02023D1344 — DE — 04.06.2026 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
BESCHLUSS (GASP) 2023/1344 DES RATES vom 26. Juni 2023 (ABl. L 168 vom 3.7.2023, S. 27) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
L 1222 |
1 |
5.6.2026 |
||
BESCHLUSS (GASP) 2023/1344 DES RATES
vom 26. Juni 2023
zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)
Artikel 1
Die in Absatz 1 genannte Maßnahme hat folgende Ziele:
die Beseitigung von Beständen an chemischen Waffen und Einrichtungen zur Herstellung von chemischen Waffen entsprechend den im CWÜ festgelegten Verifikationsmaßnahmen zu verifizieren;
den erneuten Einsatz chemischer Waffen zu verhindern und die davon ausgehende Gefahr zu verringern;
auf den Einsatz sowie den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen wirksam und glaubwürdig zu reagieren;
durch Hilfeleistung und Schutz vor chemischen Waffen und ihrem tatsächlichen oder angedrohten Einsatz im Einklang mit Artikel X des CWÜ Vorsorge zu gewährleisten;
die friedliche Nutzung der Chemie im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung durch internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Chemie für Tätigkeiten zu Zwecken, die nach dem CWÜ nicht verboten sind, zu fördern;
auf die universelle Einhaltung des CWÜ hinzuarbeiten und
dafür zu sorgen, dass die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden „OVCW“) weiterhin in der Lage ist, sich den Herausforderungen zu stellen und die Chancen zu nutzen, die sich durch den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben.
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
ANHANG
Unterstützung der Europäischen Union zur Steigerung der operativen Wirksamkeit der OVCW – EU 2023
1. Hintergrund
Im Dezember 2003 wurde von der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, in der darauf hingewiesen wird, welche Gefahr Massenvernichtungswaffen für den Frieden und die Sicherheit in der Welt bedeuten. In dieser EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Chemiewaffenübereinkommen (im Folgenden „CWÜ“) und der OVCW bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Die Ziele der EU-Strategie entsprechen den Zielen des CWÜ. Die EU und die OVCW haben ihre Zusammenarbeit seit Annahme der EU-Strategie, auch im Rahmen einer Reihe Gemeinsamer Aktionen und Ratsbeschlüsse ( 1 ), fortgesetzt.
Die OVCW ist von der EU bei der Wahrnehmung ihres Mandats stets unterstützt worden – das schlägt sich auch in dem fortgesetzten Engagement der EU für die uneingeschränkte Umsetzung des CWÜ nieder: Aus dem Haushalt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „GASP“) sind seit 2004 freiwillige Beitragszahlungen in Höhe von 38,2 Mio. EUR geleistet worden. Die OVCW begrüßt das fortgesetzte Engagement der EU für die Unterstützung der OVCW bei ihren Bemühungen um die Erfüllung der in dem Übereinkommen verankerten Zielsetzungen, das heißt eine chemiewaffenfreie Welt zu schaffen und damit zu Frieden und Sicherheit in der Welt beizutragen. Angesichts neuer Herausforderungen begrüßt die OVCW darüber hinaus, dass die EU nach wie vor ein Interesse daran hat, ihre Unterstützung für die technischen Teams der OVCW zu verstärken, wenn es darum geht, Vertragsstaaten des Übereinkommens bei Bedarf bei der aktiven Umsetzung der Kapitel II und III der EU-Strategie Hilfe zu leisten.
Aufgrund des dynamischen internationalen Sicherheitsumfelds ist die Mission der OVCW wichtiger denn je. Die kommende fünfte Überprüfungskonferenz, der unmittelbar bevorstehende Meilenstein der vollständigen Vernichtung aller deklarierten Chemiewaffenbestände und die Eröffnung des neuen Zentrums für Chemie und Technologie (im Folgenden „CCT“) bedeuten für die OVCW Chance und Herausforderung in einem. Damit die Organisation in der Zeit nach der Vernichtung der Chemiewaffen nicht an Bedeutung verliert, sind strategische Beziehungen absolut entscheidend. Die über den Haushalt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU finanzierte Partnerschaft und Unterstützung hat sich als grundlegend für die Unterstützung der OVCW bei der Förderung und Umsetzung ihrer zentralen Ziele erwiesen und auch zur Steigerung der Wirksamkeit der Maßnahmen der OVCW beigetragen.
2. Zweck des Projekts
2.1. Übergeordnete Zielsetzung des Projekts
Das übergeordnete Ziel des Projekts besteht darin, dafür zu sorgen, dass das Sekretariat in der Lage ist, die Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten zu erleichtern und zu verbessern. Diese Unterstützung würde – durch die wirksame Umsetzung des Mandats der OVCW – zu Frieden und Sicherheit in der Welt beitragen. Sie würde auch helfen, das Wiederaufkommen von Chemiewaffen zu verhindern, und eine friedliche Nutzung der Chemie fördern. Bei der Umsetzung des Projekts wird der Aspekt der Geschlechtervielfalt berücksichtigt werden, soweit dies für die vorgeschlagenen Tätigkeiten relevant ist.
2.2. Konkrete Ziele
2.3. Angestrebte Ergebnisse
Folgende Ergebnisse, zu denen das Projekt beiträgt, werden angestrebt:
3. Beschreibung der Tätigkeiten
Tätigkeiten in Bezug auf Ergebnis 1 – Wirksame Reaktion auf wissenschaftliche und technische Entwicklungen zur Verbesserung des Verifikationssystems der OVCW
Diese Tätigkeiten sind schwerpunktmäßig auf Folgendes ausgerichtet: Durchführung der Tätigkeiten des Sekretariats unter Nutzung eines zweckentsprechenden und integrierten Zentrums für Chemie und Technologie (CCT); Bereitstellung einer Plattform für die weiterreichende Zusammenarbeit in Bezug auf Kapazitäten und die friedliche Nutzung der Chemie, beispielsweise im Rahmen von Laborpartnerschaften, Laborschulungen, wissenschaftlicher Forschung (z. B. bei der Entwicklung kriminalwissenschaftlicher Methoden); Verbesserung der Voraussetzungen bei der OVCW, um auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu reagieren – durch Umsetzung einer Reihe ausgewählter vorrangiger Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats der OVCW; Verbesserung der operativen Kapazitäten der OVCW zur Vorbereitung und Entsendung von Missionen, darunter Test, Validierung und Erprobung neuer Technologie/Ausrüstung.
Tätigkeiten in Bezug auf Ergebnis 2 – Verhinderung des erneuten Einsatzes chemischer Waffen und Abwehr/Verringerung der davon ausgehenden Gefahr
Diese Tätigkeiten sind schwerpunktmäßig auf Folgendes ausgerichtet: Stärkung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten und anderer einschlägiger Interessenträger zur Reaktion auf die Bedrohung durch chemische Waffen mithilfe spezieller Schulungen und Workshops, unter anderem in Bezug auf Erstversorgungskapazitäten und Grenzkontrollen; Ermöglichung der Umsetzung ausgewählter vorrangiger Empfehlungen, unter anderem jener der offenen Arbeitsgruppe „Terrorismus“, auch im Rahmen von Planübungen; Ausweitung der Zusammenarbeit mit Chemieindustrie und -handel im Rahmen von Koordinierungsmechanismen wie Arbeitsgruppen und IUPAC-Ausschüssen.
Tätigkeiten in Bezug auf Ergebnis 3 – Wirksame Reaktion auf den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen
Diese Tätigkeiten sind schwerpunktmäßig auf Folgendes ausgerichtet: Verstärkung der einschlägigen Verifikationsmaßnahmen und bessere Umsetzung geltender Beschlüsse (darunter EC-M-33/DEC.1, UNSC-R2118 (2013), C-SS-4/DEC.3, EC-94/DEC.2 und C-25/DEC.9) zur Bewältigung der von der Nutzung chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung sowie weiterer Ausbau der Fähigkeiten, um auf Hilfeersuchen der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen reagieren zu können.
Tätigkeiten in Bezug auf Ergebnis 4 – Verbesserung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten bezüglich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel X
Diese Tätigkeiten sind – gemäß den nach Artikel X geltenden Anforderungen bezüglich Hilfeleistung und Schutz – schwerpunktmäßig auf Folgendes ausgerichtet: Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Vertragsstaaten; Verbesserung der nationalen Pläne für Schutzmaßnahmen und Verstärkung der Abschreckungswirkung, beispielsweise in Form von Unterstützung für die Vorbereitung auf den Katastrophenfall im Zusammenhang mit chemischen, biologischen, radiologischen, nuklearen und explosiven Stoffen (CBRNE).
Tätigkeiten in Bezug auf Ergebnis 5 – Festigung der Rolle der OVCW als internationale Führungsinstanz und ihrer maßgebenden Autorität in Fragen der Nichtverbreitung und Abrüstung chemischer Waffen
Diese Tätigkeiten sind schwerpunktmäßig auf die Stärkung der Rolle der OVCW in Bezug auf Folgendes ausgerichtet: Förderung der friedlichen Nutzung der Chemie und zugelassener Verwendungen durch einen wachsenden, vielfältigen Adressatenkreis mithilfe spezieller Online-Tools; Verstärkung der Zusammenarbeit mit externen Interessenträgern wie Frauen, jungen Menschen und Führungskräften; gezielte Kontaktaufnahme zu Zielgruppen, darunter Zivilgesellschaft und NROs, im Hinblick auf konkrete Anstrengungen zum Aufbau von Kapazitäten; Weiterentwicklung und Umsetzung einer vertieften Partnerschaft zwischen der OVCW und der EU.
Tätigkeiten in Bezug auf Ergebnis 6 – Förderung der universellen Einhaltung des CWÜ
Diese Tätigkeiten sind auf Folgendes ausgerichtet: Unterstützung der OVCW bei ihren Bemühungen um eine Vollmitgliedschaft der vier Staaten, die dem Übereinkommen noch nicht beigetreten sind; weitere Sicherstellung der Kapazitäten und der Vorbereitungen bei der OVCW durch Erstellung von Szenarien und Ausbau der Kapazitäten und Instrumente des Sekretariats, um die Umsetzung des Verifikationssystems des Übereinkommens im Falle des Beitritts eines Staats, der im Besitz chemischer Waffen ist, zu stärken.
4. Begünstigte
Begünstigte der Maßnahmen unter Ergebnis 1
Mitarbeiter und Teams des OVCW-Sekretariats sowie CWÜ-Interessenträger, darunter Vertragsstaaten, nationale Behörden, die Zivilgesellschaft, Zivilschutzeinheiten, Hochschulen, Partnerlabore, internationale und zwischenstaatliche Organisationen, die Öffentlichkeit
Begünstigte der Maßnahmen unter Ergebnis 2
Mitarbeiter und Teams des OVCW-Sekretariats sowie CWÜ-Interessenträger, darunter Vertragsstaaten, nationale Behörden, die Industrie, internationale und zwischenstaatliche Organisationen und die Öffentlichkeit
Begünstigte der Maßnahmen unter Ergebnis 3
Mitarbeiter und Teams des OVCW-Sekretariats sowie CWÜ-Interessenträger, darunter Vertragsstaaten, nationale Behörden, internationale und zwischenstaatliche Organisationen und die Öffentlichkeit
Begünstigte der Maßnahmen unter Ergebnis 4
CWÜ-Interessenträger, darunter Vertragsstaaten, nationale Behörden, Zivilschutzeinheiten und die Öffentlichkeit
Begünstigte der Maßnahmen unter Ergebnis 5
Mitarbeiter und Teams des OVCW-Sekretariats sowie CWÜ-Interessenträger, darunter Vertragsstaaten, nationale Behörden, die Zivilgesellschaft, Hochschulen und die Öffentlichkeit
Begünstigte der Maßnahmen unter Ergebnis 6
Mitarbeiter und Teams des OVCW-Sekretariats sowie CWÜ-Interessenträger, darunter Vertragsstaaten und Staaten, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind
5. Laufzeit
Die Maßnahme wird über einen Zeitraum von 36 Monaten umgesetzt – davon ausgenommen sind Tätigkeiten unter Ergebnis 3, die sich über 12 Monate erstrecken.
6. Durchführungsstelle
Die technische Durchführung der vorgeschlagenen Tätigkeiten erfolgt in erster Linie durch das OVCW-Sekretariat. Die endgültige Verantwortung gegenüber der Kommission für die Durchführung dieser Tätigkeiten liegt bei der OVCW.
( 1 ) Dazu gehören die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP (ausgelaufen), die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP (ausgelaufen), die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP (ausgelaufen), der Beschluss 2009/569/GASP (ausgelaufen), die Gemeinsame Aktion 2012/166/GASP (ausgelaufen), der Beschluss 2015/259 (durch Beschluss 2018/294 verlängert, ausgelaufen), der Beschluss 2017/2302 (durch Beschluss 2019/1092 verlängert, ausgelaufen), der Beschluss 2017/2303 (durch die Beschlüsse 2018/1943 und 2019/2112 verlängert, ausgelaufen), der Beschluss 2019/538 (bis Ende April 2023 in Kraft), der Beschluss 2021/1026 (bis Ende August 2023 in Kraft) und der Beschluss 2021/2073 (bis Ende Dezember 2025 in Kraft).