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4.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/158 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 21. April 2004
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (Einzelplan I — Europäisches Parlament)
(2004/729/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),
in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2002 und der Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),
gestützt auf Artikel 275 des EG-Vertrags, Artikel 78d des EGKS-Vertrags und Artikel 179a des Euratom-Vertrags,
gestützt auf Artikel 77 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und die Artikel 145 bis 147 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3) sowie Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (4),
gestützt auf Artikel 89 Absatz 7 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten,
gestützt auf Artikel 93a und Artikel 184 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung und deren Anlage V in den jeweiligen Fassungen vor dem 1. Januar 2003 und danach,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0218/2004),
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1. |
erteilt seinem Generalsekretär Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder; |
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3. |
genehmigt die Entlastung des Rechnungsführers für das Haushaltsjahr 2002 gemäß den Übergangsbestimmungen (5) für das Entlastungsverfahren betreffend den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. |
Der Generalsekretär
Julian PRIESTLEY
Der Präsident
Pat COX
(1) ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.
(2) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) PE 265.492/BUR/END.
(5) Artikel 267 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).
ENTSCHLIESSUNG
des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (Einzelplan I — Europäisches Parlament)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),
in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 und der Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),
gestützt auf Artikel 275 des EG-Vertrags, Artikel 78d des EGKS-Vertrags und Artikel 179a des Euratom-Vertrags,
gestützt auf Artikel 77 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und die Artikel 145 bis 147 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3) sowie Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (4),
gestützt auf Artikel 89 Absatz 7 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten,
gestützt auf Artikel 93a und Artikel 184 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung und deren Anlage V in den jeweiligen Fassungen vor dem 1. Januar 2003 und danach,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0218/2004),
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A. |
in der Erwägung, dass die am 25. Juni 2002 angenommene Haushaltsordnung und die am 23. Oktober 2002 abgeänderte Geschäftsordnung des Parlaments ab 1. Januar 2003 für die Durchführungsbestimmungen in Bezug auf das Entlastungsverfahren gelten, |
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B. |
in der Erwägung, dass die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 und die im Jahr 2002 geltende Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments weiterhin für die Verantwortung der Finanzakteure im Jahr 2002 gelten, |
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C. |
in der Erwägung, dass die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments am 23. Oktober 2002 dahin gehend abgeändert wurde, dass die Entlastung dem Präsidenten und nicht dem Generalsekretär erteilt wird, |
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D. |
in der Erwägung, dass diese Änderung jedoch nicht rückwirkend angewendet werden kann, da sie eine materiell-rechtliche Bestimmung in Bezug auf die Verantwortung betrifft, und die Entlastung für das Haushaltsjahr 2002 daher dem Generalsekretär erteilt werden muss, |
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1. |
nimmt die Beträge zur Kenntnis, mit denen die Rechnungslegung des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2002 abgeschlossen wurde:
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Ausführung des Haushaltsplans
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2. |
beglückwünscht den Generalsekretär zur effizienten Verwendung der vom Parlament verfügbar gemachten Haushaltsmittel; dankt dem gesamten Personal des Parlaments für die effiziente Unterstützung der Mitglieder während der Wahlperiode 1999-2004; |
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3. |
stellt fest, dass die wichtigsten Veränderungen bei den Mitteln im Haushaltsplan 2002 in der ursprünglich angenommenen Form folgende Punkte betrafen:
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4. |
stellt fest, dass das Europäische Parlament im Jahr 2002 Einnahmen in Höhe von 67 256 006 EUR (2001: 68 415 805 EUR) verzeichnen konnte; |
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5. |
nimmt die vom Rechnungshof am 17. November 2003 gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Haushaltsordnung übermittelte Aufzeichnung mit der Beurteilung der vier Sichtvermerksverweigerungen aus dem Jahr 2002 zur Kenntnis; |
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6. |
weist auf die im Abschnitt über Verwaltungsausgaben (Ziffer 9.14) des Jahresberichts des Rechnungshofs 2002 zum Ausdruck gebrachte Auffassung in Bezug auf die Ergebnisse von Tests, die beim Europäischen Parlament bei einer Reihe von Maßnahmen aus dem Haushaltsjahr 2002 durchgeführt wurden, hin, der zufolge mit Ausnahme der im Jahresbericht dargelegten besonderen Feststellungen in den getesteten Transaktionen keine materiellen Fehler festgestellt worden sind; |
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7. |
vertritt weiterhin die Auffassung, dass die von der Finanzkontrolle bislang geleistete Fehlererkennung künftig mindestens ebenso effizient von den Erkennungs- und Korrekturkapazitäten der Dienststellen der Anweisungsbefugten geleistet werden muss; |
Darstellung und Inhalt der Haushaltsrechnung
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8. |
begrüßt die verbesserte Lesbarkeit der der Haushaltsrechnung beigefügten Analyse der Haushaltsführung, wie dies in vorangegangenen Jahresberichten des Rechnungshofs gefordert worden war; |
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9. |
wiederholt sein in Ziffer 16 der Entschließung vom 8. April 2003 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2001 (7) enthaltenes Ersuchen an den Generalsekretär, über die Durchführbarkeit der Veröffentlichung der Haushaltsrechnung des Parlaments, einschließlich einer Analyse der Haushaltsführung, auf der Internet-Seite des Parlaments Bericht zu erstatten; |
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10. |
nimmt die Antwort des Generalsekretärs auf Frage 37 des Fragenkatalogs zur Entlastung 2002 (PE 338.137) zur Kenntnis, der zufolge „die offiziellen Management- und Kontrollverfahren im Parlament bis Ende 2002 (Vergabebeirat, Finanzkontrolle, Juristischer Dienst) und die Bedeutung, die sowohl die Verwaltung des Parlaments als auch seine Kontrollstellen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beimessen, es unwahrscheinlich machen, dass ähnliche Situationen, wie sie bei Eurostat festgestellt wurden, im Parlament entstanden sein sollten“; |
Management
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11. |
erinnert an die in Ziffer 3 seiner oben genannten Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2001 enthaltene Aussage, der zufolge „der Geltungsbereich des Entlastungsverfahrens nicht nur die Managementtätigkeiten des Generalsekretärs des Parlaments und die Verwaltung abdecken sollte, sondern auch die Beschlüsse, die die Entscheidungsgremien des Organs, nämlich sein Präsident, das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten gefasst haben“; |
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12. |
stellt fest, dass gemäß Artikel 93a erster Spiegelstrich der Geschäftsordnung die Entlastung künftig dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und nicht dem Generalsekretär erteilt werden wird; |
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13. |
vertritt die Auffassung, dass es im Rahmen der derzeitigen Diskussionen über betriebliches und institutionelles Management überzeugende Gründe für eine Stärkung des Ausmaßes der Verantwortlichkeit nicht nur auf der Ebene der Anweisungsbefugten in Bezug auf die Bindung und die Auszahlung von Haushaltsmitteln, sondern auch auf der Ebene der politischen Stellen in Fällen, in denen diese Beschlüsse mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind, gibt; |
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14. |
weist darauf hin, dass der Haushaltsordnung zufolge der Anweisungsbefugte für seine Handlungen oder Unterlassungen in dieser Eigenschaft disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden kann (Artikel 65 Absatz 2); weist ferner darauf hin, dass der bevollmächtigte Anweisungsbefugte künftig dem Organ in Form eines jährlichen Tätigkeitsberichts Bericht erstatten muss (Artikel 60 Absatz 7); |
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15. |
weist darauf hin, dass bestimmte Mitglieder des Präsidiums gemäß dem Verzeichnis ihrer Zuständigkeiten (8) nunmehr besondere Bereiche der Tätigkeiten der Verwaltung mit der Möglichkeit überwachen, in dieser Eigenschaft an Verhandlungen mit Dritten teilzunehmen und Maßnahmen im Namen des Organs (gemäß einem vom Präsidium festgelegten Mandat) in einer Art und Weise zu ergreifen, dass daraus rechtliche und/oder finanzielle Verpflichtungen in Bereichen mit möglicherweise erheblichen haushaltspolitischen Auswirkungen entstehen; |
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16. |
stellt fest, dass es derzeit keine Definition der genauen praktischen Bedeutung der politischen Verantwortung der Organe des Parlaments in Bezug auf die Ausübung von Befugnissen und die Fassung von Beschlüssen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen gibt; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss und das Präsidium, diesen Punkt zu prüfen und konkrete Vorschläge auszuarbeiten; |
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17. |
vertritt die Auffassung, dass derartige Vorschläge im Interesse einer größeren Transparenz und Verantwortlichkeit Folgendes umfassen könnten:
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Weiterbehandlung der Entlastung 2001
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18. |
erinnert daran, dass es in Ziffer 11 seiner Entschließung vom 10. April 2002 (9) zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2000 seinen Generalsekretär ersucht hat, dem Ausschuss für Haushaltskontrolle das Sektorschreiben des Rechnungshofs und die Antworten der Verwaltung zur Verfügung zu stellen; |
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19. |
stellt fest, dass diesem Ersuchen im Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2001 umfassend stattgegeben worden ist; |
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20. |
vertritt die Auffassung, dass das Fehlen entsprechender Bestimmungen in den Internen Vorschriften (10) für die Ausführung des Haushaltsplans gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 4. Dezember 2002 nicht als Begründung dafür angeführt werden kann, dass die Verwaltung es im Zusammenhang mit dem laufenden Entlastungsverfahren versäumt hat, einer in einem früheren wichtigeren Text (Entschließung des Parlaments vom 10. April 2002) enthaltenen Forderung nachzukommen; |
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21. |
vertritt die Auffassung, dass es keine vernünftigen Einwände gegen eine Offenlegung von Sektorschreiben vor dem zuständigen Ausschuss oder dessen Berichterstatter auf vertraulicher Ebene geben kann, nachdem der Jahresbericht des Rechnungshofs veröffentlicht worden ist; |
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22. |
fordert seinen Generalsekretär auf, klare Anweisungen für die Weitergabe der Sektorschreiben an den zuständigen Ausschuss gemäß den Verfahren der Vertraulichkeit im Rahmen des Entlastungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2003 zu erteilen; |
Umsetzung der überarbeiteten Haushaltsordnung
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23. |
erkennt an, dass es der Verwaltung gelungen ist, mit Erfolg die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die überarbeitete Haushaltsordnung in der kurzen Zeitspanne zwischen ihrer Annahme (25. Juni 2002) und ihrem Inkrafttreten (1. Januar 2003) in die Praxis umzusetzen; weist allerdings darauf hin, dass die mit der Anwendung der Durchführungsbestimmungen der neuen Haushaltsordnung verbundenen Auswirkungen eingehend analysiert werden sollten, damit sich die Funktionsstörungen aus dem Jahr 2003 — ein Beispiel für die entsprechende mangelnde Voraussicht war der Fall der Info-Points Europa — nicht wiederholen; |
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24. |
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25. |
stellt fest, dass das Arbeitsprogramm des Internen Prüfers für 2003 u. a. eine Überprüfung des internen Kontrollrahmens des Parlaments vorsah, deren wichtigstes Anliegen darin besteht, das Ausmaß der allgemeinen Entsprechung mit den Mindestnormen der internen Kontrolle des Organs festzustellen; stellt fest, dass sein zuständiger Ausschuss nach Vorlage des Jahresberichts des Internen Prüfers über die Ergebnisse der Prüfung unterrichtet werden wird; |
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26. |
stellt fest, dass der Interne Prüfer eine Prüfung des Beschaffungswesens nach Maßgabe der neuen Haushaltsordnung durchführt, deren Ergebnisse im ersten Halbjahr 2004 erwartet werden; besteht darauf, dass der Generalsekretär seinen zuständigen Ausschuss über diese Ergebnisse und die von ihm diesbezüglich beschlossenen Folgemaßnahmen unterrichtet, sobald die in den Internen Vorschriften festgelegten Verfahren erfüllt worden sind; |
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27. |
begrüßt den Umstand, dass der Generalsekretär dem Ausschuss für Haushaltskontrolle künftig auf Antrag der jährlichen Tätigkeitsberichte, die von den bevollmächtigten Anweisungsbefugten gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung erstellt werden, übermitteln wird (12); |
Personal und Verwaltung
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28. |
fordert das Präsidium auf zu gewährleisten, dass alle Ernennungen auf A1- und A2-Ebene auf offene, transparente und wettbewerbsorientierte Art und Weise stattfinden und dass Vertreter des Personalrats mit Beobachterstatus in den Auswahlausschüssen vertreten sind; |
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29. |
weist darauf hin, dass es in Ziffer 28 seiner Entschließung zur Entlastung 2001 die Vorlage von Vorschlägen bis zum 1. Juli 2003 gefordert hatte, um die Lage von früheren LA-Beamten zu beheben, die vor der Einführung des so genannten „décloisonnement“ nach der erfolgreichen Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren in eine A-Laufbahn gewechselt waren und dabei unter völliger Außerachtlassung ihres Dienstalters in der LA-Laufbahn in die Eingangsbesoldungsgruppe der A-Laufbahngruppe (A7) eingestuft wurden; weist darauf hin, dass der Generalsekretär in seiner Antwort vom 18. Februar 2004 anerkennt, dass diese LA-Beamten im Vergleich zu anderen LA-Beamten, die das „décloisonnement“ in Anspruch nehmen konnten, benachteiligt worden sind; fordert daher seinen Generalsekretär auf, im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung von Beamten konkrete Vorschläge zur Kompensation der „geringen Anzahl“ von LA-Beamten vorzulegen, deren Initiativgeist und Energie sie paradoxerweise in eine überaus unvorteilhafte Lage hineinmanövriert haben; |
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30. |
begrüßt das in mehreren Abteilungen der Direktion „Übersetzung“ eingeführte Modell, bei dem die Abteilungen in Fachteams unterteilt werden, die den Zuständigkeitsbereichen der parlamentarischen Ausschüsse entsprechen; stellt fest, dass dieses System zu einem Anstieg der Produktivität geführt hat; fordert die Verwaltung des Parlaments auf zu prüfen, inwieweit dieses System auf alle Abteilungen des Übersetzungsdienstes ausgeweitet werden könnte; |
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31. |
erinnert daran, dass die Sicherheitsmaßnahmen infolge der Terroranschläge vom 11. September 2001 verstärkt wurden; fordert den Generalsekretär im Lichte der jüngsten Ereignisse und des derzeitigen internationalen Unsicherheitsklimas auf, alle Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und zu aktualisieren, in diesem Zusammenhang potenzielle Gefahren zu antizipieren und Notpläne auszuarbeiten, Ratschläge von Sachverständigen einzuholen und sicherzustellen, dass in den Gebäuden des Parlaments angemessen ausgebildetes Sicherheitspersonal beschäftigt wird; |
Haushaltsrechnung der Fraktionen
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32. |
weist darauf hin, dass die Fraktionen den vom Ausschuss für Haushaltskontrolle im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2002 unterbreiteten Fragebogen nur teilweise beantwortet haben; |
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33. |
begrüßt den Umstand, dass die jährlichen Haushaltsrechnungen der Fraktionen nunmehr auf der Internet-Seite des Parlaments veröffentlicht werden; bedauert jedoch, dass der in Ziffer 80 Buchstabe d) seiner Entschließung vom 8. April 2003 enthaltenen Forderung, die fraktionsinternen Finanzbestimmungen zur Verwendung der Mittel des Haushaltspostens 3 7 0 1 auch auf der Internet-Seite des Parlaments zu veröffentlichen, nicht nachgekommen worden ist; |
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34. |
hält es zur Vermeidung möglicher Interessenskonflikte für erforderlich, dass ein und dasselbe Rechnungsprüfungsunternehmen keine verwandten Dienstleistungen erbringen darf; |
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35. |
fordert seinen Generalsekretär auf, die Möglichkeit einer Rotation von Rechnungsprüfungsunternehmen für die Fraktionen (oder wenigstens des bei den Rechnungsprüfungsunternehmen für die Rechnungsprüfung der Fraktionen Verantwortlichen) in einem Fünfjahresrhythmus zu prüfen; |
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36. |
verweist auf Ziffer 85 seiner Entschließung vom 8. April 2003, mit der es seinen zuständigen Ausschuss beauftragte, auch weiterhin einen Teil des jährlichen Entlastungsberichts der Haushaltsrechnung der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder zu widmen und dabei den entsprechenden Bemerkungen des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung für das Haushaltsjahr 2002 besondere Aufmerksamkeit zu schenken; |
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37. |
weist darauf hin, dass der Jahresbericht 2002 des Rechnungshofs einen Abschnitt enthält, in dem die Weiterbehandlung seines Sonderberichts Nr. 13/2000 (13) über die Ausgaben der Fraktionen des Europäischen Parlaments geprüft wird; |
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38. |
stellt fest, dass im Haushaltsjahr 2002 die unter Haushaltsposten 3 7 0 1 eingesetzten Mittel gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 4. Februar 2002 folgendermaßen zugeteilt wurden:
Verfügbarer Gesamtbetrag: 34 988 000 EUR Fraktionslose Mitglieder (33): 1 154 604 EUR Für die Fraktionen verfügbarer Betrag: 33 833 396 EUR
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39. |
erinnert daran, dass Artikel 2.1.6 der Regelung (14) für Haushaltsposten 3 7 0 1 den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern gestattet, höchstens 50 % der aus dem Haushalt des Europäischen Parlaments erhaltenen Mittel zu übertragen; stellt fest, dass keine Fraktion die Grenze von 50 % der zulässigen Mittelübertragungen von 2002 nach 2003 überschritten hat (15); |
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40. |
nimmt die folgenden Bemerkungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Haushaltsrechnungen der Fraktionen für 2002 zur Kenntnis (Jahresbericht, Ziffer 9.29 und folgende):
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41. |
teilt die Auffassung, dass der Informationswert der Jahresberichte der Fraktionen über die Mittelverwendung auch weiterhin begrenzt bleibt, da die Bestimmungen außer den Rechnungslegungen keine weiteren Angaben über die Ziele, die Art und die Kosten der wichtigsten finanzierten Tätigkeiten erfordern; |
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42. |
beauftragt seinen Generalsekretär, über die Durchführbarkeit der Erstellung eines Standardformats zu berichten, in dem festgehalten wird, welche Bereiche sowohl i) in der Analyse der Haushaltsführung in Ergänzung der Rechnungslegungen der Fraktionen als auch ii) bei den Stellungnahmen der externen Prüfer abgedeckt werden sollen; |
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43. |
beauftragt seine zuständigen Gremien, bei künftigen Überprüfungen der Regelung für Haushaltsposten 3 7 0 1 bezüglich des Umstands Abhilfe zu schaffen, dass es keinen Gesamtbericht über die Verwendung der Mittel gibt; |
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44. |
teilt die Auffassung, dass, solange die Fraktionen keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, die Beträge der von Fraktionen vorgenommenen Mittelübertragungen auf der Vermögensseite des Rechnungsabschlusses des Europäischen Parlaments erscheinen sollten; |
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45. |
stellt fest, dass die Ausgaben der nationalen Delegationen die Hälfte aller Ausgaben darstellen und dass die besonderen Bestimmungen über die Prüfungen in den zentralen Räumlichkeiten der Fraktionen hinaus Überprüfungen vor Ort erfordern; schlägt vor, dass die Prüfbestimmungen der einschlägigen Vorschriften entsprechend abgeändert werden; |
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46. |
stellt fest, dass gemäß Artikel 1.6.2 der Regelung (16) für Haushaltsposten 3 7 0 1 die Fraktionen derzeit bis zu 5 % ihrer jährlichen Mittel an politische Parteien vergeben können; erinnert daran, dass gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) über die Finanzierung der politischen Parteien eine europäische politische Partei keine Spenden aus dem Budget von Fraktionen des Europäischen Parlaments annehmen darf; beauftragt seine zuständigen Gremien, diese Bestimmung bei der nächsten Überarbeitung der einschlägigen Regelung zu berücksichtigen; |
Fraktionslose Mitglieder
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47. |
stellt fest, dass alle fraktionslosen Mitglieder der Verwaltung die erforderlichen Unterlagen zum Haushaltsjahr 2002 unterbreitet haben; |
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48. |
weist darauf hin, dass gemäß Artikel 2.9.6 der derzeit geltenden Regelung für fraktionslose Mitglieder (18) die Verwaltung angehalten ist, eine Erklärung über die Einnahmen und Ausgaben und einen Rechnungsabschluss für jedes Mitglied zu erstellen, aus dem die Regelmäßigkeit der Rechnungslegung und deren Entsprechung mit der Regelung eindeutig ersichtlich werden; |
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49. |
erinnert daran, dass bis zur Annahme dieser neuen Regelung die Verantwortung für die Vorlage der Berichte und Rechnungslegungen gemäß der Regelung für Haushaltsposten 3 7 0 1 bei den jeweiligen fraktionslosen Mitgliedern selbst lag; |
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50. |
bedauert, dass die Verwaltung nicht in der Lage gewesen ist, die Berichte und Rechnungslegungen für 2002 an den zuständigen Ausschuss weiterzuleiten, da bislang nicht alle fraktionslosen Mitglieder eine zufrieden stellende Rechnungslegung bezüglich der Verwendung der entsprechenden Mittel für 2002 vorgelegt haben; |
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51. |
stellt fest, dass im Gegensatz zu den Fraktionen die Rechnungslegungen der fraktionslosen Mitglieder keiner externen Überprüfung unterliegen; |
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52. |
vertritt die Auffassung, dass die Inanspruchnahme von Mitteln des Haushaltspostens 3 7 0 1 durch die fraktionslosen Mitglieder in den Zuständigkeitsbereich des Internen Prüfers des Parlaments fällt und dass Artikel 13 Absatz 8 der Internen Vorschriften des Parlaments für die Ausführung des Haushaltsplans entsprechend ausgelegt werden sollte; |
Kostenerstattungen und Vergütungen für die Mitglieder
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53. |
bedauert, dass es dem Rat nicht gelungen ist, das Statut der Mitglieder zu verabschieden, das die Unterstützung des Parlaments hatte und eine faire Regelung für alle Mitglieder gewährleistet hätte; |
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54. |
ist der Überzeugung, dass die Einführung eines Statuts für die Mitglieder in Verbindung mit einer Reform der Ausgabenregelung, wie vom Parlament unterstützt, der beste Weg für die Gewährleistung einer fairen und ausgewogenen Behandlung aller Mitglieder gewesen wäre; vertritt jedoch die Auffassung, dass das Scheitern des Rates in Bezug auf die Annahme des Statuts das Parlament nicht von seiner Verantwortung entbindet, sicherzustellen, dass die EU-Mittel auf ehrliche und transparente Art und Weise ausgegeben werden; |
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55. |
erinnert an Ziffer 104 seiner oben genannten Entschließung zur Entlastung 2001 und an die Empfehlungen des Rechnungshofs, nach denen es keinen Unterschied zwischen den Reisekostenvergütungen für das Parlament und den einem Mitglied tatsächlich entstandenen Reisekosten geben darf, eine Frage, die von seinem Präsidium als dem ausschließlich für entsprechende Anpassungen zuständigen Gremium behandelt wird; |
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56. |
fordert das Präsidium und die Quästoren auf, die gesamte Regelung der Vergütungen der Mitglieder und die Art, in der sie angewandt und kontrolliert wird, mit dem Ziel zu überprüfen, faire und angemessene Mittel für legitime parlamentarische Arbeit auf der Grundlage einer transparenten und auf Rechenschaftspflicht gründenden Regelung und eines effizienten und nicht bürokratischen Erstattungsverfahrens sicherzustellen; |
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57. |
fordert das Präsidium mangels eines Einverständnisses über ein gemeinsames Abgeordnetenstatut auf, dringend neue Bestimmungen für die Zahlung der Kostenerstattungen und Vergütungen auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums vom 28. Mai 2003 zu beschließen; vertritt die Auffassung, dass diese neuen Bestimmungen mit Beginn der nächsten Wahlperiode in Kraft treten und u. a. die Erstattung der Reisekosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten vorsehen sollten; |
Sekretariatszulage
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58. |
stellt fest, dass nach Aussage der Europäischen Vereinigung Parlamentarischer Assistenten, des Rechnungshofs, des Finanzkontrolleurs des Parlaments und des für das Statut der Assistenten zuständigen Vizepräsidenten, Gérard Onesta, die am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen über die Zahlung der Sekretariatszulage nach wie vor eine Reihe von Problemen aufwerfen, sowohl in Bezug auf die Konformität mit der Haushaltsordnung als auch in Bezug auf die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Besteuerung, Sozialversicherung usw.) sowie hinsichtlich der Benutzerfreundlichkeit; begrüßt daher die Änderungen der Bestimmungen zur Zahlung der Sekretariatszulage gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 9. Februar 2004; fordert seinen Generalsekretär auf, zu gewährleisten, dass die neuen Bestimmungen sorgfältig beachtet werden; vertritt jedoch die Auffassung, dass das neue Erfordernis, wonach im Fall von Dienstleistungsverträgen Rechnungs- oder Honorarbelege mit einer Erklärung versehen sein müssen, aus der ersichtlich wird, dass das betreffende Personal ordnungsgemäß einem Sozialversicherungssystem angeschlossen ist und dass die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben ordnungsgemäß bezahlt wurden, nicht auf Verträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten beschränkt bleiben sollte; |
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59. |
vertritt die Auffassung, dass alle Zahlungen an die parlamentarischen Assistenten von den Verwaltungsdienststellen des Parlaments durchgeführt werden sollten, entweder direkt oder durch einen nationalen selbsteintretenden Dritten, und zwar sobald dies praktisch durchführbar ist; weist darauf hin, dass bei einem solchen System das Mitglied auch weiterhin für Entscheidungen wie Einstellung, Entlassung, Urlaub und Höhe des Gehalts zuständig wäre, dass aber die Verwaltung des Parlaments dafür zuständig wäre, sicherzustellen, dass alle Zahlungen der Haushaltsordnung und den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen; stellt fest, dass gemäß der Verwaltung des Parlaments (19) die Kosten eines solchen Systems monatlich 120 EUR je Mitglied nicht übersteigen sollten; |
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60. |
vertritt ferner die Auffassung, dass im Hinblick auf die Gewährleistung einer möglichst umfassenden Transparenz bei der Verwendung der Sekretariatszulage alle Assistenten, die die Sekretariatszulage erhalten, beim Parlament akkreditiert sein müssen und dass dazu, falls notwendig, die neue Kategorie der „wahlkreisbezogenen Akkreditierung“ geschaffen werden sollte, um dies zu ermöglichen; stellt fest, dass als Folge davon die Namen aller Assistenten in das öffentliche Register der Assistenten aufgenommen werden müssten; |
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61. |
fordert den Generalsekretär auf, den Europäischen Rechnungshof innerhalb von zwei Wochen nach Annahme dieser Entschließung im Plenum des Parlaments darüber zu informieren, welche akkreditierten Assistenten und Assistentinnen im Jahr 2002 weder aus der Sekretariatszulage noch aus einer anderen — in der Erklärung der finanziellen Interessen genannten — Geldquelle finanziert wurden; beauftragt den Europäischen Rechnungshof, in den vom Generalsekretär mitgeteilten Fällen zu überprüfen, aus welchen Geldern diese Assistenten und Assistentinnen bezahlt wurden und ob es dabei zu Verstößen gegen die geltende Geschäftsordnung des Parlaments oder gegen nationale Vorschriften gekommen ist; |
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62. |
fordert seinen Generalsekretär auf, zu gewährleisten, dass die von den derzeitigen Mitgliedstaaten vorgesehenen Einschränkungen der Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus den Beitrittsländern die Mitglieder aus den neuen Mitgliedstaaten nicht daran hindern werden, Assistenten aus ihrem jeweiligen Heimatland einzustellen, oder diese Assistenten daran hindern werden, sich frei im Gebiet der Europäischen Union zu bewegen; |
Tagegeld
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63. |
vertritt die Auffassung, dass die zur Unterschrift durch die Mitglieder ausliegenden Anwesenheitslisten ständig von einem Beamten des Parlaments überwacht werden müssen; nimmt zur Kenntnis, dass Schritte unternommen wurden, um sicherzustellen, dass dies jetzt der Fall ist; |
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64. |
vertritt die Auffassung, dass das Tagegeld ein Pauschalbetrag ist, mit dem alle einem Mitglied in Bezug auf seine Anwesenheit im Parlament entstandenen Kosten, einschließlich derjenigen für Taxifahrten, abgedeckt werden sollen; vertritt daher die Auffassung, dass die im September 2003 eingeführte und im Januar 2004 verlängerte Taxivergütung (gegen Quittung) überflüssig ist und abgeschafft werden sollte; |
Krankenversicherung
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65. |
weist darauf hin, dass die Mitglieder eine kostenlose Krankenversicherung gemäß den Bestimmungen des Parlaments in Anspruch nehmen können, auch wenn ihnen nationale Gesundheitssysteme zur Verfügung stehen; vertritt die Auffassung, dass die parlamentseigene Krankenversicherung für die Mitglieder die öffentlichen oder privaten nationalen Versicherungssysteme ergänzen und auf marktüblichen Bedingungen beruhen sollte; vertritt ferner die Auffassung, dass Mitglieder, die die Krankenversicherung des Parlaments in Anspruch nehmen möchten, zur Zahlung eines Krankenkassenbeitrags verpflichtet sein sollten; vertritt die Auffassung, dass eine diesbezügliche Änderung der Bestimmungen mit Wirkung ab der kommenden Wahlperiode eingeführt werden sollte; |
System der Vorauszahlungen
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66. |
vertritt die Auffassung, dass das bestehende System der Vorauszahlungen, bei dem die Auslagen der Mitglieder von der Verwaltung des Parlaments erstattet werden, bevor die entsprechenden Unterlagen geprüft worden sind, durch ein System individueller Konten ersetzt werden sollte, bei dem alle Beträge, die einem Mitglied zu erstatten sind bzw. die es zu bezahlen hat, konsolidiert werden sollten und auf deren Grundlage einmal monatlich eine einzige Zahlung an die Mitglieder erfolgen sollte; |
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67. |
vertritt ferner die Auffassung, dass bis zur Einführung eines solchen Systems, und um den Bedenken des Rechnungshofs Rechnung zu tragen, die Beiträge der Mitglieder zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung von den Zahlungen der Tagegelder und nicht von der allgemeinen Kostenvergütung abgezogen werden sollten; |
Arbeitsorte des Parlaments
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68. |
fordert die Verwaltung des Parlaments auf, mit Blick auf die laufenden Bauarbeiten an den neuen Gebäuden D4 und D5 den Dialog mit den Bewohnern des an die Brüsseler Parlamentsgebäude angrenzenden Wohnviertels Léopold fortzusetzen und zu intensivieren; vertritt die Auffassung, dass die Verwaltung des Parlaments sicherstellen muss, dass die Lebensbedingungen aufgrund der Bauarbeiten nicht unter ein akzeptables Minimum fallen, und dass alles unternommen werden muss, um den Wünschen der Anwohner in Bezug auf die künftige Ausgestaltung des Bereichs in unmittelbarer Nachbarschaft der Gebäude des Parlaments und deren Zugänglichkeit Rechnung zu tragen; |
Umwelt
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69. |
fordert, dass die umfassende Überprüfung der internen Umweltpolitik des Parlaments, die von einer spezialisierten Umwelt-Beraterfirma bis Ende 2003 hätte vorgelegt werden sollen (20), an seinen Ausschuss für Haushaltskontrolle weitergeleitet wird; |
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70. |
weist darauf hin, dass nach Aussage der Weltgesundheitsorganisation der Kontakt mit Tabak zu Tod, Krankheit und Behinderung führt; |
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71. |
nimmt den Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 23. Januar 2004 zu der Beschwerde 0260/2003 gegen das Europäische Parlament zur Kenntnis, in dem ein Missstand festgestellt und die Schlussfolgerung gezogen wird, dass das Parlament es versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung seiner internen Bestimmungen über das Rauchen in den Räumen des Parlaments zu ergreifen; |
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72. |
vertritt die Ansicht, dass der Umstand, dass das Parlament es fortwährend versäumt, Maßnahmen gegen das Rauchen durchzusetzen, eine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit aller Nutzer der Gebäude des Parlaments darstellt und zu beträchtlichen Schadenersatzforderungen führen könnte; |
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73. |
nimmt den Beschluss der Kommission, das Rauchen ab dem 1. Mai 2004 in all ihren Gebäuden (einschließlich Bars und Restaurants) zu verbieten, zur Kenntnis; fordert die Verwaltung des Parlaments und das Kollegium der Quästoren auf, mit Wirkung vom 1. Mai 2004 ein Rauchverbot in den öffentlichen Bereichen der Gebäude des Parlaments an den drei Arbeitsorten einzuführen; vertritt die Auffassung, dass für diejenigen, die rauchen möchten, besondere Räume ausgewiesen werden sollten; |
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74. |
stellt fest, dass nach wie vor viele offizielle Dokumente den Mitgliedern in Papierform an die Mitglieder verteilt werden, obwohl sie online verfügbar sind; weist darauf hin, dass diese Dokumente vielfach ad acta gelegt werden, ohne jemals benutzt worden zu sein, was zu einer großen Verschwendung von Geld und Papier führt; fordert das Kollegium der Quästoren auf, die Verwaltung anzuweisen, die automatische und allgemeine Verteilung folgender Arten von Dokumenten insofern einzustellen, als sie auch online verfügbar sind und/oder elektronisch übermittelt werden können:
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75. |
fordert stattdessen, dass diese Dokumente in beschränkter, jedoch ausreichender Zahl in Papierform in der Dokumentenausgabe ausgelegt werden; |
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76. |
fordert die Einführung eines Systems der elektronischen Unterschrift, wobei die Unterschrift eines Mitglieds auf Dokumente wie Änderungsanträge und parlamentarische Anfragen gesetzt werden kann, ohne dass dazu eine Übermittlung von Papierunterlagen erforderlich ist. |
(1) ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.
(2) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) PE 265.492/BUR/END.
(5) Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977.
(6) Einschließlich der Nachtrags- und Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2002 und 6/2002.
(7) ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 62.
(8) PE 315.557/BUR/DEF — siehe Internet-Seite des EP: Organe des Parlaments/Präsidium/Zusammensetzung.
(9) ABl. L 158 vom 17.6.2002, S. 43.
(10) PE 324.692/BUR/END, siehe Website der GD 8.
(11) PE 324.692/BUR/END, siehe Website der GD 8.
(12) Quelle: Antwort des Generalsekretärs auf Ziffer 5 der Entschließung des Parlaments vom 8. April 2003.
(13) ABl. C 181 vom 28.6.2000, S. 1.
(*1) Einschließlich fraktionseigene Mittel, Anpassungen und Erstattungen während des Jahres (Quelle: GD 8)
(14) Protokoll der Präsidiumssitzung vom 1.2.2001.
(15) Europäisches Parlament, GD 8.
(16) Protokoll der Sitzungen des Präsidiums vom 1.2.2001 und vom 30.6.2003.
(17) ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.
(18) Protokoll der Sitzung des Präsidiums vom 30.6.2003.
(19) Quelle: Frage 5 des Fragenkatalogs zur Entlastung 2002 (PE 338.137).
(20) Quelle: Antwort des Generalsekretärs auf Ziffer 112 der Entschließung des Parlaments vom 8. April 2003.