziffer 5). II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 DES EWR-ABKOMMENS 1. Strukturelles kooperatives Gemeinschaftsunternehmen Bei dem ATLAS-Vorhaben handelt es sich um ein strukturelles und kooperatives Gemeinschaftsunternehmen. (36) Potentieller Wettbewerb auf den Märkten der nationalen und europaweiten Telekommunikationsdienste ATLAS wird anfänglich Erzeugnisse weitgehend auf der Grundlage der bestehenden Produkte von DT und FT miteinander verbinden und entwickeln, für die FT und DT als ausschließliche Vertriebshändler in ihren jeweiligen Inlandsmärkten tätig sein werden. Obwohl einige der in ATLAS eingebrachten Dienste für die Märkte dritter Länder und das übrige Europa bei DT und FT verbleiben, wenn sie deren jeweilige Inlandsmärkte betreffen (siehe Randnummer 5), ermöglicht die Zusammenschaltung die Erweiterung dieser Dienste von den Inlandsmärkten in einen anderen räumlichen Markt. So bietet FT für seine inländischen und internationalen VPN-Dienste eine internationale Erweiterung an. Für beide Dienstearten kann Deutschland in die Erweiterung einbezogen werden, wo die nationalen VPN-Dienste von DT nicht in ATLAS eingebracht werden. Außerdem werden DT und FT in ihren sämtlichen gegenwärtigen Auslandsstandorten ein Restpersonal beibehalten und weiterhin internationale Mietleitungen, d. h. die "Bausteine" von selbst erbrachten privaten Netzen, anbieten. ATLAS wird nicht nur eigene FuE-Anstrengungen unternehmen, sondern auch wichtige FuE-Aufträge an DT und FT vergeben. Die Muttergesellschaften werden somit ihre Kompetenz und ihr Know-how in bezug auf diejenigen Techniken bewahren und erweitern, die erforderlich sind, um in den entsprechenden Märkten bleiben bzw. in diese wieder eintreten zu können, während sie gleichzeitig die Kontrolle über die erforderliche Infrastruktur in den Telekommunikationsmärkten der beiden größten Mitgliedstaaten behalten. Obwohl ATLAS Eigentümer neuer Entwicklungen werden kann (siehe Randnummer 21 Ziffer 5) ist es insgesamt wahrscheinlicher, daß dieses Eigentum zur entwickelnden Muttergesellschaft zurückkehren wird. ATLAS wird an die jeweilige Muttergesellschaft jedoch Lizenzen für den überwiegenden Teil der Neuerungen zurückerteilen, die unter Nutzung der von DT oder FT übertragenen Eigentumsrechte entwickelt worden sind. Die Kommission geht deshalb davon aus, daß DT und FT potentielle Wettbewerber bei ATLAS-Diensten und anderen Diensten in benachbarten und vorgelagerten Märkten, wie z. B. den Übertragungskapazitäten bleiben werden. (37) Strukturelles Gemeinschaftsunternehmen In ATLAS werden die Tätigkeiten von DT und FT im Bereich der liberalisierten Telekommunikationsdienste auf den europäischen und den Drittlandsmärkten zusammengelegt. Außerdem soll es neue Dienste in diesen Märkten entwickeln und übernehmen. Das Gemeinschaftsunternehmen bewirkt umfangreiche Änderungen in der Struktur von DT und FT als zwei Unternehmen, die außerhalb ihrer jeweiligen Inlandsmärkte nur geringfügig vertreten sind. Über ATLAS legen die Muttergesellschaften umfangreiche Vermögenswerte im Bereich der Erbringung und des Absatzes von Telekommunikationsdiensten zusammen. ATLAS wird europaweit 2 500 Personen beschäftigen. 2. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf das ATLAS-Gemeinschaftsunternehmen Die Vereinbarungen zwischen DT und FT fallen unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens, da sie den Wettbewerb beschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission kann deshalb nicht dem Antrag der Parteien stattgeben und für diese Vereinbarungen ein Negativattest erteilen. (38) Das ATLAS-GU beseitigt gegenwärtigen und zukünftigen Wettbewerb zwischen DT und FT sowohl in Deutschland und Frankreich als auch europaweit. DT und FT waren bereits Wettbewerber auf einigen Segmenten des europaweiten, wenn nicht des weltweiten Marktes der Erbringung kundenspezifischer Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen, wie unter Randnummer 12 ff. vorstehend beschrieben. Vor der Gründung ihres Gemeinschaftsunternehmens Eunetcom haben sich DT und FT einzeln um Auslagerungsaufträge beworben, um vergleichbare Dienste an Unternehmen anzubieten. Wie die anderen europäischen Fernmeldeorganisationen haben auch DT und FT den Wettbewerb bei den Merkmalen und Preisen für den Standort von Telekommunikationszentren großer internationaler Benutzer aufgenommen (22). Dieser Wettbewerb ist gegenwärtig ausschließlich auf große Unternehmen gerichtet, wird sich jedoch mit der voranschreitenden Liberalisierung intensivieren und schließlich einmal auch auf die Privatanschlüsse erstrecken. Mit Ausnahme der ausgelagerten Dienste waren die Muttergesellschaften trotz erheblicher Marktanteile in ihren jeweiligen Inlandsmärkten lediglich in Deutschland tatsächliche Wettbewerber für europaweite Dienste (siehe unten). (39) Mit der Gründung von ATLAS geben DT und FT eigene Entwicklungen und Tätigkeiten auf den relevanten Märkten der grenzüberschreitenden und schließlich auch europaweiten Telekommunikationsdienste auf. Im Fall von FT waren diese Tätigkeiten so umfangreich, daß das vorhandene Transpac-Netz von FT den Ausgangspunkt für das vorgesehene europäische Backbone-Netz von ATLAS bildet. In bezug auf die nationalen Dienste zeigt die große Anzahl der Erbringer liberalisierter Dienste einschließlich der FT-Tochtergesellschaft Transpac in sämtlichen von ATLAS anvisierten europäischen Ländern, daß die Muttergesellschaften über die erforderlichen finanziellen und technischen Voraussetzungen verfügen, um die nationalen Märkte in Europa auch eigenständig bedienen zu können. (40) Die Beseitigung des Wettbewerbs zwischen den Muttergesellschaften ist erheblich, da das ATLAS-GU von zwei international tätigen Fernmeldeorganisationen gegründet wird und sich die gemeinsame Entwicklung und Erbringung von Diensten auf den gesamten europäischen Wirtschaftsraum erstreckt. Die jeweils beherrschende Stellung von DT und FT auf den Telekommunikationsmärkten der beiden größten Mitgliedstaaten wird durch ein gesetzliches Infrastrukturmonopol solange gestärkt, bis diese Märkte wie vorgesehen zum 1. Januar 1998 vollständig liberalisiert sind, woraufhin eine beherrschende Stellung bei der terrestrischen Übertragungskapazität für mehrere Jahre fortbestehen wird. Die gegenwärtigen Preise für den Zugang zur Infrastruktur, d. h. die Tarife für Mietleitungen und Anschlüsse, gemeinsam mit der gestärkten Marktstellung der DT und der FT, behindern die Wettbewerber in ihrer Fähigkeit, ein Wettbewerbsnetz mit demselben Erfassungsbereich und von gleicher Dichte wie die Netze von DT und FT in diesen Ländern aufzubauen (23). 3. Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf Vertragsbestimmungen (41) Die folgenden Vertragsbestimmungen sind Beschränkungen des Wettbewerbs: 1. Das Wettbewerbsverbot in bezug auf die ATLAS-Tätigkeiten (Artikel XII der geänderten GU-Vereinbarung und Artikel VII beider Betriebsvereinbarungen); 2. die DT und FT als Vertriebshändlern auferlegte Verpflichtung, von ATLAS den Gesamtbedarf an den für Europa bestimmten Produkten zu beziehen (Artikel VII beider Vertriebsvereinbarungen) und 3. die Ernennung von DT und FT zu Alleinvertriebshändlern von ATLAS-Erzeugnissen in den jeweiligen Inlandsmärkten der Muttergesellschaften (Artikel IV beider Vertriebsvereinbarungen). (42) Die Kommission stuft das Wettbewerbsverbot und die DT und FT auferlegte Verpflichtung, den Gesamtbedarf an weltweit anzubietenden Erzeugnissen von ATLAS zu beziehen, als Nebenabreden zur Gründung und zum Betrieb von ATLAS ein. Deshalb werden diese Beschränkungen nicht gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens getrennt von dem eigentlichen GU-Vorhaben untersucht. DT und FT entschieden sich für die Gründung von ATLAS als einen Weg zur Stärkung ihrer Präsenz auf den relevanten grenzüberschreitenden und einmal auch europaweiten Märkten und als ersten Schritt zum Eintritt in die weltweiten Märkte der kundenspezifischen Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen. Somit sind sowohl das Wettbewerbsverbot als auch die Alleinbezugsverpflichtung Ausdruck der zwischen DT und FT bestehenden Verpflichtung gegenüber der jeweils anderen Muttergesellschaft und ihrem Gemeinschaftsunternehmen. In Anbetracht der mit einem Markteintritt verbundenen Unsicherheiten und Risiken, der erforderlichen Investitionen und des von ähnlichen Gemeinschaftsunternehmen ausgehenden Wettbewerbs, bedarf ATLAS beider Beschränkungen, um sich erfolgreich auf dem entstehenden Markt der kundenspezifischen Pakete globaler Telekommunikationsdienste an Unternehmen etablieren zu können. 1. Wettbewerbsverbot Angesichts der umfangreichen Investitionen von DT und FT in ATLAS gewährleistet dieses Verbot, daß DT und FT ihre Bemühungen auf den relevanten Märkten in ATLAS konzentrieren und nicht durch parallele Tätigkeiten z. B. in Zusammenarbeit mit anderen Fernmeldeorganisationen den erfolgreichen Markteintritt von ATLAS gefährden. 2. Ausschließliche Bezugsverpflichtung Diese DT und FT als ausschließliche Vertriebshändler von ATLAS auferlegte Verpflichtung soll gewährleisten, daß ATLAS stetig Geldmittel zufließen und seine Glaubwürdigkeit wie sein Ansehen im Markt gestärkt werden. Wenn es den Muttergesellschaften freistehen würde, diese Erzeugnisse von anderen Anbietern zu beziehen, insbesondere in Fällen, wo ATLAS in der Lage ist, eine besondere Nachfrageanforderung zu erfuellen, würde dies die Glaubwürdigkeit und die finanzielle Stellung von ATLAS gleichermaßen beeinträchtigen. ATLAS ist seinerseits jedoch nicht verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an Telekommunikationserzeugnissen, sonstigen Produkten und Dienstleistungen von den Muttergesellschaften zu beziehen. Die Kommission stimmt in der Regel Nebenabreden nur für einen begrenzten Zeitraum zu. Angesichts der besonderen Merkmale des Marktes, in dem ATLAS tätig sein wird, der umfangreichen Investitionen und der mit diesen Investitionen verbundenen Risiken willigt die Kommission in diesem Fall sowohl der Wettbewerbsverbotsklausel als auch der DT und FT auferlegten Verpflichtung, ihren Gesamtbedarf an europaweiten Diensten von ATLAS zu beziehen, als Nebenabreden für die gesamte Laufzeit dieser Freistellungsentscheidung ein. (43) Alleinvertrieb Die Ernennung von DT und FT als Alleinvertriebshändler in ihren jeweiligen Inlandsmärkten fällt unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens, da es die Abschottung Deutschlands und Frankreichs gegen Einfuhren von ATLAS-Diensten aus anderen EWR-Mitgliedstaaten bezweckt oder bewirkt. Dies kann sich nachteilig auf die Wettbewerbsbedingungen innerhalb des EWR auswirken. Im Gegensatz zu den übrigen wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen kann die Kommission den Alleinvertrieb durch DT und FT nicht als eine Nebenabrede zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens ansehen, da nichtausschließliche Formen des Vertriebs möglich wären, die die Leistungsfähigkeit oder die Marktstellung von ATLAS-Diensten nicht beeinträchtigen würden. Da auf Deutschland und Frankreich zusammen mehr als 40 % sämtlicher Telekommunikationseinnahmen in der Gemeinschaft entfallen, handelt es sich hierbei um eine spürbare Beschränkung. 4. Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (44) Gemäß den Telekommunikationsleitlinien der Kommission sind Vereinbarungen betreffend nichtvorbehaltene Dienste, Ausrüstungen und Satellitensegment-Infrastrukturen eine potentielle Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (24). Die Gründung von ATLAS hat insofern Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, als ATLAS nichtvorbehaltene Dienste zwischen zwei Mitgliedstaaten und innerhalb eines Mitgliedstaats erbringen wird. Die unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallende Verpflichtung zum ausschließlichen Vertrieb schützt die Muttergesellschaften in ihren jeweiligen Inlandsmärkten und trägt zur Trennung des Binnenmarktes entlang nationaler Grenzen bei. Somit beeinträchtigt diese Bestimmung, die keine Nebenabrede ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern. Nach Auffassung der Kommission hat das Wegfallen von zwei mächtigen, unabhängigen und potentiell im Wettbewerb zueinander stehenden Dienstleistungserbringern in den relevanten Märkten allgemein und in Frankreich und Deutschland im besonderen erhebliche Auswirkungen auf den Handel. B. ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 3 DES EWR-ABKOMMENS (45) DT und FT verfolgen mit dem Eingehen dieses Vorhabens unterschiedliche Ziele. DT war bisher überwiegend auf Investitionen im Inland beschränkt und mit der Aufgabe der Modernisierung der Infrastruktur in dem Gebiet der ehemaligen "DDR" zusätzlich belastet. Sie ist in anderen europäischen Ländern kaum vertreten, verfolgt jedoch die Absicht, zu einem weltweit bedeutenden Telekommunikationsdiensteanbieter zu werden, wobei sie jedoch die europäischen Märkte als ihren Schwerpunkt ansieht. Die Zusammenarbeit mit einem wichtigen europäischen Anbieter, der in sämtlichen Zielmärkten von DT vertreten ist, ist für DT besonders wichtig, um ihre Ziele zu erreichen, nämlich eine ausreichend breite europäische Grundlage zu schaffen, um die Ausweitung ihres Geschäfts auf den US-amerikanischen Markt zu ermöglichen, wo 40 % der multinationalen Gesellschaften angesiedelt sind. (46) Das Hauptinteresse von FT besteht darin, seine Wettbewerbsstellung als grenzüberschreitender Anbieter von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen in Europa zu festigen und dabei die zunehmende Kundennachfrage nach weltweiten Diensten zu befriedigen. Die wachsende Präsenz des Gemeinschaftsunternehmens Concert von BT und MCI in Europa hat FT von der Notwendigkeit einer europaweiten Erfassung überzeugt, um daraufhin seinen Diensten eine weltweite Dimension geben zu können. Da der Geschäftsbereich von Infonet, an dem FT beteiligt war, gemessen an dem für ATLAS vorgesehenen Dienstebereich beschränkt war, entschied sich FT für eine Allianz mit einer anderen Fernmeldeorganisation. DT und FT verfolgen nun gemeinsam das Ziel, führende Anbieter von nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdiensten in Europa zu werden. Dafür sind umfangreiche Investitionen zum Aufbau nahtloser Netze in Europa erforderlich, wo DT und FT einem starken Wettbewerb von Concert und möglicherweise von Uniworld ausgesetzt sein werden (25). (47) Die angemeldeten Vereinbarungen, die unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, erfuellen aus den nachstehenden Gründen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. 1. Technischer Fortschritt (48) DT und FT werden im Rahmen von ATLAS ein europaweites nahtloses Netz aufbauen und den Wert der von den örtlichen Fernmeldeorganisationen gekauften einfachen Übertragungskapazität steigern. Zu diesem Zweck wird ATLAS nicht die Merkmale jedes einzelnen nationalen Netzes aufrechterhalten, sondern vielmehr harmonisierte technische Merkmale, eigene Vermittlungssysteme, Rufverarbeitung/Weglenkung, Signalisierung, Datenbanken, Softwareanwendungen und insbesondere vollständig kompatible Schnittstellen einführen. Diese Vorgehensweise hat gegenüber den meisten bestehenden internationalen Diensten erhebliche Vorteile, die von miteinander querverbundenen nationalen Netzen erbracht werden und hinsichtlich Struktur, Software, Hardware und Verwaltungssystemen normalerweise inkompatibel sind. Dadurch hängen Anzahl und Merkmale der verfügbaren Dienste von dem am wenigsten leistungsfähigen der beteiligten nationalen Netze ab. Mit dem Ausbau eines nahtlosen transeuropäischen Netzes werden die technischen Leistungsmerkmale verfügbar, die bereits von den großen Geschäftsbenutzern in Europa nachgefragt werden und auf die Wettbewerber wie Concert über Vertriebsvereinbarungen und Gemeinschaftsunternehmen ebenfalls abzielen. (49) Unter den mit dieser Entscheidung verbundenen Bedingungen wird das harmonisierte, gemeinsame Netz von DT und FT auch dazu beitragen, daß sich das Diensteangebot der Wettbewerber von ATLAS verbessert, die i) über X.75-Schnittstellen mit den von Transpac France und T-Data und schließlich auch von ATLAS in Frankreich und Deutschland betriebenen öffentlichen paketvermittelten Datennetzen querverbunden werden, ii) Zugang zu diesen öffentlichen Datennetzen von anderen Netzen, insbesondere dem öffentlichen Telekommunikationsnetz (PSTN) und ISDN-Netz, erhalten und iii) Verbindungen mit den sonstigen Netzen von DT und FT, insbesondere dem PSTN-Netz, herstellen können. Zugang zu letzterem Netz ist unerläßlich, um wettbewerbsfähige Sprachdienste anbieten zu können. Dritte Anbieter erhalten Zugang zu den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen, zum öffentlichen Vermittlungsnetz und dem ISDN-Netz zu Bedingungen, die ATLAS technisch und kommerziell nicht benachteiligen. Diensteanbieter, die bei DT oder FT eine Zusammenschaltung beantragen, werden sich auf das umfangreiche Diskriminierungsverbot berufen können, das als getrennte Bedingung an diese Entscheidung geknüpft ist. (50) Die Zusammenlegung der technischen Kompetenz von FT und DT wird ATLAS in die Lage versetzen, von Anfang an neue Dienste anzubieten, die anfänglich aber noch weitgehend auf den bestehenden Diensten der Muttergesellschaften beruhen werden. Indem sie ihre Forschung und Entwicklung in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen, werden DT und FT ATLAS in die Lage versetzen, mehr Leistungsmerkmale anzubieten, als von den Muttergesellschaften unabhängig voneinander innerhalb desselben Zeitrahmens erbracht werden könnten. DT und FT werden gemeinsam in der Lage sein, die zur Schaffung eines großen nahtlosen transeuropäischen Netzes des neuesten technischen Standes erforderlichen Investitionen vorzunehmen. Dies stellt eine erhebliche Verbesserung gegenüber der derzeitigen Lage in Europa dar, wo zwar viele moderne Netze vorhanden sind, bei deren Zusammenschaltung jedoch Leistungsmerkmale geopfert werden müssen. Das aussagekräftigste Beispiel für die Mängel der Zusammenschaltung ist gegenwärtig die Datenübertragung in den fortgeschrittenen Netzen. Die fortgeschrittendsten Leistungsmerkmale der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste wie z. B. umgekehrte Gebührenberechnung, Definition geschlossener Benutzergruppen oder Ende-zu-Ende-Verwaltung gehen überwiegend verloren, sobald mehrere Datenübertragungsnetze miteinander verbunden werden, es sei denn, die jeweiligen technischen Spezifikationen und Schnittstellen werden harmonisiert. Wie die Kommission in ihrer Entscheidung BT-MCI festgestellt hat, würde die erfolgreiche Einführung transeuropäischer Netze den großen Unternehmen in Europa eine Auswahl an internationalen Telekommunikationsdiensten mit Leistungsmerkmalen verschaffen, die gegenwärtig nur auf nationaler bzw. lokaler Ebene verfügbar sind. Die Verfügbarkeit internationaler Telekommunikationsdienste der neuesten Technik ist ausschlaggebend, um den zunehmend globalen Wettbewerb mit Teilen der Welt bestehen zu können, wo fortgeschrittene Telekommunikationstechnik und -dienste bereits weitgehend vorhanden sind. 2. Wirtschaftlicher Fortschritt (51) DT und FT beabsichtigen, gemeinsam die erforderlichen Investitionen zu tätigen, um die qualitative Verbesserung der Telekommunikationsdienste in Europa herbeizuführen, die von ATLAS auch den kleinen und mittelständischen Unternehmen angeboten werden sollen. Wie die Kommission in ihrer Entscheidung BT-MCI festgestellt hat, ist dies eine kosten- und zeitaufwendige Anstrengung. DT und FT werden Investitionspläne eines Gesamtumfangs von 5 Mrd. ECU für die Schaffung bzw. den Ausbau von Diensten durchführen. Im Anschluß an die am 23. Mai 1995 abgegebene vorläufige Stellungnahme der Kommission zu dem vorgesehenen Zusammenschluß haben die Parteien i) ihre Vereinbarungen hinsichtlich der Rolle von ATLAS außerhalb von Frankreich und Deutschland geändert und ii) sind eine weltumspannende Allianz mit einem amerikanischen Anbieter eingegangen. Eine umfangreiche Präsenz im gesamten EWR ist eine Voraussetzung für die Erbringung der von ATLAS anvisierten nichtvorbehaltenen Dienste. DT und FT haben Zahlenangaben vorgelegt, aus denen ihre Festlegung auf umfangreiche Investitionen in Europa hervorgeht. Außerdem haben sie die Waagschale zwischen den von ATLAS zu erbringenden und den an die Muttergesellschaft zu vergebenden Diensten zugunsten von ATLAS neu austariert. Eine weitere Voraussetzung für den Ausbau des Diensteangebotes über das auf dem europäischen Markt verfügbare Maß hinaus ist die von den multinationalen Unternehmen nachgefragte weltweite Erweiterung der Dienste, die sogenannte "globale Anschlußfähigkeit". ATLAS erfuellt diese Voraussetzung in seiner Funktion als Muttergesellschaft des Phoenix-Zusammenschlusses. (52) In Anbetracht der gegenwärtigen Kosten für die Mietleitungsinfrastruktur wird ATLAS seine Investitionen anfänglich auf die großen multinationalen Gesellschaften mit höchst komplexen Anforderungen in Ländern außerhalb von Frankreich und Deutschland ausrichten. Indem es eine einzige Hochgeschwindigkeits-Netzarchitektur betreibt, wird ATLAS Skaleneinsparungen sowohl auf technischer als auch auf betrieblicher Ebene und damit eine Senkung der Kosten je Kanal erzielen. Außerdem sollte ATLAS in der Lage sein, die Infrastrukturkosten im Rahmen der Zusammenschaltungsvereinbarungen mit anderen Fernmeldeorganisationen zu verringern, da sein größeres Verkehrsaufkommen eine Leitweglenkung zu den niedrigsten Kosten ermöglicht. Die Auswirkungen der Skaleneinsparungen und die zunehmende Verfügbarkeit von Infrastruktureinrichtungen im Zuge der Durchführung der jüngsten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (26) wird schließlich zur Entwicklung und allgemeinen Verfügbarkeit von Diensteangeboten mit fortgeschrittenen technischen Merkmalen führen. 3. Vorteile für die Verbraucher (53) Mit ATLAS werden sich die Fristen verkürzen, die für die Muttergesellschaften einzeln für die Einführung neuer Telekommunikationsdienste in einem sich rasch wandelnden technischen und geschäftlichen Marktumfeld erforderlich wären. Die Geschäftskunden erzielen Vorteile sowohl bei der Inanspruchnahme einer größeren Produktpalette von neuentwickelten Diensten als auch in Form niedrigerer Preise schneller als bei einem getrennten Vorgehen von DT und FT. Eine größere Auswahl an Telekommunikationsdiensten und damit verbundene Kostenvorteile werden sich in anderen Segmenten des Telekommunikationsmarktes und anderen Wirtschaftszweigen auswirken. ATLAS wird auch ein alternativer Anbieter von kundenspezifischen Lösungen sein, die das gesamte Spektrum der liberalisierten Telekommunikationsdienste an Unternehmen umfassen. (54) Über Phoenix, seine weltumspannende Allianz mit Sprint, wird ATLAS auch den europäischen Kunden eine räumliche Erweiterung seiner kundenspezifischen Dienstepakete an Unternehmen anbieten können. Die Möglichkeit, weit entfernte Standorte in der ganzen Welt entweder nach Bedarf oder andauernd ohne Verluste an Qualität oder technischen Merkmalen zu erreichen und ohne den Anbieter ändern zu müssen, ist für die europäischen Unternehmen von großem Vorteil, die bestrebt sind, in einer sich zunehmend globalisierenden Weltwirtschaft eine weltweite Präsenz aufzubauen. Die Kunden können auf die Vorteile nahtloser, grenzüberschreitender Dienste über ATLAS in Europa und über Phoenix weltweit zurückgreifen. Nur die weltumspannenden Allianzen ermöglichen die globale Anschlußfähigkeit der Dienste. Der Erfassungsbereich von ATLAS ist zwar nicht die gesamte Welt, doch die Investitionspläne von DT und FT für ATLAS gewährleisten, daß einer großen Anzahl von europäischen Geschäftskunden die Option eines weltweiten Erfassungsbereichs angeboten wird. (55) Indem DT und FT ausschließliche Vertriebshändler in Frankreich und Deutschland sein werden und die Vereinbarungen über Eigentümer- und zurückerteilte Lizenzen eingegangen sind, haben sie einen Anreiz, mit dem Gemeinschaftsunternehmen die technischen Fortschritte zu teilen, die in den mit den relevanten Märkten verbundenen Märkten erzielt werden. Dies ist ein zusätzlicher Vorteil für Großabnehmer von nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdiensten in Frankreich und Deutschland, wo ein erhebliches Kundenpotential für ATLAS-Dienste vorhanden ist. 4. Unerläßlichkeit (56) Die Gründung von ATLAS Die Gründung von ATLAS ist für die Muttergesellschaften unerläßlich, um die vorerwähnten Vorteile im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erzielen zu können. Im Vergleich mit einem Einzelmarkteintritt oder anderen Formen der Zusammenarbeit mit einem geringeren Integrationsgrad ist das von DT und FT im Rahmen von ATLAS gewählte Maß an Zusammenarbeit erforderlich, um die entsprechenden Dienste erbringen zu können. ATLAS wird innerhalb kürzerer Fristen als DT und FT mit anderen Anbietern grenzübergreifender und europaweiter Dienste den Wettbewerb aufnehmen können und die von den Muttergesellschaften zu tragenden Kosten und Risiken spürbar verringern. In sich rasch ändernden Märkten ist FT gezwungen, sein Transpac-Netz zu aktualisieren, und unterliegt DT dem Zwang, sich zu einem europaweiten Anbieter zu entwickeln. Schließlich ist ATLAS ein Mittel, um die Unzulänglichkeiten der meisten gegenwärtig verfügbaren Dienste und Leistungsmerkmale durch die Schaffung eines großen transeuropäischen Netzes zu überwinden, das die Bedürfnisse der multinationalen und anderen internationalen Großabnehmer befriedigen kann. (57) Alleinvertrieb Gemäß den Vertriebsvereinbarungen ist jede Muttergesellschaft Alleinvertriebshändler von ATLAS-Erzeugnissen in ihrem jeweiligen Inlandsmarkt. Die Alleinvertriebsbestimmungen sind insofern unerläßlich, als 1. die Technik von DT und FT vor Dritten und der jeweils anderen Muttergesellschaft durch die Bestimmungen in der Vereinbarung über geistiges und gewerbliches Eigentum betreffend die Rückerteilung von Lizenzen ("Grant-back-licensing") für die ATLAS von jeder Muttergesellschaft bereitgestellten Technik geschützt wird und 2. die Verwendung eines derartigen Netzes anstelle von mehreren Netzen technisch einfacher ist und deshalb einen leistungsfähigeren Vertrieb ermöglicht. ATLAS wird als Erbringer europaweiter Dienste auf die nationalen Vertriebsnetze mit ihrer flächendeckenden Erfassung zurückgreifen. Alternativen zur Verwendung der Vertriebsnetze der Fernmeldeorganisationen wären entweder ein Vertrieb durch mehrere kleine Unternehmen oder die Errichtung eines eigenen landesweiten Netzes in den Inlandsmärkten der Muttergesellschaften. Beide Lösungen würden den europäischen Telekommunikationsmärkten die Vorteile einer technischen Harmonisierung der beiden größten europäischen öffentlichen paketvermittelten Datennetze entziehen. (58) ATLAS wird über Transpac France und T-Data auf die nationalen Vertriebsnetze in Frankreich und Deutschland zurückgreifen. Damit werden DT bzw. FT die erforderlichen nationalen Dienste erbringen und auf ATLAS für sämtliche grenzüberschreitenden und Drittlandsverbindungen zurückgreifen. Unter diesen Voraussetzungen würden andere Vertriebsvorkehrungen die geistigen Eigentumsrechte der Muttergesellschaften weniger schützen und wären der Bedeutung der Dienste weniger angemessen, die DT und FT ATLAS anfänglich bereitstellen werden. Die Kommission zieht hieraus die Schlußfolgerung, daß die Alleinvertriebsvereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens unerläßlich ist. 5. Wahrung des Wettbewerbs (59) Die DT und FT auferlegten Verpflichtungen und der allgemeine Regulierungsrahmen in der Gemeinschaft werden das Umfeld für den Wettbewerb in den Inlandsmärkten von FT und DT verbessern. Dies gilt insbesondere für die Bedingungen bei i) Zusammenschaltung mit den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen zu ebenso nichtdiskriminierenden und wirtschaftlich gleichwertigen Bedingungen, wie sie ATLAS in Frankreich und Deutschland eingeräumt werden, ii) nichtdiskriminierender Zusammenschaltung mit dem öffentlichen vermittelten Netz und den ISDN-Netzen in Frankreich und Deutschland und iii) dem DT und FT auferlegten Verbot, durch gebündelte Verträge beim Vertrieb der ATLAS-Dienste und ihrer eigenen Dienste Vorteile aus ihrer Marktstellung zu ziehen. (60) Die unter Randnummer 29 Ziffer 5 beschriebene Auflage, daß DT und FT ATLAS-Erzeugnisse getrennt von ihren eigenen Erzeugnissen zu verkaufen haben, soll gewährleisten, daß etwaige Unterschiede in der Kalkulation nachprüfbar sind und daß Zusammenschaltung tatsächlich diskriminierungsfrei gewährt wird. Die von ATLAS zu erbringenden Dienste bei der Auslagerung und der Verwaltung von Mietleitungen (Mehrwertdienste) stehen dem Wettbewerb offen und erbringen relativ niedrige Gewinne. Angesichts des gesetzlichen Monopols und schließlich auch der beherrschenden Stellung von DT und FT bei der Bereitstellung von Infrastrukturen für die Laufzeit dieser Entscheidung könnten DT und FT den Wettbewerb ausschalten, indem sie bei den vorbehaltenen Diensten (z. B. Mietleitungen) Rabatte gewähren, um ihre Kunden zu bewegen, auf die nichtvorbehaltenen Dienste von ATLAS zurückzugreifen. Der Verkauf eines Pakets verschiedener Dienste im Rahmen eines einzigen Vertrages ("Bündelung") ist übliche Geschäftspraxis im Telekommunikationssektor. In liberalisierten Telekommunikationsmärkten ist es herrschenden Anbietern in der Regel untersagt, Koppelungsverträge zu schließen und Rabatte für ein Dienstepaket zu gewähren, ohne i) die Bedingungen für jeden einzelnen (ungebündelten) Dienst und ii) ohne den oder die Dienste zu nennen, für die Rabatte gewährt werden. Herrschende Anbieter sind überdies verpflichtet, ihre Tarife zu veröffentlichen und nachzuweisen, daß die Rabatte für ein Dienstepaket durch Einsparungen gerechtfertigt sind, die sich gerade aus dem Angebot eines Dienstepakets ergeben. In Anbetracht i) des Ungleichgewichts zwischen einerseits den flächendeckenden Monopolnetzen von DT und FT und andererseits der geringfügigen Präsenz neuer Marktzugänger und deren Angewiesenseins auf Zusammenschaltung, sowie ii) der unzureichenden rechtlichen Anforderungen an die Transparenz der betreffenden Dienste, weshalb DT und FT Einzelverträge sowohl für liberalisierte als auch für vorbehaltene Dienste aushandeln können, wären Wettbewerber zum jetzigen Zeitpunkt beim Marktzutritt in Deutschland und Frankreich tatsächlich benachteiligt. So könnten DT und FT für kombinierte Pakete Mengenrabatte oder günstigere Konditionen in einer Weise einräumen, die eine Feststellung der Einzelpreise und Überprüfung der Berechtigung bestimmter Rabatte unmöglich machen würde. Auch die Forderung, solche Dienste in getrennten Verträgen zu verkaufen, wäre für sich genommen ohne Angabe der Konditionen für jeden verkauften Dienst unzureichend. (61) Außerdem gewährleisten die DT und FT auferlegten Bedingungen und Auflagen, ausführliche Buchführungsunterlagen zu führen sowie vorzulegen, daß die gemäß den ATLAS-Vereinbarungen geschaffenen Einheiten und die Muttergesellschaften von ATLAS ausreichend Informationen zusammentragen, damit die Kommission ihr Wettbewerbsverhalten überprüfen kann. Diese Auflage ermöglicht es auch nationalen Gerichten, die Vorlage von Nachweisen für Verstöße gegen die an diese Entscheidung geknüpften wesentlichen Bedingungen sowie für mutmaßlich wettbewerbswidriges Verhalten anzuordnen, falls Dritte Abhilfen gegen derartige Vorgehensweisen vor nationalen Gerichten suchen sollten. Hieraus zieht die Kommission die Schlußfolgerung, daß ATLAS die Muttergesellschaften nicht in die Lage versetzen wird, den Wettbewerb bei der ins Auge gefaßten Dienstepalette zu beseitigen. Maßgeblich hierfür waren die nachstehend beschriebenen Erwägungen. Märkte der grenzüberschreitenden und später auch europaweiten Dienste (62) Wettbewerber im Markt ATLAS ist eine von verschiedenen Zusammenschlüssen zwischen Fernmeldeorganisationen und/oder anderen Unternehmen in den relevanten Märkten. Einige hiervon wurden bereits behördlich genehmigt und haben ihre Tätigkeiten im Markt aufgenommen (27). DT und FT wird einem Wettbewerb zumindest auf einigen nichtvorbehaltenen Diensten ausgesetzt sein, in denen die europaweiten Dienstepakete von ATLAS an Unternehmen zusammengefaßt werden. Bei den Wettbewerbern handelt es sich sowohl um Computer- und Datenverarbeitungsgesellschaften wie z. B. IBM, DEC und EDS, als auch um Unternehmen wie GEIS und Compuserve, die Informationsdienste anbieten. Die meisten dieser Wettbewerber halten jedoch nur kleine Marktanteile und hängen von einem grundlegenden Wandel bei den gegenwärtigen Wettbewerbsbedingungen ab, damit sie ihre Präsenz in den Märkten der nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdienste an Unternehmen ausbauen können. Bei der Erbringung der grenzüberschreitenden und schließlich auch europaweiten Dienste von und nach Deutschland und Frankreich werden sich die Wettbewerbsbedingungen mit der Verfügbarkeit von i) Alternativen zur Verwendung der Infrastruktur von DT und FT und ii) des Zugangs zu den Netzen von DT und FT zu transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen verändern. Diese beiden Gesichtspunkte sind von besonderer Bedeutung für innovative Angebote nichtvorbehaltener Telekommunikationsdienste an Unternehmen, die fortgeschrittene Hochgeschwindigkeitsleitungen und Vertriebsnetze erfordern, bei deren Einsatz keine Leistungsmerkmale verlorengehen. Allein das Vorhandensein von Wettbewerbern bei der Erbringung grenzüberschreitender und schließlich auch europaweiter Dienste hat sich in diesem Markt bisher wenig spürbar ausgewirkt. Sowohl aus wirtschaftlichen als auch räumlichen Gründen ist die Erbringung von Diensten nach oder über Deutschland und Frankreich ein Schlüssel für den Wettbewerb auf den Märkten der europaweiten nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdienste an Unternehmen. DT und FT werden den Wettbewerb nicht beseitigen, wenn sie daran gehindert werden, ihre Marktstellung zu mißbrauchen und einen wirksamen Marktzutritt zu verhindern. Nach Auffassung der Kommission sind die nachstehend beschriebenen Voraussetzungen hierfür unerläßlich. (63) Verfügbarkeit einer alternativen Infrastruktur Wahlmöglichkeiten bei der Infrastruktur und ein Wettbewerbsdruck auf die Gebühren für Mietleitungen werden in Deutschland und Frankreich gegeben sein, wenn zumindest zwei Infrastrukturlizenzen für die Erbringung liberalisierter Telekommunikationsdienste wie vorgesehen bis 1. Juli 1996 erteilt worden sind. Angesichts des Vorhandenseins mehrerer Infrastrukturbetreiber in beiden Mitgliedstaaten und der Tatsache, daß sich diese Betreiber auf die anstehende Liberalisierung der Infrastruktur vorbereiten konnten, müßte die Erteilung von wenigstens zwei Lizenzen für alternative Infrastrukturen in Frankreich und Deutschland zu einer Auswahl bei den Infrastrukturen führen. Erst dann werden andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten in der Lage sein, mit ATLAS den Wettbewerb aufzunehmen, ohne von dessen Muttergesellschaften bei ihrem Mietleitungsbedarf abhängen zu müssen. (64) Zusammenschaltung zu nichtdiskriminierenden technischen Bedingungen Wie jeder seiner Wettbewerber muß ATLAS i) ein eigenes Mietleitungsnetz aufbauen, um grenzübergreifende Dienste erbringen zu können und ii) Zusammenschaltung mit den öffentlichen paketvermittelten Datendiensten, den öffentlichen Telefon-Vermittlungsnetzen und den ISDN-Diensten in Frankreich und Deutschland für den Endvertrieb seiner Dienste an die Kunden herstellen. Für die Wettbewerber wird mit dem Zeitpunkt der Freistellung die Verwendung der Netze von DT und FT als Vertriebsnetze durch eine Zusammenschaltung über X.75-Schnittstellen möglich. In bezug auf Sprachdienste und anspruchsvolle Datendienste müssen DT und FT auf Antrag die für die Zusammenschaltung mit dem PSTN oder dem ISDN-Netz erforderlichen technischen Informationen in ausreichendem Maße bereitstellen. Dadurch werden andere Wettbewerber in die Lage versetzt, bei der Erbringung von Diensten von und nach Frankreich und Deutschland wesentliche fortgeschrittene Merkmale wie z. B. umgekehrte Gebührenberechnung, Festlegung von geschlossenen Benutzergruppen oder Ende-zu-Ende- Verwaltung in ihr Angebot aufzunehmen. Die paketvermittelten ATM-Netze von DT und FT werden nicht in das ATLAS-GU eingebracht; wie unter Randnummer 7 dargelegt würde dies eine getrennte Anmeldung erforderlich machen. ATLAS muß deshalb die Zusammenschaltung mit diesen Netzen für bestimmte Hochgeschwindigkeits-Datenkommunikationsdienste herstellen. Die DT und FT auferlegte Bedingung, keine Diskriminierung zwischen ATLAS und anderen Wettbewerbern bei den technischen Informationen über die Netze von DT und FT vorzunehmen und sämtliche Daten über die Durchführung des Signalisierungssystems Nr. 7 (SS7) (28) für die Zusammenschaltung mit dem öffentlich vermittelten Telefonnetz zur Erbringung von Sprachdiensten bereitzustellen, wird gewährleisten, daß die technischen Leistungsoptionen für die nichtvorbehaltenen Dienste von ATLAS, die eine Zusammenschaltung mit den Netzen von DT und FT erfordern, mit denen für jeden anderen Wettbewerber gleichwertig sind (29). (65) Zusammenschaltung zu wirtschaftlich nichtdiskriminierenden Bedingungen DT und FT wird durch die nationalen Regulierungsvorschriften auferlegt, Dritte nicht zu diskriminieren und die Verpflichtungen zur Gewährung des offenen Netzzugangs einzuhalten, indem es eine Mindestanzahl von Leitungen zu kostenorientierten und transparenten Gebühren bereitstellt (30). Außerdem wird die Freistellung von ATLAS davon abhängig gemacht, daß DT und FT u. a. transparente und nichtdiskriminierende Bedingungen für die Zusammenschaltung einräumen und ein Buchführungssystem einführen, mit dem die vollständig zugeteilten Kosten eines jeden Dienstes in Erwartung der ONP-Zusammenschaltungsrichtlinie ausgewiesen sind (31). Während die Transparenz bereits mit den bestehenden Rechtsvorschriften hergestellt wurde, sind die DT und FT zusätzlich auferlegten Bedingungen hinsichtlich Trennung und Überprüfung der Bücher, Vorlage der Buchhaltungsunterlagen, Ausschließung von Quersubventionen und wirtschaftlich gleichwertigen Gebühren für die Zusammenschaltung mit den öffentlichen deutschen und französischen paketvermittelten Datennetzen nach Auffassung der Kommission unerläßlich, um zu gewährleisten, daß sich die Nutzung der öffentlichen Vermittlungsnetze, des Transpac-France-Netzes in Frankreich bzw. des T-Datanetzes in Deutschland für ATLAS und seine Wettbewerber unter gleichwertigen Bedingungen vollzieht. (66) Keine Vorzugsinformationen ATLAS wird gegenüber Wettbewerbern keine Vorteile aufgrund eines privilegierten Zugangs zu vertraulichen Geschäftsinformationen von DT und FT erzielen können. Die Muttergesellschaften haben auch in den ATLAS-Vereinbarungen die ursprünglich angemeldeten Bestimmungen gestrichen, mit denen ATLAS zum alleinigen Vertreter für die Mietleitungen von DT und FT gemacht wurde. Da diese internationalen Mietleitungen entweder von mit ATLAS im Wettbewerb stehenden Diensteerbringern oder von multinationalen Unternehmen und sonstigen privaten Netzebetreibern nachgefragt werden, die potentielle Kunden der Auslagerungsdienste von ATLAS sind, hätte die Vertretervereinbarung ATLAS Informationsvorteile gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft. (67) Verhandlungsmacht der Verbraucher Multinationale und andere Großunternehmen stehen vor der Wahl, entweder ihre eigenen Privatnetze über nationale Grenzen hinweg aufzubauen, oder sie von Diensteerbringern wie ATLAS zu erwerben; sie werden auf die letztere Lösung nur zurückgreifen, wenn sie damit Kosten einsparen können. Aufgrund ihrer Marktkenntnisse sind diese Kunden in der Lage, Angebote von verschiedenen Wettbewerbern einzuholen. Dies verschafft den multinationalen Unternehmen erhebliche Verhandlungsmacht, die sich in Wettbewerb zwischen den Anbietern niederschlägt. Ähnliches könnte auch einmal für die KMU gelten, wenn niedrigere Infrastrukturpreise die kleineren Anbieter in die Lage versetzt haben werden, die für einen Markteintritt nötige Größenordnung zu erreichen. Die französischen und deutschen Märkte der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste (68) DT und FT haben eine umfangreiche Marktpräsenz in ihrem jeweiligen Inlandsmarkt, wo sie Eigentümer des einzigen landesweiten paketvermittelten Datenkommunikationsnetzes sind. Tatsächlicher Wettbewerb war in Deutschland vorhanden und wird auch nicht beseitigt, da Info AG, die indirekte deutsche Tochtergesellschaft von FT, veräußert wird. Eine Beschränkung des potentiellen Wettbewerbs zwischen FT und DT in Frankreich und Deutschland hat jedoch erhebliche Auswirkungen auf die jeweiligen Märkte der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste. Mehr als 80 % der Kunden dieser Dienste in Frankreich und Deutschland sind KMU, die keine ausreichende Verhandlungsmacht hätten, um der mit der Schaffung eines gemeinsamen öffentlichen paketvermittelten Datennetzes gestärkten Marktstellung von DT und FT entgegenwirken zu können. (69) Für die Zwecke dieser Würdigung geht die Kommission von zwei verschiedenen, sich teilweise jedoch überschneidenden Kundensegmenten im Markt der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste aus, nämlich i) Kunden, die unregelmäßig Anwendungen mit niedriger Geschwindigkeit und geringem Umfang nachfragen, die über die öffentlichen paketvermittelten Datennetze in jedem Mitgliedstaat erbracht und anhand veröffentlichter Tabellen gemäß dem Übertragungsvolumen berechnet werden (siehe Randnummer 9 Ziffer 1) und ii) Kunden, mit einer umfangreicheren Nachfrage, die einen regelmäßigen Verkehr erzeugen, der von den Diensteanbietern zunehmend durch paketvermittelte Dienste anhand von Protokollen wie Frame Relay, ATM und IP oder über Vermittlungsdienste bewältigt und gemäß den jeweiligen Nachfragemerkmalen berechnet wird (Randnummer 9 Ziffer 2). Die Wahl einer alternativen Infrastruktur reicht jedoch nicht aus, um Wettbewerbsalternativen zu den X.25-Datendiensten zu haben, die T-Data und Transpac France in Deutschland bzw. Frankreich dem ersten der vorstehend beschriebenen Kundensegmente anbieten. Diese Dienste erfordern dichtgeknüpfte, flächendeckende Netze, über die die Wettbewerber von DT und FT noch für einige Zeit nicht werden verfügen können. Diese Schlußfolgerung beruht auf zwei Erwägungen: erstens macht die gegenwärtig in Frankreich und Deutschland verfügbare alternative Infrastruktur zusammengenommen lediglich ein Drittel der Gesamtinfrastruktur von DT bzw. FT aus. Außerdem zeichnet sich der Markt der X.25-Datendienste durch niedrige Gewinnspannen aus. Deshalb werden Investitionen in alternative, flächendeckende Infrastrukturen, die erforderlich sind, um das vorstehend beschriebene Kundensegment bedienen zu können, erst dann den Abstand zur vorhandenen Infrastruktur der Fernmeldeorganisationen beginnen verringern zu können, wenn die neue Infrastruktur jeglichen Telekommunikationsdienst wird übertragen und damit bessere Renditen erwirtschaften können. Der für die Bereitstellung dieser neuen Infrastruktur erforderliche Rechts- und Verwaltungsrahmen soll wie vorgesehen zum 1. Januar 1998 in Frankreich und Deutschland eingeführt sein. (70) Wettbewerbsalternativen Gegenüber ATLAS würden in Deutschland und Frankreich keine angemessenen Wettbewerbsalternativen für Kunden des unter Randnummer 9 Ziffer 1 beschriebenen ersten Segments bestehen, falls DT und FT ihre jeweiligen landesweiten öffentlichen paketvermittelten Datennetze zusammenlegen sollten, bevor wenigstens zwei konkurrierende landesweite Anbieter in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Lizenz zum Erbringen öffentlicher Telekommunikationsdienste erhalten. Die Zusammenlegung dieser öffentlichen Paketvermittlungsnetze in ATLAS würde die vorhandene beherrschende Stellung von Transpac France und T-Data auf dem französischen bzw. deutschen Markt der nationalen paketvermittelten Datenkommunikationsdienste (mit einem Marktanteil von jeweils mehr als 70 %) verstärken. Da bei den landesweiten Diensten bisher kaum Wettbewerbsalternativen vorhanden sind, könnte ATLAS die vorhandenen Kunden von Transpac France und T-Data an sich binden, was wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen auf den Markt der grenzüberschreitenden und einmal auch europaweiten Dienste in einem sich fortentwickelnden Binnenmarkt haben würde. Indem die französischen und deutschen öffentlichen paketvermittelten Datennetze von ATLAS getrennt gehalten und FT und DT daran gehindert werden, eigene Dienste und ATLAS-Dienste in ein und demselben Vertrag zu verkaufen, erhalten die Kunden die Möglichkeit, i) die nationalen X.25-Datendienste von Transpac France und T-Data mit den sich entwickelnden Wettbewerbsalternativen wie z. B. den fortgeschritteneren paketvermittelten Datenkommunikationsdiensten und Vermittlungsdiensten (siehe nachstehend) zu vergleichen, bei denen FT und DT einem stärkeren Wettbewerb ausgesetzt sind und ii) zwischen ATLAS und seinen Wettbewerbern bei der getrennten Erbringung von grenzüberschreitenden und schließlich europaweiten X.25-Datendiensten zu wählen, wenn ihre Anforderungen den nationalen Rahmen überschreiten. In der Regel müssen Wettbewerbsalternativen tatsächlich vorhanden sein, um sich auf die Marktbedingungen spürbar auswirken zu können. In bezug auf die französischen und deutschen Telekommunikationsmärkte geht die Kommission jedoch davon aus, daß sich die Wettbewerbsbedingungen grundlegend ändern werden, wenn einmal die Telekommunikationsdienste und -netze wie vorgesehen zum 1. Januar 1998 vollständig liberalisiert und die ersten Lizenzen zum Erbringen flächendeckender Dienste gewährt sind, die sich daraufhin rasch weiterentwickeln werden. Bei dieser Schlußfolgerung hat die Kommission folgendes berücksichtigt: i) die abnehmende Bedeutung der öffentlichen paketvermittelten Datennetze, die das X.25-Protokoll für die Erbringung paketvermittelter Dienste an Unternehmen verwenden, ii) die herausragende wirtschaftliche Bedeutung und Anziehungskraft der französischen und deutschen Telekommunikationsmärkte für die Betreiber, iii) das Vorhandensein einer ausbaufähigen alternativen Infrastruktur in diesen Märkten und iv) die Tatsache, daß eine Reihe schlagkräftiger konkurrierender Allianzen vor der zum 1. Januar 1998 vorgesehenen vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsnetze und -dienste in Frankreich und Deutschland ihre Ausgangsstellung beziehen (siehe Randnummer 18). Bereits vor der vollständigen Liberalisierung der französischen und deutschen Telekommunikationsmärkte ist es möglich, unter Verwendung des ISDN-D-Kanals in Deutschland landesweit X.25-Datendienste anzubieten. Mehrere Wettbewerber von T-Data haben bereits auf diese Alternative zur direkten Zusammenschaltung mit den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen von DT (siehe Randnummer 71) mit Investitionskosten von rund 1,1 Mio. ECU zurückgegriffen. Der ISDN-D-Kanal ist in Frankreich unter Verwendung von Transpac France als Transitnetz zugänglich und wird bis Ende 1996 auch direkt zugänglich sein. Nach Auffassung der Kommission könnte die zunehmende Verfügbarkeit von ISDN einmal eine Wettbewerbsalternative für die Inanspruchnahme von X.25-Datendiensten in dem unter Randnummer 9 Ziffer 1 beschriebenen deutschen Kundensegment sein. Hinsichtlich Frankreich ist die Kommission jedoch der Auffassung, daß angesichts der Dichte des öffentlichen paketvermittelten Datennetzes von Transpac France die Verwendung von ISDN sich wahrscheinlich nicht zu einer wettbewerbsfähigen Alternative entwickeln wird. (71) Wirtschaftlich gleichwertige Voraussetzungen für die Zusammenschaltung Dritte können über X.25-Schnittstellen eine nichtdiskriminierende Zusammenschaltung mit T-Data und Transpac France (vor dem Einbringen dieser Einheiten in ATLAS) bzw. mit ATLAS Deutschland und ATLAS Frankreich (nach dem Einbringen von T-Data und Transpac France in ATLAS) in Deutschland und Frankreich erhalten. Dienste, die über zwei oder mehr durch X.25-Schnittstellen querverbundene Netze angeboten werden, sind eine Alternative zur Verwendung eigener Netze im Markt der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste. Diese Alternative ist nur bei der Erbringung von Diensten an Kunden in dem unter Randnummer 9 Ziffer 2 beschriebenen zweiten Segment wettbewerbsfähig, wobei jedoch die Nachfrage nach X.25-Datendiensten in diesem Segment rasch abnimmt. In diesem Segment wird die Wertschöpfung überwiegend mit Diensten erzielt, die über kundenspezifische Netze angeboten werden, wobei die Dienstleister nur auf die Zusammenschaltung zurückgreifen, um Datenkommunikationen von Kunden an Dritte weiterzuleiten, die an die kundenspezifische Netze nicht angeschlossen sind ("call termination"). ATLAS darf zwar Eigentümerschnittstellen zur Zusammenschaltung mit T-Data und Transpac France verwenden, ein diskriminierungsfreier Zugang von Dritten zu T-Data und Transpac France über X.25-Schnittstellen reicht jedoch aus, um ATLAS daran zu hindern, den Wettbewerb auf dem Markt der paketvermittelten Datenkommunikationsdienste auszuschalten. Bisher stellt T-Data zum Beispiel die Zusammenschaltung mit den meisten Drittnetzen über Schnittstellen her, die das X.75-Protokoll verwenden und deshalb nicht einige fortgeschrittene Merkmale unterstützen. In den Gebühren von DT und FT für die Zusammenschaltung mit ihren öffentlichen paketvermittelten Datennetzen muß der Aufpreis zu den vollständig zugeteilten Kosten für die Erbringung dieser Zusammenschaltung ausgewiesen werden. Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Zusatzleistungen, Bereitstellungszeiten, Ausmaß der Reparatur- und Wartungsleistungen und der erforderlichen technischen Information muß die Zusammenschaltung Dritter zu Bedingungen erfolgen, die gegenüber den entsprechenden Bedingungen für ATLAS nicht diskriminierend sind. Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die Beseitigung des potentiellen Wettbewerbs zwischen T-Data und Transpac France in Deutschland und Frankreich die Muttergesellschaften nicht in die Lage versetzen wird, ihre Inlandsmärkte für die Erbringung normierter paketvermittelter Datenkommunikationsdienste abzuschotten. Die Märkte der nationalen Dienste in anderen Ländern als Frankreich und Deutschland (72) Auf der Ebene der Drittlandsmärkte soll ATLAS sich zu einem ernstzunehmenden Wettbewerber der Fernmeldeorganisationen entwickeln. ATLAS zielt darauf ab, auf den Datenkommunikations-Dienstleistungsmärkten aller großen europäischen Länder mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs zum zweitwichtigsten Anbieter zu werden. In bezug auf diese Dienste haben die Muttergesellschaften ATLAS Zielvorgaben für seinen Anteil an sämtlichen wichtigen nationalen Märkten mit Ausnahme Frankreichs und Deutschlands in der Größenordnung von 20 % gemacht. ATLAS hat dabei vorrangig die Aufgabe, sich zu einer Alternative zu den marktbeherrschenden Fernmeldeorganisationen zu entwickeln und nicht den tatsächlichen Wettbewerb auf den Drittlandsmärkten zu beseitigen. Märkte außerhalb des Erfassungsbereichs von ATLAS (73) Die von der Zusammenarbeit in ATLAS erfaßten liberalisierten Dienste tragen weniger als 10 % zu dem jeweiligen Umsatz von DT und FT bei. Einige liberalisierte Dienste, wie zum Beispiel die nationalen VPN-Dienste und sämtliche Datenkommunikationsdienste unter Verwendung der ATM-Netze von DT und FT werden von ATLAS nicht erfaßt und unterliegen somit dem Wettbewerb zwischen den Muttergesellschaften, wobei ATLAS diese Dienste beziehen und Zugang zu diesen Netzen unter denselben nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen und zu den gleichen Zusammenschaltungsgebühren wie dritte Wettbewerber erhält. Die mit dieser Entscheidung verbundene Bedingung zur Beschränkung des Austauschs empfindlicher Informationen zwischen DT, FT und ATLAS begrenzt die potentiell nachteiligen Auswirkungen des Gemeinschaftsunternehmens auf den Wettbewerb zwischen den Muttergesellschaften als ATLAS-Vertriebshändler und auf den Wettbewerb zwischen den Muttergesellschaften insgesamt. Alleinvertriebsvereinbarungen für Frankreich und Deutschland (74) Indem sie passive Verkäufe zulassen, eröffnen die Vertriebsvereinbarungen den Kunden mit Verhandlungsmacht die Möglichkeit, den Wettbewerbsspielraum zwischen der ATLAS-Muttergesellschaft als Alleinvertriebshändlerin in ihrem jeweiligen Inlandsmarkt und der anderen Muttergesellschaft auszunutzen, von der die gleichen ATLAS-Dienste zu einem niedrigeren Preis angeboten werden können. Außerdem ist davon auszugehen, daß die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen der Alleinvertriebsvereinbarungen zunehmend von der Verfügbarkeit einer alternativen Infrastruktur und den nichtdiskriminierenden Bedingungen für die Zusammenschaltung mit den Netzen von T-Data und Transpac France ausgeglichen werden, die einen Wettbewerb zwischen ATLAS und DT und FT als ATLAS-Vertriebshändler herbeiführen werden. 6. Schlußfolgerung (75) Die Kommission ist zu der Schlußfolgerung gelangt, daß sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Einzelfreistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens in bezug auf die Gründung des ATLAS-Gemeinschaftsunternehmens und die vorstehend erörterten Wettbewerbsbeschränkungen erfuellt sind. C. DAUER DER FREISTELLUNG, BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN (76) Gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 bzw. Protokoll 21 zum EWR-Abkommen ist eine Entscheidung in Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 darf der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer solchen Entscheidung nicht vor dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen. Deshalb werden die mit dieser Entscheidung gewährten Freistellungen wie folgt wirksam: a) in bezug auf die Gründung von ATLAS und die vorstehend beschriebenen damit verbundenen Vereinbarungen ausgenommen die Einbringung von Transpac France und T-Data in ein Gemeinschaftsunternehmen: für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der zweiten Lizenz für neue Infrastrukturen in Frankreich und in Deutschland, die es dem Lizenznehmer erlaubt, Infrastruktur für die Erbringung liberalisierter Dienste im Wettbewerb zu der jeweiligen Muttergesellschaft bzw. dem jeweiligen ersten Lizenznehmer zu betreiben und b) in bezug auf die Einbringung von Transpac France und T-Data in ein Gemeinschaftsunternehmen: ab dem Datum des Inkrafttretens der Lizenzen an neue Bewerber für die Bereitstellung einer landesweiten Infrastruktur sowie nationaler und internationaler Sprachtelefondienste, die in einem wesentlichen Teil Deutschlands bzw. Frankreichs eine Alternative zu DT bzw. FT darstellen, bis zum Auslaufen des unter Buchstabe a) genannten Fünfjahreszeitraums. (77) Diese Freistellung ergeht vorbehaltlich der unter den Randnummern 25 bis 30 Ziffer 1 beschriebenen Bedingungen. Ferner sind mit dieser Entscheidung für DT, FT und die gemäß den ATLAS-Vereinbarungen geschaffenen Einheiten die unter Randnummer 30 beschriebenen Auflagen verbunden. Diese Bedingungen sind unerläßlich, um eine Ausschaltung des Wettbewerbs in den relevanten Märkten durch die größten Fernmeldeorganisationen im EWR zu verhindern. Sollten vor Ablauf der Freistellungsdauer erhebliche Änderungen eintreten, so wird die Kommission auf Antrag der Parteien prüfen, ob bestimmte Bedingungen und Auflagen noch erforderlich sind. Die wichtigsten Verhaltensmaßregeln zum Schutz des Wettbewerbs im EWR sind angesichts der Notwendigkeit, die Ausschaltung wirksamen Wettbewerbs zu verhindern, der vorliegenden Entscheidung nicht als Auflagen, sondern als Bedingungen beigefügt. Die strikte Einhaltung dieser Bedingungen ist von so großer Bedeutung, daß die Kommission im Falle einer Zuwiderhandlung dafür sorgen muß, daß sofort eingeschritten wird. Die nationalen Gerichte können dezentral im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer solchen Zuwiderhandlung angemessen und rasch zu einer ordnungsgemäßen Rechtsanwendung beitragen und auf diese Weise sicherstellen, daß die Wettbewerbsregeln zugunsten von Privatpersonen eingehalten werden (32). Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip darf allerdings ein gelegentliches oder einzelnes Fehlverhalten, das sich auf den Markt nicht nennenswert auswirkt, keine weitreichenden rechtlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zeitigen. Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Quersubventionierung, Diskriminierung und Bündelung von Verträgen gilt daher nicht als Verstoß gegen eine mit dieser Entscheidung verbundene Bedingung, sofern diese Zuwiderhandlung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Marktbedingungen hat, d. h. inbesondere nicht systematisch oder wiederholt begangen wird. Die Bedingung hinsichtlich der nichtdiskriminierenden Behandlung von ATLAS und seinen Wettbewerbern (Randnummer 28) wird auch DT und FT in die Lage versetzen, auf der Vertriebsebene und sei es durch passive Verkäufe den Wettbewerb miteinander aufzunehmen. Ein solcher Wettbewerb ist möglich, da die gleichen ATLAS-Dienste an beiden Enden der angeforderten Leitungen, d. h. in Deutschland oder in Frankreich verkauft werden können. Um potentiell nachteilige Auswirkungen des Gemeinschaftsunternehmens auf den Gesamtwettbewerb zwischen den Parteien zu begrenzen, hält es die Kommission für angemessen, Beschränkungen beim Austausch empfindlicher Informationen zwischen den Muttergesellschaften und ATLAS aufzuerlegen (Randnummer 28 Ziffer 4). (78) Diese Entscheidung ergeht unbeschadet der Anwendbarkeit von Artikel 86 EG-Vertrag und Artikel 54 des EWR-Abkommens - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens und vorbehaltlich der Artikel 2 bis 5 der vorliegenden Entscheidung werden Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem zwei oder mehr Lizenzen für den Aufbau von, das Eigentum an und die Kontrolle über alternative Infrastrukturen für die Erbringung liberalisierter Telekommunikationsdienste sowohl in Frankreich als auch in Deutschland wirksam werden, für nicht anwendbar erklärt auf: a) das der Kommission gemeldete, von Deutsche Telekom AG (DT) und France Télécom (FT) gegründete Gemeinschaftsunternehmen ATLAS einschließlich der DT und FT auferlegten Nebenverpflichtungen, i) von ATLAS ihren Gesamtbedarf an weltumspannenden Erzeugnissen gemäß Artikel VII beider Vertriebsvereinbarungen zu beziehen und ii) mit dem Gemeinschaftsunternehmen bei der Erbringungn von ATLAS-Diensten gemäß Artikel XIII der GU-Vereinbarung und Artikel VII beider Vertriebsvereinbarungen keinen Wettbewerb aufzunehmen; b) die Ernennung von DT zum Alleinvertriebshändler von ATLAS in Deutschland und von FT zum Alleinvertriebshändler von ATLAS in Frankreich gemäß Artikel IV beider Vertriebsvereinbarungen. Artikel 2 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Entscheidung werden Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf die Einbringung der deutschen und französischen öffentlichen paketvermittelten Datennetze in ATLAS, sofern nur Netze zusammengelegt werden, mit denen paketvermittelte Datenkommunikationsdienste unter Verwendung der Protokolle X.25, Frame Relay, SNA oder Internet erbracht werden, ab dem Zeitpunkt für nicht anwendbar erklärt, zu dem sowohl Deutschland als auch Frankreich jeweils a) sämtliche rechtlichen Einschränkungen betreffend andere Einheiten als DT und FT und ihre Tochtergesellschaften beseitigt haben, um i) sowohl nationale als auch internationale Telekommunikationsinfrastrukturen zu errichten, als Eigentum zu erwerben oder zu kontrollieren und diese Infrastruktur zur Erbringung jeglicher Telekommunikationsdienste zu verwenden und ii) nationale und internationale Sprachtelefondienste zu erbringen und b) anderen Bewerbern als DT und FT mindestens zwei Lizenzen gewährt und in Kraft gesetzt haben, um i) eine Telekommunikationsinfrastruktur zu errichten, als Eigentum zu erwerben und zu kontrollieren und entweder getrennt davon oder damit verbunden ii) nationale und internationale Sprachtelefondienste zu erbringen, sofern diese Lizenzen für die Bedienung des gesamten oder eines wesentlichen Teils des deutschen bzw. französischen Hoheitsgebiets eine geeignete Alternative zu DT bzw. FT darstellen; und dies bis zum Auslaufen des in Artikel 1 genannten Fünfjahreszeitraums. Artikel 3 Bis zu dem in Artikel 2 dieser Entscheidung genannten Zeitpunkt ergeht die in Artikel 1 genannte Freistellung von der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorbehaltlich der Bedingung, daß sich die Zusammenarbeit zwischen DT und FT bei der Entwicklung gemeinsamer technischer Netzelemente nur auf folgende Bereiche erstreckt: a) die folgenden Produktverwaltungs- und Entwicklungsaufgaben: i) Produktdefinition, ii) Produkteinführung, iii) Verwaltung des Produktlebenszyklus, iv) Festlegung der Produktanforderungen, v) technische Spezifikationen und Produktentwicklungen und vi) technische Entwicklung der Produkte; b) die folgenden Netzplanungsfunktionen: i) zentrale Netztechnik und Optimierung des gemeinsamen Übertragungsnetzes, um eine unnötige Parallelverwendung von Ressourcen zu vermeiden, ii) technische Abstimmung und Optimierung der Netze für die softwaregestützten Dienste, um nahtlose Dienste gewährleisten zu können und iii) zentrale Planung bei der Einführung neuer Netzknoten; c) die folgenden Aspekte von Informationssystemen: i) Festlegung der Informationssystemarchitektur, ii) Festlegung der Informationssystemanforderungen und -anwendungen, iii) technische Entwicklung der Hardware und Software für Informationssysteme und iv) zentrale Hardware- und Softwareanwendungsplanung. Bis zu dem in Artikel 2 genannten Zeitpunkt werden sämtliche übrigen Aspekte und Funktionen der jeweiligen französischen und deutschen öffentlichen paketvermittelten Datennetze von getrennten Netzverwaltungszentren kontrolliert. Artikel 4 Die Freistellung von der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens gemäß den Artikeln 1 und 2 dieser Entscheidung ergeht vorbehaltlich folgender Bedingungen: a) Veräußerung von Info AG 1. FT: i) veräußert die Anteile von Transpac an der Info AG vor dem [. . .] (33). Die Kommission kann die FT für die Veräußerung von Info AG eingeräumte Frist um weitere sechs Monate nach diesem Datum verlängern. Die Veräußerungszusage gilt als erfuellt, wenn FT bis zum [. . .] (34) eine verbindliche Absichtserklärung abgegeben hat oder einen bindenden Vertrag für den Verkauf von Info AG mit einem von der Kommission gebilligten Erwerber eingegangen ist, sofern diese Veräußerung innerhalb einer angemessenen Frist nach der Unterzeichnung der verbindlichen Absichtserklärung oder eines bindenden Vertrages mit Zustimmung der Kommission vollzogen wird; ii) ernennt vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission einen Treuhänder zur Beratung hinsichtlich der Verwaltung und zur Veräußerung der Info AG: sollte FT nach der Ernennung feststellen, daß der Treuhänder seinen Pflichten nicht angemessen nachkommt, so kann FT vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission - die Treuhändervereinbarung beenden und - den Treuhänder durch einen anderen Treuhänder ersetzen; iii) erteilt dem Treuhänder den unwiderruflichen Auftrag, die Info AG zu bestmöglichen Bedingungen an einen Kaufinteressenten zu veräußern, der vor dem [. . .] (35) ein Kaufangebot gemacht hat; iv) entlohnt den Treuhänder dergestalt, daß Anreize für eine zügige Veräußerung gegeben sind; v) leistet jegliche vom Treuhänder angeforderte zumutbare Unterstützung beim Verkauf von Info AG bis zum Zieldatum; vi) errichtet und fördert die mit dem Treuhänder im Rahmen der Veräußerungsverhandlungen vereinbarte Führungsstruktur; vii) erteilt dem Käufer der Info AG die erforderlichen Lizenzen bzw. das Know-how zur Erbringung der Dienste der Info AG nach Maßgabe gegebenenfalls bestehender Vertragsverpflichtungen. FT kann dem Käufer eine marktübliche Gebühr für diese Lizenz/dieses Know-how berechnen; viii) behält alle Leitungs- und Führungsfunktionen in bezug auf Info AG bei, die auf sämtlichen Ebenen innerhalb von FT und/oder Transpac ausgeübt worden sind, um die Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit der Info AG solange aufrechtzuerhalten, bis die Veräußerung vollzogen ist, oder, falls dies eher erfolgt, FT vom Treuhänder mitgeteilt wird, daß derartige Funktionen nicht mehr ausgeübt werden müssen. 2. FT tut zu jeder Zeit alles in ihren Kräften Stehende, um den Wert der Info AG und ihres Geschäfts in jeder Hinsicht zu erhalten, und berücksichtigt, wenn der Treuhänder für die Veräußerung der Info AG bestellt ist, dessen Rat im Interesse der Werterhaltung des Geschäfts. FT gewährleistet insbesondere, daß alle seitens der FT oder ihrer Tochtergesellschaften für die Info AG erbrachten Dienste weiterhin effizient und zufriedenstellend erbracht und die der Info AG für diese Dienste (gegebenenfalls) in Rechnung gestellten Entgelte nicht erhöht werden. Außer mit Zustimmung des Treuhänders stellt FT bis zur Veräußerung der Info AG keine Angestellten oder Führungskräfte der Info AG ein und macht diesen kein Einstellungsangebot. 3. Der von FT ernannte Treuhänder: i) berät FT und Transpac hinsichtlich der geeignetsten Führungsstruktur, um die andauernde Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit der Geschäfte der Info AG auch im Falle ihrer Umstrukturierung zu gewährleisten; ii) berät FT und Transpac hinsichtlich eines zufriedenstellenden Betriebs und einer zufriedenstellende Führung der Info AG, um den andauernden Fortbestand der Lebens-, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des Geschäfts der Info AG zu gewährleisten, und hat die Umsetzung seines Rates durch Info AG zu überwachen, zu verfolgen und nachzuprüfen. Zu diesem Zweck erhält der Treuhänder uneingeschränkten Zugang zu dem Personal und den Einrichtungen der Info AG sowie zu den Unterlagen, Büchern und Aufzeichnungen sowohl von FT als auch von Transpac einschließlich derjenigen Personalmitglieder, Einrichtungen, Bücher und Aufzeichnungen, die zwar nicht unmittelbar mit der Info AG verbunden sind, jedoch Auswirkungen auf die Führung des Geschäfts der Info AG haben können; iii) führt als Investitionsvermittler für FT unvoreingenommen Verhandlungen mit interessierten Dritten im Hinblick auf die Veräußerung der Info AG. Sollte der Treuhänder vor dem Zieldatum gemeinsam mit der Kommission befinden, daß kein annehmbarer Erwerber für die Info AG - ausgenommen die Kunden mit Hauptgeschäftssitz außerhalb Deutschlands - gefunden werden kann, so erörtern der Treuhänder, FT und die Kommission geeignete Alternativen zu der vorgesehenen Veräußerung von Info AG, so z. B. eine Erweiterung des Veräußerungsrahmens; iv) legt der Kommission vor der Unterzeichnung eines bindenden Vertrages und auf jeden Fall monatlich einen schriftlichen Bericht über den Stand der Verhandlungen mit am Erwerb der Info AG interessierten Dritten vor; v) legt der Kommission im Abstand von zwei Monaten einen schriftlichen Bericht über die Überwachung des Betriebes und der Geschäftsführung der Info AG vor; vi) berichtet der Kommission auf Anfrage jederzeit schriftlich oder mündlich über seine Pflichten und Tätigkeiten in bezug auf die Info AG und etwaige Erwerber und teilt mit, ob ein vorgeschlagener Erwerber sicherstellen kann, daß die Info AG ein Wettbewerber auf dem deutschen Telekommunikationsmarkt bleibt, und ob die Verhandlungen mit dem vorgeschlagenen Erwerber fortgeführt werden sollen; schließlich vii) stellt seine Tätigkeit als Treuhänder im Sinne dieser Bedingung ein, sobald die Veräußerung der Info AG bzw. andere Abhilfe im Sinne von Ziffer iii) rechtswirksam werden. 4. Multinationale Kunden, denen die Info AG bisher Netzdienste als Teil des Transpac-Netzes erbringt und deren Hauptgeschäftssitz außerhalb von Deutschland gelegen ist, können an ATLAS übertragen werden, soweit die Kommission davon überzeugt ist, daß diese Dienste vom deutschen Geschäft der Info AG getrennt werden können, ohne den Wert dieses Geschäftsbereichs zu mindern. 5. Unmittelbar ab dem Datum der Bekanntmachung dieser Entscheidung werden DT, FT, ATLAS und GlobalOne bis ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarungen zwischen Transpac und dem Erwerber der Info AG mit der Info AG bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten an Kunden der Info AG, deren Hauptgeschäftssitz innerhalb Deutschlands gelegen ist, keinen Wettbewerb aufnehmen, es sei denn, diese Kunden lehnen es ab, mit der Info AG Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. 6. Erscheint der Verkauf des Geschäfts der Info AG bis zu dem in Nummer 1 Ziffer i) genannten Datum unwahrscheinlich, so schlägt FT mindestens zwei Monate vor diesem Termin alternative Maßnahmen vor, mit denen der bestehende Wettbewerb auf dem deutschen Markt in hinreichend zufriedenstellender Weise aufrechterhalten werden kann. Diese alternativen Maßnahmen müssen bis zu dem in Nummer 1 Ziffer i) genannten Datum vollzogen sein. b) Diskriminierungsverbot 1. DT und FT räumen jeglicher gemäß den ATLAS-Vereinbarungen geschaffenen Einheit weder Bedingungen ein, die den anderen Erbringern gleichartiger Dienste eingeräumten Bedingungen nicht entsprechen würden, noch befreien sie diese Einheit von Nutzungsbeschränkungen, die es ihr ermöglichen würde, Dienste in bezug auf die nachstehenden einrichtungsbezogenen Telekommunikationsdienste, die von FT und DT in Frankreich bzw. in Deutschland erbracht werden, anzubieten, die von Wettbewerbern nicht angeboten werden können: i) Mietleitungsdienste, insbesondere internationale Mietleitungen (half-circuits) und inländische Mietleitungen einschließlich etwaiger Rabatte, und ii) PSTN/ISDN-bezogene Dienste einschließlich des Zugangs zu diesen Netzen (d. h. analoger Zugang, ISDN-Grundzugang, Zugang zu den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen über ISDN, besondere Zugangsarten von öffentlichen paketvermittelten Datennetzen zu ISDN und nationale und internationale VPN-Sprachdienste und VPN-Zusammenschaltungsdienste) und Verkehr über diese Netze. ATLAS darf in bezug auf vorbehaltene Einrichtungen und Dienste sowie Einrichtungen und Dienste, die nach der vollständigen, effektiven Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und -dienste in Frankreich und Deutschland eine wesentliche Einrichtung bleiben, nicht günstiger behandelt werden als Dritte. 2. DT und FT gewähren jeder gemäß den ATLAS-Vereinbarungen gegründeten Einheit und jeglichem dritten Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen, die eine Zusammenschaltung ihrer Anlagen mit den Netzen von DT oder FT beantragen, diese Zusammenschaltung zu nichtdiskriminierenden Bedingungen, damit diese Einheit oder diese Person ohne Einschränkung im Rahmen der zumutbaren Kapazitäten des Betreibers Telekommunikationsdienste erbringen oder ihre Telekommunikationsanlagen bereitstellen kann. 3. DT und FT treffen keine Unterscheidung zwischen einer gemäß den ATLAS-Vereinbarungen gegründeten Einheit und einem anderen mit dieser Einheit in Wettbewerb stehenden Diensteanbieter, wenn sie i) beschließen, die technischen Schnittstellen für den Zugang zu den vorbehaltenen und/oder wesentlichen Einrichtungen oder Diensten wesentlich zu ändern oder andere technische Informationen zum Betrieb der PSTN/ISDN-Netze freizugeben; Wettbewerbern, die mit dem deutschen oder dem französischen PSTN/ISDN-Netz querverbunden sind, ist der Zugang zu der für die Aufrechterhaltung der technischen Merkmale der Sprachdienste erforderlichen Software und der Schnittstelleninformation zu gewähren, ii) geschäftliche Informationen bekanntgeben, die einen spürbaren Wettbewerbsvorteil verleihen würden und für Diensteanbieter, die mit dieser Einheit in Wettbewerb stehen, nicht an anderer Stelle ohne weiteres und gleichermaßen verfügbar sind. 4. Verstöße gegen die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Anforderungen gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. c) Zusammenschaltung mit den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen von DT und FT 1. FT und DT müssen sofort i) normierte X.75-Schittstellen für den Zugang zu ihren nationalen öffentlichen paketvermittelten Datennetzen einrichten und aufrechterhalten; ii) diesen Zugang zu nichtdiskriminierenden Bedingungen in bezug auf Preis, Verfügbarkeit von Großmengen- oder sonstigen Rabatten und die Qualität der bereitgestellten Zusammenschaltung gewähren; und iii) die Standardbedingungen für die X.75-Schnittstellennorm einschließlich gegebenenfalls Großmengen- und sonstiger Rabatte veröffentlichen und Vereinbarungen in bezug auf X.75-Schnittstellen mit den dafür vereinbarten Bedingungen der Kommission zur Einsicht verfügbar halten. 2. Transpac France und T-Data geben bis zu ihrer Einbringung in ATLAS keiner gemäß den ATLAS-Vereinbarungen geschaffenen Einheit speziell vereinbarte Bedingungen preis, die von einer Partei, die eine Zusammenschaltung über X.75-Schnittstellen für den Zugang zu den französischen oder deutschen nationalen öffentlichen paketvermittelten Datennetzen erhalten hat, als vertraulich bezeichnet und behandelt werden. 3. Die in den Nummern 1 und 2 dargelegten Verpflichtungen gelten gleichermaßen für sämtliche allgemein verwendeten, normierten CCITT-Zusammenschaltungprotokolle, die eine mit der X.75-Norm verbundene Norm ändern, ersetzen oder neben ihr bestehen könnten und von DT und FT verwendet werden. 4. Jegliche gemäß den ATLAS-Vereinbarungen geschaffene Einheit erhält Zugang zu den öffentlichen französischen und deutschen paketvermittelten Datennetzen über Eigentümerschnittstellen auch für die Erbringung von Datenkommunikationsdiensten, vorausgesetzt, der diesen Einheiten über diese Schnittstellen gewährte Zugang ist dem Zugang Dritter zu diesen Netzen wirtschaftlich gleichwertig. 5. Verstöße gegen die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Anforderungen gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. d) Zusammenschaltung mit den sonstigen Netzen und Einrichtungen von DT und FT 1. DT und FT gewähren dritten Betreibern von Telekommunikationsanlagen ("Telekommunikationsbetreibern"), die eine Zusammenschaltung ihrer Anlagen mit den Netzen von DT bzw. FT beantragen, diese Zusammenschaltung zu diskriminierungsfreien Bedingungen gemessen an jenen Bedingungen, die auf ATLAS Anwendung finden. Diese Bedingungen müssen den Telekommunikationsbetreiber in die Lage versetzen, im Rahmen seines Leistungsvermögens in jeglicher Hinsicht unbeschränkt Telekommunikationsdienste zu erbringen oder seine Telekommunikationsanlagen bereitzustellen. 2. Verstöße gegen die unter Nummer 1 genannte Anforderung gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. e) Quersubventionierung 1. Alle aufgrund der ATLAS-Vereinbarungen gegründeten Einheiten sind als von DT und FT getrennte Einheiten zu errichten. 2. Atlas SA, T-Data und Transpac France müssen ihre Fremdfinanzierung über eigene Kredite erhalten, wobei FT und DT: i) diesen Einheiten Kapital zuführen oder geschäftsübliche Darlehen gewähren dürfen, damit Atlas SA, T-Data und Transpac France ihre jeweiligen Geschäfte führen können; ii) ihre Beteiligungen an diesen Einheiten in Verbindung mit deren Finanzierung ohne Rückgriffsmöglichkeit auf diese Einheiten als Sicherheit geben dürfen und iii) die Schulden dieser Einheiten verbürgen, Bürgschaftszahlungen bei Zahlungsunfähigkeit dieser Einheiten aber nur in bezug auf diese Schulden leisten dürfen. 3. Sämtliche gemäß der ATLAS-Vereinbarung geschaffenen Einheiten, T-Data und Transpac France dürfen weder direkt noch indirekt Betriebsaufwendungen, Kosten, Abschreibungen oder sonstige Betriebsausgaben einer der Geschäftseinheiten von FT und DT zuteilen (einschließlich der anteiligen Kosten für tatsächlich ausgeführte Arbeiten, die uneingeschränkt dem gemeinsam eingesetzten Personal oder dem Verkauf oder Vertrieb von ATLAS-Erzeugnissen und -Dienstleistungen durch Angestellte von DT oder FT zugeteilt werden können). Diese Unternehmen können von ihnen erbrachte Dienste oder gelieferte Erzeugnisse DT oder FT wie folgt in Rechnung stellen i) zu demselben Preis, der auch von Dritten für in geschäftsüblichem Umfang verkaufte Erzeugnisse und Dienstleistungen verlangt wird oder ii) auf der Grundlage der vollständigen Kostenerstattung oder jeglicher anderer Preisberechnung wie zwischen unabhängigen Unternehmen, bei Erzeugnissen und Dienstleistungen, die nicht in geschäftsüblichem Umfang an Dritte verkauft werden. 4. Verstöße gegen die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Anforderungen gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. f) Bündelung 1. DT und FT schließen für ihre eigenen Dienste und die ATLAS-Dienste, die sie als Vertriebshändler von ATLAS in Deutschland bzw. Frankreich verkaufen, jeweils getrennte Verträge ab. In jedem Kaufvertrag sind die Bedingungen für jeden einzelnen Dienst, der Gegenstand des Vertrags ist, aufzuführen, insbesondere die für einen bestimmten Dienst gegebenenfalls gewährten Mengenrabatte oder sonstigen Ermäßigungen. 2. Verstöße gegen die unter Nummer 1 genannten Anforderungen gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. g) Rechnungslegung 1. T-Data, Transpac France (einschließlich aller ihrer Tochtergesellschaften) sowie alle gemäß den ATLAS-Vereinbarungen gegründeten Einheiten, die im EWR tätig sind, führen für jeden in einem Land erbrachten Dienst getrennte Bücher, wobei sie internationale Grundsätze der Rechnungslegung anwenden. DT und FT (einschließlich aller ihrer Tochtergesellschaften) führen getrennte Bücher, wobei sie für jeden an eine gemäß den ATLAS-Vereinbarungen gegründete im EWR tätige Einheit erbrachten Dienst internationale Grundsätze der Rechnungslegung anwenden. 2. DT und FT führen innerhalb eines Jahres nach dem in Artikel 1 genannten Zeitpunkt ein Buchführungssystem mit ausreichend detaillierten Angaben über die unter Buchstabe a) Nummer 1 aufgeführten Dienste ein. In diesen Aufzeichnungen ist folgendes anzugeben: i) die Kostenstandards; ii) die für die Behandlung der Kosten angewandten Rechnungslegungsnormen; iii) die vollständige Allokation der zwischen diesen Einheiten und ihren Muttergesellschaften aufgeteilten Kosten, Einnahmen, Aktiva und Passiva und iv) die gewählte Allokationsmethode. 3. In den in den Nummern 1 und 2 genannten Büchern werden alle Dienste ausgewiesen, die einer gemäß den ATLAS-Vereinbarungen gegründeten Einheit von DT und FT erbracht werden sowie alle Transfers von und an DT und FT. 4. Die gemäß der ATLAS-Vereinbarung geschaffenen Einheiten, T-Data oder Transpac France erhalten weder direkt oder indirekt von DT oder FT materielle Unterstützung noch Investitionen oder Zahlungen, die in den Büchern dieser Einheiten nicht als Investitionen in Schuldtitel oder Eigenkapital ausgewiesen sind. Artikel 5 Die Freistellung aufgrund dieser Entscheidung ist mit folgenden Auflagen verbunden: a) Buchprüfung 1. Atlas SA und ihre konsolidierten Tochtergesellschaften, Transpac France und T-Data haben sich alle zwölf Monate einer Buchprüfung durch einen unabhängigen, weder einer dieser Gesellschaften noch FT oder DT angehörenden Buchprüfer, zu unterziehen, wobei die Buchprüfung zu bestätigen hat, daß i) alle Geschäfte zwischen diesen Einheiten einerseits und FT sowie DT andererseits wie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen durchgeführt worden sind; ii) diese Einheiten die Rechnungslegungsnormen angewandt haben und iii) den Berechnungen korrekte Zahlen zugrunde liegen. 2. Der erste Prüfbericht und die erste Bescheinigung gemäß Nummer 1 für den Zwölfmonatszeitraum, der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Entscheidung beginnt, ist der Kommission binnen fünfzehn Monaten von diesem Zeitpunkt an vorzulegen. b) Sonstige Auflagen DT, FT, T-Data, Transpac France und sämtliche gemäß den ATLAS-Vereinbarungen geschaffenen Einheiten 1. führen alle Unterlagen und Dokumente, mit denen die vollständige Einhaltung der in Artikel 4 erwähnten Bedingungen bei einer Inspektion der Kommission nachgewiesen werden kann und die es der Kommission ermöglichen, die Richtigkeit der Prüfbescheinigung gemäß dem Buchstaben a) Nummer 2 zu überprüfen; 2. gewähren der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist während der üblichen Geschäftszeiten und, ohne daß die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse gemäß der Verordnung Nr. 17 geltend zu machen hätte, Zugang zu ihren Geschäftsräumen, um Einsicht in die den unter Buchstabe a) genannten Auflagen unterliegenden Unterlagen und Dokumente zu nehmen und mündliche Erläuterungen zu diesen Dokumenten und Unterlagen zu erhalten; 3. legen der Kommission i) Unterlagen und Dokumente in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle, die für diese Feststellung erforderlich sind, vor, sowie ii) ungeprüfte Buchführungsdaten der in den Nummern 1 und 2 angegebenen Art, erstmals ein Jahr nach dem Datum der Freistellung gemäß Artikel 1 und später alle sechs Monate vor; und iii) geben zusätzliche mündliche oder schriftliche Erklärungen ab. Artikel 6 Diese Entscheidung ist gerichtet an - Deutsche Telekom AG Friedrich-Ebert-Allee 140 D-53105 Bonn; - France Télécom Place d'Alleray F-75505 Paris. Brüssel, den 17. Juli 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. C 337 vom 15. 12. 1995, S. 2. (3) ABl. Nr. C 175 vom 26. 6. 1993, S. 11. (4) ABl. Nr. C 184 vom 18. 7. 1995, S. 11. (5) Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts. (6) Die Parteien haben mitgeteilt, daß T-Data der neue Name für Datex-P ist, der vormaligen Tochtergesellschaft von DT für die Erbringung paketvermittelter X.25-Datenkommunikationsdienste, die nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 bzw. Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dieser Sache (nachstehend "Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3" genannt) eingegliedert wurde - siehe ABl. Nr. C 337 vom 15. 12. 1995, S. 2. (7) Siehe Entscheidung 94/579/EG der Kommission in der Sache IV/34.857 - BT-MCI, ABl. Nr. L 223 vom 27. 8. 1994, S. 36. (8) Definition in Artikel 1 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste, ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/19/EG (ABl. Nr. L 74 vom 22. 3. 1996, S.13) (Dienstleistungsrichtlinie). (9) Leitlinien der Kommission für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich, ABl. Nr. C 233 vom 6. 9. 1991, S. 2, Randnummer 27. (10) Definiert als "paket- und leitungsvermittelte Dienste" in Artikel 1 Absatz 1 neunter Gedankenstrich der Dienstleistungsrichtlinie (siehe Fußnote 8). (11) Siehe Entscheidung in der Sache IV/35.617 - Phoenix, Randnummer 27. (12) Siehe Fußnote 7. (13) Anmeldung des Gemeinschaftsunternehmens ATLAS - Sache IV/35.337, ABl. Nr. C 377 vom 31. 12. 1994, S. 9, und Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 (siehe Fußnote 6 und Randnummer 32 ff.). (14) Siehe Entscheidung 94/895/EG der Kommission in der Sache IV/34.768 - IPSP, ABl. Nr. L 354 vom 31. 12. 1994. S. 75. (15) Anmeldung des Gemeinschaftsunternehmens Unisource/Telefónica - Sache IV/35.830, ABl. Nr. C 94 vom 30. 3. 1996, S. 5. (16) Anmeldung des Gemeinschaftsunternehmens Uniworld - Sache IV/35.738, ABl. Nr. C 276 vom 21. 10. 1995, S. 9. (17) Der in der Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 (siehe Fußnote 6) in Randnummer 20 Buchstabe b) erwähnte, ursprünglich für Atlas S.A. vorgesehene Strategic Board wurde aus den endgültigen ATLAS-Vereinbarungen herausgenommen. (18) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1. Verordnung geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (berichtigte Fassung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13). (19) Vorbehaltene Dienste werden gemäß besonderer oder ausschließlicher Rechte wahrgenommen, welche die Mitgliedstaaten den Fernmeldeorganisationen erteilen. (20) Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch die Einführung eines offenen Netzzugangs (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1). (21) Siehe Fußnote 2. (22) Entscheidung BT-MCI (Fußnote 7), Randnummer 41. (23) Siehe Entscheidung 93/49/EWG der Kommission - Ford/Volkswagen, ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1993, S. 14, Randnummern 18-22; Entscheidung 94/322/EG der Kommission - Exxon/Shell, ABl. Nr. L 144 vom 9. 6. 1994, S. 20, Randnummer 42 ff., und Entscheidung 94/896/EG der Kommission - Asahi/Saint Gobain, ABl. Nr. L 354 vom 31. 12. 1994, S. 87, Randnummern 16-22. (24) Siehe Fußnote 9 (Randnummer 39 der Leitlinien). (25) Siehe Bekanntmachung im ABl. Nr. C 276 vom 21. 10. 1995, S. 9. (26) Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG zur Verwirklichung eines vollständigen Wettbewerbs in den Telekommunikationsmärkten (ABl. Nr. L 74 vom 22. 3. 1996, S. 13). (27) Neben dem BT-MCI-Zusammenschluß Concert (siehe Fußnote 7) hat die Kommission ihre Zustimmung in der Sache IV/M.595 - BT/VIAG (ABl. Nr. C 15 vom 20. 1. 1996, S. 4), in der Sache IV/M.618 - Cable & Wireless/VEBA (ABl. Nr. C 23 vom 5. 9. 1995, S. 3) und in der Sache IV/M.689 - ADSB/Belgacom/Beschluß vom 29. Februar 1996 (ABl. Nr. C 194 vom 5. 7. 1996, S. 4) erteilt. (28) Wichtiges digitales Protokoll bzw. Signalisierungssystem für die Verwaltung und Übermittlung von Steuerungs- und Leitwegdaten in Netzen. (29) Die Kommission hat in gleicher Weise in vorangehenden Fällen entschieden, die ähnliche Marktstrukturen und Probleme aufwiesen, wie z. B. in der Entscheidung 93/403/EWG der Kommission vom 11. Juni 1993 - EBU/Eurovision System (ABl. Nr. L 179 vom 22. 7. 1993, S. 23), Randnummer 82; Entscheidung 94/594/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 - ACI (ABl. Nr. L 224 vom 30. 8. 1994, S. 28), Randnummer 66 und Entscheidung 94/663/EG der Kommission vom 21. September 1994 - Night Services (ABl. Nr. L 259 vom 7. 10. 1994), Randnummern 80 und 82. (30) Artikel 7 und 10 der Richtlinie 92/44/EG des Rates vom 5. Juni 1992 über die Anwendung der Offennetz-Bestimmung auf Mietleitungen (ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27). (31) Siehe die Artikel 6 und 7 des geänderten Vorschlags für eine Richtlinie über die Zusammenschaltung im Telekommunikationsbereich, um durch die Anwendung der Grundsätze des offenen Netzzugangs (ONP) die Grundversorgung und die Anschlußfähigkeit der Dienste zu gewährleisten (ABl. Nr. C 178 vom 21. 6. 1996, S. 3). (32) Vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags (ABl. Nr. C 39 vom 13. 2. 1993, S. 6). (33) Geschäftsgeheimnis. (34) Geschäftsgeheimnis. (35) Geschäftsgeheimnis.