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1.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/51 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/2215 DES RATES
vom 30. November 2015
zur Unterstützung der Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrats zur Einrichtung eines Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen zur Ermittlung der Personen, die in der Arabischen Republik Syrien Angriffe mit Chemiewaffen verübt haben
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 7. August 2015 hat der VN-Sicherheitsrat einstimmig die Resolution 2235 (2015) angenommen, in der er den Einsatz toxischer Chemikalien wie Chlor als chemische Waffen in der Arabischen Republik Syrien verurteilt und seine Entschlossenheit bekundet, diejenigen ausfindig zu machen, die für diese Handlungen verantwortlich sind. Hierzu hat der VN-Sicherheitsrat einen Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus (im Folgenden „Untersuchungsmechanismus“) für einen Zeitraum von einem Jahr eingerichtet, mit der Möglichkeit einer künftigen Verlängerung, wenn er dies für erforderlich erachtet; dieser Gemeinsame Untersuchungsmechanismus soll so umfassend wie möglich die Personen, Einrichtungen, Gruppen oder Regierungen ausfindig machen, die in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt oder diesen Einsatz organisiert oder gefördert haben oder anderweitig daran beteiligt waren, wenn die Untersuchungsmission der OVCW feststellt oder festgestellt hat, dass bei einem bestimmten Vorfall in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt wurden oder wahrscheinlich eingesetzt wurden. |
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(2) |
Am 10. September 2015 hat der VN-Sicherheitsrat die Empfehlungen einschließlich Teilen des Mandats für den durch die Resolution 2235 (2015) eingerichteten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN genehmigt, die der VN-Generalsekretär in seinen Schreiben an den Präsidenten des VN-Sicherheitsrates vom 27. August 2015 und 9. September 2015 unterbreitet hatte. |
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(3) |
In der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden „CWÜ“) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden „OVCW“) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. |
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(4) |
Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in ihrem Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der OVCW zu unterstützen. Dementsprechend hat der Rat am 9. Dezember 2013 den Beschluss 2013/726/GASP (1) zur Unterstützung der Tätigkeit der OVCW im Rahmen der Resolution 2118 (2013), des Beschlusses des Exekutivrats der OVCW vom 27. September 2013 über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen und der darauf folgenden diesbezüglichen Resolutionen und Beschlüsse angenommen. Außerdem hat der Rat am 17. Februar 2015 den Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates (2) zur Unterstützung von Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU angenommen. |
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(5) |
Der Generaldirektor der OVCW hat am 23. September 2015 ein Schreiben an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) gerichtet; in diesem ersucht er die Union um einen finanziellen Beitrag zu einem Treuhandfonds für OVCW-Missionen in der Arabischen Republik Syrien, einschließlich der Arbeit der Untersuchungsmission der OCVW, zur Unterstützung des Untersuchungsmechanismus, der den mutmaßlichen Einsatz von Chemikalien einschließlich Chlor und jeder anderen toxischen Chemikalie untersucht. |
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(6) |
Am 24. September 2015 hat der Leiter des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN der Hohen Vertreterin ein Schreiben übermittelt, in dem er um finanzielle Unterstützung für den Untersuchungsmechanismus im Rahmen eines Treuhandfonds ersucht. |
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(7) |
Infolge des Beitritts der Arabischen Republik Syrien zum CWÜ, der seit dem 14. Oktober 2013 wirksam ist, ist die OVCW dafür zuständig zu überprüfen, ob die Arabische Republik Syrien das CWÜ und alle einschlägigen Beschlüsse des Exekutivrates der OVCW einhält, und in Abstimmung mit den VN-Generalsekretär erforderlichenfalls dem VN-Sicherheitsrat über Verstöße gegen die Resolution 2118 (2013) Bericht zu erstatten. |
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(8) |
Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses sollten die OVCW und das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) als Durchführungsstelle des Treuhandfonds für den Untersuchungsmechanismus betraut werden. Die von der Union unterstützten Projekte können nur durch freiwillige Beiträge zu dem OVCW-Treuhandfonds und dem Treuhandfonds für den Untersuchungsmechanismus finanziert werden. Die von der Union bereitzustellenden Beiträge werden maßgeblich dazu beitragen, dass die OVCW und der Untersuchungsmechanismus die Aufgaben gemäß der Resolution 2235 (2015) erfüllen können. |
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(9) |
Mit der Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union sollte die Kommission beauftragt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Zur Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie unterstützt die Union die OVCW und den Untersuchungsmechanismus mit einem Beitrag zu den Kosten ihrer Tätigkeiten gemäß der Resolution 2235 (2015), deren übergeordnetes Ziel es ist, so umfassend wie möglich die Personen, Einrichtungen, Gruppen oder Regierungen ausfindig zu machen, die in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt oder diesen Einsatz organisiert oder gefördert haben oder anderweitig daran beteiligt waren, wenn die Untersuchungsmission der OVCW feststellt oder festgestellt hat, dass bei einem bestimmten Vorfall in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt wurden oder wahrscheinlich eingesetzt wurden.
(2) Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels unterstützt die Union folgende Projektmaßnahmen:
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a) |
Sondermissionen der OVCW in der Arabischen Republik Syrien einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Untersuchungsmission der OVCW zur Unterstützung des Untersuchungsmechanismus, der den behaupteten Einsatz von Chemikalien, einschließlich Chlor und jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen untersucht wird; |
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b) |
Gemeinsamer Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN einschließlich Maßnahmen für seine Einrichtung und volle Funktionsfähigkeit gemäß der Resolution 2235 (2015). |
Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.
(2) Mit der technischen Durchführung der Projekte nach Artikel 1 Absatz 2 werden die OVCW und das UNODA als Durchführungsstelle des Treuhandfonds für den Untersuchungsmechanismus betraut. Sie üben diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit der OVCW und dem UNODA.
Artikel 3
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 4 586 096,00 EUR.
(2) Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie Finanzierungsvereinbarungen mit der OVCW bzw. dem UNODA als Durchführungsstelle des Treuhandfonds für den Untersuchungsmechanismus. In den Finanzierungsvereinbarungen ist festzuhalten, dass die OVCW und die VN zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
(4) Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Finanzierungsvereinbarungen geschlossen werden.
Artikel 4
(1) Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der OVCW und des Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.
(2) Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte bereit.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Seine Geltungsdauer endet 18 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und der OVCW und dem UNODA oder am 31. Mai 2016, falls bis zu diesem Tag keine Finanzierungsvereinbarungen geschlossen wurden.
Geschehen zu Brüssel am 30. November 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
É. SCHNEIDER
(1) Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 41).
(2) Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 14).
ANHANG
Unterstützung der Europäischen Union für die Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrates im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
1. Allgemeiner Rahmen und Zielsetzungen
Als im April 2014 die Maßnahmen zur Entfernung und Vernichtung der syrischen Chemiewaffen in vollem Gange waren, wurden eine Reihe schwerer Anschuldigungen hinsichtlich des Einsatzes von Chlor als Waffe gegen Zivilisten erhoben. Der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) setzte eine OVCW-Untersuchungsmission ein, um diesen Anschuldigungen nachzugehen. Seine Entscheidung wurde vom Exekutivrat der OVCW mitgetragen, und der Generalsekretär der Vereinten Nationen sagte seine Unterstützung zu.
Ein aus OVCW- und VN-Personal bestehendes Team versuchte im Mai 2014, in einem der angeblich mit Chlor angegriffenen Dörfer eine Untersuchung vor Ort durchzuführen. Bei der Durchquerung einer Pufferzone zwischen den von der syrischen Regierung und den von der Opposition kontrollierten Gebieten geriet das Team in einen bewaffneten Angriff und musste die Mission abbrechen. Dennoch setzte die Untersuchungsmission ihre Arbeit fort und befragte Augenzeugen, behandelnde Ärzte, Ersthelfer und Opfer an einem sicheren Ort außerhalb Syriens. Auf dieser Grundlage hat die Untersuchungsmission mit hoher Sicherheit festgestellt, dass in der Tat in drei Dörfern in Nordsyrien entweder reines Chlor oder eine Chlormischung als Waffe eingesetzt worden war.
Der Exekutivrat der OVCW hat in seinem Beschluss EC-M-48/DEC.1 vom 4. Februar 2015 angesichts der Ergebnisse der Untersuchungsmission seine tiefe Besorgnis zum Ausdruck gebracht und den Einsatz chemischer Waffen, gleichgültig von wem und unter welchen Umständen, erneut auf das Schärfste verurteilt. Der Exekutivrat der OVCW hat seine weitere Unterstützung für die Fortsetzung der Tätigkeit der Untersuchungsmission insbesondere durch die Prüfung aller vorliegenden Informationen zu dem mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen in Syrien einschließlich der von der Arabischen Republik Syrien sowie von anderer Seite vorgelegten Informationen bekundet. Daraufhin wurde am 6. März 2015 die Resolution 2209 (2015) des VN-Sicherheitsrates angenommen, in der der VN-Sicherheitsrat den Beschluss des Exekutivrates der OVCW billigt und dazu aufruft, die Verantwortlichen für diese Angriffe zur Rechenschaft zu ziehen.
Im Anschluss an diese Resolution hat der VN-Sicherheitsrat am 7. August 2015 einstimmig die Resolution 2235 (2015) angenommen, in der er den Einsatz toxischer Chemikalien wie Chlor als chemische Waffen in der Arabischen Republik Syrien verurteilt und seine Entschlossenheit bekundet, diejenigen ausfindig zu machen, die für diese Handlungen verantwortlich sind. In diesem Zusammenhang verwies der VN-Sicherheitsrat auf das Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege, auf das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) sowie auf die Resolutionen 1540 (2004), 2118 (2013) und 2209 (2015) des VN-Sicherheitsrates. Der VN-Sicherheitsrat hat einen Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN für einen Zeitraum von einem Jahr eingerichtet, mit der Möglichkeit einer künftigen Verlängerung, wenn er dies für erforderlich erachtet; dieser Gemeinsame Untersuchungsmechanismus soll so umfassend wie möglich die Personen, Einrichtungen, Gruppen oder Regierungen ausfindig machen, die in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt oder diesen Einsatz organisiert oder gefördert haben oder anderweitig daran beteiligt waren, wenn die Untersuchungsmission der OVCW feststellt oder festgestellt hat, dass bei einem bestimmten Vorfall in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt wurden oder wahrscheinlich eingesetzt wurden. Dieser Untersuchungsmechanismus befindet sich derzeit im Aufbau.
Hierzu sollte die Union die OVCW und den Untersuchungsmechanismus bei ihren jeweiligen Aufgaben gemäß der Resolution 2235 (2015), dem Beschluss des OVCW-Exekutivrates EC-M-48/DEC.1 und dem Chemiewaffenübereinkommen unterstützen.
2. Projektbeschreibung
A. Projekt 1: Untersuchungsmissionen der OVCW
1. Zweck des Projekts
Unterstützung der Untersuchungsmissionen der OVCW bei der Ausführung ihres Mandats gemäß der Resolution 2235 (2015), dem Beschluss des OVCW-Exekutivrates EC-M-48/DEC.1 und dem Chemiewaffenübereinkommen durch Deckung der damit verbundenen Betriebskosten der Untersuchungsmissionen. Diese Kosten umfassen die Einstellung externer Berater mit besonderen Fachkenntnissen (z.B. Dolmetscher und Ärzte) sowie die für das Untersuchungsmissionsteam erforderliche Ausrüstung der OVCW.
2. Erwartete Ergebnisse
Die laufenden Arbeiten der Untersuchungsmission werden eine Reihe von Anschuldigungen betreffend den Einsatz toxischer Chemikalien in der Arabischen Republik Syrien aufklären; sie erfolgen in enger Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsmechanismus und tragen somit zur Erfüllung des Mandats des Untersuchungsmechanismus gemäß Nummer 5 der Resolution 2235 (2015) bei.
3. Projektbeschreibung
Die Untersuchungsmission prüft weiter, ob bei den angeblichen Vorfällen in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien eingesetzt oder wahrscheinlich eingesetzt worden sind. Die Tätigkeiten der Untersuchungsmission erstrecken sich sowohl auf Anschuldigungen in Bezug auf bereits stattgefundene Vorfälle als auch auf Vorfälle, die in Zukunft stattfinden könnten. Aufgrund der Komplexität dieser Tätigkeiten lässt sich die genaue Zahl der Einsätze nicht genau festlegen.
Aufgrund der bei den Einsätzen von 2015 gesammelten Erfahrungen geht die OVCW davon aus, dass 2016 bei den Einsätzen der Untersuchungsmission sechs bis 12 Inspektoren in sechs Missionen mit einer Dauer von jeweils ca. drei Wochen eingesetzt werden. Für jede Mission werden wahrscheinlich externe Berater mit besonderen Fachkenntnissen wie Dolmetscher und Ärzte eingestellt werden.
Im Rahmen der Untersuchungsmission sind folgende Tätigkeiten geplant:
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a) |
Befragungen: Aufgrund der Art der angeblichen Vorfälle kann es notwendig sein, eine große Vielzahl von Zeugen zu befragen. Dazu gehören:
Die Befragungsteams ihrerseits müssen über vielfältiges Fachwissen u. a. über Waffen, Chemikalien, medizinische Anzeichen und Symptome verfügen und sie benötigen Dolmetscher. |
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b) |
Medizinische Untersuchungen und die Entnahme von biomedizinischen Proben. |
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c) |
Identifizierung, Sammlung und Analyse von Proben. |
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d) |
Behandlung von Beweismitteln, einschließlich von Material aus offenen Quellen sowie von durch Zeugen und Dritte bereitgestelltem Material. Ergänzend zu den Befragungsteams werden auch in diesem Bereich vielseitige Fachleute besonders benötigt. |
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e) |
Abfassen von Berichten. |
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f) |
Schulungen, einschließlich Auffrischungskursen, um sich bei modernen Verfahren auf dem neuesten Stand zu halten:
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g) |
Standortbeurteilung und Auswertung vor Ort. |
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h) |
Personal und Fachwissen zur Missionsunterstützung, insbesondere für komplexe Missionen. |
B. Projekt 2: Gemeinsamer Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN
1. Zweck des Projekts
Unterstützung der zügigen Einrichtung des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus und des Erreichens seiner vollen Funktionsfähigkeit gemäß der Resolution 2235 (2015).
2. Erwartete Ergebnisse
Möglichst umfassende Ermittlung der Personen, Einrichtungen, Gruppen oder Regierungen, die in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt oder diesen Einsatz organisiert oder gefördert haben oder anderweitig daran beteiligt waren.
3. Projektbeschreibung
Der VN-Sicherheitsrat hat die Empfehlungen des VN-Generalsekretärs betreffend die Einrichtung und die Tätigkeit des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus gebilligt und den VN-Generalsekretär ersucht, in Abstimmung mit dem Generaldirektor der OVCW unverzüglich die erforderlichen Schritte, Maßnahmen und Regelungen für die rasche Einrichtung und volle Funktionsfähigkeit des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zu treffen, einschließlich der Einstellung unparteiischer und erfahrener Bediensteter mit den entsprechenden Qualifikationen und Fachkenntnissen im Hinblick auf die vollständige Erfüllung der Aufgaben gemäß der Resolution 2235 (2015).
Der Untersuchungsmechanismus wird von einem aus drei Mitgliedern bestehenden unabhängigen Gremium (im Folgenden „Leitungsgremium“) geleitet, das von einem Stamm von Fachleuten unterstützt wird, die in drei Abteilungen zusammengefasst werden. An der Spitze des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus stehen ein Beigeordneter Generalsekretär mit Gesamtverantwortlichkeit und zwei Stellvertreter, die jeweils für die politische Abteilung und die Untersuchungsabteilung verantwortlich sind.
Die Leitung des Untersuchungsmechanismus wird von drei Abteilungen unterstützt. Ein politisches Büro, das in New York angesiedelt wird, trägt Sorge für die politische Analyse, die Rechtsberatung, die Beziehungen zu den Medien und die administrative Unterstützung. Ein Untersuchungsbüro, das in Den Haag angesiedelt wird, trägt Sorge für chemische und medizinische Analysen, gerichtsmedizinische Analysen und die Analyse von militärischem Material, die Untersuchungen und die Informationsanalyse. Ein Büro für logistische Unterstützung, das in New York angesiedelt wird, unterstützt die politische und die Untersuchungsabteilung.
Das Stammpersonal des Untersuchungsmechanismus mit Ausnahme des Verwaltungspersonals wird aus dem ordentlichen Haushalt finanziert. Der Sicherheitsrat hat beschlossen, dass der materiell-technische Bedarf durch freiwillige Beiträge finanziert wird. Hierzu hat der VN-Generalsekretär einen Treuhandfonds eingerichtet, der im Einklang mit der Verwaltungs- und Finanzordnung der VN verwaltet wird.
Im Einklang mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, in der das Ziel einer Stärkung der Rolle des VN-Sicherheitsrates und einer Erweiterung seiner Expertise zur Bewältigung der Herausforderungen durch die Proliferation verankert ist, unterstützt die Union die Umsetzung der Resolution 2235 (2015) insbesondere in den Bereichen, in denen sich am besten sichtbare und rasche Fortschritte bei der Einrichtung des Untersuchungsmechanismus und der Erreichung seiner vollen Funktionsfähigkeit erzielen lassen.
Dazu gehört die Unterstützung folgender Tätigkeiten:
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a) |
Vollendung der Einrichtung der Büros in New York und Den Haag für das Leitungsgremium, sein politisches Büro, sein Untersuchungsbüro und das Büro für logistische Unterstützung sowie Anschaffung von Büromöbeln und abschließbaren Schränken für die sichere Aufbewahrung von Informationen und Materialien, die der Untersuchungsmechanismus erhalten und/oder selbst erstellt hat; |
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b) |
Entwicklung und Einführung eines Archivierungssystems mit einem soliden Informationssicherheitssystem für alle Informationen, die der Untersuchungsmechanismus bei seiner Arbeit erhalten und/oder selbst erstellt hat; dieses System trägt den Geheimhaltungs- und Sicherheitsanforderungen Rechnung, die für die Aufbewahrung und Verwendung der Informationen bzw. Materialien, die der Untersuchungsmechanismus erhalten und/oder selbst erstellt hat, als erforderlich erachtet werden; |
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c) |
Vorbereitung der möglichen Einsätze von Ermittlern des Untersuchungsmechanismus in der Arabischen Republik Syrien, wenn der Untersuchungsmechanismus dies für seine Untersuchung als erforderlich erachtet und feststellt, dass es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Zugang zu Syrien einschließlich zu dem nicht von der Arabischen Republik Syrien kontrollierten syrischen Hoheitsgebiet gerechtfertigt ist; |
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d) |
Anschaffung von Kommunikations- und Sicherheitsausrüstung sowie von Büromaterial zur Unterstützung des Untersuchungsmechanismus bei der Erfüllung seines Mandats. Dazu gehört IT-Ausrüstung (ein spezieller Server, Computer, Laptops mit Andockstation, ein zusätzlicher Satz Computer für ein nicht mit dem Internet verbundenes Intranet-Netz, handelsübliche Aktenvernichter usw.), die für die Umsetzung des Informationssicherheitssystems gemäß Buchstabe b erforderlich ist. |
Weitere Expertise und Tätigkeiten werden bei Bedarf durch freiwillige Beiträge finanziert. Es werden kurzzeitig Ad-hoc-Sachverständige eingestellt, u. a. für die zügige Entwicklung des Archivierungs- und des Informationssicherheitssystems gemäß Buchstabe b sowie für die Entwicklung von Standardarbeitsanweisungen.
3. Laufzeit
Die voraussichtliche Laufzeit dieser Projekte beträgt 12 Monate.
4. Durchführungsstellen
Mit der technischen Durchführung des Projekts 1 wird die OVCW betraut. Dieses Projekt wird von Personal der OVCW, Experten und Vertragsnehmern durchgeführt.
Mit der technischen Durchführung des Projekts 2 wird das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen im Auftrag des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN betraut. Dieses Projekt wird von Personal des Untersuchungsmechanismus, Beratern und Vertragsnehmern durchgeführt.
Die VN und die OVCW werden ihre Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit einschlägigen Partnern durchführen, zu denen auch internationale Organisationen und Einrichtungen gehören, um für konkrete Synergien zu sorgen und Überschneidungen zu vermeiden.
5. Öffentlichkeitswirkung der Union
Die Durchführungsstellen treffen alle geeigneten Maßnahmen, um öffentlich bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Union finanziert wird. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit dem von der Europäischen Kommission veröffentlichten Handbuch für Kommunikation und Sichtbarkeit bei EU-Außenmaßnahmen (Communication and visibility manual for EU external actions) durchgeführt.
6. Berichterstattung
Die durchführenden Agenturen werden Folgendes erstellen:
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a) |
regelmäßige Berichte über die Durchführung der jeweiligen Projekte und |
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b) |
einen Abschlussbericht, und zwar spätestens 3 Monate nach Abschluss der jeweiligen Tätigkeiten. |
7. Geschätzte Gesamtkosten der Projekte
Die geschätzten Gesamtkosten der Projekte betragen 4 586 096,00 EUR.