31999D0875

1999/875/EG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren

Amtsblatt Nr. L 344 vom 31/12/1999 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Dezember 1999

über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren

(1999/875/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ausgehandelt.

(2) Dieses Abkommen sollte bis zum Abschluß der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden, soweit es von der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ebenfalls vorläufig angewendet wird -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren wird ab 1. Januar 2000 bis zum Abschluß der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet, sofern auch die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien es vorläufig anwendet(1).

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. HALONEN

(1) Das Datum, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.