31996D0639

96/639/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die klassische Schweinepest in Hannover, Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 285 vom 07/11/1996 S. 0024 - 0025


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die klassische Schweinepest in Hannover, Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/639/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Anhang VI der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, wurde das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die klassische Schweinepest benannt.

Die Aufgaben und Befugnisse des Laboratoriums sind in Anhang VI der vorgenannten Richtlinie festgelegt worden. Die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft ist davon abhängig zu machen, daß das Laboratorium diese Aufgaben und Befugnisse auch wahrnimmt.

Aus Haushaltsgründen ist die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Dauer eines Jahres zu gewähren.

Zu Kontrollzwecken müssen die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (5), Anwendung finden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft gewährt dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für die klassische Schweinepest, d. h. dem Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, eine Finanzhilfe für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse.

Artikel 2

Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Deutschland, nimmt die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 1 wahr. Anhang VI der Richtlinie 80/217/EWG findet Anwendung.

Artikel 3

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 auf einen Hoechstbetrag von 150 000 ECU festgesetzt.

Artikel 4

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wie folgt ausgezahlt:

- 70 % als Vorschuß auf Antrag Deutschlands,

- der Restbetrag nach Einreichung von technischen und finanziellen Belegen. Diese Belege müssen vor dem 1. Dezember 1997 eingereicht werden.

Artikel 5

Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.