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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/2045

24.7.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2045 DES RATES

vom 22. Juli 2024

über den im Namen der Union in den Gremien des Europarats in Bezug auf den Status der Europäischen Union im Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. November 2022 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) eine Resolution angenommen, in der anerkannt wird, dass in Zusammenarbeit mit der Ukraine ein internationaler Mechanismus für die Leistung von Reparationen für Schäden, Verluste oder Verletzungen, die infolge der völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation in oder gegen die Ukraine entstehen, geschaffen werden muss und in der empfohlen wird, dass die Mitgliedstaaten der VN in Zusammenarbeit mit der Ukraine ein internationales Schadensregister anlegen, in dem Beweise und Schadenersatzansprüche in Bezug auf solche Schäden, Verluste oder Verletzungen dokumentiert werden.

(2)

Am 12. Mai 2023 hat das Ministerkomitee des Europarats eine Entschließung zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine (im Folgenden „Register“) angenommen.

(3)

Das Register dient der Dokumentation von Beweismaterial und Informationen über Schadensersatzansprüche in Bezug auf Schäden, Verluste und Verletzungen, die allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine seit dem 24. Februar 2022 im Hoheitsgebiet der Ukraine infolge der in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstehen.

(4)

Am 11. Mai 2023 ist die Union dem Register durch eine an die Generalsekretärin des Europarats gerichtete Notifikation als assoziiertes Gründungsmitglied beigetreten. Am 16. Mai 2023 hat die Union die politische Erklärung zur Unterstützung des Registers in Anlage I der Erklärung von Reykjavik unterzeichnet. Die Union trat dem Register als assoziiertes Mitglied bei, unbeschadet der Möglichkeit einer künftigen Änderung ihres Status vom assoziierten Mitglied zur Teilnehmerin am Register.

(5)

Am 29. Februar 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2024/792 (1) zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine angenommen, mit der eine Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Initiativen und Einrichtungen geschaffen wird, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind.

(6)

Die Union sollte ihren Status vom assoziierten Mitglied zur Teilnehmerin am Register ändern, denn es liegt im Interesse der Union, dafür Sorge zu tragen, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen gegen die Ukraine trägt — einschließlich der Verpflichtung zur Entschädigung für alle dadurch entstandenen Schäden, Verluste oder Verletzungen — und die vollen Rechte als Teilnehmerin am Register in Anspruch zu nehmen. Die Änderung des Status der Union im Register sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf das Register unberührt lassen.

(7)

Die Änderung des Status der Union im Register erfolgt unbeschadet künftiger Beschlüsse, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union gefasst werden können, insbesondere in Bezug auf den künftigen internationalen Entschädigungsmechanismus, der eine Kommission für Entschädigungsansprüche und einen Entschädigungsfonds umfassen kann, auf die im Register Bezug genommen wird.

(8)

Teilnehmer am Register müssen einen verpflichtenden jährlichen Beitrag an das Register entrichten. Für die Union ist diese Zahlung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/792 zu leisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in den Gremien des Europarats in Bezug auf den Status der Europäischen Union im Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine (im Folgenden „Register“) zu vertreten ist, besteht darin, die Änderung des Status der Union vom assoziierten Mitglied zur Teilnehmerin gemäß Artikel 4.2 des Statuts des Registers zu notifizieren.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Notifizierung und die geplante Änderung des Status berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf das Register.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2045/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)